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   ArbG Bochum, 05.08.2021 - 1 Ca 241/21   

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ArbG Bochum, 05.08.2021 - 1 Ca 241/21 (https://dejure.org/2021,68688)
ArbG Bochum, Entscheidung vom 05.08.2021 - 1 Ca 241/21 (https://dejure.org/2021,68688)
ArbG Bochum, Entscheidung vom 05. August 2021 - 1 Ca 241/21 (https://dejure.org/2021,68688)
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Wird zitiert von ... (3)

  • ArbG Gelsenkirchen, 15.09.2021 - 3 Ca 723/21
    Die Kammer folgt insofern den Ausführungen der 1. Kammer des Arbeitsgericht Bochum (Urteil vom 05.08.2021 - 1 Ca 241/21) in einem entsprechend gelagerten Rechtsstreit wie folgt:.

    Wie das Arbeitsgericht Bochum ( 1 Ca 241/21) ausführt, regelt die KBV "[...] lediglich im Rahmen der betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG die Frage des "wie" einer Bonusgewährung.

    Die Kammer folgt auch insofern den Ausführungen der 1. Kammer des Arbeitsgerichts Bochum (1 Ca 241/21).

    Die Kammer folgt auch insofern den Ausführungen der 1. Kammer des Arbeitsgerichts Bochum (1 Ca 241/21).

  • LAG Hamm, 01.06.2022 - 2 Sa 1521/21

    Auslegung einer Betriebsvereinbarung hinsichtlich eines Anspruchs auf Zahlung

    Unter Bezugnahme auf die in dem Parallelfall (1 Ca 241/21, Urteil vom 05.08.2021) ergangene Entscheidung hat es ausgeführt, dass weder der Rahmensozialplan noch die KBV-ACB eine eigenständige Anspruchsgrundlage beinhalte, sondern sich nur über die (anteilige) Auszahlung eines etwaig gewährten Bonus (im Austrittsjahr) verhielten.

    Auch insoweit sei den Ausführungen der 1. Kammer des Arbeitsgerichts Bochum (1 Ca 241/21) zu folgen.

    Auch insoweit sei den Ausführungen der 1. Kammer in dem Verfahren (1 Ca 241/21, Urteil vom 05.08.2021) zu folgen.

  • LAG Hamm, 01.06.2022 - 2 Sa 5/22

    Auslegung einer Betriebsvereinbarung hinsichtlich eines Anspruchs auf Zahlung

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 05.08.2021 - 1 Ca 241/21 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

    Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 05.08.2021 - 1 Ca 241/21 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.793,28 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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