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   ArbG Berlin, 20.12.2013 - 28 Ca 13574/13   

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ArbG Berlin, 20.12.2013 - 28 Ca 13574/13 (https://dejure.org/2013,49897)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 20.12.2013 - 28 Ca 13574/13 (https://dejure.org/2013,49897)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 20. Dezember 2013 - 28 Ca 13574/13 (https://dejure.org/2013,49897)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Betriebs-Berater

    Loyalitätspflicht und Gefühlsimpuls des Arbeitnehmers

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kenntnis von vertraulicher aggressiver Äußerung über den Arbeitgeber gegenüber Dritten berechtigt nicht zur Kündigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • faz.net (Kurzinformation)

    Riskiere ich eine Kündigung, wenn ich über den Chef schimpfe?

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Loyalitätspflicht und Gefühlsimpuls des Arbeitnehmers

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    "Arbeitgeber eine scheuern" rechtfertigt keine verhaltensbedingte Kündigung

Papierfundstellen

  • DB 2014, 1746
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (37)

  • BAG, 30.11.1972 - 2 AZR 79/72

    Kündigung - Beleidigung

    Auszug aus ArbG Berlin, 20.12.2013 - 28 Ca 13574/13
    dazu etwa BAG 30.11.1972 - 2 AZR 79/72 - AP § 626 BGB Nr. 66 = EzA § 626 BGB n.F. Nr. 23 = SAE 1974, 17 [Leitsatz]: "Wenn ein Arbeitnehmer in einer Unterhaltung mit einem Mitarbeiter über Vorstandsmitglieder seines Arbeitgebers unwahre und ehrenrührige Tatsachen behauptet, aber als sicher davon ausgehen darf, dass sein Arbeitskollege die Äußerungen für sich behalten wird, dann ist der Arbeitgeber regelmäßig nicht zur ordentlichen Kündigung aus wichtigem Grunde berechtigt, wenn der Gesprächspartner die Vertraulichkeit der Unterhaltung ohne vernünftigen Grund missachtet und ihren Inhalt einem der angesprochenen Vorgesetzten mitteilt"; 17.2.2000 (Fn. 62) [II.3 a. - "Juris"-Rn. 23]: "Richtig ist zwar, dass ehrverletzende Äußerungen in vertraulichen Gesprächen unter Arbeitskollegen unter Umständen eine Kündigung nicht rechtfertigen (...).

    Die vertrauliche Kommunikation in der Privatsphäre ist Ausdruck der Persönlichkeit und grundrechtlich gewährleistet".S. dazu etwa BAG 30.11.1972 - 2 AZR 79/72 - AP § 626 BGB Nr. 66 = EzA § 626 BGB n.F. Nr. 23 = SAE 1974, 17 [Leitsatz]: "Wenn ein Arbeitnehmer in einer Unterhaltung mit einem Mitarbeiter über Vorstandsmitglieder seines Arbeitgebers unwahre und ehrenrührige Tatsachen behauptet, aber als sicher davon ausgehen darf, dass sein Arbeitskollege die Äußerungen für sich behalten wird, dann ist der Arbeitgeber regelmäßig nicht zur ordentlichen Kündigung aus wichtigem Grunde berechtigt, wenn der Gesprächspartner die Vertraulichkeit der Unterhaltung ohne vernünftigen Grund missachtet und ihren Inhalt einem der angesprochenen Vorgesetzten mitteilt"; 17.2.2000 (Fn. 62) [II.3 a. - "Juris"-Rn. 23]: "Richtig ist zwar, dass ehrverletzende Äußerungen in vertraulichen Gesprächen unter Arbeitskollegen unter Umständen eine Kündigung nicht rechtfertigen (...).

    69) S. dazu etwa BAG 30.11.1972 - 2 AZR 79/72 - AP § 626 BGB Nr. 66 = EzA § 626 BGB n.F. Nr. 23 = SAE 1974, 17 [Leitsatz]: "Wenn ein Arbeitnehmer in einer Unterhaltung mit einem Mitarbeiter über Vorstandsmitglieder seines Arbeitgebers unwahre und ehrenrührige Tatsachen behauptet, aber als sicher davon ausgehen darf, dass sein Arbeitskollege die Äußerungen für sich behalten wird, dann ist der Arbeitgeber regelmäßig nicht zur ordentlichen Kündigung aus wichtigem Grunde berechtigt, wenn der Gesprächspartner die Vertraulichkeit der Unterhaltung ohne vernünftigen Grund missachtet und ihren Inhalt einem der angesprochenen Vorgesetzten mitteilt"; 17.2.2000 (Fn. 62) [II.3 a. - "Juris"-Rn. 23]: "Richtig ist zwar, dass ehrverletzende Äußerungen in vertraulichen Gesprächen unter Arbeitskollegen unter Umständen eine Kündigung nicht rechtfertigen (...).

  • BAG, 13.03.1997 - 2 AZR 512/96

    Kündigungsschutzklage und allgmeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO

    Auszug aus ArbG Berlin, 20.12.2013 - 28 Ca 13574/13
    dazu nur BAG 13.3.1997 - 2 AZR 512/96 - EzA § 4 KSchG n.F. Nr. 57 [II.1.]: "Es ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt, dass ein Arbeitnehmer neben einer gegen die Kündigung nach § 4 KSchG gerichteten Klage eine allgemeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Bedingungen über den Kündigungstermin hinaus erheben und damit zwei selbständige prozessuale Ansprüche geltend machen kann.

    ... a) Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechtsprechung der zulässigen Verbindung beider Klagen nach § 4 KSchG und nach § 256 ZPO insbesondere zu den in der Praxis gelegentlich auftretenden Fällen entwickelt, bei denen Arbeitgeber oder deren Prozessbevollmächtigte durch nicht ohne weiteres erkennbare weitere (Prozess-)Kündigungen versuchen, die Wirkungen des § 7 KSchG herbeizuführen".S. dazu nur BAG 13.3.1997 - 2 AZR 512/96 - EzA § 4 KSchG n.F. Nr. 57 [II.1.]: "Es ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt, dass ein Arbeitnehmer neben einer gegen die Kündigung nach § 4 KSchG gerichteten Klage eine allgemeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Bedingungen über den Kündigungstermin hinaus erheben und damit zwei selbständige prozessuale Ansprüche geltend machen kann.

    88) S. dazu nur BAG 13.3.1997 - 2 AZR 512/96 - EzA § 4 KSchG n.F. Nr. 57 [II.1.]: "Es ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt, dass ein Arbeitnehmer neben einer gegen die Kündigung nach § 4 KSchG gerichteten Klage eine allgemeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Bedingungen über den Kündigungstermin hinaus erheben und damit zwei selbständige prozessuale Ansprüche geltend machen kann.

  • LAG Thüringen, 10.04.2001 - 5 Sa 403/00

    Mobbing als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers

    Auszug aus ArbG Berlin, 20.12.2013 - 28 Ca 13574/13
    statt vieler etwa Thüringer LAG 10.4.2001 - 5 Sa 403/2000 - NZA 2001, 347 = LAGE Art. 2 GG Persönlichkeitsrecht Nr. 2 [III.3 b, cc.

    (2 b, ab.)]: " ... Das Schreiben der Stellvertreterin des Klägers enthielt lediglich deren Zusammenarbeit mit dem Kläger betreffende Pauschalvorwürfe, die zumindest dessen Anhörung erfordert hätten".S. statt vieler etwa Thüringer LAG 10.4.2001 - 5 Sa 403/2000 - NZA 2001, 347 = LAGE Art. 2 GG Persönlichkeitsrecht Nr. 2 [III.3 b, cc.

    76) S. statt vieler etwa Thüringer LAG 10.4.2001 - 5 Sa 403/2000 - NZA 2001, 347 = LAGE Art. 2 GG Persönlichkeitsrecht Nr. 2 [III.3 b, cc.

  • BGH, 29.11.1956 - III ZR 70/55

    Amtspflichten bei Beamtenwiedereinstellung

    Auszug aus ArbG Berlin, 20.12.2013 - 28 Ca 13574/13
    Lässt sich der Arbeitgeber entsprechende Begebenheiten von Dritten zutragen, so ist er vor Ausspruch einer darauf gestützten Kündigung regelmäßig gehalten, dem Arbeitnehmer die Gelegenheit zu geben, sich zu den betreffenden Schilderungen der fraglichen Gewährsperson zu äußern (s. dahin schon BAG 14.07.1960 - 2 AZR 64/59 - AP § 123 BGB Nr. 14 [IV.6 b]; s. auch bereits BGH 29.11.1956 - III ZR 70/55 - BGHZ 22, 258, 267: "Fundamentalgrundsatz jeder rechtsstaatlichen Ordnung").

    BGH 29.11.1956 - III ZR 70/55 - BGHZ 22, 258, 267 zur strukturell verwandten Vorschrift des § 90 BBG.S. BGH 29.11.1956 - III ZR 70/55 - BGHZ 22, 258, 267 zur strukturell verwandten Vorschrift des § 90 BBG.

    82) S. BGH 29.11.1956 - III ZR 70/55 - BGHZ 22, 258, 267 zur strukturell verwandten Vorschrift des § 90 BBG.

  • BAG, 14.07.1960 - 2 AZR 64/59

    Drohung - Kündigung - Aufhebungsvertrag - Anfechtung - Anhörungsverfahren -

    Auszug aus ArbG Berlin, 20.12.2013 - 28 Ca 13574/13
    Lässt sich der Arbeitgeber entsprechende Begebenheiten von Dritten zutragen, so ist er vor Ausspruch einer darauf gestützten Kündigung regelmäßig gehalten, dem Arbeitnehmer die Gelegenheit zu geben, sich zu den betreffenden Schilderungen der fraglichen Gewährsperson zu äußern (s. dahin schon BAG 14.07.1960 - 2 AZR 64/59 - AP § 123 BGB Nr. 14 [IV.6 b]; s. auch bereits BGH 29.11.1956 - III ZR 70/55 - BGHZ 22, 258, 267: "Fundamentalgrundsatz jeder rechtsstaatlichen Ordnung").

    BAG 14.7.1960 - 2 AZR 64/59 - AP § 123 BGB Nr. 13 [IV.6 b.].S. BAG 14.7.1960 - 2 AZR 64/59 - AP § 123 BGB Nr. 13 [IV.6 b.].

    78) S. BAG 14.7.1960 - 2 AZR 64/59 - AP § 123 BGB Nr. 13 [IV.6 b.].

  • BAG, 10.12.2009 - 2 AZR 534/08

    Kündigung wegen ehrverletzender Äußerungen - Auflösungsantrag

    Auszug aus ArbG Berlin, 20.12.2013 - 28 Ca 13574/13
    und cc.]; 10.12.2009 - 2 AZR 534/08 - AP § 626 BGB Nr. 226 = EzA § 626 BGB 2002 Nr. 29 = NZA 2010, 698 = DB 2010, 1128 [I.4 b.].S. im Anschluss BAG 24.11.2005 - 2 AZR 584/04 - AP § 626 BGB Nr. 198 = NZA 2006, 650 [B.I.2 b.]; 12.1.2006 - 2 AZR 21/05 - AP § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 53 = NZA 2006, 917 [B.II.1 c, bb.

    und cc.]; 10.12.2009 - 2 AZR 534/08 - AP § 626 BGB Nr. 226 = EzA § 626 BGB 2002 Nr. 29 = NZA 2010, 698 = DB 2010, 1128 [I.4 b.].

    und cc.]; 10.12.2009 - 2 AZR 534/08 - AP § 626 BGB Nr. 226 = EzA § 626 BGB 2002 Nr. 29 = NZA 2010, 698 = DB 2010, 1128 [I.4 b.].

  • BAG, 12.01.2006 - 2 AZR 21/05

    Verhaltensbedingte Kündigung

    Auszug aus ArbG Berlin, 20.12.2013 - 28 Ca 13574/13
    im Anschluss BAG 24.11.2005 - 2 AZR 584/04 - AP § 626 BGB Nr. 198 = NZA 2006, 650 [B.I.2 b.]; 12.1.2006 - 2 AZR 21/05 - AP § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 53 = NZA 2006, 917 [B.II.1 c, bb.

    und cc.]; 10.12.2009 - 2 AZR 534/08 - AP § 626 BGB Nr. 226 = EzA § 626 BGB 2002 Nr. 29 = NZA 2010, 698 = DB 2010, 1128 [I.4 b.].S. im Anschluss BAG 24.11.2005 - 2 AZR 584/04 - AP § 626 BGB Nr. 198 = NZA 2006, 650 [B.I.2 b.]; 12.1.2006 - 2 AZR 21/05 - AP § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 53 = NZA 2006, 917 [B.II.1 c, bb.

    66) S. im Anschluss BAG 24.11.2005 - 2 AZR 584/04 - AP § 626 BGB Nr. 198 = NZA 2006, 650 [B.I.2 b.]; 12.1.2006 - 2 AZR 21/05 - AP § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 53 = NZA 2006, 917 [B.II.1 c, bb.

  • BAG, 24.11.2005 - 2 AZR 584/04

    Außerordentliche Kündigung - Meinungsfreiheit

    Auszug aus ArbG Berlin, 20.12.2013 - 28 Ca 13574/13
    im Anschluss BAG 24.11.2005 - 2 AZR 584/04 - AP § 626 BGB Nr. 198 = NZA 2006, 650 [B.I.2 b.]; 12.1.2006 - 2 AZR 21/05 - AP § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 53 = NZA 2006, 917 [B.II.1 c, bb.

    und cc.]; 10.12.2009 - 2 AZR 534/08 - AP § 626 BGB Nr. 226 = EzA § 626 BGB 2002 Nr. 29 = NZA 2010, 698 = DB 2010, 1128 [I.4 b.].S. im Anschluss BAG 24.11.2005 - 2 AZR 584/04 - AP § 626 BGB Nr. 198 = NZA 2006, 650 [B.I.2 b.]; 12.1.2006 - 2 AZR 21/05 - AP § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 53 = NZA 2006, 917 [B.II.1 c, bb.

    66) S. im Anschluss BAG 24.11.2005 - 2 AZR 584/04 - AP § 626 BGB Nr. 198 = NZA 2006, 650 [B.I.2 b.]; 12.1.2006 - 2 AZR 21/05 - AP § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 53 = NZA 2006, 917 [B.II.1 c, bb.

  • ArbG Berlin, 11.05.2001 - 88 Ca 5714/01
    Auszug aus ArbG Berlin, 20.12.2013 - 28 Ca 13574/13
    dazu statt vieler etwa schon BAG 22.12.1956 - 3 AZR 91/56 - BAGE 3, 193 = AP § 626 BGB Nr. 13 [II. - "Juris"-Rn. 7]: "Im vorliegenden Falle hätte demnach das LAG die gesamten Vorgänge aufklären müssen, die nach Darstellung des Klägers zu seinem Schreiben geführt haben, so die angeblichen Behauptungen des Direktors des Arbeitsamtes, der Kläger sei an einem ungünstigen Prüfungsbericht des Landesarbeitsamtes schuld, der Kläger könne keine Versicherungsakten prüfen"; s. auch - falls Interesse - ArbG Berlin 11.5.2001 - 88 Ca 5714/01 - NZA-RR 2002, 129-133; hierzu Klemens Dörner/Reinhard Vossen, in: Reiner Ascheid/Ulrich Preis/Ingrid Schmidt, Kündigungsrecht, 4. Auflage (2012), § 626 BGB Rn. 227: "Zuzustimmen ist auch dem ArbG Berlin (11.5.2001 - NZA-RR 2002, 129), das zwar auch bei der Bezeichnung des Geschäftsführers als ,Arschloch' einen wichtigen Grund verneint hat, dies aber deshalb, weil der Geschäftsführer an der Zuspitzung der mentalen Belastungslage des Arbeitnehmers als Auslösers der beleidigenden Äußerung auf Grund mehrmonatigen Lohnzahlungsrückstandes beteiligt war und der Arbeitnehmer seiner Bedrängnis durch die beleidigende Äußerung Ausdruck verschafft hat".S. dazu statt vieler etwa schon BAG 22.12.1956 - 3 AZR 91/56 - BAGE 3, 193 = AP § 626 BGB Nr. 13 [II. - "Juris"-Rn. 7]: "Im vorliegenden Falle hätte demnach das LAG die gesamten Vorgänge aufklären müssen, die nach Darstellung des Klägers zu seinem Schreiben geführt haben, so die angeblichen Behauptungen des Direktors des Arbeitsamtes, der Kläger sei an einem ungünstigen Prüfungsbericht des Landesarbeitsamtes schuld, der Kläger könne keine Versicherungsakten prüfen"; s. auch - falls Interesse - ArbG Berlin 11.5.2001 - 88 Ca 5714/01 - NZA-RR 2002, 129-133; hierzu Klemens Dörner/Reinhard Vossen, in: Reiner Ascheid/Ulrich Preis/Ingrid Schmidt, Kündigungsrecht, 4. Auflage (2012), § 626 BGB Rn. 227: "Zuzustimmen ist auch dem ArbG Berlin (11.5.2001 - NZA-RR 2002, 129), das zwar auch bei der Bezeichnung des Geschäftsführers als ,Arschloch' einen wichtigen Grund verneint hat, dies aber deshalb, weil der Geschäftsführer an der Zuspitzung der mentalen Belastungslage des Arbeitnehmers als Auslösers der beleidigenden Äußerung auf Grund mehrmonatigen Lohnzahlungsrückstandes beteiligt war und der Arbeitnehmer seiner Bedrängnis durch die beleidigende Äußerung Ausdruck verschafft hat"., können selbst vordergründig krasse verbale Entgleisungen angesichts ihrer Begleitumstände in deutlich milderem Licht mit der Folge erscheinen, dass dem Arbeitgeber das Mittel der Kündigung als Reaktion versagt bleibt (s. hierzu im Übrigen auch den Rechtsgedanken des § 162 Abs. 1 BGB 74S. Text: "§ 162 Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts. (1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.

    73) S. dazu statt vieler etwa schon BAG 22.12.1956 - 3 AZR 91/56 - BAGE 3, 193 = AP § 626 BGB Nr. 13 [II. - "Juris"-Rn. 7]: "Im vorliegenden Falle hätte demnach das LAG die gesamten Vorgänge aufklären müssen, die nach Darstellung des Klägers zu seinem Schreiben geführt haben, so die angeblichen Behauptungen des Direktors des Arbeitsamtes, der Kläger sei an einem ungünstigen Prüfungsbericht des Landesarbeitsamtes schuld, der Kläger könne keine Versicherungsakten prüfen"; s. auch - falls Interesse - ArbG Berlin 11.5.2001 - 88 Ca 5714/01 - NZA-RR 2002, 129-133; hierzu Klemens Dörner/Reinhard Vossen, in: Reiner Ascheid/Ulrich Preis/Ingrid Schmidt, Kündigungsrecht, 4. Auflage (2012), § 626 BGB Rn. 227: "Zuzustimmen ist auch dem ArbG Berlin (11.5.2001 - NZA-RR 2002, 129), das zwar auch bei der Bezeichnung des Geschäftsführers als ,Arschloch' einen wichtigen Grund verneint hat, dies aber deshalb, weil der Geschäftsführer an der Zuspitzung der mentalen Belastungslage des Arbeitnehmers als Auslösers der beleidigenden Äußerung auf Grund mehrmonatigen Lohnzahlungsrückstandes beteiligt war und der Arbeitnehmer seiner Bedrängnis durch die beleidigende Äußerung Ausdruck verschafft hat".

  • BAG, 22.12.1956 - 3 AZR 91/56

    Arbeitsgerichtsverfahren: Bindung an die Revisionszulassung

    Auszug aus ArbG Berlin, 20.12.2013 - 28 Ca 13574/13
    dazu statt vieler etwa schon BAG 22.12.1956 - 3 AZR 91/56 - BAGE 3, 193 = AP § 626 BGB Nr. 13 [II. - "Juris"-Rn. 7]: "Im vorliegenden Falle hätte demnach das LAG die gesamten Vorgänge aufklären müssen, die nach Darstellung des Klägers zu seinem Schreiben geführt haben, so die angeblichen Behauptungen des Direktors des Arbeitsamtes, der Kläger sei an einem ungünstigen Prüfungsbericht des Landesarbeitsamtes schuld, der Kläger könne keine Versicherungsakten prüfen"; s. auch - falls Interesse - ArbG Berlin 11.5.2001 - 88 Ca 5714/01 - NZA-RR 2002, 129-133; hierzu Klemens Dörner/Reinhard Vossen, in: Reiner Ascheid/Ulrich Preis/Ingrid Schmidt, Kündigungsrecht, 4. Auflage (2012), § 626 BGB Rn. 227: "Zuzustimmen ist auch dem ArbG Berlin (11.5.2001 - NZA-RR 2002, 129), das zwar auch bei der Bezeichnung des Geschäftsführers als ,Arschloch' einen wichtigen Grund verneint hat, dies aber deshalb, weil der Geschäftsführer an der Zuspitzung der mentalen Belastungslage des Arbeitnehmers als Auslösers der beleidigenden Äußerung auf Grund mehrmonatigen Lohnzahlungsrückstandes beteiligt war und der Arbeitnehmer seiner Bedrängnis durch die beleidigende Äußerung Ausdruck verschafft hat".S. dazu statt vieler etwa schon BAG 22.12.1956 - 3 AZR 91/56 - BAGE 3, 193 = AP § 626 BGB Nr. 13 [II. - "Juris"-Rn. 7]: "Im vorliegenden Falle hätte demnach das LAG die gesamten Vorgänge aufklären müssen, die nach Darstellung des Klägers zu seinem Schreiben geführt haben, so die angeblichen Behauptungen des Direktors des Arbeitsamtes, der Kläger sei an einem ungünstigen Prüfungsbericht des Landesarbeitsamtes schuld, der Kläger könne keine Versicherungsakten prüfen"; s. auch - falls Interesse - ArbG Berlin 11.5.2001 - 88 Ca 5714/01 - NZA-RR 2002, 129-133; hierzu Klemens Dörner/Reinhard Vossen, in: Reiner Ascheid/Ulrich Preis/Ingrid Schmidt, Kündigungsrecht, 4. Auflage (2012), § 626 BGB Rn. 227: "Zuzustimmen ist auch dem ArbG Berlin (11.5.2001 - NZA-RR 2002, 129), das zwar auch bei der Bezeichnung des Geschäftsführers als ,Arschloch' einen wichtigen Grund verneint hat, dies aber deshalb, weil der Geschäftsführer an der Zuspitzung der mentalen Belastungslage des Arbeitnehmers als Auslösers der beleidigenden Äußerung auf Grund mehrmonatigen Lohnzahlungsrückstandes beteiligt war und der Arbeitnehmer seiner Bedrängnis durch die beleidigende Äußerung Ausdruck verschafft hat"., können selbst vordergründig krasse verbale Entgleisungen angesichts ihrer Begleitumstände in deutlich milderem Licht mit der Folge erscheinen, dass dem Arbeitgeber das Mittel der Kündigung als Reaktion versagt bleibt (s. hierzu im Übrigen auch den Rechtsgedanken des § 162 Abs. 1 BGB 74S. Text: "§ 162 Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts. (1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.

    73) S. dazu statt vieler etwa schon BAG 22.12.1956 - 3 AZR 91/56 - BAGE 3, 193 = AP § 626 BGB Nr. 13 [II. - "Juris"-Rn. 7]: "Im vorliegenden Falle hätte demnach das LAG die gesamten Vorgänge aufklären müssen, die nach Darstellung des Klägers zu seinem Schreiben geführt haben, so die angeblichen Behauptungen des Direktors des Arbeitsamtes, der Kläger sei an einem ungünstigen Prüfungsbericht des Landesarbeitsamtes schuld, der Kläger könne keine Versicherungsakten prüfen"; s. auch - falls Interesse - ArbG Berlin 11.5.2001 - 88 Ca 5714/01 - NZA-RR 2002, 129-133; hierzu Klemens Dörner/Reinhard Vossen, in: Reiner Ascheid/Ulrich Preis/Ingrid Schmidt, Kündigungsrecht, 4. Auflage (2012), § 626 BGB Rn. 227: "Zuzustimmen ist auch dem ArbG Berlin (11.5.2001 - NZA-RR 2002, 129), das zwar auch bei der Bezeichnung des Geschäftsführers als ,Arschloch' einen wichtigen Grund verneint hat, dies aber deshalb, weil der Geschäftsführer an der Zuspitzung der mentalen Belastungslage des Arbeitnehmers als Auslösers der beleidigenden Äußerung auf Grund mehrmonatigen Lohnzahlungsrückstandes beteiligt war und der Arbeitnehmer seiner Bedrängnis durch die beleidigende Äußerung Ausdruck verschafft hat".

  • BAG, 02.11.1983 - 7 AZR 65/82

    Anhörungsverfahren - Kündigung

  • BVerfG, 25.08.1994 - 1 BvR 1423/92

    Soldaten sind Mörder

  • BAG, 21.03.1996 - 2 AZR 543/95

    Aufhebungsvertrag

  • BAG, 10.02.2005 - 2 AZR 189/04

    Ordentliche Verdachtskündigung

  • BAG, 14.09.1994 - 2 AZR 164/94

    Verdachtskündigung - Berücksichtigung von Entlastungsvorbringen

  • BAG, 18.09.1987 - 7 AZR 507/86

    Arbeitsvertrag: Anfechtung wegen arglistiger Täuschung - Verstoss gegen Treu und

  • BVerfG, 16.10.1998 - 1 BvR 590/96

    Verletzung der Meinungsfreiheit durch Bewertung einer Äußerung als objektiv

  • BAG, 26.09.2002 - 2 AZR 424/01

    Verdachtskündigung nach Anhörung des Arbeitnehmers

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

  • BAG, 21.10.1965 - 2 AZR 2/65

    Dienstschluß - Kollegenkreis - Cafehausrunde - Politisch anfechtbare Äußerungen -

  • BAG, 08.04.1976 - 2 AZR 583/74

    Wahrung der Klagefrist durch Zustellung einer Kündigungsschutzklage - Verschulden

  • BAG, 20.08.2009 - 2 AZR 165/08

    Außerordentliche Kündigung

  • BAG, 23.06.2009 - 2 AZR 283/08

    Abmahnung - Warnfunktion

  • BAG, 15.12.1977 - 3 AZR 184/76

    Verhaltensbedingte Kündigung - Außerordentliche fristlose Kündigung - Wichtiger

  • BAG, 26.05.1977 - 2 AZR 632/76

    Beschäftigungspflicht - Meinungsäußerung im Bereich des Betriebs - Flugblätter -

  • BAG, 25.11.1982 - 2 AZR 140/81

    Kündigung bei lang anhaltender Krankheit

  • BGH, 20.02.1995 - II ZR 9/94

    Überwachungspflicht des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter

  • BAG, 26.06.1986 - 2 AZR 358/85

    Vorliegen einer ordnungsgemäßen Klageerhebung bei fehlender Unterschrift des

  • BAG, 17.06.1998 - 2 AZR 336/97

    Betriebsbedingte Änderungskündigung

  • BGH, 12.02.2007 - II ZR 308/05

    Kündigung des Vorstandes einer Genossenschaft wegen Ankündigung eines

  • BGH, 21.12.2006 - IX ZB 150/05

    Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel

  • BAG, 29.01.1997 - 2 AZR 9/96

    Krankheitsbedingte Kündigung - Vermeidbarkeit durch Beschäftigung auf einem

  • BAG, 17.02.2000 - 2 AZR 927/98

    Fristlose Kündigung wegen herabsetzender Äußerungen des Arbeitnehmers über den

  • BGH, 28.10.2002 - II ZR 353/00

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung des

  • BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 418/01

    Außerordentliche fristlose Kündigung eines tariflich ordentlich unkündbaren

  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 63/03

    Verhaltensbedingte Kündigung wegen Äußerungen des Arbeitnehmers im

  • BAG, 06.11.2003 - 2 AZR 177/02

    Verhaltensbedingte Kündigung; Auflösung

  • ArbG Berlin, 27.02.2015 - 28 Ca 16939/14

    Zwischenmenschliche Beziehungen am Arbeitsplatz - Beleidigungen über dienstliches

    insofern etwa ArbG Berlin20.12.2013 - 28 Ca 13574/13 - BB 2014, 1651 = DB 2014, 1746 (jeweils Leitsätze; Volltext: "Juris") [Leitsatz 2.]: "Lässt sich der Arbeitgeber entsprechende Begebenheiten von Dritten zutragen, so ist er vor Ausspruch einer darauf gestützten Kündigung regelmäßig gehalten, dem Arbeitnehmer die Gelegenheit zu geben, sich zu den betreffenden Schilderungen der fraglichen Gewährsperson zu äußern (s. dahin schon BAG 14.07.1960 - 2 AZR 64/59 - AP § 123 BGB Nr. 14 [IV.6 b.]; s. auch bereits BGH 29.11.1956 - III ZR 50/55 - BGHZ 22, 258, 267: 'Fundamentalgrundsatz jeder rechtsstaatlichen Ordnung').

    Kündigung der Arbeitgeber ohne einen solchen Klärungsversuch, so ist die Kündigung schon wegen fehlender Anhörung der Zielperson unwirksam"; dass. 28.11.2014 - 28 Ca 12770/14 - n.v.S. insofern etwa ArbG Berlin20.12.2013 - 28 Ca 13574/13 - BB 2014, 1651 = DB 2014, 1746 (jeweils Leitsätze; Volltext: "Juris") [Leitsatz 2.]: "Lässt sich der Arbeitgeber entsprechende Begebenheiten von Dritten zutragen, so ist er vor Ausspruch einer darauf gestützten Kündigung regelmäßig gehalten, dem Arbeitnehmer die Gelegenheit zu geben, sich zu den betreffenden Schilderungen der fraglichen Gewährsperson zu äußern (s. dahin schon BAG 14.07.1960 - 2 AZR 64/59 - AP § 123 BGB Nr. 14 [IV.6 b.]; s. auch bereits BGH 29.11.1956 - III ZR 50/55 - BGHZ 22, 258, 267: 'Fundamentalgrundsatz jeder rechtsstaatlichen Ordnung').

    172) S. insofern etwa ArbG Berlin20.12.2013 - 28 Ca 13574/13 - BB 2014, 1651 = DB 2014, 1746 (jeweils Leitsätze; Volltext: "Juris") [Leitsatz 2.]: "Lässt sich der Arbeitgeber entsprechende Begebenheiten von Dritten zutragen, so ist er vor Ausspruch einer darauf gestützten Kündigung regelmäßig gehalten, dem Arbeitnehmer die Gelegenheit zu geben, sich zu den betreffenden Schilderungen der fraglichen Gewährsperson zu äußern (s. dahin schon BAG 14.07.1960 - 2 AZR 64/59 - AP § 123 BGB Nr. 14 [IV.6 b.]; s. auch bereits BGH 29.11.1956 - III ZR 50/55 - BGHZ 22, 258, 267: 'Fundamentalgrundsatz jeder rechtsstaatlichen Ordnung').

  • ArbG Hagen, 15.05.2018 - 5 Ca 2109/17

    Unverhältnismäßigkeit einer krankheitsbedingten Kündigung wegen nicht

    Das ihm zugrundeliegende Schutzbedürfnis ist auch dem Kläger in diesem Rechtsstreit -ohne gegen die Akteure der Beklagten persönlichen Argwohn zu hegenobjektiv nicht abzusprechen (vgl. dazu: Arbeitsgericht Berlin, Urt. v. 20.12.2013 -28 Ca 13574/13-, juris, unter B. II. d. Gründe, Rdnr. 74 am Ende).

Redaktioneller Hinweis

  • Die Berufung wurde zurückgenommen.

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