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   ArbG Berlin, 16.12.2011 - 28 Ca 16216/11, 28 Ca 19046/11   

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ArbG Berlin, 16.12.2011 - 28 Ca 16216/11, 28 Ca 19046/11 (https://dejure.org/2011,29574)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 16.12.2011 - 28 Ca 16216/11, 28 Ca 19046/11 (https://dejure.org/2011,29574)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 16. Dezember 2011 - 28 Ca 16216/11, 28 Ca 19046/11 (https://dejure.org/2011,29574)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Beendigung eines Kündigungsrechtsstreits per Prozessvergleich - "Prognoseprinzip" im Kündigungsschutzrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsatz über die Unmöglichkeit zum Verzicht auf das Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund ist nach Abschluss eines Vergleichs nicht anwendbar; Anwendbarkeit des Grundsatzes auf die Unmöglichkeit zum Verzicht auf das Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund nach ...

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Beendigung Kündigungsrechtsstreits per Prozessvergleich - Prognoseprinzip

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (72)

  • RG, 24.06.1887 - 1245/87

    1. Was ist in §. 274 Nr. 1 St.G.B.'s unter der Absicht, einem anderen Nachteil

    Auszug aus ArbG Berlin, 16.12.2011 - 28 Ca 16216/11
    insofern statt vieler bereits RG24.6.1887 - 1245/87 - RGSt 16, 150, 151: "Allerdings ist das Begriffsmerkmal 'Absicht' im § 274 Nr. 1 StGB nicht gleichbedeutend mit Vorsatz; es bezeichnet der Ausdruck hier vielmehr die Richtung des Willens auf ein bestimmtes Ziel; die Benachteiligung eines anderen muss als Ziel des Handelns in das Auge gefasst sein, ein Handeln lediglich mit dem Bewusstsein, dass die Benachteiligung eines anderen eintreten könne, erfüllt den Tatbestand noch nicht"; ebenso RG18.4.1916 - IV 160/16 - RGSt 50, 55, 56: "Bei Prüfung der verschiedenen Entscheidungsmöglichkeiten hat der Senat der Anschauung den Vorzug gegeben, dass da, wo - wie in § 268 StGB - die 'Absicht' auf einen Erfolg bezogen wird, der nicht Teil des eigentlichen Verbrechenstatbestandes (hier der Urkundenfälschung), sondern ein außerhalb dieses Tatbestandes liegender straferhöhender Umstand ist, die Vorstellung von diesem Erfolge notgedrungen den Willen des Täters bestimmen muss, mithin Beweggrund ist, wenn sie auch nicht der einzige und ausschließliche Beweggrund zu der Tat zu sein braucht.

    Mit dieser Auffassung stimmt die für den § 274 StGB ergangene Entscheidung RGSt 16, 150 [wie vorstehend; d.U.] überein"; s. im selben Sinne aus jüngster Zeit noch BGH15.7.2010 - 4 StR 164/10 - NStZ-RR 2011, 276 [1 a.]: "Zu dem Fall II.10. der Urteilsgründe hat die Kammer festgestellt, dass die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Bochum in einem gegen die Angeklagte N. geführten Verfahren, die dem Angeklagten A. als Verteidiger zur Akteneinsicht übersandt wurden, nicht mehr an die Behörde zurückgesandt wurden. Hierzu hatten sich die Angeklagten entschlossen, weil ihnen die unbeabsichtigte Versäumung der Rückgabefrist unangenehm war. - b) ... Ergänzend weist der Senat für den Fall II.10. der Urteilsgründe darauf hin, dass nach der Rechtsprechung der der herrschenden Meinung im Schrifttum eine Nachteilszufügungsabsicht im Sinne des § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB zwar nicht durch die Vereitelung des staatlichen Strafanspruchs begründet wird, da insoweit kein 'anderer' benachteiligt wird (...).

    Es sind aber ergänzende Feststellungen dahingehend möglich, dass dem Anzeigeerstatter im Ermittlungsverfahren ... durch die Angeklagten ein Nachteil zugefügt werden sollte"; s. auch BGH25.11.2009 - 2 StR 430/09 - NStZ 2010, 332 [II.3.]: "Bei der Prüfung, ob die für die Tatbestandsverwirklichung erforderliche, auf einen entsprechenden Nachteil bezogene Absicht gegeben ist, verkennt das Landgericht nämlich, dass er hierfür nicht darauf ankommt, ob der Nachteil - was es ausführlich erörtert (...) - tatsächlich eingetreten ist; ausreichend ist es, dass es dem Täter auf die Verwirklichung des Nachteils ankommt oder ihm zumindest bewusst ist, dass eine Tat einen Nachteil zur Folge haben muss (...)".S. insofern statt vieler bereits RG24.6.1887 - 1245/87 - RGSt 16, 150, 151: "Allerdings ist das Begriffsmerkmal 'Absicht' im § 274 Nr. 1 StGB nicht gleichbedeutend mit Vorsatz; es bezeichnet der Ausdruck hier vielmehr die Richtung des Willens auf ein bestimmtes Ziel; die Benachteiligung eines anderen muss als Ziel des Handelns in das Auge gefasst sein, ein Handeln lediglich mit dem Bewusstsein, dass die Benachteiligung eines anderen eintreten könne, erfüllt den Tatbestand noch nicht"; ebenso RG18.4.1916 - IV 160/16 - RGSt 50, 55, 56: "Bei Prüfung der verschiedenen Entscheidungsmöglichkeiten hat der Senat der Anschauung den Vorzug gegeben, dass da, wo - wie in § 268 StGB - die 'Absicht' auf einen Erfolg bezogen wird, der nicht Teil des eigentlichen Verbrechenstatbestandes (hier der Urkundenfälschung), sondern ein außerhalb dieses Tatbestandes liegender straferhöhender Umstand ist, die Vorstellung von diesem Erfolge notgedrungen den Willen des Täters bestimmen muss, mithin Beweggrund ist, wenn sie auch nicht der einzige und ausschließliche Beweggrund zu der Tat zu sein braucht.

    Mit dieser Auffassung stimmt die für den § 274 StGB ergangene Entscheidung RGSt 16, 150 [wie vorstehend; d.U.] überein"; s. im selben Sinne aus jüngster Zeit noch BGH15.7.2010 - 4 StR 164/10 - NStZ-RR 2011, 276 [1 a.]: "Zu dem Fall II.10. der Urteilsgründe hat die Kammer festgestellt, dass die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Bochum in einem gegen die Angeklagte N. geführten Verfahren, die dem Angeklagten A. als Verteidiger zur Akteneinsicht übersandt wurden, nicht mehr an die Behörde zurückgesandt wurden.

    156) S. insofern statt vieler bereits RG24.6.1887 - 1245/87 - RGSt 16, 150, 151: "Allerdings ist das Begriffsmerkmal 'Absicht' im § 274 Nr. 1 StGB nicht gleichbedeutend mit Vorsatz; es bezeichnet der Ausdruck hier vielmehr die Richtung des Willens auf ein bestimmtes Ziel; die Benachteiligung eines anderen muss als Ziel des Handelns in das Auge gefasst sein, ein Handeln lediglich mit dem Bewusstsein, dass die Benachteiligung eines anderen eintreten könne, erfüllt den Tatbestand noch nicht"; ebenso RG18.4.1916 - IV 160/16 - RGSt 50, 55, 56: "Bei Prüfung der verschiedenen Entscheidungsmöglichkeiten hat der Senat der Anschauung den Vorzug gegeben, dass da, wo - wie in § 268 StGB - die 'Absicht' auf einen Erfolg bezogen wird, der nicht Teil des eigentlichen Verbrechenstatbestandes (hier der Urkundenfälschung), sondern ein außerhalb dieses Tatbestandes liegender straferhöhender Umstand ist, die Vorstellung von diesem Erfolge notgedrungen den Willen des Täters bestimmen muss, mithin Beweggrund ist, wenn sie auch nicht der einzige und ausschließliche Beweggrund zu der Tat zu sein braucht.

    Mit dieser Auffassung stimmt die für den § 274 StGB ergangene Entscheidung RGSt 16, 150 [wie vorstehend; d.U.] überein"; s. im selben Sinne aus jüngster Zeit noch BGH15.7.2010 - 4 StR 164/10 - NStZ-RR 2011, 276 [1 a.]: "Zu dem Fall II.10. der Urteilsgründe hat die Kammer festgestellt, dass die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Bochum in einem gegen die Angeklagte N. geführten Verfahren, die dem Angeklagten A. als Verteidiger zur Akteneinsicht übersandt wurden, nicht mehr an die Behörde zurückgesandt wurden. Hierzu hatten sich die Angeklagten entschlossen, weil ihnen die unbeabsichtigte Versäumung der Rückgabefrist unangenehm war. - b) ... Ergänzend weist der Senat für den Fall II.10. der Urteilsgründe darauf hin, dass nach der Rechtsprechung der der herrschenden Meinung im Schrifttum eine Nachteilszufügungsabsicht im Sinne des § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB zwar nicht durch die Vereitelung des staatlichen Strafanspruchs begründet wird, da insoweit kein 'anderer' benachteiligt wird (...).

  • RG, 18.04.1916 - IV 160/16

    Was versteht § 268 StGB. unter "Absicht"?

    Auszug aus ArbG Berlin, 16.12.2011 - 28 Ca 16216/11
    insofern statt vieler bereits RG24.6.1887 - 1245/87 - RGSt 16, 150, 151: "Allerdings ist das Begriffsmerkmal 'Absicht' im § 274 Nr. 1 StGB nicht gleichbedeutend mit Vorsatz; es bezeichnet der Ausdruck hier vielmehr die Richtung des Willens auf ein bestimmtes Ziel; die Benachteiligung eines anderen muss als Ziel des Handelns in das Auge gefasst sein, ein Handeln lediglich mit dem Bewusstsein, dass die Benachteiligung eines anderen eintreten könne, erfüllt den Tatbestand noch nicht"; ebenso RG18.4.1916 - IV 160/16 - RGSt 50, 55, 56: "Bei Prüfung der verschiedenen Entscheidungsmöglichkeiten hat der Senat der Anschauung den Vorzug gegeben, dass da, wo - wie in § 268 StGB - die 'Absicht' auf einen Erfolg bezogen wird, der nicht Teil des eigentlichen Verbrechenstatbestandes (hier der Urkundenfälschung), sondern ein außerhalb dieses Tatbestandes liegender straferhöhender Umstand ist, die Vorstellung von diesem Erfolge notgedrungen den Willen des Täters bestimmen muss, mithin Beweggrund ist, wenn sie auch nicht der einzige und ausschließliche Beweggrund zu der Tat zu sein braucht.

    Es sind aber ergänzende Feststellungen dahingehend möglich, dass dem Anzeigeerstatter im Ermittlungsverfahren ... durch die Angeklagten ein Nachteil zugefügt werden sollte"; s. auch BGH25.11.2009 - 2 StR 430/09 - NStZ 2010, 332 [II.3.]: "Bei der Prüfung, ob die für die Tatbestandsverwirklichung erforderliche, auf einen entsprechenden Nachteil bezogene Absicht gegeben ist, verkennt das Landgericht nämlich, dass er hierfür nicht darauf ankommt, ob der Nachteil - was es ausführlich erörtert (...) - tatsächlich eingetreten ist; ausreichend ist es, dass es dem Täter auf die Verwirklichung des Nachteils ankommt oder ihm zumindest bewusst ist, dass eine Tat einen Nachteil zur Folge haben muss (...)".S. insofern statt vieler bereits RG24.6.1887 - 1245/87 - RGSt 16, 150, 151: "Allerdings ist das Begriffsmerkmal 'Absicht' im § 274 Nr. 1 StGB nicht gleichbedeutend mit Vorsatz; es bezeichnet der Ausdruck hier vielmehr die Richtung des Willens auf ein bestimmtes Ziel; die Benachteiligung eines anderen muss als Ziel des Handelns in das Auge gefasst sein, ein Handeln lediglich mit dem Bewusstsein, dass die Benachteiligung eines anderen eintreten könne, erfüllt den Tatbestand noch nicht"; ebenso RG18.4.1916 - IV 160/16 - RGSt 50, 55, 56: "Bei Prüfung der verschiedenen Entscheidungsmöglichkeiten hat der Senat der Anschauung den Vorzug gegeben, dass da, wo - wie in § 268 StGB - die 'Absicht' auf einen Erfolg bezogen wird, der nicht Teil des eigentlichen Verbrechenstatbestandes (hier der Urkundenfälschung), sondern ein außerhalb dieses Tatbestandes liegender straferhöhender Umstand ist, die Vorstellung von diesem Erfolge notgedrungen den Willen des Täters bestimmen muss, mithin Beweggrund ist, wenn sie auch nicht der einzige und ausschließliche Beweggrund zu der Tat zu sein braucht.

    156) S. insofern statt vieler bereits RG24.6.1887 - 1245/87 - RGSt 16, 150, 151: "Allerdings ist das Begriffsmerkmal 'Absicht' im § 274 Nr. 1 StGB nicht gleichbedeutend mit Vorsatz; es bezeichnet der Ausdruck hier vielmehr die Richtung des Willens auf ein bestimmtes Ziel; die Benachteiligung eines anderen muss als Ziel des Handelns in das Auge gefasst sein, ein Handeln lediglich mit dem Bewusstsein, dass die Benachteiligung eines anderen eintreten könne, erfüllt den Tatbestand noch nicht"; ebenso RG18.4.1916 - IV 160/16 - RGSt 50, 55, 56: "Bei Prüfung der verschiedenen Entscheidungsmöglichkeiten hat der Senat der Anschauung den Vorzug gegeben, dass da, wo - wie in § 268 StGB - die 'Absicht' auf einen Erfolg bezogen wird, der nicht Teil des eigentlichen Verbrechenstatbestandes (hier der Urkundenfälschung), sondern ein außerhalb dieses Tatbestandes liegender straferhöhender Umstand ist, die Vorstellung von diesem Erfolge notgedrungen den Willen des Täters bestimmen muss, mithin Beweggrund ist, wenn sie auch nicht der einzige und ausschließliche Beweggrund zu der Tat zu sein braucht.

  • BAG, 04.12.1997 - 2 AZR 799/96

    Eigenkündigung - Aufhebungsvertrag

    Auszug aus ArbG Berlin, 16.12.2011 - 28 Ca 16216/11
    BAG 4, 12.1997 - 2 AZR 299/96 - BAGE 87, 200 = AP § 626 BGB Nr. 141 = NZA 1998, 420 [II.1 b.]: "Insofern ist, wie auch das Bundesarbeitsgericht betont hat (...), bei der Beanspruchung von Rechtspositionen gegenüber anderen Teilnehmern am Rechtsleben eine gewisse Konsistenz zu fordern"; 18.10.2000 - 2 AZR 494/99 - BAGE 96, 78 = AP § 15 KSchG 1969 Nr. 49 = NZA 2001, 321 [B.I.5 b, aa.]: "Bei der Beanspruchung von Rechtspositionen ist gegenüber anderen Teilnehmern am Rechtsleben eine gewisse Konsistenz zu verlangen (...).

    Wer durch eine Erklärung oder sein Verhalten bewusst oder unbewusst eine Sach- oder Rechtslage geschaffen hat, auf die sich der andere Teil verlassen durfte und verlassen hat, darf den anderen Teil in seinem Vertrauen nicht enttäuschen".S. BAG 4, 12.1997 - 2 AZR 299/96 - BAGE 87, 200 = AP § 626 BGB Nr. 141 = NZA 1998, 420 [II.1 b.]: "Insofern ist, wie auch das Bundesarbeitsgericht betont hat (...), bei der Beanspruchung von Rechtspositionen gegenüber anderen Teilnehmern am Rechtsleben eine gewisse Konsistenz zu fordern"; 18.10.2000 - 2 AZR 494/99 - BAGE 96, 78 = AP § 15 KSchG 1969 Nr. 49 = NZA 2001, 321 [B.I.5 b, aa.]: "Bei der Beanspruchung von Rechtspositionen ist gegenüber anderen Teilnehmern am Rechtsleben eine gewisse Konsistenz zu verlangen (...).

    149) S. BAG 4, 12.1997 - 2 AZR 299/96 - BAGE 87, 200 = AP § 626 BGB Nr. 141 = NZA 1998, 420 [II.1 b.]: "Insofern ist, wie auch das Bundesarbeitsgericht betont hat (...), bei der Beanspruchung von Rechtspositionen gegenüber anderen Teilnehmern am Rechtsleben eine gewisse Konsistenz zu fordern"; 18.10.2000 - 2 AZR 494/99 - BAGE 96, 78 = AP § 15 KSchG 1969 Nr. 49 = NZA 2001, 321 [B.I.5 b, aa.]: "Bei der Beanspruchung von Rechtspositionen ist gegenüber anderen Teilnehmern am Rechtsleben eine gewisse Konsistenz zu verlangen (...).

  • BAG, 12.01.2006 - 2 AZR 179/05

    Verhaltensbedingte Kündigung wegen privater Internetnutzung

    Auszug aus ArbG Berlin, 16.12.2011 - 28 Ca 16216/11
    Eine gegenüber der Kündigung mildere Maßnahme ist die Abmahnung"; 21.2.2001 - 2 AZR 579/99 - EzA § 242 BGB Kündigung Nr. 2 [II.4 c.]: "Das Erfordernis einer vergeblichen Abmahnung ist im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit"; ebenso BAG 28.8.2003 - 2 AZR 333/02 - EzA § 242 BGB Kündigung Nr. 17 [B.III.3 e.]; im gleichen Sinne BAG 7, 7.2005 - 2 AZR 581/04 - BAGE 115, 195 = AP § 626 BGB Nr. 192 = NZA 2006, 98 [B.I.], wo von der "Prüfung" die Rede ist, "ob auf Grund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vor Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung erforderlich ist"; ebenso BAG 27.4.2006 - 2 AZR 386/05 - BAGE 118, 104 = AP § 626 BGB Nr. 202 = NJW 2006, 2939 [B.I.]; s. ferner BAG 12.1.2006 - 2 AZR 179/05 - AP § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 54 = NZA 2006, 980 [B.III.2 b, aa.]: Die Abmahnung "ist zugleich auch Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (...).

    Eine gegenüber der Kündigung mildere Maßnahme ist die Abmahnung"; 21.2.2001 - 2 AZR 579/99 - EzA § 242 BGB Kündigung Nr. 2 [II.4 c.]: "Das Erfordernis einer vergeblichen Abmahnung ist im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit"; ebenso BAG 28.8.2003 - 2 AZR 333/02 - EzA § 242 BGB Kündigung Nr. 17 [B.III.3 e.]; im gleichen Sinne BAG 7, 7.2005 - 2 AZR 581/04 - BAGE 115, 195 = AP § 626 BGB Nr. 192 = NZA 2006, 98 [B.I.], wo von der "Prüfung" die Rede ist, "ob auf Grund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vor Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung erforderlich ist"; ebenso BAG 27.4.2006 - 2 AZR 386/05 - BAGE 118, 104 = AP § 626 BGB Nr. 202 = NJW 2006, 2939 [B.I.]; s. ferner BAG 12.1.2006 - 2 AZR 179/05 - AP § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 54 = NZA 2006, 980 [B.III.2 b, aa.]: Die Abmahnung "ist zugleich auch Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (...).

    Eine gegenüber der Kündigung mildere Maßnahme ist die Abmahnung"; 21.2.2001 - 2 AZR 579/99 - EzA § 242 BGB Kündigung Nr. 2 [II.4 c.]: "Das Erfordernis einer vergeblichen Abmahnung ist im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit"; ebenso BAG 28.8.2003 - 2 AZR 333/02 - EzA § 242 BGB Kündigung Nr. 17 [B.III.3 e.]; im gleichen Sinne BAG 7, 7.2005 - 2 AZR 581/04 - BAGE 115, 195 = AP § 626 BGB Nr. 192 = NZA 2006, 98 [B.I.], wo von der "Prüfung" die Rede ist, "ob auf Grund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vor Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung erforderlich ist"; ebenso BAG 27.4.2006 - 2 AZR 386/05 - BAGE 118, 104 = AP § 626 BGB Nr. 202 = NJW 2006, 2939 [B.I.]; s. ferner BAG 12.1.2006 - 2 AZR 179/05 - AP § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 54 = NZA 2006, 980 [B.III.2 b, aa.]: Die Abmahnung "ist zugleich auch Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (...).

  • BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 386/05

    Ordentliche Unkündbarkeit

    Auszug aus ArbG Berlin, 16.12.2011 - 28 Ca 16216/11
    Eine gegenüber der Kündigung mildere Maßnahme ist die Abmahnung"; 21.2.2001 - 2 AZR 579/99 - EzA § 242 BGB Kündigung Nr. 2 [II.4 c.]: "Das Erfordernis einer vergeblichen Abmahnung ist im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit"; ebenso BAG 28.8.2003 - 2 AZR 333/02 - EzA § 242 BGB Kündigung Nr. 17 [B.III.3 e.]; im gleichen Sinne BAG 7, 7.2005 - 2 AZR 581/04 - BAGE 115, 195 = AP § 626 BGB Nr. 192 = NZA 2006, 98 [B.I.], wo von der "Prüfung" die Rede ist, "ob auf Grund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vor Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung erforderlich ist"; ebenso BAG 27.4.2006 - 2 AZR 386/05 - BAGE 118, 104 = AP § 626 BGB Nr. 202 = NJW 2006, 2939 [B.I.]; s. ferner BAG 12.1.2006 - 2 AZR 179/05 - AP § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 54 = NZA 2006, 980 [B.III.2 b, aa.]: Die Abmahnung "ist zugleich auch Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (...).

    Eine gegenüber der Kündigung mildere Maßnahme ist die Abmahnung"; 21.2.2001 - 2 AZR 579/99 - EzA § 242 BGB Kündigung Nr. 2 [II.4 c.]: "Das Erfordernis einer vergeblichen Abmahnung ist im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit"; ebenso BAG 28.8.2003 - 2 AZR 333/02 - EzA § 242 BGB Kündigung Nr. 17 [B.III.3 e.]; im gleichen Sinne BAG 7, 7.2005 - 2 AZR 581/04 - BAGE 115, 195 = AP § 626 BGB Nr. 192 = NZA 2006, 98 [B.I.], wo von der "Prüfung" die Rede ist, "ob auf Grund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vor Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung erforderlich ist"; ebenso BAG 27.4.2006 - 2 AZR 386/05 - BAGE 118, 104 = AP § 626 BGB Nr. 202 = NJW 2006, 2939 [B.I.]; s. ferner BAG 12.1.2006 - 2 AZR 179/05 - AP § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 54 = NZA 2006, 980 [B.III.2 b, aa.]: Die Abmahnung "ist zugleich auch Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (...).

    Eine gegenüber der Kündigung mildere Maßnahme ist die Abmahnung"; 21.2.2001 - 2 AZR 579/99 - EzA § 242 BGB Kündigung Nr. 2 [II.4 c.]: "Das Erfordernis einer vergeblichen Abmahnung ist im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit"; ebenso BAG 28.8.2003 - 2 AZR 333/02 - EzA § 242 BGB Kündigung Nr. 17 [B.III.3 e.]; im gleichen Sinne BAG 7, 7.2005 - 2 AZR 581/04 - BAGE 115, 195 = AP § 626 BGB Nr. 192 = NZA 2006, 98 [B.I.], wo von der "Prüfung" die Rede ist, "ob auf Grund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vor Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung erforderlich ist"; ebenso BAG 27.4.2006 - 2 AZR 386/05 - BAGE 118, 104 = AP § 626 BGB Nr. 202 = NJW 2006, 2939 [B.I.]; s. ferner BAG 12.1.2006 - 2 AZR 179/05 - AP § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 54 = NZA 2006, 980 [B.III.2 b, aa.]: Die Abmahnung "ist zugleich auch Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (...).

  • BAG, 26.01.1995 - 2 AZR 649/94

    Verhaltensbedingte Kündigung

    Auszug aus ArbG Berlin, 16.12.2011 - 28 Ca 16216/11
    Insofern geht die Abmahnung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Kündigung vor, da die Kündigung nur erforderlich ist, wenn andere Mittel nicht mehr ausreichen"; 26.1.1995 - 2 AZR 649/94 - NZA 1995, 517, 519 [B.III.4 a.]: "Aus dem Tatbestandsmerkmal 'bedingt' in § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel abgeleitet.

    Insofern geht die Abmahnung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Kündigung vor, da die Kündigung nur erforderlich ist, wenn andere Mittel nicht mehr ausreichen"; 26.1.1995 - 2 AZR 649/94 - NZA 1995, 517, 519 [B.III.4 a.]: "Aus dem Tatbestandsmerkmal 'bedingt' in § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel abgeleitet.

    Insofern geht die Abmahnung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Kündigung vor, da die Kündigung nur erforderlich ist, wenn andere Mittel nicht mehr ausreichen"; 26.1.1995 - 2 AZR 649/94 - NZA 1995, 517, 519 [B.III.4 a.]: "Aus dem Tatbestandsmerkmal 'bedingt' in § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel abgeleitet.

  • BAG, 26.09.2002 - 2 AZR 424/01

    Verdachtskündigung nach Anhörung des Arbeitnehmers

    Auszug aus ArbG Berlin, 16.12.2011 - 28 Ca 16216/11
    Nur dann hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich zum Verdachtsvorwurf und den ihn tragenden Verdachtsmomenten in einer die Aufklärung fördernden Weise zu äußern (BAG 26.9.2002 - 2 AZR 424/01 - a.a.O. [B.I.1 b, bb.])"; 13.3.2008 - 2 AZR 961/06 - AP § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr. 43 = NZA 2008, 809 [B.I.1 a.]: "Der Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, bestimmte, zeitlich und räumlich eingegrenzte Tatsachen zu bestreiten oder den Verdacht entkräftende Tatsachen zu bezeichnen und so zur Aufhellung der für den Arbeitgeber im Dunkeln liegenden Geschehnisse beizutragen"; s. auch zutreffend Mario Eylert/Anne Friedrichs, DB 2007, 2203, 2205 [II.3.] - im Zusammenhang: "Insbesondere darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keine Erkenntnisse vorenthalten, die er im Anhörungszeitpunkt bereits gewonnen hat und die seiner Ansicht nach den Verdacht begründen.

    Nur dann hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich zum Verdachtsvorwurf und den ihn tragenden Verdachtsmomenten in einer die Aufklärung fördernden Weise zu äußern (BAG 26.9.2002 - 2 AZR 424/01 - a.a.O. [B.I.1 b, bb.])"; 13.3.2008 - 2 AZR 961/06 - AP § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr. 43 = NZA 2008, 809 [B.I.1 a.]: "Der Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, bestimmte, zeitlich und räumlich eingegrenzte Tatsachen zu bestreiten oder den Verdacht entkräftende Tatsachen zu bezeichnen und so zur Aufhellung der für den Arbeitgeber im Dunkeln liegenden Geschehnisse beizutragen"; s. auch zutreffend Mario Eylert/Anne Friedrichs, DB 2007, 2203, 2205 [II.3.] - im Zusammenhang: "Insbesondere darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keine Erkenntnisse vorenthalten, die er im Anhörungszeitpunkt bereits gewonnen hat und die seiner Ansicht nach den Verdacht begründen.

    Nur dann hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich zum Verdachtsvorwurf und den ihn tragenden Verdachtsmomenten in einer die Aufklärung fördernden Weise zu äußern (BAG 26.9.2002 - 2 AZR 424/01 - a.a.O. [B.I.1 b, bb.])"; 13.3.2008 - 2 AZR 961/06 - AP § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr. 43 = NZA 2008, 809 [B.I.1 a.]: "Der Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, bestimmte, zeitlich und räumlich eingegrenzte Tatsachen zu bestreiten oder den Verdacht entkräftende Tatsachen zu bezeichnen und so zur Aufhellung der für den Arbeitgeber im Dunkeln liegenden Geschehnisse beizutragen"; s. auch zutreffend Mario Eylert/Anne Friedrichs, DB 2007, 2203, 2205 [II.3.] - im Zusammenhang: "Insbesondere darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keine Erkenntnisse vorenthalten, die er im Anhörungszeitpunkt bereits gewonnen hat und die seiner Ansicht nach den Verdacht begründen.

  • BAG, 08.02.1962 - 2 AZR 252/60

    Arbeitnehmerstatus bei Entwicklung eines Maschine

    Auszug aus ArbG Berlin, 16.12.2011 - 28 Ca 16216/11
    Der Zweck der Kündigung ist nicht eine Sanktion für eine begangene Vertragspflichtverletzung, sondern die Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen"; s. weit früher auch schon BAG 8, 2.1962 - 2 AZR 252/60 - AP § 611 BGB Erfinder Nr. 1 [III.5.]: "Die Beklagte verkennt, dass eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund des Arbeitsverhältnis zwar für die Zukunft beendet, für den Gekündigten aber keine pönalen Folgen haben kann.

    Der Zweck der Kündigung ist nicht eine Sanktion für eine begangene Vertragspflichtverletzung, sondern die Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen"; s. weit früher auch schon BAG 8, 2.1962 - 2 AZR 252/60 - AP § 611 BGB Erfinder Nr. 1 [III.5.]: "Die Beklagte verkennt, dass eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund des Arbeitsverhältnis zwar für die Zukunft beendet, für den Gekündigten aber keine pönalen Folgen haben kann.

    Der Zweck der Kündigung ist nicht eine Sanktion für eine begangene Vertragspflichtverletzung, sondern die Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen"; s. weit früher auch schon BAG 8, 2.1962 - 2 AZR 252/60 - AP § 611 BGB Erfinder Nr. 1 [III.5.]: "Die Beklagte verkennt, dass eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund des Arbeitsverhältnis zwar für die Zukunft beendet, für den Gekündigten aber keine pönalen Folgen haben kann.

  • BAG, 18.10.2000 - 2 AZR 494/99

    Kündigungsschutz; Betriebsratsmitglied

    Auszug aus ArbG Berlin, 16.12.2011 - 28 Ca 16216/11
    BAG 4, 12.1997 - 2 AZR 299/96 - BAGE 87, 200 = AP § 626 BGB Nr. 141 = NZA 1998, 420 [II.1 b.]: "Insofern ist, wie auch das Bundesarbeitsgericht betont hat (...), bei der Beanspruchung von Rechtspositionen gegenüber anderen Teilnehmern am Rechtsleben eine gewisse Konsistenz zu fordern"; 18.10.2000 - 2 AZR 494/99 - BAGE 96, 78 = AP § 15 KSchG 1969 Nr. 49 = NZA 2001, 321 [B.I.5 b, aa.]: "Bei der Beanspruchung von Rechtspositionen ist gegenüber anderen Teilnehmern am Rechtsleben eine gewisse Konsistenz zu verlangen (...).

    Wer durch eine Erklärung oder sein Verhalten bewusst oder unbewusst eine Sach- oder Rechtslage geschaffen hat, auf die sich der andere Teil verlassen durfte und verlassen hat, darf den anderen Teil in seinem Vertrauen nicht enttäuschen".S. BAG 4, 12.1997 - 2 AZR 299/96 - BAGE 87, 200 = AP § 626 BGB Nr. 141 = NZA 1998, 420 [II.1 b.]: "Insofern ist, wie auch das Bundesarbeitsgericht betont hat (...), bei der Beanspruchung von Rechtspositionen gegenüber anderen Teilnehmern am Rechtsleben eine gewisse Konsistenz zu fordern"; 18.10.2000 - 2 AZR 494/99 - BAGE 96, 78 = AP § 15 KSchG 1969 Nr. 49 = NZA 2001, 321 [B.I.5 b, aa.]: "Bei der Beanspruchung von Rechtspositionen ist gegenüber anderen Teilnehmern am Rechtsleben eine gewisse Konsistenz zu verlangen (...).

    149) S. BAG 4, 12.1997 - 2 AZR 299/96 - BAGE 87, 200 = AP § 626 BGB Nr. 141 = NZA 1998, 420 [II.1 b.]: "Insofern ist, wie auch das Bundesarbeitsgericht betont hat (...), bei der Beanspruchung von Rechtspositionen gegenüber anderen Teilnehmern am Rechtsleben eine gewisse Konsistenz zu fordern"; 18.10.2000 - 2 AZR 494/99 - BAGE 96, 78 = AP § 15 KSchG 1969 Nr. 49 = NZA 2001, 321 [B.I.5 b, aa.]: "Bei der Beanspruchung von Rechtspositionen ist gegenüber anderen Teilnehmern am Rechtsleben eine gewisse Konsistenz zu verlangen (...).

  • BAG, 20.05.1988 - 2 AZR 682/87

    Arbeitsverhältnis: Personenbedingte Kündigung wegen Ableistung des Wehrdienstes

    Auszug aus ArbG Berlin, 16.12.2011 - 28 Ca 16216/11
    hierzu auch schon Wolfhard Kohte, II. Anm. BAG [20.5.1988 - 2 AZR 682/87] AP § 1 KSchG 1969 Personenbedingte Kündigung Nr. 9 [I.]: "Gerade für diese Kündigungsgründe ist kennzeichnend, dass die Kündigung nicht selten als Strafe erfahren bzw. verhängt wird und dabei der Konflikt für beide Seiten eine starke emotionale Komponente hat.

    ... Ein solcher Rückgriff auf das allgemeine Zivilrecht erleichtert es zugleich, sich deutlicher von der straforientierten Empirie abzusetzen; denn die privatrechtliche Kündigung soll ein für die Zukunft nicht mehr tragbares Rechtsverhältnis lösen, nicht jedoch eine private Strafe darstellen (...)".S. hierzu auch schon Wolfhard Kohte, II. Anm. BAG [20.5.1988 - 2 AZR 682/87] AP § 1 KSchG 1969 Personenbedingte Kündigung Nr. 9 [I.]: "Gerade für diese Kündigungsgründe ist kennzeichnend, dass die Kündigung nicht selten als Strafe erfahren bzw. verhängt wird und dabei der Konflikt für beide Seiten eine starke emotionale Komponente hat.

    178) S. hierzu auch schon Wolfhard Kohte, II. Anm. BAG [20.5.1988 - 2 AZR 682/87] AP § 1 KSchG 1969 Personenbedingte Kündigung Nr. 9 [I.]: "Gerade für diese Kündigungsgründe ist kennzeichnend, dass die Kündigung nicht selten als Strafe erfahren bzw. verhängt wird und dabei der Konflikt für beide Seiten eine starke emotionale Komponente hat.

  • BAG, 21.02.2001 - 2 AZR 579/99

    Ordentliche Kündigung eines Kirchenmusikers durch evangelische Kirchengemeinde;

  • BAG, 10.11.1988 - 2 AZR 215/88

    Kündigung - Verhältnis zur Abmahnung

  • BGH, 15.07.2010 - 4 StR 164/10

    Unterschlagung (keine Zueignung bei Absicht, den Eigentümer ärgern zu wollen);

  • BAG, 28.08.2003 - 2 AZR 333/02

    Kleinbetrieb - Treuwidrigkeit - Darlegungslast

  • BVerfG, 15.12.2008 - 1 BvR 347/08

    Keine Grundrechtsverletzung durch auf einem Verdacht basierende gerichtliche

  • BAG, 13.03.2008 - 2 AZR 961/06

    Verdachtskündigung - Anhörung des Arbeitnehmers

  • BAG, 07.07.2005 - 2 AZR 581/04

    Außerordentliche Kündigung - "Surfen" im Internet

  • BAG, 03.04.2008 - 2 AZR 965/06

    Verhaltensbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung - "Verbrauch" des

  • BAG, 28.11.2007 - 5 AZR 952/06

    Verdachtskündigung - Nachrichtensprecher

  • BGH, 25.11.2009 - 2 StR 430/09

    Beweiswürdigung (Widersprüche); Urkundenunterdrückung (Begriff der

  • BAG, 05.04.2001 - 2 AZR 217/00

    Verdachtskündigung; Suspendierung

  • LAG Hessen, 11.09.1957 - II LA 199/57

    Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bei fristloser Entlassung eines

  • RG, 07.06.1923 - III 341/23

    1. Ist ein dem § 33 Abs. 1 BetriebsräteG. zuwider nur vom Vorsitzenden

  • RG, 29.12.1891 - 3532/91

    1. Erfordert das Merkmal der "Unterdrückung" in §. 274 Nr. 1 St.G.B.'s ein

  • RG, 22.01.1880 - 40/80

    Was ist Unterdrückung einer Urkunde im Sinne St.G.B.'s §. 274 Ziff. 1?

  • BAG, 23.06.2009 - 2 AZR 283/08

    Abmahnung - Warnfunktion

  • BAG, 08.08.1963 - 5 AZR 395/62

    Erschwerung des fristlosen Kündigungsrechts

  • BAG, 27.06.1995 - 1 ABR 62/94

    Begriff, Stillegung und Übergang des Betriebs

  • BGH, 15.12.1983 - III ZR 226/82

    Elektrizitätsversorgung in Oldenburg

  • BGH, 23.10.1957 - V ZR 219/55

    Begriff der Geschäftsgrundlage eines Vertrages

  • RG, 03.02.1922 - II 640/21

    Clausula rebus sic stantibus

  • BAG, 18.01.1980 - 7 AZR 75/78

    Inhalt der Abmahnung

  • BAG, 08.08.1968 - 2 AZR 348/67

    Nichtanhörung des Betriebsrats - Außerordentliche Kündigung - Störung im

  • BAG, 12.07.2007 - 2 AZR 716/06

    Personenbedingte Kündigung - betriebliches Eingliederungsmanagement

  • BAG, 30.06.1983 - 2 AZR 524/81

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses - Anspruch eines Arbeitnehmers auf

  • BAG, 04.11.1981 - 7 AZR 264/79

    Kündigung

  • BAG, 12.12.1968 - 1 AZR 102/68

    Kündigung - Betriebsbedingte Gründe - Zurückziehen der Kündigung - Betriebliche

  • BAG, 17.01.1991 - 2 AZR 375/90

    Verhaltensbedingte Kündigung

  • BAG, 18.02.1993 - 2 AZR 518/92

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch außerordentliche bzw. hilfsweise

  • BAG, 18.12.1980 - 2 AZR 1006/78

    Kündigungsschutzklage - Auflösungsvertrag - Kündigungsgrund - Nachschieben -

  • BGH, 11.02.1987 - IVa ZR 194/85

    Rechtsfolgen eines Verstoßes des Versicherungsnehmers gegen die Obliegenheit zur

  • BAG, 16.02.1989 - 2 AZR 299/88

    Kündigung: Prüfung der sozialen Rechtfertigung einer Kündigung wegen häufiger

  • BAG, 21.01.1993 - 2 AZR 330/92

    Mitbestimmung bei Kündigungen; MibestG SH

  • BAG, 02.05.1958 - 1 AZR 92/56

    Fristlose Kündigung - Anhörung des Arbeitnehmers - Abmahnung des Arbeitnehmers -

  • BAG, 11.12.1975 - 2 AZR 426/74

    Arbeitsverhältnis: Außerordentliche Kündigung eines Jugendvertreters

  • BAG, 04.06.1997 - 2 AZR 526/96

    Kündigung eines U-Bahn-Zugfahrers wegen Volltrunkenheit bei außerdienstlicher

  • BAG, 20.08.2009 - 2 AZR 165/08

    Außerordentliche Kündigung

  • BAG, 18.10.1984 - 2 AZR 543/83

    Betriebsbedingte Änderungskündigung - soziale Auswahl

  • BAG, 18.01.1968 - 2 AZR 45/67

    Betriebsratsanhörung - Kündigung - Kommunistische Einstellung

  • BAG, 18.11.1986 - 7 AZR 674/84

    Abmahnung - Wirkungslosigkeit durch Zeitablauf

  • BAG, 13.06.1986 - 7 AZR 623/84

    Sozialauswahl bei Änderungskündigung

  • BVerfG, 02.07.2001 - 1 BvR 2049/00

    Keine Kündigung wegen Belastung des Arbeitgebers im Ermittlungsverfahren

  • BAG, 30.05.1978 - 2 AZR 630/76

    Außerordentliche Kündigung eines Kraftfahrers bei Entziehung der Fahrerlaubnis

  • BAG, 21.10.1965 - 2 AZR 2/65

    Dienstschluß - Kollegenkreis - Cafehausrunde - Politisch anfechtbare Äußerungen -

  • BAG, 25.03.1976 - 2 AZR 127/75

    Ausschlußfrist - Änderungskündigung - Öffentlicher Dienst - Ordentliche Kündigung

  • BAG, 19.03.1957 - 3 AZR 249/54

    Außerkrafttreten von Dienstordnungen - Einseitige Aufhebung vom Arbeitgeber -

  • BAG, 26.11.1964 - 2 AZR 211/63

    Angestellte einer gemeinnützigen Stiftung - Krankenhaus - Wirtschaftliche Leitung

  • BAG, 15.03.1991 - 2 AZR 516/90

    Auflösend bedingter Umschulungsvertrag

  • BAG, 29.01.1997 - 2 AZR 9/96

    Krankheitsbedingte Kündigung - Vermeidbarkeit durch Beschäftigung auf einem

  • BGH, 20.02.1995 - II ZR 9/94

    Überwachungspflicht des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter

  • RG, 09.10.1905 - I 133/05

    Kündigungsrecht des Gesellschafters

  • RG, 15.02.1911 - I 387/10

    Vorstand der Aktiengesellschaft; Dienstverhältnis

  • RG, 24.10.1908 - I 53/08

    Kommissionsagent; Vertrauensdienstverhältnis

  • BGH, 21.12.2006 - IX ZB 150/05

    Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel

  • BAG, 18.12.1961 - 5 AZR 104/61

    Zustimmung des Betriebsrates - Außerordentliche Kündigung -

  • BAG, 08.04.1976 - 2 AZR 583/74

    Wahrung der Klagefrist durch Zustellung einer Kündigungsschutzklage - Verschulden

  • BGH, 03.07.2000 - II ZR 282/98

    Abschluß eines Geschäftsführeranstellungsvertrages

  • BAG, 26.06.1986 - 2 AZR 358/85

    Vorliegen einer ordnungsgemäßen Klageerhebung bei fehlender Unterschrift des

  • BGH, 12.02.2007 - II ZR 308/05

    Kündigung des Vorstandes einer Genossenschaft wegen Ankündigung eines

  • BAG, 17.06.1998 - 2 AZR 336/97

    Betriebsbedingte Änderungskündigung

  • BAG, 25.11.1982 - 2 AZR 140/81

    Kündigung bei lang anhaltender Krankheit

  • BGH, 28.10.2002 - II ZR 353/00

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung des

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