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   ArbG Bonn, 05.12.2018 - 4 Ca 1458/18   

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ArbG Bonn, 05.12.2018 - 4 Ca 1458/18 (https://dejure.org/2018,40686)
ArbG Bonn, Entscheidung vom 05.12.2018 - 4 Ca 1458/18 (https://dejure.org/2018,40686)
ArbG Bonn, Entscheidung vom 05. Dezember 2018 - 4 Ca 1458/18 (https://dejure.org/2018,40686)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 15.12.2011 - 8 AZR 692/10

    Betriebsstilllegung - selbständiger Betriebsteil - Abgrenzung zum

    Auszug aus ArbG Bonn, 05.12.2018 - 4 Ca 1458/18
    Ergibt sich im Verlaufe des Rechtsstreits auf Grund der festgestellten Tatsachen, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruches mit dem Kündigenden nicht mehr bestanden hat, ist die Kündigungsschutzklage unbegründet (vgl. zum Betriebsübergang: BAG 15. Dezember 2011 - 8 AZR 692/10 - juris; 26. Juli 2007 - 8 AZR 769/06 - juris).

    Gilt ein Betriebsteil nach § 4 Abs. 1 S. 1 BetrVG als selbständig, müssen die Schwellenwerte des § 17 Abs. 1 S. 1 in diesem Betriebsteil überschritten sein, um die Anzeigepflicht auszulösen (vgl. BAG, 15. Dezember 2011 - 8 AZR 692/10 - juris).

  • BAG, 19.10.2017 - 8 AZR 63/16

    Spaltung nach dem UmwG - Betriebsspaltung - Betriebsübergang

    Auszug aus ArbG Bonn, 05.12.2018 - 4 Ca 1458/18
    Für einen Betriebsteilübergang entscheidend ist dabei, dass die funktionelle Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwischen den übertragenen Faktoren beibehalten wird und es dem Erwerber derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um der-selben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (BAG 19. Oktober 2017 - 8 AZR 63/16 - juris).
  • BAG, 18.01.2012 - 6 AZR 407/10

    Hinweispflicht nach § 6 Satz 2 KSchG - Konsultationspflicht bei

    Auszug aus ArbG Bonn, 05.12.2018 - 4 Ca 1458/18
    Steht die Anzeigepflicht fest, hat der Arbeitgeber auf die konkrete Rüge des Arbeitnehmers die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens darzulegen und zu beweisen (BAG 18. Januar 2012 - 6 AZR 407/10 - juris).
  • BAG, 16.02.2012 - 8 AZR 693/10

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsstilllegung

    Auszug aus ArbG Bonn, 05.12.2018 - 4 Ca 1458/18
    Unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Verfolgung des bisherigen Betriebszweckes dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen (BAG 16.02.2012 - 8 AZR 693/10 - juris).
  • BAG, 26.07.2007 - 8 AZR 769/06

    Betriebsübergang - Gemeinschaftsbetrieb - Massenentlassungsanzeige

    Auszug aus ArbG Bonn, 05.12.2018 - 4 Ca 1458/18
    Ergibt sich im Verlaufe des Rechtsstreits auf Grund der festgestellten Tatsachen, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruches mit dem Kündigenden nicht mehr bestanden hat, ist die Kündigungsschutzklage unbegründet (vgl. zum Betriebsübergang: BAG 15. Dezember 2011 - 8 AZR 692/10 - juris; 26. Juli 2007 - 8 AZR 769/06 - juris).
  • BAG, 26.05.2011 - 8 AZR 37/10

    Betriebsübergang - Betriebsverlagerung - neuer Betriebssitz im Ausland

    Auszug aus ArbG Bonn, 05.12.2018 - 4 Ca 1458/18
    aa) Die Stilllegung des gesamten Betriebs oder eines Betriebsteils durch den Arbeitgeber gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können (st. Rspr., vgl. BAG 26.05.2011 - 8 AZR 37/10 - juris).
  • BAG, 20.02.2014 - 2 AZR 346/12

    Massenentlassung - Änderungskündigung

    Auszug aus ArbG Bonn, 05.12.2018 - 4 Ca 1458/18
    Unter "Entlassung" im Sinne von § 17 Abs. 1 KSchG ist auf Grund der richtlinienkonformen (Richtlinie 98/59/EG v. 20.07.1998) Auslegung der Norm der "Ausspruch der Kündigung" zu verstehen (BAG 28. Mai 2009 - 8 AZR 273/08 - juris; BAG 20. Februar 2014 - 2 AZR 346/12 - juris).
  • BAG, 13.12.2012 - 6 AZR 348/11

    Keine Zurückweisung der Betriebsratsanhörung

    Auszug aus ArbG Bonn, 05.12.2018 - 4 Ca 1458/18
    Der Begriff des Betriebs in § 17 KSchG entspricht dabei dem der §§ 1, 4 BetrVG (st. Rspr., vgl. nur BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 348/11 - juris).
  • BAG, 22.06.2011 - 8 AZR 107/10

    Betriebsübergang - Arztpraxis

    Auszug aus ArbG Bonn, 05.12.2018 - 4 Ca 1458/18
    bb) Eine derartige identitätswahrende Fortführung hat der insoweit darlegungsbelastete Kläger (vgl. dazu etwa BAG 22. Juni 2011 - 8 AZR 107/10 - juris) nicht vorgetragen.
  • BAG, 17.01.2017 - 9 AZR 76/16

    Arbeitnehmerstatus - GmbH-Geschäftsführer - Überlassung

    Auszug aus ArbG Bonn, 05.12.2018 - 4 Ca 1458/18
    Notwendiger Inhalt eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags ist die Verpflichtung des Verleihers gegenüber dem Entleiher, diesem zur Förderung von dessen Betriebszwecken Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen (BAG 17. Januar 2017 - 9 AZR 76/16 - juris).
  • BAG, 18.01.2012 - 7 AZR 723/10

    Arbeitnehmerüberlassung und Dienstvertrag - Einsatz von Beliehenen

  • BAG, 28.05.2009 - 8 AZR 273/08

    Betriebsstilllegung - Betriebsübergang

  • LAG Köln, 11.07.2019 - 7 Sa 77/19

    Arbeitnehmerüberlassung bei der Deutschen Post; betriebsbedingte Kündigung

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 05.12.2018 in Sachen 4 Ca 1458/18 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

    Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr, unter Abänderung des am 05.12.2018 verkündeten und am 08.01.2019 zugestellten Urteils des Arbeitsgerichts Bonn, Aktenzeichen 4 Ca 1458/18, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Berufungsklägers durch Kündigung vom 25. Juni 2018, dem Kläger zugestellt am 27. Juni 2018, unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist nicht aufgelöst worden ist, sondern auch über den 30. September 2018 hinaus besteht;.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 05.12.2018 in Sachen 4 Ca 1458/18 ist zulässig.

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