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   ArbG Berlin, 26.10.2012 - 28 Ca 18230/11   

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https://dejure.org/2012,56370
ArbG Berlin, 26.10.2012 - 28 Ca 18230/11 (https://dejure.org/2012,56370)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 26.10.2012 - 28 Ca 18230/11 (https://dejure.org/2012,56370)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 26. Oktober 2012 - 28 Ca 18230/11 (https://dejure.org/2012,56370)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Korrektur eines Zeugnisses - Darlegungslast des Arbeitgebers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachweislast bei Begehren eines Arbeitszeugnisses mit der Note "gut" abweichend von einem vom Arbeitgeber ausgestellten Arbeitszeugnis mit der Note "befriedigend"

Kurzfassungen/Presse (16)

  • berlin.de (Kurzinformation)

    Arbeitszeugnis: Muss der Arbeitgeber ein schlechtes Urteil begründen?

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber muss beweisen, warum Note "gut” auf Arbeitszeugnis nicht vergeben werden kann

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    "Befriedigend" im Arbeitszeugnis nur mit Begründung

  • heise.de (Pressebericht, 15.04.2013)

    Arbeitgeber muss schlechte Note nachweisen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ist gut Durchschnitt?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zeugnis: Arbeitgeber tragen für schlechtere als "gute" Leistungen die Beweislast

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Arbeitszeugnis: Arbeitgeber muss "befriedigende" Beurteilung begründen

  • poko.de (Kurzinformation)

    Arbeitszeugnis - Arbeitgeber trifft Beweislast für mittelmäßige Leistung

  • ra-hundertmark.de (Leitsatz)

    Arbeitszeugnis, Darlegungslast

  • vest-llp.de (Kurzinformation)

    Schlechter als "gut” im Arbeitszeugnis muss der Arbeitgeber beweisen

  • kanzlei-nickert.de (Kurzinformation)

    Beweislast bei unterdurchschnittlichem Zeugnis

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Ist die Note "Gut" fader Durchschnitt oder etwas Besonderes?

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Bei der Erteilung des Arbeitszeugnisses hat der Arbeitgeber nachzuweisen, dass der Arbeitnehmer nur befriedigende Leistungen erbracht hat

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    "Gut" ist nicht immer gut genug

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Der Arbeitgeber hat zu beweisen, dass der Arbeitnehmer nur befriedigende Leistungen erbracht hat

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zeugnis mit "gut" gilt als Durchschnitt

Besprechungen u.ä. (2)

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Klagt der Arbeitnehmer auf Verbesserung seiner Zeugnisnote von befriedigend auf gut, muss der Arbeitgeber beweisen, dass die Leistungen nicht gut waren

  • osborneclarke.com (Entscheidungsbesprechung)

    Dass er "gut" war, muss nicht der Arbeitnehmer beweisen….

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 14.10.2003 - 9 AZR 12/03

    Qualifiziertes Zeugnis - Darlegungs- und Beweislast

    Auszug aus ArbG Berlin, 26.10.2012 - 28 Ca 18230/11
    BAG 14.10.2003 - 9 AZR 12/03 - BAGE 108, 86 = AP § 630 BGB Nr. 28 = NZA 2004, 843 [IV.2 b, cc.]: "Auch im 'Berichtigungsprozess' mit dem der Arbeitnehmer eine überdurchschnittliche Beurteilung erstrebt, verbleibt es bei der allgemeinen Regel, dass der Arbeitnehmer als derjenige, der eine konkrete Zeugnisformulierung geltend macht, die hierfür erforderlichen Tatsachen vorzutragen hat.

    Erst wenn der Arbeitnehmer dargelegt hat, leistungsgerecht sei ausschließlich eine überdurchschnittliche Beurteilung, hat der Arbeitgeber die Tatsachen vorzutragen, die dem entgegen stehen sollen".S. BAG 14.10.2003 - 9 AZR 12/03 - BAGE 108, 86 = AP § 630 BGB Nr. 28 = NZA 2004, 843 [IV.2 b, cc.]: "Auch im 'Berichtigungsprozess' mit dem der Arbeitnehmer eine überdurchschnittliche Beurteilung erstrebt, verbleibt es bei der allgemeinen Regel, dass der Arbeitnehmer als derjenige, der eine konkrete Zeugnisformulierung geltend macht, die hierfür erforderlichen Tatsachen vorzutragen hat.

    7) S. BAG 14.10.2003 - 9 AZR 12/03 - BAGE 108, 86 = AP § 630 BGB Nr. 28 = NZA 2004, 843 [IV.2 b, cc.]: "Auch im 'Berichtigungsprozess' mit dem der Arbeitnehmer eine überdurchschnittliche Beurteilung erstrebt, verbleibt es bei der allgemeinen Regel, dass der Arbeitnehmer als derjenige, der eine konkrete Zeugnisformulierung geltend macht, die hierfür erforderlichen Tatsachen vorzutragen hat.

  • BAG, 23.09.1992 - 5 AZR 573/91

    Zeugnisberichtigung - Gesamtbeurteilung

    Auszug aus ArbG Berlin, 26.10.2012 - 28 Ca 18230/11
    Für die ordnungsgemäße Erfüllung ist aber der Schuldner beweispflichtig"; ebenso noch BAG 23.9.1992 - 5 AZR 573/91 - PersR 1993, 329 = EzA § 630 Nr. 16 [Orientierungssatz 1.]: "Ein Arbeitnehmer hat einen Erfüllungsanspruch auf Erteilung eines richtigen Zeugnisses.

    Für die ordnungsgemäße Erfüllung ist aber der Schuldner beweispflichtig"; ebenso noch BAG 23.9.1992 - 5 AZR 573/91 - PersR 1993, 329 = EzA § 630 Nr. 16 [Orientierungssatz 1.]: "Ein Arbeitnehmer hat einen Erfüllungsanspruch auf Erteilung eines richtigen Zeugnisses.

    Für die ordnungsgemäße Erfüllung ist aber der Schuldner beweispflichtig"; ebenso noch BAG 23.9.1992 - 5 AZR 573/91 - PersR 1993, 329 = EzA § 630 Nr. 16 [Orientierungssatz 1.]: "Ein Arbeitnehmer hat einen Erfüllungsanspruch auf Erteilung eines richtigen Zeugnisses.

  • BAG, 28.05.1998 - 6 AZR 618/96

    Postdienstzeit - Tätigkeit für das MfS - Darlegungslast

    Auszug aus ArbG Berlin, 26.10.2012 - 28 Ca 18230/11
    - Führung und Abrechnung der Kasse]: "Aus den Eintragungen ergibt sich, dass dann, wenn die Klägerin Dienst hatte, meist keine Übereinstimmung bestand"; usw., dass sie dem Gericht angesichts des schon im Teilurteil in Erinnerung gerufenen Verbots, seine Erkenntnisse per "Ausforschung" von Beweismitteln 16S.statt vieler BAG 26.5.1998 - 6 AZR 618/96 - BAGE 89, 70 = AP § 16 TV Ang Bundespost Nr. 6 = NZA 1999, 96 [II.1 b, cc.]: "Gemäß § 373 ZPO muss die beweispflichtige Partei diejenigen Tatsachen bezeichnen, zu denen der Zeuge vernommen werden soll.

    - aa) Wird ein Beweis angetreten, bei dem es an der Bestimmtheit der zu beweisenden Tatsachen fehlt und sollen durch die beabsichtigte Beweiserhebung erst die Grundlagen für substantiierte Tatsachenbehauptungen gewonnen werden, so ist dieser Beweisantritt unzulässig und unbeachtlich".S.statt vieler BAG 26.5.1998 - 6 AZR 618/96 - BAGE 89, 70 = AP § 16 TV Ang Bundespost Nr. 6 = NZA 1999, 96 [II.1 b, cc.]: "Gemäß § 373 ZPO muss die beweispflichtige Partei diejenigen Tatsachen bezeichnen, zu denen der Zeuge vernommen werden soll.

    16) S.statt vieler BAG 26.5.1998 - 6 AZR 618/96 - BAGE 89, 70 = AP § 16 TV Ang Bundespost Nr. 6 = NZA 1999, 96 [II.1 b, cc.]: "Gemäß § 373 ZPO muss die beweispflichtige Partei diejenigen Tatsachen bezeichnen, zu denen der Zeuge vernommen werden soll.

  • BAG, 23.06.1960 - 5 AZR 560/58

    Zeugnis - Unterlage für neue Bewerbung - Unterrichtung eines Dritten -

    Auszug aus ArbG Berlin, 26.10.2012 - 28 Ca 18230/11
    BAG 23.6.1960 - 5 AZR 560/58 - BAGE 9, 289 = AP § 73 HGB Nr. 1 = NJW 1960, 1973 [I.5 c.]: Die Gegenansicht "verkennt, dass das Gesetz keinen Zeugnis-Berichtigungsanspruch kennt.

    Wenn der Arbeitgeber dagegen einwendet, das erteilte Zeugnis sei inhaltlich richtig und er habe demgemäß den Zeugnisanspruch erfüllt, so ist er als Schuldner dafür darlegungs- und beweispflichtig (BAG 23.6.1960 [s. oben; d.U.])".S. BAG 23.6.1960 - 5 AZR 560/58 - BAGE 9, 289 = AP § 73 HGB Nr. 1 = NJW 1960, 1973 [I.5 c.]: Die Gegenansicht "verkennt, dass das Gesetz keinen Zeugnis-Berichtigungsanspruch kennt.

    6) S. BAG 23.6.1960 - 5 AZR 560/58 - BAGE 9, 289 = AP § 73 HGB Nr. 1 = NJW 1960, 1973 [I.5 c.]: Die Gegenansicht "verkennt, dass das Gesetz keinen Zeugnis-Berichtigungsanspruch kennt.

  • BAG, 15.12.1999 - 5 AZR 566/98

    Arbeitnehmerstatus (Versicherungsvertreter)

    Auszug aus ArbG Berlin, 26.10.2012 - 28 Ca 18230/11
    Um einen solchen handelt es sich, wenn ein Beweis angetreten wird, bei dem es an der Bestimmtheit der zu beweisenden Tatsachen fehlt, und wenn durch die beabsichtigte Beweiserhebung erst die Grundlagen für substantiierte Tatsachenbehauptungen gewonnen werden sollen (...)"; 15.12.1999 - 5 AZR 566/98 - AP § 84 HGB Nr. 9 = NZA 2000, 447 [2 a, aa.]: "Die entsprechenden Beweisantritte des Klägers waren unzulässig, denn sie waren auf eine Ausforschung der benannten Zeugen angelegt.

    Um einen solchen handelt es sich, wenn ein Beweis angetreten wird, bei dem es an der Bestimmtheit der zu beweisenden Tatsachen fehlt, und wenn durch die beabsichtigte Beweiserhebung erst die Grundlagen für substantiierte Tatsachenbehauptungen gewonnen werden sollen (...)"; 15.12.1999 - 5 AZR 566/98 - AP § 84 HGB Nr. 9 = NZA 2000, 447 [2 a, aa.]: "Die entsprechenden Beweisantritte des Klägers waren unzulässig, denn sie waren auf eine Ausforschung der benannten Zeugen angelegt.

    Um einen solchen handelt es sich, wenn ein Beweis angetreten wird, bei dem es an der Bestimmtheit der zu beweisenden Tatsachen fehlt, und wenn durch die beabsichtigte Beweiserhebung erst die Grundlagen für substantiierte Tatsachenbehauptungen gewonnen werden sollen (...)"; 15.12.1999 - 5 AZR 566/98 - AP § 84 HGB Nr. 9 = NZA 2000, 447 [2 a, aa.]: "Die entsprechenden Beweisantritte des Klägers waren unzulässig, denn sie waren auf eine Ausforschung der benannten Zeugen angelegt.

  • LAG Köln, 26.04.1996 - 11 (13) Sa 1231/95

    Arbeitszeugnis: Inhalt - Zweck - Sprache des Zeugnisses

    Auszug aus ArbG Berlin, 26.10.2012 - 28 Ca 18230/11
    zu einer anderen Beurteilung jedoch bereits LAG Köln26.4.1996 - 11 (13) Sa 1231/95 - AR-Blattei 1850 Nr. 39: "Soweit das Arbeitsgericht eine Verurteilung vorgenommen hat, entspricht das Zeugnis - von seinem ohnehin unstreitigen Teil abgesehen - einem guten Zeugnis, auf das der Arbeitnehmer ohnehin Anspruch hat".S. zu einer anderen Beurteilung jedoch bereits LAG Köln26.4.1996 - 11 (13) Sa 1231/95 - AR-Blattei 1850 Nr. 39: "Soweit das Arbeitsgericht eine Verurteilung vorgenommen hat, entspricht das Zeugnis - von seinem ohnehin unstreitigen Teil abgesehen - einem guten Zeugnis, auf das der Arbeitnehmer ohnehin Anspruch hat".

    9) S. zu einer anderen Beurteilung jedoch bereits LAG Köln26.4.1996 - 11 (13) Sa 1231/95 - AR-Blattei 1850 Nr. 39: "Soweit das Arbeitsgericht eine Verurteilung vorgenommen hat, entspricht das Zeugnis - von seinem ohnehin unstreitigen Teil abgesehen - einem guten Zeugnis, auf das der Arbeitnehmer ohnehin Anspruch hat".

  • LAG Berlin-Brandenburg, 11.10.2012 - 18 Sa 1435/12

    Zeugnisergänzung

    Auszug aus ArbG Berlin, 26.10.2012 - 28 Ca 18230/11
    Hiernach beantragt die Klägerin zuletzt 3Das im Teilurteil noch enthaltene vorerwähnte Textfragment im beschreibenden Teil des Zeugnisses ("Sauberkeit ... Sicherheitsbestimmungen") ist hier nicht mehr enthalten, nachdem die befasste Kammer die Klage insoweit abgewiesen und das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburgdie von der Klägerin hierzu eingelegte Berufung dem Vernehmen nach durch Urteil vom 11.10.2012 (18 Sa 1435/12) zurückgewiesen hat; d.U.Das im Teilurteil noch enthaltene vorerwähnte Textfragment im beschreibenden Teil des Zeugnisses ("Sauberkeit ... Sicherheitsbestimmungen") ist hier nicht mehr enthalten, nachdem die befasste Kammer die Klage insoweit abgewiesen und das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburgdie von der Klägerin hierzu eingelegte Berufung dem Vernehmen nach durch Urteil vom 11.10.2012 (18 Sa 1435/12) zurückgewiesen hat; d.U. noch,.

    3) Das im Teilurteil noch enthaltene vorerwähnte Textfragment im beschreibenden Teil des Zeugnisses ("Sauberkeit ... Sicherheitsbestimmungen") ist hier nicht mehr enthalten, nachdem die befasste Kammer die Klage insoweit abgewiesen und das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburgdie von der Klägerin hierzu eingelegte Berufung dem Vernehmen nach durch Urteil vom 11.10.2012 (18 Sa 1435/12) zurückgewiesen hat; d.U.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 21.03.2013 - 18 Sa 2133/12

    Darlegungs- und Beweislast - Zeugnisanspruch - Leistungsbewertung

    Die Berufung der Beklagten gegen das Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 26. Oktober 2012 - 28 Ca 18230/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

    das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 26. Oktober 2012 - 28 Ca 18230/11 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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