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   ArbG Berlin, 23.06.2022 - 42 Ca 716/22   

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ArbG Berlin, 23.06.2022 - 42 Ca 716/22 (https://dejure.org/2022,30808)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 23.06.2022 - 42 Ca 716/22 (https://dejure.org/2022,30808)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 23. Juni 2022 - 42 Ca 716/22 (https://dejure.org/2022,30808)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)

    AGG/Rechtsmissbrauch

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    AGG und Rechtsmissbrauch des Bewerberstatus

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 25.10.2018 - 8 AZR 562/16

    Entschädigung nach dem AGG - objektive Eignung - Benachteiligung wegen der

    Auszug aus ArbG Berlin, 23.06.2022 - 42 Ca 716/22
    Rechtsmissbrauch ist anzunehmen, sofern eine Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr darum ging, nur den formalen Status als Bewerber/in im Sinne von § 6 Absatz 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz geltend zu machen (BAG, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 -, juris).

    Rechtsmissbrauch liegt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt, auch dann vor, wenn der Bewerber die Ablehnung provoziert, indem er bereits im Anschreiben auf das Fehlen der für die Benachteiligung relevanten Eigenschaften hinweist (BAG, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 -, NZA 2019, 527 - 535; Oechslen/Scholz, DB 2019, 1212).

    (BAG, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 -, Rn. 61, juris).

  • BAG, 19.05.2016 - 8 AZR 470/14

    Benachteiligung wegen des Alters - Entschädigung

    Auszug aus ArbG Berlin, 23.06.2022 - 42 Ca 716/22
    Die mangelnde Sorgfalt spricht jedoch nicht gegen das Vorliegen einer Bewerbung (BAG, Urteil vom 19.05.2016 - 8 AZR 470/14, NZA 2016, 1394, Rn. 47).

    Zwar kann nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts auf Rechtsmissbrauch nicht bereits daraus geschlossen werden, dass eine Person eine Vielzahl erfolgloser Bewerbungen versandt und mehrere Entschädigungsprozesse geführt hat oder führt (vgl. etwa BAG 18. Juni 2015 - 8 AZR 848/13 (A) - Rn. 24; 24. Januar 2013 - 8 AZR 429/11 - Rn. 63; 13. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 - Rn. 56 mwN; 21. Juli 2009 - 9 AZR 431/08 - Rn. 52, BAGE 131, 232; BAG, Urteil vom 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 -, BAGE 155, 149-180, Rn. 49 - 51).

    " (BAG, Urteil vom 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 -, BAGE 155, 149-180, Rn. 49 - 51).

  • BAG, 11.08.2016 - 8 AZR 406/14

    Benachteiligung wegen des Alters - Auswahlverfahren - Schadensersatz -

    Auszug aus ArbG Berlin, 23.06.2022 - 42 Ca 716/22
    Schreibt der Arbeitgeber eine Stelle unter Verstoß gegen § 11 AGG aus, so kann dies allerdings die Vermutung im Sinne von § 22 AGG begründen, dass der erfolglose Bewerber im Auswahl-/Stellenbesetzungsverfahren wegen eines Grundes im Sinne von § 1 AGG benachteiligt wurde (BAG, Urteil vom 11. August 2016 - 8 AZR 406/14 -, Rn. 25 - 31, juris).

    Der Kläger hat sich unter Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) den formalen Status als Bewerber im Sinne von § 6 Absatz 1 Satz 2 Alt. 1 AGG verschafft und damit für sich den persönlichen Anwendungsbereich des AGG treuwidrig eröffnet (vgl. auch BAG, Urteil vom 24. Januar 2013 - 8 AZR 429/11 - Rn. 25; BAG, Urteil vom 23. August 2012 - 8 AZR 285/11 - Rn. 18; BAG, Urteil vom 16. Februar 2012 - 8 AZR 697/10 - Rn. 24; BAG, Urteil vom 11. August 2016 - 8 AZR 406/14 -, Rn. 25 - 31, juris).

  • BAG, 24.01.2013 - 8 AZR 429/11

    Bewerber - Benachteiligung - Alter

    Auszug aus ArbG Berlin, 23.06.2022 - 42 Ca 716/22
    Der Kläger hat sich unter Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) den formalen Status als Bewerber im Sinne von § 6 Absatz 1 Satz 2 Alt. 1 AGG verschafft und damit für sich den persönlichen Anwendungsbereich des AGG treuwidrig eröffnet (vgl. auch BAG, Urteil vom 24. Januar 2013 - 8 AZR 429/11 - Rn. 25; BAG, Urteil vom 23. August 2012 - 8 AZR 285/11 - Rn. 18; BAG, Urteil vom 16. Februar 2012 - 8 AZR 697/10 - Rn. 24; BAG, Urteil vom 11. August 2016 - 8 AZR 406/14 -, Rn. 25 - 31, juris).

    Zwar kann nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts auf Rechtsmissbrauch nicht bereits daraus geschlossen werden, dass eine Person eine Vielzahl erfolgloser Bewerbungen versandt und mehrere Entschädigungsprozesse geführt hat oder führt (vgl. etwa BAG 18. Juni 2015 - 8 AZR 848/13 (A) - Rn. 24; 24. Januar 2013 - 8 AZR 429/11 - Rn. 63; 13. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 - Rn. 56 mwN; 21. Juli 2009 - 9 AZR 431/08 - Rn. 52, BAGE 131, 232; BAG, Urteil vom 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 -, BAGE 155, 149-180, Rn. 49 - 51).

  • BAG, 13.10.2011 - 8 AZR 608/10

    Bewerber - Benachteiligung - Behinderung

    Auszug aus ArbG Berlin, 23.06.2022 - 42 Ca 716/22
    Erforderlich ist allein, dass der Kläger Tatsachen, die das Gericht bei der Bestimmung des Betrages heranziehen soll, benennt und die Größenordnung der geltend gemachten Forderung angibt (BAG, Urteil vom 13.10.2011 - 8 AZR 608/10 -, AP Nr. 9 zu § 15 AGG).

    Zwar kann nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts auf Rechtsmissbrauch nicht bereits daraus geschlossen werden, dass eine Person eine Vielzahl erfolgloser Bewerbungen versandt und mehrere Entschädigungsprozesse geführt hat oder führt (vgl. etwa BAG 18. Juni 2015 - 8 AZR 848/13 (A) - Rn. 24; 24. Januar 2013 - 8 AZR 429/11 - Rn. 63; 13. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 - Rn. 56 mwN; 21. Juli 2009 - 9 AZR 431/08 - Rn. 52, BAGE 131, 232; BAG, Urteil vom 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 -, BAGE 155, 149-180, Rn. 49 - 51).

  • BAG, 23.08.2012 - 8 AZR 285/11

    Bewerber - Benachteiligung - Alter

    Auszug aus ArbG Berlin, 23.06.2022 - 42 Ca 716/22
    Der Kläger hat sich unter Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) den formalen Status als Bewerber im Sinne von § 6 Absatz 1 Satz 2 Alt. 1 AGG verschafft und damit für sich den persönlichen Anwendungsbereich des AGG treuwidrig eröffnet (vgl. auch BAG, Urteil vom 24. Januar 2013 - 8 AZR 429/11 - Rn. 25; BAG, Urteil vom 23. August 2012 - 8 AZR 285/11 - Rn. 18; BAG, Urteil vom 16. Februar 2012 - 8 AZR 697/10 - Rn. 24; BAG, Urteil vom 11. August 2016 - 8 AZR 406/14 -, Rn. 25 - 31, juris).
  • BAG, 21.10.2014 - 3 AZR 866/12

    Betriebsrentenanpassung - Rügefrist - Klageeinreichung

    Auszug aus ArbG Berlin, 23.06.2022 - 42 Ca 716/22
    Der Ausnutzung einer rechtsmissbräuchlich erworbenen Rechtsposition kann demnach der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen (vgl. etwa: BAG, Urteil vom 17. März 2016 - 8 AZR 677/14 - Rn. 44; BAG, Urteil vom 21. Oktober 2014 - 3 AZR 866/12 - Rn. 48; BAG, Urteil vom 23. November 2006 - 8 AZR 349/06 - Rn. 33).
  • BAG, 23.11.2006 - 8 AZR 349/06

    Betriebsübergang - Beschäftigungsgesellschaft - (Wieder-) Einstellungsanspruch

    Auszug aus ArbG Berlin, 23.06.2022 - 42 Ca 716/22
    Der Ausnutzung einer rechtsmissbräuchlich erworbenen Rechtsposition kann demnach der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen (vgl. etwa: BAG, Urteil vom 17. März 2016 - 8 AZR 677/14 - Rn. 44; BAG, Urteil vom 21. Oktober 2014 - 3 AZR 866/12 - Rn. 48; BAG, Urteil vom 23. November 2006 - 8 AZR 349/06 - Rn. 33).
  • BAG, 16.02.2012 - 8 AZR 697/10

    Entschädigungsanspruch eines schwerbehinderten Bewerbers - öffentlicher

    Auszug aus ArbG Berlin, 23.06.2022 - 42 Ca 716/22
    Der Kläger hat sich unter Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) den formalen Status als Bewerber im Sinne von § 6 Absatz 1 Satz 2 Alt. 1 AGG verschafft und damit für sich den persönlichen Anwendungsbereich des AGG treuwidrig eröffnet (vgl. auch BAG, Urteil vom 24. Januar 2013 - 8 AZR 429/11 - Rn. 25; BAG, Urteil vom 23. August 2012 - 8 AZR 285/11 - Rn. 18; BAG, Urteil vom 16. Februar 2012 - 8 AZR 697/10 - Rn. 24; BAG, Urteil vom 11. August 2016 - 8 AZR 406/14 -, Rn. 25 - 31, juris).
  • BAG, 18.06.2015 - 8 AZR 848/13

    AGG-Diskriminierung eines Bewerbers - Status als Bewerber - Rechtsmissbrauch

    Auszug aus ArbG Berlin, 23.06.2022 - 42 Ca 716/22
    Zwar kann nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts auf Rechtsmissbrauch nicht bereits daraus geschlossen werden, dass eine Person eine Vielzahl erfolgloser Bewerbungen versandt und mehrere Entschädigungsprozesse geführt hat oder führt (vgl. etwa BAG 18. Juni 2015 - 8 AZR 848/13 (A) - Rn. 24; 24. Januar 2013 - 8 AZR 429/11 - Rn. 63; 13. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 - Rn. 56 mwN; 21. Juli 2009 - 9 AZR 431/08 - Rn. 52, BAGE 131, 232; BAG, Urteil vom 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 -, BAGE 155, 149-180, Rn. 49 - 51).
  • BAG, 17.03.2016 - 8 AZR 677/14

    Unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters - Benachteiligung durch Unterlassen

  • BAG, 21.07.2009 - 9 AZR 431/08

    Schwerbehinderung - öffentlicher Dienst

  • BAG, 11.08.2016 - 8 AZR 4/15

    Benachteiligung - Entschädigung - Rechtsmissbrauch

  • LAG Hessen, 28.04.2023 - 14 Sa 1300/22
    So habe er vor dem LAG Schleswig-Holstein in dem Verfahren 2 Sa 21/22 Entschädigungsansprüche wegen Diskriminierung geltend gemacht, ebenso mit insgesamt 11 Verfahren innerhalb von 15 Monaten vor dem Arbeitsgericht Berlin, was sich aus dem Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 23. Juni 2022 (- 42 Ca 716/22 -) ergebe.

    Die insofern darlegungspflichtige Beklagte hat ausreichend dazu vorgetragen, dass es sich sowohl im Verfahren vor dem LAG Kiel ( Urteil vom 21. Juni 2022 - 2 Sa 21/22) als auch im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 23. Juni 2022 - 42 Ca 716/22) und damit auch in weiteren zehn beim Arbeitsgericht Berlin geführten Verfahren wegen einer Entschädigungszahlung aufgrund nicht geschlechtsneutral ausgeschriebener Stellen bei dem dortigen Kläger um hiesigen Kläger handelt.

    Die Urteile des LAG Kiel vom 21. Juni 2022 (2 SA 21/22) sowie des Arbeitsgerichts Berlin vom 23. Juni 2022 ( 42 Ca 716/22) sind im Portal Juris zugänglich und die Beklagte hat dargelegt, im Rahmen der Vorbereitung des vorliegenden Falles auf diese Entscheidungen gestoßen zu sein.

    Auch im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Berlin ( 42 Ca 716/22) ist die Bewerbung des Klägers vor derjenigen im vorliegenden Fall, nämlich am 25. November 2021, erfolgt.

    (3) Die Kammer schließt sich der Auffassung des Arbeitsgerichts Berlin ( 23. Juni 2022 - 42 Ca 716/22- juris) an, dass die systematische Vorgehensweise des Klägers darin liegt, dass er sich jeweils auf im Internetportal XXX ausgeschriebene Stellenanzeigen beworben hat, die nicht geschlechtsneutral ausgeschrieben waren, dabei weitgehend identische Bewerbungstexte verwendet hat, insbesondere jeweils darauf hinwies, sich mit Gesetzen gut auszukennen und nachfragte, ob denn wirklich eine Frau gesucht werde und sodann ein Geltendmachungsschreiben verfasste, mit dem er den Verfasser des Stellengesuchs mit Hinweisen zu den für ihn bestehenden Risiken im Falle eines gerichtlichen Verfahrens erheblich unter Druck setzte, den diesen Anschreiben jeweils beigefügten Vergleich abzuschließen.

    Hiervon machte der Kläger nicht nur im vorliegenden Verfahren, sondern bereits im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Berlin ( 42 Ca 716/22 ) Gebrauch.

    In dem vom LAG Kiel entschiedenen Falle handelte es sich um einen familiengeführten Kleinbetrieb, der sich mit Gebrauchtwagenhandel befasste, im vorliegenden Fall um ein Gebäudereinigungsunternehmen und im vom Arbeitsgericht Berlin ( 23. Juni 2022 - 42 Ca 716/22- juris) entschiedenen Fall um eine Umzugsfirma.

    Der Kläger führte in dem vom Arbeitsgericht Berlin ( 42 Ca 716/22 ) entschiedenen Fall ebenso wie im hiesigen im Geltendmachungsschreiben den jeweiligen Beklagten intensiv vor Augen, welche Schadensersatzansprüche bei gerichtlicher Geltendmachung im Raum stünden, welche Kostenrisiken für sie selbst im Falle des Obsiegens in Rede stehen würden, einschließlich der Behauptung, die Beklagten müssten in diesem Fall für seine Aufwendungen aufkommen und Ausführungen, warum ein außergerichtlicher Vergleich für sie kostengünstig sei.

    (c) Die Kammer teilt auch die Auffassung des Arbeitsgerichts Berlin (23. Juni 2022 - 42 Ca 716/22- Rn. 62, juris) , dass der Hinweis des Klägers an die in Anspruch genommenen Unternehmen, der Betrag sei vollständig an ihn auszuzahlen, unter Hinweis auf die steuerrechtliche Bewertung der Entschädigungszahlung, eine intensive Auseinandersetzung des Klägers mit dem zu erwartenden wirtschaftlichen Gewinn erkennen lässt.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 06.09.2023 - 4 Sa 900/22

    Rechtsmissbrauch

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 23.06.2022 - 42 Ca 716/22 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

    das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Berlin - 42 Ca 716/22 - aufzuheben und das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 23. Juni 2022 dahingehend abzuändern, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine angemessene Entschädigung zu zahlen.

  • LAG Hamm, 23.03.2023 - 18 Sa 888/22

    Benachteiligung wegen des Geschlechts; Stellenausschreibung; Sekretärin;

    Im Gütetermin des Verfahrens, das der Kläger gegen das weitere D Unternehmen geführt habe, habe die Kammervorsitzende mitgeteilt, dass 10 bis 12 weitere AGG-Verfahren des Klägers gerichtsbekannt seien - Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten den Ausdruck eines Urteils (Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 23.06.2022 -42 Ca 716/22) vorgelegt.

    Die Kammer geht ferner davon aus, dass der Kläger vor dem Arbeitsgericht Berlin nicht nur einen Rechtsstreit unter dem Aktenzeichen 42 Ca 716/22 führte, dem eine Bewerbung aus November 2021 zugrunde lag, sondern auch noch 10 weitere Verfahren innerhalb eines Zeitraums von 15 Monaten bis zur Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin vom 23.06.2022 zum Geschäftszeichen 42 Ca 716/22.

    Der Kläger hat eingeräumt, klagende Partei des Verfahrens zu sein, das vor dem Arbeitsgericht Berlin unter dem Geschäftszeichen 42 Ca 716/22 geführt worden ist.

  • LAG Hamm, 05.12.2023 - 6 Sa 896/23

    Benachteiligung wegen des Geschlechts; Rechtsmissbrauch bei

    Der zitierte Passus verweist seinerseits u.a. auf das Urteil des ArbG Berlin vom 23.06.2022 (42 Ca 716/22), welches damit ebenfalls inhaltlich in Bezug genommen ist.
  • ArbG Bremen-Bremerhaven, 12.09.2023 - 6 Ca 6055/23

    Entschädigungszahlung nach dem AGG

    o ArbG Berlin Urt. v. 23.6.2022 - 42 Ca 716/22, BeckRS 2022, 30247, beck-online / LAG Berlin-Brandenburg Urt. v. 6.9.2023 - 4 Sa 900/22, BeckRS 2023, 30662.

    · Aus dem Tatbestand der - unstreitig den Kläger betreffenden - Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg lässt sich ableiten, dass der Kläger im Zeitraum vom März 2021 bis Juni 2022 elf Verfahren beim Arbeitsgericht Berlin zwecks Entschädigung wegen Benachteiligung nach dem AGG anhängig gemacht haben könnte (LAG Berlin-Brandenburg Urt. v. 20.1.2023 - 3 Sa 898/22, BeckRS 2023, 12149 Rn. 14, beck-online; vgl. auch ArbG Berlin Urt. v. 23.6.2022 - 42 Ca 716/22, BeckRS 2022, 30247 Rn. 7, beck-online).

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