Rechtsprechung
ArbG Berlin, 30.08.2013 - 28 Ca 1658/13 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 1 Abs 2 S 1 KSchG, § 626 Abs 1 BGB, § 612a BGB
Außerordentliche Kündigung - Vortäuschen einer Krankheit - Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - Betriebs-Berater
Arbeitsunfähigkeit nach Eigenkündigung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Arbeitsunfähigkeit nach Eigenkündigung
Wird zitiert von ...
- ArbG Berlin, 11.04.2014 - 28 Ca 19104/13
Probezeitkündigung nach Krankmeldung - Maßregelungsverbot
- Beschwerden für die betreffende Arbeitsperson Dispositionsspielräume über ihren Arbeitseinsatz bestehen mögen 36 S. zu solchen (ambivalenten) Konstellationen, die möglicherweise häufiger sind als die vielfach beschworene spiegelbildliche "Erschleichung" objektiv haltloser Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (künftig kurz: "AU-B") - falls Interesse - etwa ArbG Berlin 30.8.2013 - 28 Ca 1658/13 - BB 2013, 2739 [Leitsatz 2.] (Volltext: "Juris"): "Ist ein objektiv arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer an der Erbringung seiner Arbeitsleistung nicht zwingend physisch gehindert und somit faktisch in der Lage, über seinen Ausfall per AU-B zu disponieren, wäre seiner vorherigen Aufopferung gesundheitlicher Ressourcen im betrieblichen Interesse nicht nur ein schlechter Dienst erwiesen, zöge schlichte Korrektur bisheriger Prioritätensetzung besagte Verdächtigung (,Vortäuschung') nach sich.S. zu solchen (ambivalenten) Konstellationen, die möglicherweise häufiger sind als die vielfach beschworene spiegelbildliche "Erschleichung" objektiv haltloser Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (künftig kurz: "AU-B") - falls Interesse - etwa ArbG Berlin 30.8.2013 - 28 Ca 1658/13 - BB 2013, 2739 [Leitsatz 2.] (Volltext: "Juris"): "Ist ein objektiv arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer an der Erbringung seiner Arbeitsleistung nicht zwingend physisch gehindert und somit faktisch in der Lage, über seinen Ausfall per AU-B zu disponieren, wäre seiner vorherigen Aufopferung gesundheitlicher Ressourcen im betrieblichen Interesse nicht nur ein schlechter Dienst erwiesen, zöge schlichte Korrektur bisheriger Prioritätensetzung besagte Verdächtigung (,Vortäuschung') nach sich.
36) S. zu solchen (ambivalenten) Konstellationen, die möglicherweise häufiger sind als die vielfach beschworene spiegelbildliche "Erschleichung" objektiv haltloser Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (künftig kurz: "AU-B") - falls Interesse - etwa ArbG Berlin 30.8.2013 - 28 Ca 1658/13 - BB 2013, 2739 [Leitsatz 2.] (Volltext: "Juris"): "Ist ein objektiv arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer an der Erbringung seiner Arbeitsleistung nicht zwingend physisch gehindert und somit faktisch in der Lage, über seinen Ausfall per AU-B zu disponieren, wäre seiner vorherigen Aufopferung gesundheitlicher Ressourcen im betrieblichen Interesse nicht nur ein schlechter Dienst erwiesen, zöge schlichte Korrektur bisheriger Prioritätensetzung besagte Verdächtigung (,Vortäuschung') nach sich.