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   ArbG Berlin, 29.05.2013 - 21 BV 3777/13   

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ArbG Berlin, 29.05.2013 - 21 BV 3777/13 (https://dejure.org/2013,39475)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 29.05.2013 - 21 BV 3777/13 (https://dejure.org/2013,39475)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 29. Mai 2013 - 21 BV 3777/13 (https://dejure.org/2013,39475)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 97 ArbGG, § 2a Abs 1 Nr 4 ArbGG, § 82 ArbGG
    Tarifgemeinschaft - örtliche Zuständigkeit im Beschlussverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Örtliche Gerichtszuständigkeit bei Streit über Tarifzuständigkeit im Falle des Vorhandenseins von mehreren Vereinigungen; Beschlussverfahren zur Feststellung der Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • ArbG Berlin, 29.05.2013 - 21 BV 4390/13
    Auszug aus ArbG Berlin, 29.05.2013 - 21 BV 3777/13
    Mit Schreiben vom 3.12.2012 wies das Landesarbeitsgericht den Antragsteller u.a. darauf hin, dass die Antragsschrift für die Bescheidung des Hilfsantrags nur als Entwurf gelte und nur die Rechtshängigkeit hinsichtlich des Bestimmungsverfahrens herbeiführen könne (Bl. 187 der Akte 21 BV 4390/13 , vormals 35 BV 2782/13 am Arbeitsgericht Berlin und davor 9 TaBVHa 2446/12 am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg).

    Am 21.2.2013 beschloss das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg nach Anhörung der Stellen, die in der Antragsschrift als zu beteiligen aufgeführt sind: "Als örtlich zuständiges Gericht [wird] das Arbeitsgericht Berlin bestimmt" (Bl. 230 der Akte 21 BV 4390/13 ), und leitete die Akte weiter an das Arbeitsgericht Berlin.

    Die Antragsschrift ist nach einer gerichtsinternen Abgabe von der Kammer 35 an die Kammer 21 und nach Austragung des Bundesministeriums für A. und S. als Beteiligte und Aufnahme der Arbeitgeberin als Beteiligte zu 12 auf die Verfügung vom 2.4.2013 förmlich zugestellt worden und wird unter dem Aktenzeichen 21 BV 4390/13 geführt.

    Auf die mündliche Anhörung vor der Kammer am 29.5.2013 hat das Arbeitsgericht Berlin die Anträge in dem Verfahren 21 BV 4390/13 als unzulässig zurückgewiesen.

    Prozessual ist der Beschluss schon deswegen nicht bindend, weil er in einem anderen Verfahren ( 21 BV 4390/13 ) und nur mit Wirkung für dieses ergangen ist.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 21.02.2013 - 9 TaBVHa 2446/12
    Auszug aus ArbG Berlin, 29.05.2013 - 21 BV 3777/13
    Mit Schreiben vom 3.12.2012 wies das Landesarbeitsgericht den Antragsteller u.a. darauf hin, dass die Antragsschrift für die Bescheidung des Hilfsantrags nur als Entwurf gelte und nur die Rechtshängigkeit hinsichtlich des Bestimmungsverfahrens herbeiführen könne (Bl. 187 der Akte 21 BV 4390/13 , vormals 35 BV 2782/13 am Arbeitsgericht Berlin und davor 9 TaBVHa 2446/12 am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg).

    2) Das Arbeitsgericht war nicht an die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg zu dem Aktenzeichen 9 TaBVHa 2446/12 gebunden, welches in einem Vorabbestimmungsverfahren nach § 36 Absatz 1 Nr. 3 ZPO noch vor Rechtshängigkeit der Anträge und vor der Feststellung der Beteiligten durch das in der Sache entscheidende Gericht das Arbeitsgericht Berlin als örtlich zuständig bestimmt hat.

  • BAG, 08.11.2006 - 4 AZR 590/05

    Allgemeinverbindlichkeit - Ende - mehrgliedriger Tarifvertrag

    Auszug aus ArbG Berlin, 29.05.2013 - 21 BV 3777/13
    Davon zu unterscheiden ist der mehrgliedrige Tarifvertrag im engeren Sinne, bei dem die Tarifvertragsparteien selbständig berechtigt und verpflichtet sind (vgl. BAG 8, 11.2006 - 4 AZR 590/05 - NZA 2007, 756 ff.) .
  • BAG, 13.02.2007 - 1 AZR 163/06

    Sozialplan - Gleichbehandlungsgrundsatz

    Auszug aus ArbG Berlin, 29.05.2013 - 21 BV 3777/13
    Davon zu unterscheiden ist der mehrgliedrige Tarifvertrag im engeren Sinne, bei dem die Tarifvertragsparteien selbständig berechtigt und verpflichtet sind (vgl. BAG 8, 11.2006 - 4 AZR 590/05 - NZA 2007, 756 ff.) .
  • BAG, 29.06.2004 - 1 AZR 143/03

    Einheitstarifvertrag

    Auszug aus ArbG Berlin, 29.05.2013 - 21 BV 3777/13
    Bei einem Einheitstarifvertrag können die Tarifvertragsparteien einer Seite Rechte aus dem Tarifvertrag nur einheitlich ausüben und stellen bei der Erfüllung von Pflichten aus dem schuldrechtlichen Teil des Tarifvertrages im Verhältnis zur Gegenseite ebenfalls eine Einheit dar (vgl. BAG 29.6.2004 - 1 AZR 143/03 - NZA 2005, 600 ff) .
  • ArbG Berlin, 29.05.2013 - 21 BV 4390/13

    Anderweitige Rechtshängigkeit - Antragsbefugnis - Tarifgemeinschaft als

    Mit einer weiteren Antragsschrift vom 13.1.2013 in einem Verfahren, das nunmehr zu dem Aktenzeichen 21 BV 3777/13 geführt wird, hat der Antragsteller wieder unter Bezug auf den Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Berlin zu dem Aktenzeichen 36 Ca 13335/12 die aus seiner Sicht fehlende Tarifzuständigkeit der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit und ihrer Mitgliedsgewerkschaften einschließlich der EVG/TRANSNET für die Zeitpunkte 22.7.2003, 22.12.2004, 30.5.2006 und zusätzlich für den Zeitpunkt 9.3.2010 geltend gemacht.

    In der mündlichen Anhörung vor der Kammer am 29.5.2013 in dem Verfahren 21 BV 3777/13 hat der Antragsteller die Anträge 1-26 zurückgenommen.

    Sie würde die Kenntnis des Gerichts von allen anderen Verfahren ermöglichen und die Akteneinsicht der Antragsteller untereinander erleichtern (vgl. Arbeitsgericht Berlin 29.5.2013 - 21 BV 3777/13 ) .

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