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   ArbG Bonn, 03.02.2021 - 5 Ca 2279/20   

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ArbG Bonn, 03.02.2021 - 5 Ca 2279/20 (https://dejure.org/2021,1843)
ArbG Bonn, Entscheidung vom 03.02.2021 - 5 Ca 2279/20 (https://dejure.org/2021,1843)
ArbG Bonn, Entscheidung vom 03. Februar 2021 - 5 Ca 2279/20 (https://dejure.org/2021,1843)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 6/97

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Beeinträchtigung der Rundfunkfreiheit

    Auszug aus ArbG Bonn, 03.02.2021 - 5 Ca 2279/20
    Die Rundfunkanstalten müssen den Erfordernissen ihres Programmauftrags durch den Einsatz von für die jeweilige Aufgabe qualifizierten Mitarbeitern gerecht werden (BVerfG 19. Juli 2000 - 1 BvR 6/97 - juris Rn. 3) .

    Das verlangt in der Regel eine fallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung der Rundfunkfreiheit auf der einen und der von den Normen des Arbeitsrechts geschützten Rechtsgüter auf der anderen Seite (BVerfG 19. Juli 2000 - 1 BvR 6/97 - juris Rn. 4) .

    Das sind hinsichtlich der die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses, insbesondere den arbeitsrechtlichen Bestandsschutz, betreffenden Regelungen das Sozialstaatsprinzip und die Berufsfreiheit (BVerfG 19. Juli 2000 - 1 BvR 6/97 - juris Rn. 5) .

    Weder darf den programmgestaltend tätigen Rundfunkmitarbeitern der arbeitsrechtliche Schutz generell versagt werden noch dürfen bei der Entscheidung über diesen Schutz die Regeln und Maßstäbe des Arbeitsrechts in einer Weise auf die Anstellungsverhältnisse dieser Mitarbeiter angewendet werden, die das durch die Verfassung geschützte Recht der Anstalten, frei von fremder Einflussnahme über die Auswahl, Einstellung und Beschäftigung dieser Mitarbeiter zu bestimmen, unberücksichtigt lässt (BVerfG 19. Juli 2000 - 1 BvR 6/97 - juris Rn. 6) .

  • BAG, 25.08.2020 - 9 AZR 373/19

    Rundfunk - Arbeitnehmerstatus einer Grafikdesignerin

    Auszug aus ArbG Bonn, 03.02.2021 - 5 Ca 2279/20
    Als programmgestaltend sind diejenigen Rundfunkmitarbeiter anzusehen, "die an Hörfunk- und Fernsehsendungen inhaltlich gestaltend mitwirken" (st. Rspr. des Bundesarbeitsgerichts, vgl. zuletzt BAG 25. August 2020 - 9 AZR 373/19 - Rn. 24) .

    Das gilt namentlich, wenn sie typischerweise ihre eigene Auffassung zu politischen, wirtschaftlichen, künstlerischen oder anderen Sachfragen, ihre Fachkenntnisse und Informationen, ihre individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft in die Sendung einbringen, wie dies bei Redakteuren (vgl. hierzu BAG 11. Dezember 1991 - 7 AZR 128/91 - 20. Mai 2009 - 5 AZR 31/08 - und 13. Dezember 2017 - 7 AZR 69/16 - Rn. 12) , Regisseuren, Moderatoren (vgl. BAG 19. Januar 2000 - 5 AZR 644/98 -) , Reportern (vgl. BAG 20. September 2000 - 5 AZR 61/99 -) , Berichterstattern (vgl. BAG 14. März 2007 - 5 AZR 499/06 -) , Kommentatoren, Wissenschaftlern und Künstlern der Fall ist ( BAG 25. August 2020 - 9 AZR 373/19 - Rn. 24) .

  • BVerfG, 23.03.2020 - 2 BvR 2051/19

    Versagung von Eilrechtsschutz in beamtenrechtlichem Konkurrentenstreit ohne

    Auszug aus ArbG Bonn, 03.02.2021 - 5 Ca 2279/20
    Aber selbst wenn man mit dem Kläger annimmt, bei der ausgeschriebenen Stelle handele es sich um ein öffentliches Amt im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG und die Beklagte sei zudem im Hinblick auf dieses grundrechtsgleiche Recht (BVerfG 23. März 2020 - 2 BvR 2051/19 - Rn. 37) grundrechtsgebunden, genügt die Auswahlentscheidung der Beklagten den sich für sie daraus ergebenden Vorgaben.

    c) Demnach kann - ihre Anwendbarkeit unterstellt - die aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Verpflichtung zur Vergabe der von dieser Verfassungsnorm erfassten Stellen ("öffentliche Ämter") nach dem Grundsatz der Bestenauslese, die zugleich ein grundrechtsgleiches Recht des Bewerbers darstellt (BVerfG 23. März 2020 - 2 BvR 2051/19 - Rn. 37) , nicht uneingeschränkt gelten.

  • BVerwG, 01.03.2018 - 1 WB 1.17

    Konkurrentenstreit bei der Bundeswehr um die Besetzung des nach Besoldungsgruppe

    Auszug aus ArbG Bonn, 03.02.2021 - 5 Ca 2279/20
    Angesichts dessen hält die Kammer es - die Anwendbarkeit des Grundsatzes der Bestenauslese unterstellt - für ausreichend, dass die Stelle ordnungsgemäß so ausgeschrieben worden ist, dass die zu ihrer Übernahme erforderlichen Anforderungen erkennbar geworden sind und dass die Beklagte sich bei ihrer Auswahlentscheidung - ausgehend von dem Gedanken der Selbstbindung (vgl. dazu BVerwG 1. März 2018 - 1 WB 1/17 - Rn. 20; 16. Dezember 2008 - 1 WB 39/07 - Rn. 42) - an das von ihr selbst formulierte Anforderungsprofil gehalten hat.
  • BVerwG, 16.12.2008 - 1 WB 39.07

    Konkurrentenstreitigkeit; Leistungsprinzip; Eignungs- und Leistungsvergleich,

    Auszug aus ArbG Bonn, 03.02.2021 - 5 Ca 2279/20
    Angesichts dessen hält die Kammer es - die Anwendbarkeit des Grundsatzes der Bestenauslese unterstellt - für ausreichend, dass die Stelle ordnungsgemäß so ausgeschrieben worden ist, dass die zu ihrer Übernahme erforderlichen Anforderungen erkennbar geworden sind und dass die Beklagte sich bei ihrer Auswahlentscheidung - ausgehend von dem Gedanken der Selbstbindung (vgl. dazu BVerwG 1. März 2018 - 1 WB 1/17 - Rn. 20; 16. Dezember 2008 - 1 WB 39/07 - Rn. 42) - an das von ihr selbst formulierte Anforderungsprofil gehalten hat.
  • BAG, 21.11.2017 - 9 AZR 141/17

    Vorruhestandsverhältnis - Benachteiligung wegen Behinderung

    Auszug aus ArbG Bonn, 03.02.2021 - 5 Ca 2279/20
    Denn außerhalb des Anwendungsbereichs der Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG gilt die grundrechtlich geschützte Auswahlfreiheit des Arbeitgebers (zu dieser vgl. BAG 21. November 2017 - 9 AZR 141/17 - Rn. 39) .
  • BAG, 19.01.2000 - 5 AZR 644/98

    Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters

    Auszug aus ArbG Bonn, 03.02.2021 - 5 Ca 2279/20
    Das gilt namentlich, wenn sie typischerweise ihre eigene Auffassung zu politischen, wirtschaftlichen, künstlerischen oder anderen Sachfragen, ihre Fachkenntnisse und Informationen, ihre individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft in die Sendung einbringen, wie dies bei Redakteuren (vgl. hierzu BAG 11. Dezember 1991 - 7 AZR 128/91 - 20. Mai 2009 - 5 AZR 31/08 - und 13. Dezember 2017 - 7 AZR 69/16 - Rn. 12) , Regisseuren, Moderatoren (vgl. BAG 19. Januar 2000 - 5 AZR 644/98 -) , Reportern (vgl. BAG 20. September 2000 - 5 AZR 61/99 -) , Berichterstattern (vgl. BAG 14. März 2007 - 5 AZR 499/06 -) , Kommentatoren, Wissenschaftlern und Künstlern der Fall ist ( BAG 25. August 2020 - 9 AZR 373/19 - Rn. 24) .
  • BAG, 27.08.2020 - 8 AZR 45/19

    Schwerbehinderter Bewerber - Vorstellungsgespräch

    Auszug aus ArbG Bonn, 03.02.2021 - 5 Ca 2279/20
    Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den Kläger "wegen" eines in § 1 AGG genannten Grundes nicht eingestellt hat, liegen nicht vor (zum Erfordernis des Kausalzusammenhangs vgl. BAG 27. August 2020 - 8 AZR 45/19 - Rn. 25) .
  • BAG, 13.12.2017 - 7 AZR 69/16

    Befristung - Redakteurin bei einer Rundfunkanstalt

    Auszug aus ArbG Bonn, 03.02.2021 - 5 Ca 2279/20
    Das gilt namentlich, wenn sie typischerweise ihre eigene Auffassung zu politischen, wirtschaftlichen, künstlerischen oder anderen Sachfragen, ihre Fachkenntnisse und Informationen, ihre individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft in die Sendung einbringen, wie dies bei Redakteuren (vgl. hierzu BAG 11. Dezember 1991 - 7 AZR 128/91 - 20. Mai 2009 - 5 AZR 31/08 - und 13. Dezember 2017 - 7 AZR 69/16 - Rn. 12) , Regisseuren, Moderatoren (vgl. BAG 19. Januar 2000 - 5 AZR 644/98 -) , Reportern (vgl. BAG 20. September 2000 - 5 AZR 61/99 -) , Berichterstattern (vgl. BAG 14. März 2007 - 5 AZR 499/06 -) , Kommentatoren, Wissenschaftlern und Künstlern der Fall ist ( BAG 25. August 2020 - 9 AZR 373/19 - Rn. 24) .
  • BAG, 11.12.1991 - 7 AZR 128/91

    Befristungsgrund; programmgestaltende Tätigkeit

    Auszug aus ArbG Bonn, 03.02.2021 - 5 Ca 2279/20
    Das gilt namentlich, wenn sie typischerweise ihre eigene Auffassung zu politischen, wirtschaftlichen, künstlerischen oder anderen Sachfragen, ihre Fachkenntnisse und Informationen, ihre individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft in die Sendung einbringen, wie dies bei Redakteuren (vgl. hierzu BAG 11. Dezember 1991 - 7 AZR 128/91 - 20. Mai 2009 - 5 AZR 31/08 - und 13. Dezember 2017 - 7 AZR 69/16 - Rn. 12) , Regisseuren, Moderatoren (vgl. BAG 19. Januar 2000 - 5 AZR 644/98 -) , Reportern (vgl. BAG 20. September 2000 - 5 AZR 61/99 -) , Berichterstattern (vgl. BAG 14. März 2007 - 5 AZR 499/06 -) , Kommentatoren, Wissenschaftlern und Künstlern der Fall ist ( BAG 25. August 2020 - 9 AZR 373/19 - Rn. 24) .
  • BAG, 24.10.2018 - 7 AZR 92/17

    Befristung - Eigenart der Arbeitsleistung - Producer bei einer Rundfunkanstalt

  • BAG, 14.03.2007 - 5 AZR 499/06

    Arbeitnehmerstatus eines Sportredakteurs

  • BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77

    Freie Mitarbeiter

  • BAG, 20.09.2000 - 5 AZR 61/99

    Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters

  • BAG, 20.05.2009 - 5 AZR 31/08

    Arbeitnehmerstatus eines redaktionellen Mitarbeiters

  • LAG Köln, 16.09.2021 - 6 Sa 160/21

    Bindung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an Art. 33 Abs. 2 GG

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 03.02.2021 - 5 Ca 2279/20 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Der Kläger beantragt nunmehr, das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 03.02.2021 - 5 Ca 2279/20 - abzuändern und.

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