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   ArbG Berlin, 12.07.2016 - 16 Ca 12713/15, WK 16 Ca 17939/15   

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https://dejure.org/2016,19582
ArbG Berlin, 12.07.2016 - 16 Ca 12713/15, WK 16 Ca 17939/15 (https://dejure.org/2016,19582)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 12.07.2016 - 16 Ca 12713/15, WK 16 Ca 17939/15 (https://dejure.org/2016,19582)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 12. Juli 2016 - 16 Ca 12713/15, WK 16 Ca 17939/15 (https://dejure.org/2016,19582)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Ruhegeldzahlungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Ruhegeldzahlungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 77 (Kurzinformation)

    Ärztliches Berufsrecht | Kassenärztliche Vereinigung (KV) | Ruhegeldzahlungen der KBV: Freistellung bei Reibungsverlusten in der Führungsebene

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 76 (Kurzinformation)

    Ärztliches Berufsrecht | Kassenärztliche Vereinigung (KV) | Ruhegeldzahlungen der KBV an stellvertretende Leiterin der Rechtsabteilung

  • berlin.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Terminsankündigung - Kassenärztliche Bundesvereinigung - rechtswidrige Ruhegeldzahlungen

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 07.07.2016)

    Streit um KBV-Ruhegehalt

Sonstiges

  • berlin.de (Terminmitteilung)

    Kassenärztliche Bundesvereinigung - rechtswidrige Ruhegeldzahlungen?

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 05.02.2009 - 6 AZR 151/08

    Einseitige Versetzung in den einstweiligen Ruhestand

    Auszug aus ArbG Berlin, 12.07.2016 - 16 Ca 12713/15
    Dabei kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob sich die einseitige Versetzung der Klägerin in den Ruhestand durch die Beklagte nach 30 Dienstjahren und damit vor Erreichung der Regelaltersgrenze als wirksam erweist (vgl. etwa zur Unwirksamkeit der einseitigen Versetzung in den einstweiligen Ruhestand BAG Urt. v. 5 Februar 2009, 6 AZR 151/08), weil damit zwingende kündigungsschutzrechtliche Vorschriften umgangen werden.

    Im Arbeitsvertragsrecht erweist sich, anders als etwa bei politischen Beamten, eine einseitige Versetzung des Arbeitnehmers in den vorzeitigen Ruhestand als unwirksam (vgl. BAG Urt. v. 5. Februar 2009, 6 AZR 151/08), weil dadurch kündigungsrechtliche Vorschriften umgangen werden.

  • BAG, 23.04.1985 - 3 AZR 234/83

    Betriebsrenten - Betriebliche Altersversorgung - Versorgungszusage - Dienstalter

    Auszug aus ArbG Berlin, 12.07.2016 - 16 Ca 12713/15
    Betrachtet man die Ausgangslage hinsichtlich des der Klägerin mit Anstellungsvertrag vom 18. April 1996 zugesagten Versorgungsanspruchs nach den Bestimmungen für Bundesbeamte in § 2 Abs. 4, so ist zu berücksichtigen, dass bei kompletter Auflösung des Vertragsverhältnisses der Parteien wegen der gem. § 2 Abs. 4 des Anstellungsvertrages vom 18. April 1996 angeordneten Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften gem. § 4 Abs. 2 BBG ein Anspruch auf eine beamtenrechtliche Vorschrift entsprechende Versorgungsleistung nicht fortbestehen würde (vgl. dazu etwa BAG Urt. v. 23. April 1985 - 3 AZR 234/83; LAG Köln Urt. v. 1. Dezember 2015, 12 Sa 708/15).

    Im Falle der Auflösung des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses hätte die Klägerin keinerlei Anspruch auf ein Ruhegehalt nach den beamtenrechtlichen Vorschriften, sondern im Falle eines Ausscheidens würden unverfallbare Anwartschaften grundsätzlich durch Nachversicherung abgedeckt (vgl. BAG Urt. v. 23. April 1985, 3 AZR 234/83).

  • LG Itzehoe, 24.02.2011 - 6 O 209/09

    Außerordentliche Kündigung eines Dienstvertrags: Wirksamkeit der Kündigung des

    Auszug aus ArbG Berlin, 12.07.2016 - 16 Ca 12713/15
    Zwar kann sich die Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung auch aus dem Verstoß gegen Richtlinien und allgemeine Regeln unterhalb formeller Gesetze ergeben, welche den Inhalt der guten Sitten mitbestimmen, so dass auch der Verstoß gegen berufsständische Richtlinien, Verordnungen und Vorgaben und Richtlinien der Aufsichtsbehörde, die zwar keine Nichtigkeit wegen Gesetzesverstoß nach sich ziehen, zur Sittenwidrigkeit führen (LG Itzehoe Urt. v. 24.02.2011, 6 O 209/09).

    Dabei kommt es entscheidend auf den Gesamtcharakter des Rechtsgeschäftes an, bei dieser Gesamtwürdigung sind Inhalt, Motiv und Zweck des Rechtsgeschäftes zu betrachten (vgl. LG Itzehoe Urt. v. 24.02.2011, 6 O 209/09).

  • BSG, 28.06.2000 - B 6 KA 64/98 R

    Sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung durch die Kassenärztliche

    Auszug aus ArbG Berlin, 12.07.2016 - 16 Ca 12713/15
    Dies ergibt sich insbesondere vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 28.06.2000 zum Aktenzeichen B 6 KA 64/98, in dem das Bundessozialgericht bezogen auf die Vergütung von Vorstandsvorsitzenden einer kassenärztlichen Vereinigung als anerkannten Bewertungsmaßstab auf die Regelungen anderer Versicherungsträger zurückgreift.

    Selbst wenn die beamtenrechtliche Versorgung bei unkündbaren Mitarbeitern im Führungsbereich der Beklagten unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zur Beachtung des Grundsatzes der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung als anerkannter Bewertungsmaßstab anzusehen wäre, was vorliegend dahingestellt bleiben kann, so verbleibt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (Urt. v. 28.06.2000, B 6 KA 64/98) ein gehöriger Anwendungsspielraum des oben genannten Grundsatzes.

  • BAG, 16.08.1988 - 3 AZR 61/87

    Anrechnung von Renten auf Beamtenversorgung

    Auszug aus ArbG Berlin, 12.07.2016 - 16 Ca 12713/15
    Zwar ist grundsätzlich, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Versorgung nach den für Beamte geltenden Grundsätzen zusagt, davon auszugehen, dass eine solche Verweisung im Zweifel als Verweisung auf die jeweils für Beamte geltenden Rechtsvorschriften zu verstehen ist, so dass damit eine dynamische Verweisung hinsichtlich der Höhe und den entsprechenden Anpassungen der Versorgungsleistungen nach beamtenrechtlichen Regelungen ebenso wie hinsichtlich der für entsprechende Bundesbeamte hinsichtlich der Versorgungsleistungen geltenden Anrechnungsregelungen umfasst ist (vgl. z.B. BAG Urt. v. 22. Februar 2000, 3 AZR 39/99; Urt. v. 16. August 1988, 3 AZR 61/87).
  • BAG, 19.08.2015 - 5 AZR 500/14

    Verbotswidrige Arbeitsvergütung - Privatschule in Sachsen

    Auszug aus ArbG Berlin, 12.07.2016 - 16 Ca 12713/15
    Aber selbst wenn man als Beurteilungsmaßstab ein auffälliges Missverhältnis i.S.v. § 138 Abs. 1 BGB auf Ruhegehaltszahlungen analog den in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung für sittenwidrige Lohnvereinbarungen anwendet (vgl. Entscheidungen zu sittenwidrigen Entgeltvereinbarungen etwa BAG Urt. v. 19.08.2015 - 5 AZR 500/14; Urt. v. 22.04.2009, 5 AZR 43/08), so ist für die Bejahung eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung aus Sicht der erkennenden Kammer hinsichtlich der in der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 enthaltenen Ruhegehaltsquote und Ruhegehaltshöhe erst dann von einer Sittenwidrigkeit auszugehen, wenn die von der Klägerin erzielte Ruhegehaltsquote selbst oder das daraus bezogene Ruhegehalt mehr als 1/3 über den üblichen Ruhegehaltssätzen und Ruhegehaltsbeträgen der bei der Beklagten an Führungskräfte gezahlten Ruhegehälter bzw. der in vergleichbaren Tätigkeitsbereichen bei vergleichbaren Arbeitgebern gezahlten Ruhegehältern läge.
  • LAG Köln, 01.12.2015 - 12 Sa 708/15

    Rechtsfolgen des vorzeitigen Ausscheidens eines Arbeitnehmers auf Grund

    Auszug aus ArbG Berlin, 12.07.2016 - 16 Ca 12713/15
    Betrachtet man die Ausgangslage hinsichtlich des der Klägerin mit Anstellungsvertrag vom 18. April 1996 zugesagten Versorgungsanspruchs nach den Bestimmungen für Bundesbeamte in § 2 Abs. 4, so ist zu berücksichtigen, dass bei kompletter Auflösung des Vertragsverhältnisses der Parteien wegen der gem. § 2 Abs. 4 des Anstellungsvertrages vom 18. April 1996 angeordneten Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften gem. § 4 Abs. 2 BBG ein Anspruch auf eine beamtenrechtliche Vorschrift entsprechende Versorgungsleistung nicht fortbestehen würde (vgl. dazu etwa BAG Urt. v. 23. April 1985 - 3 AZR 234/83; LAG Köln Urt. v. 1. Dezember 2015, 12 Sa 708/15).
  • BAG, 22.02.2000 - 3 AZR 39/99

    Beamtenähnliche Versorgung - Anrechnungsvorschriften

    Auszug aus ArbG Berlin, 12.07.2016 - 16 Ca 12713/15
    Zwar ist grundsätzlich, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Versorgung nach den für Beamte geltenden Grundsätzen zusagt, davon auszugehen, dass eine solche Verweisung im Zweifel als Verweisung auf die jeweils für Beamte geltenden Rechtsvorschriften zu verstehen ist, so dass damit eine dynamische Verweisung hinsichtlich der Höhe und den entsprechenden Anpassungen der Versorgungsleistungen nach beamtenrechtlichen Regelungen ebenso wie hinsichtlich der für entsprechende Bundesbeamte hinsichtlich der Versorgungsleistungen geltenden Anrechnungsregelungen umfasst ist (vgl. z.B. BAG Urt. v. 22. Februar 2000, 3 AZR 39/99; Urt. v. 16. August 1988, 3 AZR 61/87).
  • BGH, 12.01.2016 - VII ZR 174/13

    Lohngleitklausel in Form einer "Pfennigklausel" bedarf keiner Genehmigung!

    Auszug aus ArbG Berlin, 12.07.2016 - 16 Ca 12713/15
    Soweit die Beklagte meint, wegen des für sie geltenden haushaltsrechtlichen Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit stelle sich die in der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 getroffene Ruhegehaltsregelung als krasser Verstoß hiergegen dar, so kommt dem haushaltsrechtlichen Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit weder Außenwirkung zu, noch ist er ein Verbotsgesetz i.S.v. § 134 BGB (vgl. BGH Urt. v. 24.04.2014, VII ZR 174/13 - BGHZ 201, 32-45 m.w.N.), so dass eine Unwirksamkeit gem. § 134 BGB ebenfalls nicht gegeben ist.
  • BGH, 24.04.2014 - VII ZR 164/13

    Honorarklage aus einem Ingenieurvertrag mit einem öffentlichen Auftraggeber:

    Auszug aus ArbG Berlin, 12.07.2016 - 16 Ca 12713/15
    Soweit die Beklagte meint, wegen des für sie geltenden haushaltsrechtlichen Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit stelle sich die in der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 getroffene Ruhegehaltsregelung als krasser Verstoß hiergegen dar, so kommt dem haushaltsrechtlichen Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit weder Außenwirkung zu, noch ist er ein Verbotsgesetz i.S.v. § 134 BGB (vgl. BGH Urt. v. 24.04.2014, VII ZR 174/13 - BGHZ 201, 32-45 m.w.N.), so dass eine Unwirksamkeit gem. § 134 BGB ebenfalls nicht gegeben ist.
  • BAG, 25.03.2004 - 2 AZR 153/03

    Arbeitsvertrag auf Lebenszeit des Arbeitgebers

  • BGH, 25.01.2006 - VIII ZR 398/03

    Sittenwidrigkeit eines von einer kommunalen Gebietskörperschaft abgeschlossenen

  • LAG Berlin-Brandenburg, 31.03.2017 - 8 Sa 1636/16

    Ruhegehaltsvereinbarung für Angestellte auf Lebenszeit

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12. Juli 2016 - 16 Ca 12713/15 - teilweise dahin abgeändert, dass.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12.07.2016, Aktenzeichen 16 Ca 12713/16, WK 16 Ca 17939/15 abzuändern und.

    gegen das Urteil vom 12. Juli 2016 des Arbeitsgerichts Berlin, Geschäftszeichen 16 Ca 12713/15, WK 16 Ca 17939/15.

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