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   ArbG Berlin, 28.10.2005 - 91 Ca 11704/05   

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https://dejure.org/2005,34340
ArbG Berlin, 28.10.2005 - 91 Ca 11704/05 (https://dejure.org/2005,34340)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 28.10.2005 - 91 Ca 11704/05 (https://dejure.org/2005,34340)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 28. Oktober 2005 - 91 Ca 11704/05 (https://dejure.org/2005,34340)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • lsvd.de PDF

    Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes, die in einer Eingetragener Lebenspartnerschaft leben, steht der familienbezogene Teil des Ortszuschlags für die Kinder ihrer Lebenspartner zu

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Eingetragene Lebenspartnerschaft - Ortszuschlag?

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 16.11.2004 - 3 Sa 64/04
    Auszug aus ArbG Berlin, 28.10.2005 - 91 Ca 11704/05
    Ist die durch das Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft entstandene Regelungslücke bei einer Lebenspartnerschaft ohne Kinder durch analoge Anwendung des § 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 1 BAT zu schließen, so gilt dies ebenso im Falle eines Kindes innerhalb der eingetragenen Lebensgemeinschaft ( LAG Rostock vom 16.11.2004 - 3 Sa 64/04 ), denn die Tarifvertragsparteien konnten ebenso wenig wie bei der Regelung des Ortszuschlages der Stufe 2 wie bei derjenigen der Stufe 3 das erst später geschaffenen Rechtsinstitut der Eingetragenen Lebenspartnerschaft vorhersehen.
  • BAG, 29.04.2004 - 6 AZR 101/03

    Ortszuschlag bei eingetragener Lebenspartnerschaft

    Auszug aus ArbG Berlin, 28.10.2005 - 91 Ca 11704/05
    ( BAG vom 29. April 2004 - 6 AZR 101/03 , AP Nr. 2 zu § 26 BAT, ZTR 2004, 519 [BAG 29.04.2004 - 6 AZR 101/03] -522, NZA 2005, 57 [BAG 29.04.2004 - 6 AZR 101/03] -61).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 29.03.2007 - 14 Sa 2007/06

    Anspruch auf Ortszuschlag für Kind der Lebenspartnerin einer Angestellten

    Es hat zur Begründung unter Bezugnahme auf ein Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28.10.2005 - 91 Ca 11704/05 - (Bl. 42 ff. d.A.) im Wesentlichen ausgeführt, das Kind N. K. sei mit der Klägerin zwar nicht verwandt, kein Pflege- und kein Enkelkind, sondern gem. § 11 Abs. 2 des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) mit ihr verschwägert.
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