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   ArbG Berlin, 16.11.2012 - 28 Ca 14858/12   

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ArbG Berlin, 16.11.2012 - 28 Ca 14858/12 (https://dejure.org/2012,41191)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 16.11.2012 - 28 Ca 14858/12 (https://dejure.org/2012,41191)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 16. November 2012 - 28 Ca 14858/12 (https://dejure.org/2012,41191)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 110 GewO, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, § 823 Abs 1 BGB, Art 2 Abs 1 GG, § 1004 Abs 1 S 1 BGB
    Nachvertragliches Wettbewerbsverbot - Unterlassung - Widerruf - Persönlichkeitsrechtsverletzung - Geldentschädigung

  • Betriebs-Berater

    Unterlassungs-, Widerrufs- und Entschädigungsanspruch des ausgeschiedenen Mitarbeiters bei fehlender Konkurrenzklausel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Betriebs-Berater (Auszüge)

    Unterlassungs-, Widerrufs- und Entschädigungsanspruch des ausgeschiedenen Mitarbeiters bei fehlender Konkurrenzklausel

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Zu unrecht verbotener Konkurrenztätigkeit bezichtigter Arbeitnehmer kann Ex-Arbeitgeber auf Unterlassung verklagen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (52)

  • BGH, 22.04.2008 - VI ZR 83/07

    Richtigstellungsanspruch des BKA gegen FOCUS

    Auszug aus ArbG Berlin, 16.11.2012 - 28 Ca 14858/12
    Ebenso wie bei der Einführung der quasinegatorischen Unterlassungsklage in der Entscheidung des Reichsgerichts vom 5.1.1905 [s. oben, S. 12 Fn. 52] ... als 'Gebot der Gerechtigkeit' bezeichnet wird, muss das gleiche auch bei der Beseitigungsklage gelten, dem Rechtsbehelf des Anspruchs auf Widerruf"; im Anschluss etwa BGH (GS) 19.12.1960 - GSZ 1/60 - BGHZ 34, 99, 102 = NJW 1961, 658 = MDR 1961, 292 [III.]: "In Anlehnung an § 1004 BGB und verwandte Bestimmungen hat die Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, dass der Betroffene vom Störer die Berichtigung einer unwahren Tatsachenbehauptung verlangen kann, um einem Zustand fortdauernder Rufbeeinträchtigung ein Ende zu machen und so die rechtswidrige Störung abzustellen"; s. aus jüngster Zeit statt vieler BGH 22.4.2008 - VI ZR 83/07 - BGHZ 176, 175 = NJW 2008, 2262 = MDR 2008, 916 [II.B. - "juris"-Rn. 11]: "In Anlehnung an § 1004 BGB ... [wie BGH 19.12.1960 a.a.O.] (...).

    Ebenso wie bei der Einführung der quasinegatorischen Unterlassungsklage in der Entscheidung des Reichsgerichts vom 5.1.1905 [s. oben, S. 12 Fn. 52] ... als 'Gebot der Gerechtigkeit' bezeichnet wird, muss das gleiche auch bei der Beseitigungsklage gelten, dem Rechtsbehelf des Anspruchs auf Widerruf"; im Anschluss etwa BGH (GS) 19.12.1960 - GSZ 1/60 - BGHZ 34, 99, 102 = NJW 1961, 658 = MDR 1961, 292 [III.]: "In Anlehnung an § 1004 BGB und verwandte Bestimmungen hat die Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, dass der Betroffene vom Störer die Berichtigung einer unwahren Tatsachenbehauptung verlangen kann, um einem Zustand fortdauernder Rufbeeinträchtigung ein Ende zu machen und so die rechtswidrige Störung abzustellen"; s. aus jüngster Zeit statt vieler BGH 22.4.2008 - VI ZR 83/07 - BGHZ 176, 175 = NJW 2008, 2262 = MDR 2008, 916 [II.B. - "juris"-Rn. 11]: "In Anlehnung an § 1004 BGB ... [wie BGH 19.12.1960 a.a.O.] (...).

    statt vieler nur BGH 22.4.2008 aa.O. [II.B.2.

    Dies gilt auch bei einem Berichtigungsanspruch, bei dem eine Beweislastumkehr gemäß der über § 823 Abs. 2 BGB in das Zivilrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB [s. Text oben, S. 13 Fn. 57; d.U.] nicht erfolgt (...)".S. statt vieler nur BGH 22.4.2008 aa.O. [II.B.2.

    Ebenso wie bei der Einführung der quasinegatorischen Unterlassungsklage in der Entscheidung des Reichsgerichts vom 5.1.1905 [s. oben, S. 12 Fn. 52] ... als 'Gebot der Gerechtigkeit' bezeichnet wird, muss das gleiche auch bei der Beseitigungsklage gelten, dem Rechtsbehelf des Anspruchs auf Widerruf"; im Anschluss etwa BGH (GS) 19.12.1960 - GSZ 1/60 - BGHZ 34, 99, 102 = NJW 1961, 658 = MDR 1961, 292 [III.]: "In Anlehnung an § 1004 BGB und verwandte Bestimmungen hat die Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, dass der Betroffene vom Störer die Berichtigung einer unwahren Tatsachenbehauptung verlangen kann, um einem Zustand fortdauernder Rufbeeinträchtigung ein Ende zu machen und so die rechtswidrige Störung abzustellen"; s. aus jüngster Zeit statt vieler BGH 22.4.2008 - VI ZR 83/07 - BGHZ 176, 175 = NJW 2008, 2262 = MDR 2008, 916 [II.B. - "juris"-Rn. 11]: "In Anlehnung an § 1004 BGB ... [wie BGH 19.12.1960 a.a.O.] (...).

    97) S. statt vieler nur BGH 22.4.2008 aa.O. [II.B.2.

  • BGH, 12.12.1995 - VI ZR 223/94

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch wiederholte und

    Auszug aus ArbG Berlin, 16.11.2012 - 28 Ca 14858/12
    - "juris"-Rn. 27]: "Zahlung einer Geldentschädigung"; 15.11.1994 - VI ZR 56/94 - BGHZ 128, 1 = NJW 1995, 861 [IV.2.]: "Bei einer Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich im eigentlichen Sinne nicht um ein Schmerzensgeld nach § 847 BGB, sondern um einen Rechtsbehelf, der auf den Schutzauftrag aus Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG zurückgeht"; im Anschluss etwa BGH 5.12.1995 - VI ZR 332/94 - NJW 1996, 985, 985 [II.1.] zur Herleitung aus § 847 BGB: "Diese Begründung ist jedoch längst aufgegeben.

    - "juris"-Rn. 27]: "Zahlung einer Geldentschädigung"; 15.11.1994 - VI ZR 56/94 - BGHZ 128, 1 = NJW 1995, 861 [IV.2.]: "Bei einer Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich im eigentlichen Sinne nicht um ein Schmerzensgeld nach § 847 BGB, sondern um einen Rechtsbehelf, der auf den Schutzauftrag aus Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG zurückgeht"; im Anschluss etwa BGH 5.12.1995 - VI ZR 332/94 - NJW 1996, 985, 985 [II.1.] zur Herleitung aus § 847 BGB: "Diese Begründung ist jedoch längst aufgegeben.

    statt vieler BGH 17.3.1969 - VI ZR 151/68 - NJW 1970, 1077 [3 d.]; 26.1.1971 - VI ZR 95/70 - NJW 1971, 698, 699 [I.3.]; 15.11.1994 (Fn. 104) [III.4.]: Geld, wenn die Beeinträchtigung "nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann"; ebenso BAG 21.2.1979 - 5 AZR 568/77 - AP § 847 BGB Nr. 13 = DB 1979, 1513 [B.II.2 a.]; 29.4.1983 (Fn. 115) [II.2 b.]; noch restriktiver BAG 18.12.1984 (Fn. 79) [III.]: "unabweisbares Bedürfnis"; LAG Berlin 5.3.1997 - 13 Sa 137/96 - NZA-RR 1998, 488 = AR-Blattei ES 1260 Nr. 13 (Volltext auch in "Juris") [Juris-Rn. 33]; präziser, weil von "Ausgleich" angesichts inkommensurabler Größen ("Leid" und "Geld") streng genommen nicht gesprochen werden kann, BGH 12.12.1995 - VI ZR 223/94 - VersR 1996, 341 [II.1 c.]; 30.1.1996 - VI ZR 386/94 - BGHZ 132, 14, 27 [II.2 a.]: in anderer Weise nicht befriedigend "aufzufangen".S. statt vieler BGH 17.3.1969 - VI ZR 151/68 - NJW 1970, 1077 [3 d.]; 26.1.1971 - VI ZR 95/70 - NJW 1971, 698, 699 [I.3.]; 15.11.1994 (Fn. 104) [III.4.]: Geld, wenn die Beeinträchtigung "nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann"; ebenso BAG 21.2.1979 - 5 AZR 568/77 - AP § 847 BGB Nr. 13 = DB 1979, 1513 [B.II.2 a.]; 29.4.1983 (Fn. 115) [II.2 b.]; noch restriktiver BAG 18.12.1984 (Fn. 79) [III.]: "unabweisbares Bedürfnis"; LAG Berlin 5.3.1997 - 13 Sa 137/96 - NZA-RR 1998, 488 = AR-Blattei ES 1260 Nr. 13 (Volltext auch in "Juris") [Juris-Rn. 33]; präziser, weil von "Ausgleich" angesichts inkommensurabler Größen ("Leid" und "Geld") streng genommen nicht gesprochen werden kann, BGH 12.12.1995 - VI ZR 223/94 - VersR 1996, 341 [II.1 c.]; 30.1.1996 - VI ZR 386/94 - BGHZ 132, 14, 27 [II.2 a.]: in anderer Weise nicht befriedigend "aufzufangen"., davon, dass "der Schaden nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden" könne.

    - "juris"-Rn. 27]: "Zahlung einer Geldentschädigung"; 15.11.1994 - VI ZR 56/94 - BGHZ 128, 1 = NJW 1995, 861 [IV.2.]: "Bei einer Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich im eigentlichen Sinne nicht um ein Schmerzensgeld nach § 847 BGB, sondern um einen Rechtsbehelf, der auf den Schutzauftrag aus Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG zurückgeht"; im Anschluss etwa BGH 5.12.1995 - VI ZR 332/94 - NJW 1996, 985, 985 [II.1.] zur Herleitung aus § 847 BGB: "Diese Begründung ist jedoch längst aufgegeben.

    119) S. statt vieler BGH 17.3.1969 - VI ZR 151/68 - NJW 1970, 1077 [3 d.]; 26.1.1971 - VI ZR 95/70 - NJW 1971, 698, 699 [I.3.]; 15.11.1994 (Fn. 104) [III.4.]: Geld, wenn die Beeinträchtigung "nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann"; ebenso BAG 21.2.1979 - 5 AZR 568/77 - AP § 847 BGB Nr. 13 = DB 1979, 1513 [B.II.2 a.]; 29.4.1983 (Fn. 115) [II.2 b.]; noch restriktiver BAG 18.12.1984 (Fn. 79) [III.]: "unabweisbares Bedürfnis"; LAG Berlin 5.3.1997 - 13 Sa 137/96 - NZA-RR 1998, 488 = AR-Blattei ES 1260 Nr. 13 (Volltext auch in "Juris") [Juris-Rn. 33]; präziser, weil von "Ausgleich" angesichts inkommensurabler Größen ("Leid" und "Geld") streng genommen nicht gesprochen werden kann, BGH 12.12.1995 - VI ZR 223/94 - VersR 1996, 341 [II.1 c.]; 30.1.1996 - VI ZR 386/94 - BGHZ 132, 14, 27 [II.2 a.]: in anderer Weise nicht befriedigend "aufzufangen".

  • BVerfG, 08.03.2000 - 1 BvR 1127/96

    Schmerzensgeld bei psychischen Gesundheitsschäden, hier: Nichtannahme einer

    Auszug aus ArbG Berlin, 16.11.2012 - 28 Ca 14858/12
    ... In Parallele hierzu geht der BGH davon aus, dass es sich bei dem Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht um ein Schmerzensgeld nach § 847 BGB, sondern um ein Recht handelt, das auf den Schutzauftrag aus Art. 1, 2 Abs. 1 GG zurückgeht"; 4.11.2004 - III ZR 361/03 - BGHZ 161, 33 = NJW 2005, 58 = MDR 2005, 447 [2 a.]; BVerfG 8.3.2000 - 1 BvR 1127/96 - NJW 2000, 2187 = MDR 2000, 829 [II.1 b. - "juris"-Rn. 9]: Zwischen beiden Fallkonstellationen [gemeint: psychische Gesundheitsschäden und Persönlichkeitsrechtsverletzungen; d.U.] bestehen jedoch sachlich begründete Unterschiede, die eine unterschiedliche Behandlung als verfassungsrechtlich gerechtfertigt erscheinen lassen.

    ... In Parallele hierzu geht der BGH davon aus, dass es sich bei dem Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht um ein Schmerzensgeld nach § 847 BGB, sondern um ein Recht handelt, das auf den Schutzauftrag aus Art. 1, 2 Abs. 1 GG zurückgeht"; 4.11.2004 - III ZR 361/03 - BGHZ 161, 33 = NJW 2005, 58 = MDR 2005, 447 [2 a.]; BVerfG 8.3.2000 - 1 BvR 1127/96 - NJW 2000, 2187 = MDR 2000, 829 [II.1 b. - "juris"-Rn. 9]: Zwischen beiden Fallkonstellationen [gemeint: psychische Gesundheitsschäden und Persönlichkeitsrechtsverletzungen; d.U.] bestehen jedoch sachlich begründete Unterschiede, die eine unterschiedliche Behandlung als verfassungsrechtlich gerechtfertigt erscheinen lassen.

    etwa BVerfG 8.3.2000 (Fn. 104) NJW 2000, 2187, 2188 [1 c.]: "Begehrensneurose"; s. auch Rudolf Wiethölter KJ 1970, 121, 128 [III.4 d.]: "nicht Kommerzialisierung der menschlichen Würde"; s. speziell im Blick auf "Mobbing" auch Peer Gralka, ab 1995, 2651, 2655: Der Betroffene müsse vor Ort auch angemessen gegensteuern, statt "allenfalls auf die Höhe vermeintlicher Schadensersatzansprüche zu kalkulieren".S. etwa BVerfG 8.3.2000 (Fn. 104) NJW 2000, 2187, 2188 [1 c.]: "Begehrensneurose"; s. auch Rudolf Wiethölter KJ 1970, 121, 128 [III.4 d.]: "nicht Kommerzialisierung der menschlichen Würde"; s. speziell im Blick auf "Mobbing" auch Peer Gralka, ab 1995, 2651, 2655: Der Betroffene müsse vor Ort auch angemessen gegensteuern, statt "allenfalls auf die Höhe vermeintlicher Schadensersatzansprüche zu kalkulieren"., haben die Gerichte eine ganze Reihe von Kautelen formuliert, die in der praktischen Rechtsanwendung als "Handsteuerung" fungieren (sollen):.

    ... In Parallele hierzu geht der BGH davon aus, dass es sich bei dem Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht um ein Schmerzensgeld nach § 847 BGB, sondern um ein Recht handelt, das auf den Schutzauftrag aus Art. 1, 2 Abs. 1 GG zurückgeht"; 4.11.2004 - III ZR 361/03 - BGHZ 161, 33 = NJW 2005, 58 = MDR 2005, 447 [2 a.]; BVerfG 8.3.2000 - 1 BvR 1127/96 - NJW 2000, 2187 = MDR 2000, 829 [II.1 b. - "juris"-Rn. 9]: Zwischen beiden Fallkonstellationen [gemeint: psychische Gesundheitsschäden und Persönlichkeitsrechtsverletzungen; d.U.] bestehen jedoch sachlich begründete Unterschiede, die eine unterschiedliche Behandlung als verfassungsrechtlich gerechtfertigt erscheinen lassen.

    110) S. etwa BVerfG 8.3.2000 (Fn. 104) NJW 2000, 2187, 2188 [1 c.]: "Begehrensneurose"; s. auch Rudolf Wiethölter KJ 1970, 121, 128 [III.4 d.]: "nicht Kommerzialisierung der menschlichen Würde"; s. speziell im Blick auf "Mobbing" auch Peer Gralka, ab 1995, 2651, 2655: Der Betroffene müsse vor Ort auch angemessen gegensteuern, statt "allenfalls auf die Höhe vermeintlicher Schadensersatzansprüche zu kalkulieren".

  • BGH, 14.02.1958 - I ZR 151/56

    Herrenreiter - Schmerzensgeld für Persönlichkeitsrechtsverletzungen

    Auszug aus ArbG Berlin, 16.11.2012 - 28 Ca 14858/12
    Wendet sich der frühere Arbeitgeber mit besagten Vorwürfen ohne Einverständnis des so beschuldigten Ex-Arbeitnehmers zugleich anwaltlich an dessen Ehefrau, so kann im Übergriff in die Privatsphäre des Adressaten eine so schwerwiegende Verletzung seiner Persönlichkeitsbelange liegen(Rn.113) , dass nach den diesbezüglichen Grundsätzen der Zivil- und Arbeitsjudikatur (ständige Rechtsprechung seit BGH 14.2.1958 - I ZR 151/56 - BGHZ 26, 349) auch eine Geldentschädigung in Betracht kommt (hier bejaht: 1.000,-- Euro)(Rn.106) .

    BGH 25.5.1954 - I ZR 211/53 - BGHZ 13, 334, 338: "Nachdem nunmehr das Grundgesetz das Recht des Menschen auf Achtung seiner Würde (Art. 1 GrundG) und das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit auch als privates, von jedermann zu achtendes Recht anerkennt, ... muss das allgemeine Persönlichkeitsrecht als ein verfassungsmäßig gewährleistetes Grundrecht angesehen werden"; 14.2.1958 - I ZR 151/56 - BGHZ 26, 349, 354 [II.4.]: "Diesem sog. Allgemeinen Persönlichkeitsrecht kommt mithin auch innerhalb der Zivilrechtsordnung Rechtsgeltung zu und es genießt als 'sonstiges Recht' den Schutz des § 823 Abs. 1 BGB".S. BGH 25.5.1954 - I ZR 211/53 - BGHZ 13, 334, 338: "Nachdem nunmehr das Grundgesetz das Recht des Menschen auf Achtung seiner Würde (Art. 1 GrundG) und das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit auch als privates, von jedermann zu achtendes Recht anerkennt, ... muss das allgemeine Persönlichkeitsrecht als ein verfassungsmäßig gewährleistetes Grundrecht angesehen werden"; 14.2.1958 - I ZR 151/56 - BGHZ 26, 349, 354 [II.4.]: "Diesem sog. Allgemeinen Persönlichkeitsrecht kommt mithin auch innerhalb der Zivilrechtsordnung Rechtsgeltung zu und es genießt als 'sonstiges Recht' den Schutz des § 823 Abs. 1 BGB".

    BGH 14.2.1958 (Fn. 54) BGHZ 26, 349, 356 [II.4.]: "Nachdem nunmehr das Grundgesetz einen umfassenden Schutz der Persönlichkeit garantiert und die Würde des Menschen sowie das Recht zur freien Entfaltung der Persönlichkeit als einen Grundwert der Rechtsordnung anerkennt und damit die Auffassung des ursprünglichen Gesetzgebers des Bürgerlichen Gesetzbuchs, es gebe kein bürgerlichrechtlich zu schützendes allgemeines Persönlichkeitsrecht, berichtigt hat und da ein Schutz der 'inneren Freiheit' ohne das Recht auf Ersatz auch immaterieller Schäden weitgehend unwirksam wäre, würde es eine nicht erträgliche Missachtung dieses Rechts darstellen, wollte man demjenigen, der in der Freiheit der Selbstentschließung über seinen persönlichen Lebensbereich verletzt ist, einen Anspruch auf Ersatz des hierdurch hervorgerufenen immateriellen Schadens versagen".S. BGH 14.2.1958 (Fn. 54) BGHZ 26, 349, 356 [II.4.]: "Nachdem nunmehr das Grundgesetz einen umfassenden Schutz der Persönlichkeit garantiert und die Würde des Menschen sowie das Recht zur freien Entfaltung der Persönlichkeit als einen Grundwert der Rechtsordnung anerkennt und damit die Auffassung des ursprünglichen Gesetzgebers des Bürgerlichen Gesetzbuchs, es gebe kein bürgerlichrechtlich zu schützendes allgemeines Persönlichkeitsrecht, berichtigt hat und da ein Schutz der 'inneren Freiheit' ohne das Recht auf Ersatz auch immaterieller Schäden weitgehend unwirksam wäre, würde es eine nicht erträgliche Missachtung dieses Rechts darstellen, wollte man demjenigen, der in der Freiheit der Selbstentschließung über seinen persönlichen Lebensbereich verletzt ist, einen Anspruch auf Ersatz des hierdurch hervorgerufenen immateriellen Schadens versagen".

    54) S. BGH 25.5.1954 - I ZR 211/53 - BGHZ 13, 334, 338: "Nachdem nunmehr das Grundgesetz das Recht des Menschen auf Achtung seiner Würde (Art. 1 GrundG) und das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit auch als privates, von jedermann zu achtendes Recht anerkennt, ... muss das allgemeine Persönlichkeitsrecht als ein verfassungsmäßig gewährleistetes Grundrecht angesehen werden"; 14.2.1958 - I ZR 151/56 - BGHZ 26, 349, 354 [II.4.]: "Diesem sog. Allgemeinen Persönlichkeitsrecht kommt mithin auch innerhalb der Zivilrechtsordnung Rechtsgeltung zu und es genießt als 'sonstiges Recht' den Schutz des § 823 Abs. 1 BGB".

    108) S. BGH 14.2.1958 (Fn. 54) BGHZ 26, 349, 356 [II.4.]: "Nachdem nunmehr das Grundgesetz einen umfassenden Schutz der Persönlichkeit garantiert und die Würde des Menschen sowie das Recht zur freien Entfaltung der Persönlichkeit als einen Grundwert der Rechtsordnung anerkennt und damit die Auffassung des ursprünglichen Gesetzgebers des Bürgerlichen Gesetzbuchs, es gebe kein bürgerlichrechtlich zu schützendes allgemeines Persönlichkeitsrecht, berichtigt hat und da ein Schutz der 'inneren Freiheit' ohne das Recht auf Ersatz auch immaterieller Schäden weitgehend unwirksam wäre, würde es eine nicht erträgliche Missachtung dieses Rechts darstellen, wollte man demjenigen, der in der Freiheit der Selbstentschließung über seinen persönlichen Lebensbereich verletzt ist, einen Anspruch auf Ersatz des hierdurch hervorgerufenen immateriellen Schadens versagen".

  • BGH, 24.02.1994 - I ZR 74/92

    Sistierung von Aufträgen - Verleiten zum Vertragsbruch

    Auszug aus ArbG Berlin, 16.11.2012 - 28 Ca 14858/12
    Eine Grenze ist dieser Befugnis insofern gesetzt, als solche Abwerbung nicht darauf gerichtet sein darf, die Adressaten seiner Werbeanstrengungen zum Vertragsbruch anzustiften (BGH 24.2.1994 - I ZR 74/92 - NJW-RR 1994, 728 = MDR 1994, 1000 [II.2 a.]).(Rn.81).

    Nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. BGH Urteil vom 24.02.1994, Az.: I ZR 74/92, zitiert nach juris) liegt ein solches wettbewerbswidriges Verhalten bereits vor, wenn ein ehemaliger Arbeitnehmer die Kunden seines vorherigen Arbeitgebers gezielt anspricht, um diese zu einem Wechsel des Vertragspartners zu bewegen.

    dazu statt vieler BGH 24.2.1994 - I ZR 74/92 - NJW-RR 1994, 728 = ZIP 1994, 735 = MDR 1994, 1000 [II.2 a. - "juris"-Rn. 27]: "Der Einbruch des Arbeitnehmers in die vertraglichen Beziehungen seines Arbeitgebers zu Dritten stellt eine grobe Verletzung seiner dienstvertraglichen Treuepflicht dar.

    - Zur Begründung des Vorwurfs wettbewerbswidrigen ... Verleitens zum Vertragsbruch genügt es, wenn zu Wettbewerbszwecken darauf hingewirkt wird, dass der Vertragspartner des Mitbewerbers seine diesem gegenüber obliegenden vertraglichen Hauptpflichten verletzt (...)".S. dazu statt vieler BGH 24.2.1994 - I ZR 74/92 - NJW-RR 1994, 728 = ZIP 1994, 735 = MDR 1994, 1000 [II.2 a. - "juris"-Rn. 27]: "Der Einbruch des Arbeitnehmers in die vertraglichen Beziehungen seines Arbeitgebers zu Dritten stellt eine grobe Verletzung seiner dienstvertraglichen Treuepflicht dar.

    72) S. dazu statt vieler BGH 24.2.1994 - I ZR 74/92 - NJW-RR 1994, 728 = ZIP 1994, 735 = MDR 1994, 1000 [II.2 a. - "juris"-Rn. 27]: "Der Einbruch des Arbeitnehmers in die vertraglichen Beziehungen seines Arbeitgebers zu Dritten stellt eine grobe Verletzung seiner dienstvertraglichen Treuepflicht dar.

  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

    Auszug aus ArbG Berlin, 16.11.2012 - 28 Ca 14858/12
    BVerfG 14.2.1973 - 1 BvR 112/65 - BVerfGE 34, 269 = AP Art. 2 GG Nr. 21 = NJW 1973, 1221 = MDR 1973, 737 [C.I.3.]: "Schutzauftrag der Art. 1 und 2 Abs. 1 GG".S. BVerfG 14.2.1973 - 1 BvR 112/65 - BVerfGE 34, 269 = AP Art. 2 GG Nr. 21 = NJW 1973, 1221 = MDR 1973, 737 [C.I.3.]: "Schutzauftrag der Art. 1 und 2 Abs. 1 GG".

    BVerfG 14.2.1973 (Fn. 107) BVerfGE 34, 269, 286 [C.III.]: "Der Schadensersatzanspruch hat subsidiären Charakter; die Gerichte sprechen eine Geldentschädigung nur dann zu, wenn eine Wiederherstellung in natura, etwa durch Zubilligung eines Unterlassungs- oder Widerrufsanspruchs nicht möglich oder nach Lage der Dinge nicht ausreichend ist".S. BVerfG 14.2.1973 (Fn. 107) BVerfGE 34, 269, 286 [C.III.]: "Der Schadensersatzanspruch hat subsidiären Charakter; die Gerichte sprechen eine Geldentschädigung nur dann zu, wenn eine Wiederherstellung in natura, etwa durch Zubilligung eines Unterlassungs- oder Widerrufsanspruchs nicht möglich oder nach Lage der Dinge nicht ausreichend ist".

    107) S. BVerfG 14.2.1973 - 1 BvR 112/65 - BVerfGE 34, 269 = AP Art. 2 GG Nr. 21 = NJW 1973, 1221 = MDR 1973, 737 [C.I.3.]: "Schutzauftrag der Art. 1 und 2 Abs. 1 GG".

    120) S. BVerfG 14.2.1973 (Fn. 107) BVerfGE 34, 269, 286 [C.III.]: "Der Schadensersatzanspruch hat subsidiären Charakter; die Gerichte sprechen eine Geldentschädigung nur dann zu, wenn eine Wiederherstellung in natura, etwa durch Zubilligung eines Unterlassungs- oder Widerrufsanspruchs nicht möglich oder nach Lage der Dinge nicht ausreichend ist".

  • BAG, 15.06.1993 - 9 AZR 558/91

    Wettbewerbsverbot - vorzeitige Pensionierung und Aufstockung von

    Auszug aus ArbG Berlin, 16.11.2012 - 28 Ca 14858/12
    Ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot (§ 110 GewO) nicht vereinbart, so ist der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis rechtlich grundsätzlich nicht gehindert, dem bisherigen Arbeitgeber anschließend Konkurrenz zu machen (s. etwa BAG 15.6.1993 - 9 AZR 558/91 - BAGE 73, 229 = AP § 611 BGB Konkurrenzklausel Nr. 40 [Leitsatz 2.]) und diesem dabei ggf. auch seine Kundschaft abzuwerben (BAG a.a.O.).

    Die Verwertung langjährig erworbenen beruflichen Erfahrungswissens ist aber statthaft"; 15.6.1993 - 9 AZR 558/91 - BAGE 73, 229 = AP § 611 BGB Konkurrenzklausel Nr. 40 = NZA 1994, 502 = MDR 1994, 490 [Leitsatz 2.]: "Besteht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Wettbewerbsverbot, ist der Arbeitnehmer in der Verwertung seiner beruflichen Kenntnisse und seines redlich erworbenen Erfahrungswissens grundsätzlich frei".S. dazu statt vieler BAG 16.3.1982 - 3 AZR 83/79 - BAGE 41, 21 = AP § 611 BGB Betriebsgeheimnis Nr. 1 = EzA § 242 BGB Nachvertragliche Treuepflicht Nr. 1 = NJW 1983, 134 [B.III.2 b. - "juris"-Rn. 36]: "Zutreffend führt das Berufungsgericht aus, dass dem Arbeitnehmer die Freiheit bleiben muss, seine im Betrieb des früheren Arbeitgebers rechtmäßig erlangten Kenntnisse und Erfahrungen beliebig zu verwerten"; 15.12.1987 - 3 AZR 474/86 - BAGE 57, 159 = AP § 611 BGB Betriebsgeheimnis Nr. 5 = NZA 1988, 502 = MDR 1988, 607 [B.II.1 b. - Rn. 34]: "Das LAG hat festgestellt, dass dem Beklagten nicht zu widerlegen ist, dass er Namen und Anschriften der Kunden, die er nach März 1985 aufgesucht hat, aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit für die Klägerin im Gedächtnis behalten hat.

    Die Verwertung langjährig erworbenen beruflichen Erfahrungswissens ist aber statthaft"; 15.6.1993 - 9 AZR 558/91 - BAGE 73, 229 = AP § 611 BGB Konkurrenzklausel Nr. 40 = NZA 1994, 502 = MDR 1994, 490 [Leitsatz 2.]: "Besteht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Wettbewerbsverbot, ist der Arbeitnehmer in der Verwertung seiner beruflichen Kenntnisse und seines redlich erworbenen Erfahrungswissens grundsätzlich frei".

    Die Verwertung langjährig erworbenen beruflichen Erfahrungswissens ist aber statthaft"; 15.6.1993 - 9 AZR 558/91 - BAGE 73, 229 = AP § 611 BGB Konkurrenzklausel Nr. 40 = NZA 1994, 502 = MDR 1994, 490 [Leitsatz 2.]: "Besteht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Wettbewerbsverbot, ist der Arbeitnehmer in der Verwertung seiner beruflichen Kenntnisse und seines redlich erworbenen Erfahrungswissens grundsätzlich frei".

  • BAG, 16.03.1982 - 3 AZR 83/79

    Arbeitsvertrag - Betriebsgeheimnis - Arbeitsverhältnis - Weitergabe -

    Auszug aus ArbG Berlin, 16.11.2012 - 28 Ca 14858/12
    Wir weisen darauf hin, dass Sie nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BAG AP Nr. 1 zu § 611 BGB Betriebsgeheimnis m.w.N.) - ohne, dass hierzu ein Wettbewerbsverbot vereinbart sein muss - auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet sind, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse unserer Mandantin geheim zu halten.

    dazu statt vieler BAG 16.3.1982 - 3 AZR 83/79 - BAGE 41, 21 = AP § 611 BGB Betriebsgeheimnis Nr. 1 = EzA § 242 BGB Nachvertragliche Treuepflicht Nr. 1 = NJW 1983, 134 [B.III.2 b. - "juris"-Rn. 36]: "Zutreffend führt das Berufungsgericht aus, dass dem Arbeitnehmer die Freiheit bleiben muss, seine im Betrieb des früheren Arbeitgebers rechtmäßig erlangten Kenntnisse und Erfahrungen beliebig zu verwerten"; 15.12.1987 - 3 AZR 474/86 - BAGE 57, 159 = AP § 611 BGB Betriebsgeheimnis Nr. 5 = NZA 1988, 502 = MDR 1988, 607 [B.II.1 b. - Rn. 34]: "Das LAG hat festgestellt, dass dem Beklagten nicht zu widerlegen ist, dass er Namen und Anschriften der Kunden, die er nach März 1985 aufgesucht hat, aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit für die Klägerin im Gedächtnis behalten hat.

    Die Verwertung langjährig erworbenen beruflichen Erfahrungswissens ist aber statthaft"; 15.6.1993 - 9 AZR 558/91 - BAGE 73, 229 = AP § 611 BGB Konkurrenzklausel Nr. 40 = NZA 1994, 502 = MDR 1994, 490 [Leitsatz 2.]: "Besteht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Wettbewerbsverbot, ist der Arbeitnehmer in der Verwertung seiner beruflichen Kenntnisse und seines redlich erworbenen Erfahrungswissens grundsätzlich frei".S. dazu statt vieler BAG 16.3.1982 - 3 AZR 83/79 - BAGE 41, 21 = AP § 611 BGB Betriebsgeheimnis Nr. 1 = EzA § 242 BGB Nachvertragliche Treuepflicht Nr. 1 = NJW 1983, 134 [B.III.2 b. - "juris"-Rn. 36]: "Zutreffend führt das Berufungsgericht aus, dass dem Arbeitnehmer die Freiheit bleiben muss, seine im Betrieb des früheren Arbeitgebers rechtmäßig erlangten Kenntnisse und Erfahrungen beliebig zu verwerten"; 15.12.1987 - 3 AZR 474/86 - BAGE 57, 159 = AP § 611 BGB Betriebsgeheimnis Nr. 5 = NZA 1988, 502 = MDR 1988, 607 [B.II.1 b. - Rn. 34]: "Das LAG hat festgestellt, dass dem Beklagten nicht zu widerlegen ist, dass er Namen und Anschriften der Kunden, die er nach März 1985 aufgesucht hat, aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit für die Klägerin im Gedächtnis behalten hat.

    68) S. dazu statt vieler BAG 16.3.1982 - 3 AZR 83/79 - BAGE 41, 21 = AP § 611 BGB Betriebsgeheimnis Nr. 1 = EzA § 242 BGB Nachvertragliche Treuepflicht Nr. 1 = NJW 1983, 134 [B.III.2 b. - "juris"-Rn. 36]: "Zutreffend führt das Berufungsgericht aus, dass dem Arbeitnehmer die Freiheit bleiben muss, seine im Betrieb des früheren Arbeitgebers rechtmäßig erlangten Kenntnisse und Erfahrungen beliebig zu verwerten"; 15.12.1987 - 3 AZR 474/86 - BAGE 57, 159 = AP § 611 BGB Betriebsgeheimnis Nr. 5 = NZA 1988, 502 = MDR 1988, 607 [B.II.1 b. - Rn. 34]: "Das LAG hat festgestellt, dass dem Beklagten nicht zu widerlegen ist, dass er Namen und Anschriften der Kunden, die er nach März 1985 aufgesucht hat, aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit für die Klägerin im Gedächtnis behalten hat.

  • BAG, 15.12.1994 - 2 AZR 320/94

    Betriebsbedingte Kündigung; soziale Auswahl

    Auszug aus ArbG Berlin, 16.11.2012 - 28 Ca 14858/12
    Dementsprechend widerspricht die 'Mittagspausenregelung' dem Grundsatz der Billigkeit"; im selben Sinne etwa BAG 15.12.1994 - 2 AZR 320/94 - BAGE 79, 66 = AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 66 = NZA 1995, 413 [B.III.4 a.]: "Es entspricht nicht der Billigkeit, wenn der Arbeitgeber bei der Anwendung der Schutznorm des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b) KSchG lediglich unternehmerische Interessen verwirklicht".S. etwa BAG 19.5.1992 - 1 AZR 418/91 - AP Art. 70 Verf. Bad.-Württ. Nr. 1 = NZA 1992, 978, 982 [III.]: "Eine Leistungsbestimmung ... entspricht billigem Ermessen, wenn sie die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt hat (...).

    Dementsprechend widerspricht die 'Mittagspausenregelung' dem Grundsatz der Billigkeit"; im selben Sinne etwa BAG 15.12.1994 - 2 AZR 320/94 - BAGE 79, 66 = AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 66 = NZA 1995, 413 [B.III.4 a.]: "Es entspricht nicht der Billigkeit, wenn der Arbeitgeber bei der Anwendung der Schutznorm des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b) KSchG lediglich unternehmerische Interessen verwirklicht".

    Dementsprechend widerspricht die 'Mittagspausenregelung' dem Grundsatz der Billigkeit"; im selben Sinne etwa BAG 15.12.1994 - 2 AZR 320/94 - BAGE 79, 66 = AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 66 = NZA 1995, 413 [B.III.4 a.]: "Es entspricht nicht der Billigkeit, wenn der Arbeitgeber bei der Anwendung der Schutznorm des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b) KSchG lediglich unternehmerische Interessen verwirklicht".

  • BAG, 23.09.1960 - 5 AZR 258/59

    Sachliche Zuständigkeit von Arbeitsgerichten - Entschädigungen wegen

    Auszug aus ArbG Berlin, 16.11.2012 - 28 Ca 14858/12
    dazu (im Blick auf die Vorgängervorschrift in § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG a.F.) bereits BAG 23.9.1960 - 5 AZR 258/59 - BAGE 10, 39 = AP § 61 ArbGG 1953 Nr. 3 = NJW 1961, 92 = MDR 1961, 91 [3 b. - "juris"-Rn. 12]: "Die Vorschrift des § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG will, wenn sie überhaupt einen Sinn haben soll, aus wohlüberlegten Gründen den Arbeitsgerichtsprozess verbilligen.

    Mit solchen Überlegungen lässt sich auch der Ausschluss der Erstattung der Kosten des Anwalts rechtfertigen".S. dazu (im Blick auf die Vorgängervorschrift in § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG a.F.) bereits BAG 23.9.1960 - 5 AZR 258/59 - BAGE 10, 39 = AP § 61 ArbGG 1953 Nr. 3 = NJW 1961, 92 = MDR 1961, 91 [3 b. - "juris"-Rn. 12]: "Die Vorschrift des § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG will, wenn sie überhaupt einen Sinn haben soll, aus wohlüberlegten Gründen den Arbeitsgerichtsprozess verbilligen.

    137) S. dazu (im Blick auf die Vorgängervorschrift in § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG a.F.) bereits BAG 23.9.1960 - 5 AZR 258/59 - BAGE 10, 39 = AP § 61 ArbGG 1953 Nr. 3 = NJW 1961, 92 = MDR 1961, 91 [3 b. - "juris"-Rn. 12]: "Die Vorschrift des § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG will, wenn sie überhaupt einen Sinn haben soll, aus wohlüberlegten Gründen den Arbeitsgerichtsprozess verbilligen.

  • BAG, 19.05.1992 - 1 AZR 418/91

    Unwirksamkeit der Mittagspausenregelung in Baden-Württemberg

  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07

    Caroline von Monaco III

  • BVerfG, 13.03.2007 - 1 BvR 1377/04

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung einer Geldentschädigung bei Verletzung des

  • BGH, 09.07.1974 - VI ZR 112/73

    Arbeits-Realitäten / Arbeits Realitäten Arbeitsrealitäten

  • BVerfG, 20.07.1971 - 1 BvR 231/69

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Kostenerstattung in

  • BAG, 19.05.1998 - 9 AZR 394/97

    Verschwiegenheitspflicht, Unterlassungsansprüche

  • BGH, 04.11.2004 - III ZR 361/03

    Zu Entschädigungsansprüchen eines Strafgefangenen wegen menschenunwürdiger

  • BGH, 22.01.1985 - VI ZR 28/83

    Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Ausstrahlung eines Nacktfotos im

  • BVerfG, 07.12.1976 - 1 BvR 460/72

    Flugblatt

  • BGH, 19.12.1960 - GSZ 1/60

    Sportplatzasche - § 839 BGB, keine Naturalrestitution

  • RG, 05.06.1935 - II 332/34

    1. Welche Voraussetzungen sind erforderlich für die Beseitigung der

  • BGH, 15.11.1994 - VI ZR 56/94

    Veröffentlichung des Widerrufs einer unwahren Tatsachenbehauptung auf der

  • BAG, 14.12.1977 - 5 AZR 711/76

    Schadenersatz - Erstattung außerprozessualer Anwaltskosten

  • BAG, 15.12.1987 - 3 AZR 474/86

    Kundenschutzabrede

  • BGH, 05.12.1995 - VI ZR 332/94

    Bemessung einer Geldentschädigung für eine schwere Verletzung des

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

  • BGH, 19.09.1961 - VI ZR 259/60

    Ginseng - Geldentschädigung für Persönlichkeitsrechtsverletzung

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

  • BVerfG, 24.06.1993 - 1 BvR 689/92

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Haschischkonsum es rechtfertigen kann,

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

  • RG, 05.01.1905 - VI 38/04

    Klage auf Unterlassung widerrechtlicher Handlungen

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

  • BVerfG, 31.01.1973 - 2 BvR 454/71

    Tonband

  • BGH, 17.03.1970 - VI ZR 151/68

    Klage auf Schmerzensgeld infolge Verletzung des Persönlichkeitsrechts -

  • BGH, 26.01.1971 - VI ZR 95/70

    Persönlichkeitsrecht - Verletzung - Immaterieller Schaden - Genugtuung -

  • BAG, 29.04.1983 - 7 AZR 678/79
  • BGH, 25.05.1954 - I ZR 211/53

    Veröffentlichung von Briefen

  • BAG, 02.06.1982 - 2 AZR 1237/79

    Zeugenvernehmung - Aussageverwertung

  • BGH, 25.04.1995 - VI ZR 272/94

    Zulässigkeit von Filmaufnahmen einer Person

  • BAG, 12.06.1986 - 6 AZR 559/84

    Abmahnung: Verstoß gegen das Verbot politischer Betätigung, Anspruch auf

  • LAG Berlin, 05.03.1997 - 13 Sa 137/96

    Schmerzensgeldanspruch wegen schwerwiegender Verletzung des

  • BAG, 18.12.1984 - 3 AZR 389/83

    Schadenersatz wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts

  • BAG, 21.02.1979 - 5 AZR 568/77

    Bekanntgabe - Aushang - Fristlose Entlassung - Fristlose Kündigung - Widerruf -

  • BGH, 08.05.1956 - I ZR 62/54

    Dahlke - § 823 Abs. 1 BGB, Recht am eigenen Bild, §§ 22, 23 KunstUrhG, Art. 1

  • BGH, 05.03.1963 - VI ZR 55/62

    Fernsehansagerin - 'ausgemolkene Ziege' - §§ 823 Abs. 1, 847, 31 BGB, § 253 BGB,

  • BGH, 30.01.1996 - VI ZR 386/94

    Lohnkiller

  • BAG, 23.04.1986 - 5 AZR 340/85

    Entfernung einer missbilligenden Äußerung des Arbeitgebers aus den Personalakten

  • BGH, 19.10.2004 - VI ZR 292/03

    Zur Bildberichterstattung über die Beziehung der Klägerin zu dem früheren Ehemann

  • BAG, 29.10.1997 - 5 AZR 508/96

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch heimliches Mithörenlassen von

  • BAG, 12.05.1955 - 2 AZR 23/54

    Arbeitsverhältnis: Unwirksamkeit der Befristung, Fehlender Kündigungsschutz,

  • BGH, 08.02.1994 - VI ZR 286/93

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Unternehmens durch

  • BAG, 08.02.1984 - 5 AZR 501/81

    Korrekte Verwendung des akademischen Grades eines Arbeitnehmers

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