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   ArbG Berlin, 26.05.2014 - 59 Ca 1567/14   

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ArbG Berlin, 26.05.2014 - 59 Ca 1567/14 (https://dejure.org/2014,20037)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 26.05.2014 - 59 Ca 1567/14 (https://dejure.org/2014,20037)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 26. Mai 2014 - 59 Ca 1567/14 (https://dejure.org/2014,20037)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Überprüfung einer vorläufigen Eingruppierung durch den öffentlichen Arbeitgeber anlässlich der Überleitung von Beschäftigten in einen Tarifvertrag

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz bei Unkenntnis von Antragserfordernis

Papierfundstellen

  • BB 2014, 2099
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 18.12.2008 - 6 AZR 287/07

    Kinderbezogene Besitzstandszulage nach Elternzeit

    Auszug aus ArbG Berlin, 26.05.2014 - 59 Ca 1567/14
    Dabei kommt den Tarifvertragsparteien als selbstständigen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu ( BAG 18. Dezember 2008 - 6 AZR 287/07 - Rn. 21 , BAGE 129, 93 ; aus neuerer Zeit BAG 26.07.2012 - 6 AZR 701/10 - AP Nr. 4 zu § 12 TVÜ, juris Rn. 24 mwN ).Art. 3 GG untersagt zwar auch einen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (BAG 16.12.2010 - 6 AZR 437/09 - Rn. 19 , AP TVG § 1 Tarifverträge: Bundesagentur für Arbeit Nr. 4) .

    Sie sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (BAG 18. Dezember 2008 - 6 AZR 287/07 - BAGE 129, 93, juris Rn. 20 f.; BAG 14.04.2011 - 6 AZR 734/09 - AP Nr. 5 zu § 11 TVÜ, juris Rn. 16 mwN).

  • BAG, 23.01.2002 - 4 AZR 56/01

    Tarifliche Ausschlußfrist - Nachweisgesetz - Auslage im Betrieb

    Auszug aus ArbG Berlin, 26.05.2014 - 59 Ca 1567/14
    Dabei handelt es sich jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), welcher die erkennende Kammer folgt, lediglich um eine sog. Ordnungsvorschrift, nicht indessen um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, weil der Arbeitgeber nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 NachwG lediglich verpflichtet ist, in die Niederschrift der Vertragsbedingungen (in der Regel der schriftliche Arbeitsvertrag) einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die anzuwendenden Tarifverträge aufzunehmen ( BAG 23.01.2002 - 4 AZR 56/01 - NZA 2002, 800-805 = juris Rn. 69 mwN ), was vorliegend im Arbeitsvertrag der Klägerin auch geschehen war.

    Ebenso wenig wie Gesetzesunkenntnis zur Unanwendbarkeit der gesetzlichen Regelung führt, kann sich der Arbeitnehmer mit Erfolg auf die bloße Unkenntnis tariflicher Regelungen berufen ( vgl. nochmals insbesondere zu tariflichen Verfallsklausel BAG 23.01.2002 aaO. Rn. 70 ).

  • BAG, 14.04.2011 - 6 AZR 734/09

    Besitzstandszulage gemäß § 11 TVÜ-VKA nach Unterbrechung des Kindergeldanspruchs

    Auszug aus ArbG Berlin, 26.05.2014 - 59 Ca 1567/14
    Sie sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (BAG 18. Dezember 2008 - 6 AZR 287/07 - BAGE 129, 93, juris Rn. 20 f.; BAG 14.04.2011 - 6 AZR 734/09 - AP Nr. 5 zu § 11 TVÜ, juris Rn. 16 mwN).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 24.07.2009 - 6 Sa 701/09

    Gleichheitswidrige Stichtagsregelung

    Auszug aus ArbG Berlin, 26.05.2014 - 59 Ca 1567/14
    Ferner steht es grundsätzlich mit dem Gleichheitssatz gemäß Art. 3 GG nicht im Einklang, wenn die Tarifvertragsparteien bestehende und in das neue Vergütungssystem überzuleitende Arbeitsverhältnisse vergütungsmäßig schlechter stellen als unter Geltung der neuen Vergütungsordnung neueingestellte Beschäftigte ( vgl. LAG Berlin-Brandenburg 24.07.2009 - 6 Sa 701/09 - NZA-RR 2009, 596-598 = juris Leitsatz 2 sowie Rn 35 ).
  • BAG, 25.10.2012 - 2 AZR 552/11

    Betriebsbedingte Kündigung - Stationierungsstreitkräfte

    Auszug aus ArbG Berlin, 26.05.2014 - 59 Ca 1567/14
    Sachfremd ist eine Differenzierung, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt, wenn die Regelung mit anderen Worten für eine am Gleichheitsgedanken orientierte Betrachtung willkürlich ist (vgl. BAG 25.10.2012 - 2 AZR 552/11 - Rn. 62 ) .
  • BAG, 26.07.2012 - 6 AZR 701/10

    Strukturausgleich

    Auszug aus ArbG Berlin, 26.05.2014 - 59 Ca 1567/14
    Dabei kommt den Tarifvertragsparteien als selbstständigen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu ( BAG 18. Dezember 2008 - 6 AZR 287/07 - Rn. 21 , BAGE 129, 93 ; aus neuerer Zeit BAG 26.07.2012 - 6 AZR 701/10 - AP Nr. 4 zu § 12 TVÜ, juris Rn. 24 mwN ).Art. 3 GG untersagt zwar auch einen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (BAG 16.12.2010 - 6 AZR 437/09 - Rn. 19 , AP TVG § 1 Tarifverträge: Bundesagentur für Arbeit Nr. 4) .
  • BAG, 16.02.2012 - 8 AZR 242/11

    Schadensersatz - variable Entgeltbestandteile - Veränderungen im Betriebssystem

    Auszug aus ArbG Berlin, 26.05.2014 - 59 Ca 1567/14
    Dazu gehört auch die Pflicht, im Zusammenwirken mit dem Vertragspartner die Voraussetzungen für die Durchführung des Vertrages zu schaffen, Erfüllungshindernisse nicht entstehen zu lassen bzw. zu beseitigen und dem anderen Teil den angestrebten Leistungserfolg zukommen zu lassen.Die Interessen des Arbeitnehmers sind dabei so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragspartner sowie der anderen Arbeitnehmer nach Treu und Glauben verlangt werden kann, d.h. die Reichweite der Fürsorgepflicht kann nicht ohne Rücksicht auf die eigenen Interessen des Arbeitgebers bestimmt werden ( BAG 16.02.2012 - 8 AZR 242/11 - NZA 2012, 1307-1315 = juris Rn. 58 mwN ).
  • BAG, 16.05.2013 - 6 AZR 619/11

    Einkommenssicherungszulage nach § 7 Abschnitt A Abs. 1 TV UmBw - Gleichbehandlung

    Auszug aus ArbG Berlin, 26.05.2014 - 59 Ca 1567/14
    a) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet die sachlich ungerechtfertigte Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage und die sachfremde Gruppenbildung (vgl. nur BAG 16. Mai 2013 - 6 AZR 619/11 - Rn. 42 ) .
  • BAG, 25.10.1989 - 4 AZR 276/89

    Eingruppierung: Chemisch-technische Assistentin an einer medizinischen Hochschule

    Auszug aus ArbG Berlin, 26.05.2014 - 59 Ca 1567/14
    Dabei ist grundsätzlich von dem in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen, wonach darunter eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbstständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen ist (vgl. nur für § 22 BAT BAG, Urteil vom 08.11.2006 - 4 AZR 620 /05 - aaO, Rn. 18; ferner BAG, Urteil vom 24.10.1989 - 4 AZR 276/89, zitiert nach Juris Rn. 14 mwN).
  • BAG, 21.08.2013 - 4 AZR 656/11

    Konstitutive Entgeltregelung im Arbeitsvertrag

    Auszug aus ArbG Berlin, 26.05.2014 - 59 Ca 1567/14
    Die Tarifvertragsparteien unterscheiden insoweit zwischen (vorläufiger) Zuordnung zu einer Entgeltgruppe und Eingruppierung ( vgl. zu diesen Begrifflichkeiten auch BAG 21.08.2013 - 4 AZR 656/11 - juris Rn. 28 ).
  • BAG, 16.12.2010 - 6 AZR 437/09

    Überleitung in den TV-BA - Gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss

  • BAG, 08.11.2006 - 4 AZR 620/05

    Eingruppierung eines Mitarbeiters im Versuchslabor einer Universität

  • BAG, 19.12.2013 - 6 AZR 145/12

    Kaufkraftausgleich bei im Ausland beschäftigten Ortskräften des Bundes

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.06.2021 - 5 Sa 307/20

    Eingruppierung - Überleitung - Ingenieur

    Der Hinweis der Berufung auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin vom 26. Mai 2020 (59 Ca 1567/14) geht schon deshalb fehl, weil der Kläger im Streitfall mit einem fristgerechten Antrag Höhergruppierung verlangt hat.
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