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   ArbG Bonn, 04.11.2020 - 2 BV 30/20   

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ArbG Bonn, 04.11.2020 - 2 BV 30/20 (https://dejure.org/2020,75354)
ArbG Bonn, Entscheidung vom 04.11.2020 - 2 BV 30/20 (https://dejure.org/2020,75354)
ArbG Bonn, Entscheidung vom 04. November 2020 - 2 BV 30/20 (https://dejure.org/2020,75354)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • LAG Köln, 27.05.2009 - 2 TaBVGa 7/09

    Unterlassungsanspruch; Betriebsänderung

    Auszug aus ArbG Bonn, 04.11.2020 - 2 BV 30/20
    Ob dem Betriebsrat ein Anspruch auf Unterlassung einer Betriebsänderung bis zum Abschluss der Verhandlungen über einen Interessenausgleich gemäß § 23 Abs. 3 BetrVG zusteht oder ob im Rahmen des § 111 BetrVG ein Unterlassungsanspruch bereits vom Grundsatz her nicht in Betracht kommt, ist in der Rechtsprechung der Instanzgerichte stark umstritten (befürwortend: LAG Hamm, Beschluss vom 17.02.2015 - 7 TaBVGa 1/15, juris; LAG Hamm, Beschluss vom 28.08.2003 - 13 TaBV 127/03, juris; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.12.2010 - 3 TaBVGa 12/10, juris; LAG München, Beschluss vom 22.12.2008 - 6 TaBVGa 6/08, juris; ablehnend: LAG Köln, Beschluss vom 13.12.2018 - 7 TaBVGa 5/18, juris, Rn. 48; LAG Köln, Beschluss vom 27.05.2009 - 2 TaBVGa 7/09, juris, Rn. 11; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.12.2017 - 5 TaBVGa 3/17.; LAG Nürnberg, Beschluss vom 09.03.2009 - 6 TaBVGa 2/09, juris).

    Vielmehr ist nach § 113 Abs. 3 BetrVG ein Nachteilsausgleichsanspruch als Sanktion für die Nichterfüllung des Versuchs eines Interessenausgleichs vorgesehen (so auch: LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.11.2004 - 9 TaBV 29/04, Rn. 36; LAG Köln, Beschluss vom 27.05.2009 - 2 TaBVGa 7/09, juris, Rn. 12; vgl. zu der Anerkennung als Sanktionsmaßnahme: BAG, Beschluss vom 26.07.205 - 1 ABR 29/04, juris, Rn. 31).

    Eine vergleichbare Situation besteht aber im Bereich des § 111 BetrVG gerade nicht (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.11.2004 - 9 TaBV 29/04, Rn. 38; LAG Köln, Beschluss vom 27.05.2009 - 2 TaBVGa 7/09, juris, Rn. 17 ff).

    Der Gesetzgeber hat das gesetzliche Regelungssystem - trotz Kenntnis der streitigen Frage des Bestehen eines Unterlassungsanspruchs des Betriebsrates bei Betriebsänderungen - im Rahmen einer Reform des Betriebsverfassungsgesetzes nicht geändert (vgl. hierzu: LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.12.2017 - 5 TaBVGa 3/17, juris, Rn. 63; LAG Köln, Beschluss vom 27.05.2009 - 2 TaBVGa 7/09, juris, Rn. 20 ff).

    So war im Rahmen der Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes von der PDS-Fraktion in ihrer Anfrage vom 09.12.2000 ausdrücklich gefordert worden, einen Anspruch des Betriebsrates auf Verhinderung einer Betriebsänderung im Rahmen einer einstweiligen Verfügung aufzunehmen (siehe BT-Drs. 14/4071, Ziffer 17; vgl. LAG Köln, Beschluss vom 27.05.2009 - 2 TaBVGa 7/09, juris, Rn. 21).

    Diesen Antrag hat der Deutsche Bundestag auf Empfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung abgelehnt (LAG Köln, Beschluss vom 27.05.2009 - 2 TaBVGa 7/09, juris, Rn. 21; vgl. ferner Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz, 30. Aufl. 2020, § 111 BetrVG, Rn. 135).

  • LAG Nürnberg, 09.03.2009 - 6 TaBVGa 2/09

    Unterlassungsanspruch - Betriebsänderungen

    Auszug aus ArbG Bonn, 04.11.2020 - 2 BV 30/20
    Ob dem Betriebsrat ein Anspruch auf Unterlassung einer Betriebsänderung bis zum Abschluss der Verhandlungen über einen Interessenausgleich gemäß § 23 Abs. 3 BetrVG zusteht oder ob im Rahmen des § 111 BetrVG ein Unterlassungsanspruch bereits vom Grundsatz her nicht in Betracht kommt, ist in der Rechtsprechung der Instanzgerichte stark umstritten (befürwortend: LAG Hamm, Beschluss vom 17.02.2015 - 7 TaBVGa 1/15, juris; LAG Hamm, Beschluss vom 28.08.2003 - 13 TaBV 127/03, juris; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.12.2010 - 3 TaBVGa 12/10, juris; LAG München, Beschluss vom 22.12.2008 - 6 TaBVGa 6/08, juris; ablehnend: LAG Köln, Beschluss vom 13.12.2018 - 7 TaBVGa 5/18, juris, Rn. 48; LAG Köln, Beschluss vom 27.05.2009 - 2 TaBVGa 7/09, juris, Rn. 11; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.12.2017 - 5 TaBVGa 3/17.; LAG Nürnberg, Beschluss vom 09.03.2009 - 6 TaBVGa 2/09, juris).

    Vielmehr bleibt nach dem Regelungssystem der §§ 111 ff BetrVG auch eine ohne vorherigen Interessenausgleich durchgeführte Betriebsänderung wirksam und löst alleine Nachteilsausgleichsansprüche nach § 113 Abs. 3 BetrVG aus (LAG Nürnberg, Beschluss vom 09.03.2009 - 6 TaBVGa 2/09, juris, Rn. 29).

    Damit aber widerspräche es der gesetzlichen Regelungssystematik, die Umsetzung einer Betriebsänderung vor der Beratung zu einem Interessenausgleich zu verhindern (LAG Nürnberg, Beschluss vom 09.03.2009 - 6 TaBVGa 2/09, juris, Rn. 29).

    Für einen Eingriff in die - grundrechtlich geschützte - unternehmerische Handlungsfreiheit bedürfte es jedoch einer diesbezüglichen gesetzlichen Grundlage (vgl. LAG Nürnberg, Beschluss vom 09.03.2009 - 6 TaBVGa 2/09, juris, Rn. 32).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Gesetzgeber einen entsprechenden Antrag auf Durchführung einer Gesetzesänderung ausdrücklich abgelehnt hat (vgl. LAG Nürnberg, Beschluss vom 09.03.2009 - 6 TaBVGa 2/09, juris, Rn. 32).

    Insoweit wird in der Rechtsprechung vertreten, dass bereits das Bestehen eines Nachteilsausgleichsanspruchs nach § 113 BetrVG und eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit nach § 121 BetrVG angemessene Sanktionen i.S.d. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2002/14/EG darstellen (vgl. hierzu LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.12.2017 - 5 TaBVGa 3/17, juris, Rn. 63; LAG Nürnberg, Beschluss vom 09.03.2009 - 6 TaBVGa 2/09, juris, Rn. 34; a.A. LAG München, Beschluss vom 22.12.2008 - 6 TaBVGa 6/08, juris, Rn. 32; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.12.2010 - 3 TaBVGa 12/10, juris, Rn. 24).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.12.2017 - 5 TaBVGa 3/17

    Einstweilige Verfügung - Unterlassung einer Betriebsänderung

    Auszug aus ArbG Bonn, 04.11.2020 - 2 BV 30/20
    Ob dem Betriebsrat ein Anspruch auf Unterlassung einer Betriebsänderung bis zum Abschluss der Verhandlungen über einen Interessenausgleich gemäß § 23 Abs. 3 BetrVG zusteht oder ob im Rahmen des § 111 BetrVG ein Unterlassungsanspruch bereits vom Grundsatz her nicht in Betracht kommt, ist in der Rechtsprechung der Instanzgerichte stark umstritten (befürwortend: LAG Hamm, Beschluss vom 17.02.2015 - 7 TaBVGa 1/15, juris; LAG Hamm, Beschluss vom 28.08.2003 - 13 TaBV 127/03, juris; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.12.2010 - 3 TaBVGa 12/10, juris; LAG München, Beschluss vom 22.12.2008 - 6 TaBVGa 6/08, juris; ablehnend: LAG Köln, Beschluss vom 13.12.2018 - 7 TaBVGa 5/18, juris, Rn. 48; LAG Köln, Beschluss vom 27.05.2009 - 2 TaBVGa 7/09, juris, Rn. 11; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.12.2017 - 5 TaBVGa 3/17.; LAG Nürnberg, Beschluss vom 09.03.2009 - 6 TaBVGa 2/09, juris).

    Dies entspricht auch der in §§ 111 ff BetrVG geregelten Gesetzessystematik (so auch: LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.12.2017 - 5 TaBVGa 3/17, juris, Rn. 63; vgl. LAG Köln, Beschluss vom 13.12.2018 - 7 TaBVGa 5/18, juris, Rn. 48).

    Der Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG soll einerseits einen individuellen Ausgleichsanspruch des Arbeitnehmers gewähren, andererseits aber auch den Arbeitgeber zu der Einhaltung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Verpflichtungen anhalten (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.12.2017 - 5 TaBVGa 3/17, juris, Rn. 63, a.A. LAG Hamm, Beschluss vom 28.08.2003 - 13 TaBV 127/03, juris, Rn. 26).

    Der Gesetzgeber hat das gesetzliche Regelungssystem - trotz Kenntnis der streitigen Frage des Bestehen eines Unterlassungsanspruchs des Betriebsrates bei Betriebsänderungen - im Rahmen einer Reform des Betriebsverfassungsgesetzes nicht geändert (vgl. hierzu: LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.12.2017 - 5 TaBVGa 3/17, juris, Rn. 63; LAG Köln, Beschluss vom 27.05.2009 - 2 TaBVGa 7/09, juris, Rn. 20 ff).

    Insoweit wird in der Rechtsprechung vertreten, dass bereits das Bestehen eines Nachteilsausgleichsanspruchs nach § 113 BetrVG und eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit nach § 121 BetrVG angemessene Sanktionen i.S.d. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2002/14/EG darstellen (vgl. hierzu LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.12.2017 - 5 TaBVGa 3/17, juris, Rn. 63; LAG Nürnberg, Beschluss vom 09.03.2009 - 6 TaBVGa 2/09, juris, Rn. 34; a.A. LAG München, Beschluss vom 22.12.2008 - 6 TaBVGa 6/08, juris, Rn. 32; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.12.2010 - 3 TaBVGa 12/10, juris, Rn. 24).

  • BAG, 28.08.1991 - 7 ABR 72/90

    Betriebsrat - Einstweilige Verfügung - Kosten

    Auszug aus ArbG Bonn, 04.11.2020 - 2 BV 30/20
    Schließlich kann der Betriebsrat nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes selbst bei Abschluss eines Interessenausgleichs zu einer Betriebsänderung dessen Umsetzung nicht erzwingen (vgl. BAG, Beschluss vom 28.08.1991 - 7 ABR 72/90, juris, Rn. 29).

    Es handele sich bei dem Interessenausgleich lediglich um eine Naturalobligation des Arbeitgebers, nicht aber um ein durchsetzungsfähiges Recht des Betriebsrates (BAG, Beschluss vom 28.08.1991 - 7 ABR 72/90, juris, Rn. 29; vgl. ferner LAG Köln, Beschluss vom 30.04.2004 - 5 Ta 166/04, juris, Rn. 5).

    Diesbezüglich führt das Bundesarbeitsgericht ferner aus, dass der Betriebsrat dann, wenn er schon kein Recht auf Einhaltung eines Interessenausgleichs habe, ihm erst recht kein Anspruch zur Sicherung eines solchen Rechts zustehe (BAG, Beschluss vom 28.08.1991 - 7 ABR 72/90, juris, Rn. 29).

  • BAG, 18.03.2008 - 1 ABR 77/06

    Spaltung eines Betriebs

    Auszug aus ArbG Bonn, 04.11.2020 - 2 BV 30/20
    Eine Spaltung i.S.v. § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG kann sowohl durch eine Aufspaltung des Betriebs als auch durch die Abspaltung von Betriebsteilen erfolgen (so: BAG, Beschluss vom 18.03.2008 - 1 ABR 77/06, juris, Rn. 13).

    Dieses Erfordernis ist auch erfüllt, wenn ein abgespaltener Betriebsteil anschließend in einen anderen Betrieb - desselben Arbeitgebers oder eines Betriebsteilerwerbers - eingegliedert wird und dabei untergeht (BAG, Beschluss vom 18.03.2008 - 1 ABR 77/06, juris, Rn. 13).

  • LAG Hamm, 27.09.2017 - 4 Sa 340/16

    Unwirksamkeit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen unvollständiger

    Auszug aus ArbG Bonn, 04.11.2020 - 2 BV 30/20
    Das gilt für alle Mitteilungen und Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind (vgl. Richardi- Thüsing , 16. Aufl. 2018, § 26 BetrVG, Rn. 41; LAG Hamm (Westfalen), Beschluss vom 27.09.2017 - 4 Sa 340/16, juris, Rn. 70).

    Solche Erklärungen gelten erst dann als zugegangen, wenn der Betriebsratsvorsitzende von den Erklärungen Kenntnis erlangt hat (Richardi- Thüsing , 16. Aufl. 2018, § 26 BetrVG, Rn. 41; LAG Hamm (Westfalen), Beschluss vom 27.09.2017 - 4 Sa 340/16, juris, Rn. 71).

  • BAG, 30.03.2004 - 1 AZR 7/03

    Nachteilsausgleich - Informationspflicht nach § 118 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 111 S.

    Auszug aus ArbG Bonn, 04.11.2020 - 2 BV 30/20
    Voraussetzung für eine richtlinienkonforme Auslegung ist zunächst eine innerstaatliche Rechtsnorm, welche mehrere Auslegungsergebnisse zulässt und von denen ein Auslegungsergebnis mit der europäischen Richtlinie vereinbar wäre (vgl. Franzen/Gallner/Oetker- Höpfner , 3. Aufl. 2020, Kommentar zum europäischen Arbeitsrecht, Art. 288 AEUV, Rn. 46; vgl. ferner BAG, Urteil vom 30.03.2004 - 1 AZR 7/03, juris, Rn. 47).

    Auch mithilfe einer europarechtlichen Auslegung darf sich die Judikative nicht über den erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzen und zu einem Auslegungsergebnis führen, welchem der Regelungswillen des Gesetzgebers entgegensteht (Franzen/Gallner/Oetker-Höpfner, 3. Aufl. 2020, Kommentar zum europäischen Arbeitsrecht, Art. 288 AEUV, Rn. 50; BAG, Urteil vom 30.03.2004 - 1 AZR 7/03, juris, Rn. 47).

  • LAG Köln, 13.12.2018 - 7 TaBVGa 5/18

    Kein Mitbestimmungsrecht des örtlichen Betriebsrats bei Bestehen einer

    Auszug aus ArbG Bonn, 04.11.2020 - 2 BV 30/20
    Ob dem Betriebsrat ein Anspruch auf Unterlassung einer Betriebsänderung bis zum Abschluss der Verhandlungen über einen Interessenausgleich gemäß § 23 Abs. 3 BetrVG zusteht oder ob im Rahmen des § 111 BetrVG ein Unterlassungsanspruch bereits vom Grundsatz her nicht in Betracht kommt, ist in der Rechtsprechung der Instanzgerichte stark umstritten (befürwortend: LAG Hamm, Beschluss vom 17.02.2015 - 7 TaBVGa 1/15, juris; LAG Hamm, Beschluss vom 28.08.2003 - 13 TaBV 127/03, juris; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.12.2010 - 3 TaBVGa 12/10, juris; LAG München, Beschluss vom 22.12.2008 - 6 TaBVGa 6/08, juris; ablehnend: LAG Köln, Beschluss vom 13.12.2018 - 7 TaBVGa 5/18, juris, Rn. 48; LAG Köln, Beschluss vom 27.05.2009 - 2 TaBVGa 7/09, juris, Rn. 11; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.12.2017 - 5 TaBVGa 3/17.; LAG Nürnberg, Beschluss vom 09.03.2009 - 6 TaBVGa 2/09, juris).

    Dies entspricht auch der in §§ 111 ff BetrVG geregelten Gesetzessystematik (so auch: LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.12.2017 - 5 TaBVGa 3/17, juris, Rn. 63; vgl. LAG Köln, Beschluss vom 13.12.2018 - 7 TaBVGa 5/18, juris, Rn. 48).

  • LAG Hamm, 28.08.2003 - 13 TaBV 127/03

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Betriebsänderungen

    Auszug aus ArbG Bonn, 04.11.2020 - 2 BV 30/20
    Ob dem Betriebsrat ein Anspruch auf Unterlassung einer Betriebsänderung bis zum Abschluss der Verhandlungen über einen Interessenausgleich gemäß § 23 Abs. 3 BetrVG zusteht oder ob im Rahmen des § 111 BetrVG ein Unterlassungsanspruch bereits vom Grundsatz her nicht in Betracht kommt, ist in der Rechtsprechung der Instanzgerichte stark umstritten (befürwortend: LAG Hamm, Beschluss vom 17.02.2015 - 7 TaBVGa 1/15, juris; LAG Hamm, Beschluss vom 28.08.2003 - 13 TaBV 127/03, juris; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.12.2010 - 3 TaBVGa 12/10, juris; LAG München, Beschluss vom 22.12.2008 - 6 TaBVGa 6/08, juris; ablehnend: LAG Köln, Beschluss vom 13.12.2018 - 7 TaBVGa 5/18, juris, Rn. 48; LAG Köln, Beschluss vom 27.05.2009 - 2 TaBVGa 7/09, juris, Rn. 11; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.12.2017 - 5 TaBVGa 3/17.; LAG Nürnberg, Beschluss vom 09.03.2009 - 6 TaBVGa 2/09, juris).

    Der Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG soll einerseits einen individuellen Ausgleichsanspruch des Arbeitnehmers gewähren, andererseits aber auch den Arbeitgeber zu der Einhaltung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Verpflichtungen anhalten (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.12.2017 - 5 TaBVGa 3/17, juris, Rn. 63, a.A. LAG Hamm, Beschluss vom 28.08.2003 - 13 TaBV 127/03, juris, Rn. 26).

  • LAG München, 22.12.2008 - 6 TaBVGa 6/08

    Einstweilige Verfügung - Unterlassungsanspruch - Betriebsänderung - Umsetzung von

    Auszug aus ArbG Bonn, 04.11.2020 - 2 BV 30/20
    Ob dem Betriebsrat ein Anspruch auf Unterlassung einer Betriebsänderung bis zum Abschluss der Verhandlungen über einen Interessenausgleich gemäß § 23 Abs. 3 BetrVG zusteht oder ob im Rahmen des § 111 BetrVG ein Unterlassungsanspruch bereits vom Grundsatz her nicht in Betracht kommt, ist in der Rechtsprechung der Instanzgerichte stark umstritten (befürwortend: LAG Hamm, Beschluss vom 17.02.2015 - 7 TaBVGa 1/15, juris; LAG Hamm, Beschluss vom 28.08.2003 - 13 TaBV 127/03, juris; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.12.2010 - 3 TaBVGa 12/10, juris; LAG München, Beschluss vom 22.12.2008 - 6 TaBVGa 6/08, juris; ablehnend: LAG Köln, Beschluss vom 13.12.2018 - 7 TaBVGa 5/18, juris, Rn. 48; LAG Köln, Beschluss vom 27.05.2009 - 2 TaBVGa 7/09, juris, Rn. 11; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.12.2017 - 5 TaBVGa 3/17.; LAG Nürnberg, Beschluss vom 09.03.2009 - 6 TaBVGa 2/09, juris).

    Insoweit wird in der Rechtsprechung vertreten, dass bereits das Bestehen eines Nachteilsausgleichsanspruchs nach § 113 BetrVG und eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit nach § 121 BetrVG angemessene Sanktionen i.S.d. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2002/14/EG darstellen (vgl. hierzu LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.12.2017 - 5 TaBVGa 3/17, juris, Rn. 63; LAG Nürnberg, Beschluss vom 09.03.2009 - 6 TaBVGa 2/09, juris, Rn. 34; a.A. LAG München, Beschluss vom 22.12.2008 - 6 TaBVGa 6/08, juris, Rn. 32; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.12.2010 - 3 TaBVGa 12/10, juris, Rn. 24).

  • LAG Schleswig-Holstein, 15.12.2010 - 3 TaBVGa 12/10

    Einstweilige Verfügung, Betriebsänderung, Unterlassung, Fremdvergabe,

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.11.2004 - 9 TaBV 29/04

    Kein Anspruch des Betriebsrates auf Unterlassung einer Betriebsänderung

  • BAG, 10.12.2002 - 1 ABR 7/02

    Unterrichtungsansprüche des Betriebsrats im Arbeitskampf

  • BAG, 18.05.2016 - 7 ABR 41/14

    Beschlussverfahren - Antragsauslegung - Bestimmtheitsgebot - feststellungsfähiges

  • BAG, 17.06.2008 - 1 ABR 39/07

    Mitbestimmung bei Eingruppierung von Leiharbeitnehmern

  • BAG, 12.08.2009 - 7 ABR 15/08

    Elektronisches Leserecht der Dateien und E-Mail-Korrespondenz des Betriebsrats

  • BAG, 10.12.1996 - 1 ABR 32/96

    Auszugleichende Nachteile bei Betriebsänderung durch Spaltung

  • LAG Hamm, 17.02.2015 - 7 TaBVGa 1/15

    Ansprüche des Betriebsrats im Zusammenhang mit Betriebsänderungen i.S.v. § 111

  • LAG Köln, 30.04.2004 - 5 Ta 166/04

    Unterlassung; Betriebsänderung; einstweilige Verfügung

  • BAG, 08.03.2022 - 1 ABR 19/21

    Gemeinschaftsbetrieb - Auflösung einer Betriebsführungsgemeinschaft -

    Insoweit wird auf die Beschwerde der Arbeitgeberin der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 4. November 2020 - 2 BV 30/20 - abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:.
  • LAG Köln, 21.05.2021 - 9 TaBV 56/20

    Verletzung der Mitwirkungsrechte des Betriebsrats bei Betriebsspaltung

    Die Beschwerden des Betriebsrats und der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 04.11.2021 - 2 BV 30/20 - werden zurückgewiesen.

    den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 04.11.2020 - 2 BV 30/20 - teilweise aufzuheben und abzuändern;.

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