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ArbG Bocholt, 11.02.2022 - 2 Ca 982/21 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§ 6 Abs. 4 BDSG
Einzellfallentscheidung zu der Frage, wann die arbeitgeberseitige Verpflichtung zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten und damit einhergehender Sonder- kündigungsschutz besteht (hier verneint).
Verfahrensgang
- ArbG Bocholt, 11.02.2022 - 2 Ca 982/21
- ArbG Bocholt, 11.02.2022 - 2 Ca 928/21
- LAG Hamm, 06.10.2022 - 18 Sa 271/22
- BAG - 2 AZR 358/22 (anhängig)
Wird zitiert von ...
- LAG Hamm, 06.10.2022 - 18 Sa 271/22
Datenschutzbeauftragter; Sonderkündigungsschutz
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 11.02.2022 - 2 Ca 982/21 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 11.02.2022, Az. 2 Ca 982/21, teilweise abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 01.09.2021 nicht aufgelöst worden ist.