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   ArbG Bonn, 10.02.2021 - 4 Ca 1984/19   

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ArbG Bonn, 10.02.2021 - 4 Ca 1984/19 (https://dejure.org/2021,1671)
ArbG Bonn, Entscheidung vom 10.02.2021 - 4 Ca 1984/19 (https://dejure.org/2021,1671)
ArbG Bonn, Entscheidung vom 10. Februar 2021 - 4 Ca 1984/19 (https://dejure.org/2021,1671)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • BAG, 14.09.1994 - 5 AZR 632/93

    Entfernung einer Abmahnung aus den Personalakten nach Beendigung des

    Auszug aus ArbG Bonn, 10.02.2021 - 4 Ca 1984/19
    Das Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses soll verhindern, dass Rechtsstreitigkeiten in das Stadium der Begründetheitsprüfung gelangen, die ersichtlich des Rechtsschutzes durch eine solche Prüfung nicht bedürfen (BAG, Urteil vom 14.09.1994 - 5 AZR 632/93 - juris).
  • BAG, 28.05.2009 - 2 AZR 282/08

    Auflösungsantrag und spätere Kündigung

    Auszug aus ArbG Bonn, 10.02.2021 - 4 Ca 1984/19
    Besteht aber zum Kündigungszeitpunkt - gleich aus welchem Grund und damit auch im Falle der Auflösung - kein Arbeitsverhältnis mehr, ist die Klage - ohne dass es auf die Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung noch ankäme - als unbegründet abzuweisen (BAG, Urteil vom 28.05.2009 - 2 AZR 282/08 - juris Rdn. 20 m.w.N.).
  • LAG Schleswig-Holstein, 19.07.2016 - 1 Sa 37/16

    Abmahnung, Entfernung, Arbeitsverhältnis, beendetes, Rechtsschutzinteresse,

    Auszug aus ArbG Bonn, 10.02.2021 - 4 Ca 1984/19
    Die Abmahnung hat also nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in aller Regel erheblich an Bedeutung verloren (BAG, a.a.O.; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.07.2016 - 1 Sa 37/16 - juris Rdn. 51 ff m.w.N.).
  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus ArbG Bonn, 10.02.2021 - 4 Ca 1984/19
    Hinzutreten müssen dann vielmehr zusätzliche Umstände, aus denen sich im Einzelfall ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers ergibt, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen (BAG, Großer Senat, Beschluss vom 27.02.1985 - GS 1/84 - Juris).
  • BAG, 25.11.1982 - 2 AZR 21/81

    Kündigung - Auflösungsantrag - Verzugslohn

    Auszug aus ArbG Bonn, 10.02.2021 - 4 Ca 1984/19
    Anerkannt ist, dass daneben auch das Maß der Sozialwidrigkeit der Kündigung als Bemessungsfaktor herangezogen werden kann (etwa BAG, Urteil vom 25.11.1982 - 2 AZR 21/81 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 10; Biebl , in: APS Kündigungsrecht, 6. Aufl. 2021, § 10 KSchG Rdn. 28).
  • ArbG Heilbronn, 18.10.2012 - 2 Ca 71/12

    Zurückweisung der Kündigung nach § 174 S 1 BGB - Auflösung des

    Auszug aus ArbG Bonn, 10.02.2021 - 4 Ca 1984/19
    Die geltend gemachte Höhe konnte aus Sicht des Beklagten nur dem Zweck dienen, den Druck etwa aufgrund der erheblichen und nicht ersatzfähigen Rechtsverfolgungskosten zu erhöhen und somit den Streit zu vertiefen (ähnlich und einen eigenen Auflösungsgrund annehmend ArbG Heilbronn, Urteil vom 18.10.2012 - 2 Ca 71/12 - juris Rdn. 150 ff.).
  • BAG, 16.08.1990 - 2 AZR 113/90

    Fristlose Kündigung; Wettbewerbstätigkeit

    Auszug aus ArbG Bonn, 10.02.2021 - 4 Ca 1984/19
    Für eine mit der Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG verbundene Klage nach § 256 ZPO auf Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses entfällt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn sie sich nur auf weitere Kündigungen bezieht, die der Arbeitnehmer später mit Kündigungsschutzklagen nach § 4 KSchG selbständig angreift (BAG, Urteil vom 16.08.1990 - 2 AZR 113/90 - juris).
  • EuGH, 22.04.1997 - C-180/95

    SOZIALPOLITIK

    Auszug aus ArbG Bonn, 10.02.2021 - 4 Ca 1984/19
    Nicht ausreichend ist sicher eine rein symbolische Entschädigung (vgl. EuGH, Urteil vom 22.04.1997 - C-180/95 (Draempaehl) - juris).
  • BAG, 23.06.2009 - 2 AZR 103/08

    Verhaltensbedingte Kündigung

    Auszug aus ArbG Bonn, 10.02.2021 - 4 Ca 1984/19
    Eine Abmahnung ist insbesondere dann nicht entbehrlich, wenn dem Arbeitnehmer zwar die Verbotswidrigkeit seines Verhaltens hinreichend klar war oder hätte klar sein müssen, er aber Grund zu der Annahme haben durfte, der Arbeitgeber würde dieses nicht als ein so erhebliches Fehlverhalten werten, dass dadurch der Bestand des Arbeitsverhältnisses auf dem Spiel stünde (BAG, Urteil vom 23.06.2009 - 2 AZR 103/08 - juris Rdn. 33 m.w.N.).
  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

    Auszug aus ArbG Bonn, 10.02.2021 - 4 Ca 1984/19
    Als mildere Reaktion ist insbesondere die Abmahnung anzusehen (vgl. BAG, Urteil vom 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - Juris Rdn 34).
  • BAG, 29.08.2013 - 2 AZR 419/12

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers - Sonderkündigungsschutz eines Wahlbewerbers -

  • BAG, 19.11.2015 - 2 AZR 217/15

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - Auflösungsantrag

  • BAG, 21.09.2011 - 7 AZR 150/10

    Befristung und Maßregelungsverbot

  • BAG, 25.10.2012 - 2 AZR 495/11

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnungserfordernis

  • BAG, 24.05.2018 - 2 AZR 73/18

    Auflösungsantrag - wahrheitswidriger Prozessvortrag

  • BAG, 23.10.2014 - 2 AZR 865/13

    Außerordentliche Kündigung - angestellter Lehrer - sexueller Missbrauch

  • BAG, 23.06.2005 - 2 AZR 256/04

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers

  • BAG, 22.01.2009 - 8 AZR 906/07

    Altersdiskriminierung - Entschädigung - Versetzung

  • ArbG Bonn, 10.02.2021 - 4 Ca 1011/20
    In einem parallelen Rechtsstreit unter dem Az. 4 Ca 1984/19 streiten die Parteien zudem über mehrere Kündigungen, die Auflösung des Arbeitsvertrages, mehrere Abmahnungen, Beschäftigung sowie die Zahlung von Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung.

    Im Laufe des Rechtsstreits 4 Ca 1984/19 hielt der Beklagte die Geltendmachung von Ansprüchen auf Beitragszahlung in die betrieblichen Altersversorgung VBLU für gerechtfertigt, meldete Beitragszahlungen nach und zahlte Beiträge an die VBLU.

    Wie sich im Einzelnen aus den Entscheidungsgründen des Urteils vom 10.02.2021 im Verfahren 4 Ca 1984/19 ergibt, geht die Kammer von einer Pflichtverletzung des Klägers aus.

    Wie die Kammer im Einzelnen in ihren Entscheidungsgründen des Urteils vom 10.02.2021 im Verfahren 4 Ca 1984/19 ausführt, verhielt sich der Kläger pflichtwidrig, in dem er eine automatische E-Mail Weiterleitung einrichtete und auch systematisch E-Mails in Blindkopie an seine private E-Mail Adresse weiterleitete.

    Die Kammer hat die Ansprüche des Klägers insoweit Verfahren 4 Ca 1984/19 mit Urteil vom 10.02.2021 abgewiesen.

  • LAG Köln, 21.03.2022 - 2 Sa 215/21

    Gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach erfolgloser

    Die Berufung des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 10.02.2021 - 4 Ca 1984/19 -werden zurückgewiesen.

    Der Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 10.02.2021(4 Ca 1984/19) abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen.

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