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   ArbG Bocholt, 12.05.2017 - 2 Ca 1501/16   

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ArbG Bocholt, 12.05.2017 - 2 Ca 1501/16 (https://dejure.org/2017,52678)
ArbG Bocholt, Entscheidung vom 12.05.2017 - 2 Ca 1501/16 (https://dejure.org/2017,52678)
ArbG Bocholt, Entscheidung vom 12. Mai 2017 - 2 Ca 1501/16 (https://dejure.org/2017,52678)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 21.11.1991 - 6 AZR 551/89

    Bereitschaftsdienst nichtvollbeschäftigter Angestellter

    Auszug aus ArbG Bocholt, 12.05.2017 - 2 Ca 1501/16
    Bereitschaftsdienste werden mithin außerhalb dieser Arbeitszeit, also zusätzlich zur regelmäßigen Arbeitszeit, geleistet (so auch BAG, Urt. v. 24.10.2000 - 9 AZR 634/99; BAG, Urt. v. 21.11.1991 - 6 AZR 551/89; Burger, TVöD, § 7 Rn. 36 vgl. BAG, Urt. v. 09.10.2003 - 6 AZR 447/03 zur Rufbereitschaft).

    Denn soweit das Bundesarbeitsgericht die Frage aufwirft, ohne sie zu beantworten, ob auch nach den Simap- und Jaeger-Entscheidungen des EuGH (Aktenzeichen C-303/98 und C-151/02) diese tarifliche Formulierung so zu verstehen sei, "dass Bereitschaftsdienst nur zusätzlich zur regelmäßigen Arbeitszeit angeordnet werden darf (in diesem Sinne: BeckOK TV-L/Dannenberg Stand 1. Januar 2013 § 41 Nr. 4 Rn. 14; Spengler in Hahn/Pfeiffer/Schubert Arbeitszeitrecht § 7 TVöD Rn. 19; Burger in Burger TVöD/TV-L 3. Aufl. § 7 Rn. 36) oder ob lediglich bei Teilzeitbeschäftigten der Bereitschaftsdienst nur außerhalb der individuell vereinbarten Arbeitszeit angeordnet werden darf (in diesem Sinne wohl: BAG 21. November 1991 - 6 AZR 551/89 - zu II 1 der Gründe, BAGE 69, 85; BeckOK TVöD/Goodson Stand 1. Juni 2008 TVöD-AT § 7 Rn. 13), während im Übrigen damit nur zum Ausdruck gebracht werden soll, dass während des Bereitschaftsdienstes nicht dauerhaft die volle Arbeitsleistung erbracht werden muss (BeckOK TVöD/Goodson aaO Rn. 14)".

    Denn in der vom Bundesarbeitsgericht in Bezug genommenen Entscheidung (BAG, Urt. v. 21.11.1991 - 6 AZR 551/89) ging es um die Frage, was unter der " regelmäßigen Arbeitszeit" zu verstehen ist, insb.

    Das Bundesarbeitsgericht hat allerdings auch in der in Bezug genommenen Entscheidung vom 21.11.1991 (6 AZR 551/89) klargestellt, dass Bereitschaftsdienst außerhalb, also zusätzlich zur regelmäßigen Arbeitszeit, zu leisten ist (BAG, Urt. v. 21.11.1991 - 6 AZR 551/89, siehe unter juris Rn. 22 a.E.).

  • BAG, 24.10.2000 - 9 AZR 634/99

    Urlaubsentgelt; Bereitschaftsdienst; Rufbereitschaft

    Auszug aus ArbG Bocholt, 12.05.2017 - 2 Ca 1501/16
    Bereitschaftsdienste werden mithin außerhalb dieser Arbeitszeit, also zusätzlich zur regelmäßigen Arbeitszeit, geleistet (so auch BAG, Urt. v. 24.10.2000 - 9 AZR 634/99; BAG, Urt. v. 21.11.1991 - 6 AZR 551/89; Burger, TVöD, § 7 Rn. 36 vgl. BAG, Urt. v. 09.10.2003 - 6 AZR 447/03 zur Rufbereitschaft).

    Bereitschaftsdienst darf daher nur zusätzlich zur regelmäßigen Arbeitszeit angeordnet werden, nicht jedoch an Stelle der regelmäßigen Arbeitszeit (LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 04.11.2011 - 6 Sa 854/11; Burger, TVöD, § 7 Rn. 36; vgl. auch BAG, Urt. v. 24.10.2000 - 9 AZR 634/99).

  • BAG, 11.09.2003 - 6 AZR 323/02

    Kein Verzicht auf Reisekostenvergütung bei Tarifbindung

    Auszug aus ArbG Bocholt, 12.05.2017 - 2 Ca 1501/16
    Bei der Auslegung von Tarifvorschriften kommt es zunächst auf den Tarifwortlaut an (BAG, Urt. v. 09.10.2003 - 6 AZR 447/02 unter Bezugnahme auf die st. Rspr. BAG, Urt. v. 11.09.2002 - 6 AZR 323/02 und BAG, Urt. v. 27.06.2002 - 6 AZR 209/01).
  • BAG, 09.10.2003 - 6 AZR 447/02

    Rufbereitschaft - Vergütung angefallener Arbeit

    Auszug aus ArbG Bocholt, 12.05.2017 - 2 Ca 1501/16
    Bei der Auslegung von Tarifvorschriften kommt es zunächst auf den Tarifwortlaut an (BAG, Urt. v. 09.10.2003 - 6 AZR 447/02 unter Bezugnahme auf die st. Rspr. BAG, Urt. v. 11.09.2002 - 6 AZR 323/02 und BAG, Urt. v. 27.06.2002 - 6 AZR 209/01).
  • BAG, 20.01.2016 - 6 AZR 742/14

    Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienst - Anrechnung auf Sollarbeitszeit

    Auszug aus ArbG Bocholt, 12.05.2017 - 2 Ca 1501/16
    (2) Dem gefundenen Ergebnis widerspricht nach Auffassung der erkennenden Kammer auch nicht die von dem Beklagten zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urt. v. 20.01.2016 - 6 AZR 742/14) zur Auslegung des Merkmals " außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ".
  • BAG, 14.12.2011 - 4 AZR 242/10

    Feststellungsklage - Bestimmtheit und Feststellungsinteresse

    Auszug aus ArbG Bocholt, 12.05.2017 - 2 Ca 1501/16
    Die Feststellung kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer einzelnen Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage (vgl. etwa LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 07.09.2012 - 6 Sa 709/11 unter Bezugnahme auf BAG 14.12.2011 - 4 AZR 242/10 - Rn. 18, juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.09.2012 - 6 Sa 709/11

    Feststellungsinteresse - betriebliche Übung - Kombination von

    Auszug aus ArbG Bocholt, 12.05.2017 - 2 Ca 1501/16
    Die Feststellung kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer einzelnen Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage (vgl. etwa LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 07.09.2012 - 6 Sa 709/11 unter Bezugnahme auf BAG 14.12.2011 - 4 AZR 242/10 - Rn. 18, juris).
  • LAG Nürnberg, 13.08.2014 - 2 Sa 79/14
    Auszug aus ArbG Bocholt, 12.05.2017 - 2 Ca 1501/16
    darum, ob dies die tarifliche Arbeitszeit ist oder ob es auch die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit sein kann (zu der in diesem Zusammenhang ergangenen Rechtsprechungsentwicklung vgl. auch die Übersicht in der Entscheidung des LAG Nürnberg, Urt. v. 13.08.2014 - 2 Sa 79/14).
  • LAG Sachsen, 16.04.2015 - 8 Sa 502/14

    Auslegung der AVR des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland

    Auszug aus ArbG Bocholt, 12.05.2017 - 2 Ca 1501/16
    Denn § 8.1 I und III TVöD-B, die den Ausgleich für die Leistung von Bereitschaftsdiensten regeln, sehen ausdrücklich vor, dass die geleistete Bereitschaftsdienstzeit nur zum Zwecke der Entgeltberechnung faktorisiert wird, nicht aber zum Zwecke der Einstellung dieser Zeiten in das Arbeitszeitkonto (vgl. auch Sächs. LAG, Urt. v 16.04.2015 - 8 Sa 502/14).
  • EuGH, 03.10.2000 - C-303/98

    DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER BESTIMMTE ASPEKTE DER

    Auszug aus ArbG Bocholt, 12.05.2017 - 2 Ca 1501/16
    Denn soweit das Bundesarbeitsgericht die Frage aufwirft, ohne sie zu beantworten, ob auch nach den Simap- und Jaeger-Entscheidungen des EuGH (Aktenzeichen C-303/98 und C-151/02) diese tarifliche Formulierung so zu verstehen sei, "dass Bereitschaftsdienst nur zusätzlich zur regelmäßigen Arbeitszeit angeordnet werden darf (in diesem Sinne: BeckOK TV-L/Dannenberg Stand 1. Januar 2013 § 41 Nr. 4 Rn. 14; Spengler in Hahn/Pfeiffer/Schubert Arbeitszeitrecht § 7 TVöD Rn. 19; Burger in Burger TVöD/TV-L 3. Aufl. § 7 Rn. 36) oder ob lediglich bei Teilzeitbeschäftigten der Bereitschaftsdienst nur außerhalb der individuell vereinbarten Arbeitszeit angeordnet werden darf (in diesem Sinne wohl: BAG 21. November 1991 - 6 AZR 551/89 - zu II 1 der Gründe, BAGE 69, 85; BeckOK TVöD/Goodson Stand 1. Juni 2008 TVöD-AT § 7 Rn. 13), während im Übrigen damit nur zum Ausdruck gebracht werden soll, dass während des Bereitschaftsdienstes nicht dauerhaft die volle Arbeitsleistung erbracht werden muss (BeckOK TVöD/Goodson aaO Rn. 14)".
  • BAG, 24.05.2006 - 7 AZR 365/05

    Arbeitnehmerüberlassung - Verwirkung - Rechtsmissbrauch - Feststellungsinteresse

  • LAG Berlin-Brandenburg, 04.11.2011 - 6 Sa 854/11

    Bereitschaftsdienst - Rettungssanitäter - DRK-TV-Ost

  • BAG, 27.06.2002 - 6 AZR 209/01

    Ortszuschlag bei Teilzeitbeschäftigung beider Ehegatten

  • LAG Hamm, 16.11.2017 - 17 Sa 898/17

    Bereitschaftsdienst in Pflege- und Betreuungseinrichtungen auch für die Zeit

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 12.05.2017 - 2 Ca 1501/16 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:.
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