Rechtsprechung
ArbG Berlin, 23.10.2015 - 28 Ca 9903/15 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 4f Abs 1 BDSG 1990, § 4f Abs 3 S 5 BDSG 1990, § 15 Abs 4 KSchG, § 15 Abs 5 KSchG
Sonderkündigungsschutz des betrieblichen Datenschutzbeauftragten - Betriebs-Berater
"Wichtiger Grund" zur Kündigung eines Datenschutzbeauftragten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten; Erhöhte Darlegungslasten des Arbeitgebers im Rechtsstreit betreffend die Unmöglichkeit der anderweitigen Beschäftigung des Beauftragten
- datenschutzbeauftragter-info.de (Kurzinformation und Auszüge)
Datenschutzbeauftragter: Kein "wichtiger Grund" für eine Kündigung
Papierfundstellen
- BB 2016, 500
Wird zitiert von ...
- LAG Hamburg, 21.07.2016 - 8 Sa 32/16
Nachwirkender Kündigungsschutz - stellvertretender Datenschutzbeauftragter
Der stellvertretende Datenschutzbeauftragte, der bei Ausübung dieser Funktion im Verhinderungsfall vollumfänglich in die Rechte und Pflichten des Datenschutzbeauftragten eintritt, ist etwaigen Sanktionen des Arbeitgebers ebenso ausgeliefert wie der primäre bestellte Datenschutzbeauftragte (Frank/Reif ZD 2016, 340).