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   ArbG Bonn, 11.03.2020 - 5 BV 91/19   

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https://dejure.org/2020,39191
ArbG Bonn, 11.03.2020 - 5 BV 91/19 (https://dejure.org/2020,39191)
ArbG Bonn, Entscheidung vom 11.03.2020 - 5 BV 91/19 (https://dejure.org/2020,39191)
ArbG Bonn, Entscheidung vom 11. März 2020 - 5 BV 91/19 (https://dejure.org/2020,39191)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 13.10.2004 - 7 ABR 56/03

    Konzernbetriebsrat - Gemeinschaftsunternehmen

    Auszug aus ArbG Bonn, 11.03.2020 - 5 BV 91/19
    Soweit das Bundesarbeitsgericht angenommen hat, § 54 BetrVG erfordere das Bestehen von Arbeitnehmervertretungen in mindestens zwei Konzernunternehmen (vgl. BAG 13. Oktober 2004 - 7 ABR 56/03 - zu B IV 1 e cc (2) der Gründe) , vermag sich die Kammer dieser zwischenzeitlich in der Literatur weitegehend abgelehnten Auffassung (vgl. ausführlich Kreutz NZA 2008, 259, 261 f.; iE ebenso Fitting BetrVG 29. Aufl. § 54 Rn. 39; ErfK/Koch 20. Aufl. § 54 BetrVG Rn. 6; GK-BetrVG/Franzen 11. Aufl. § 54 Rn. 47; DKKW/Trittin 16. Aufl. § 54 Rn. 112) nicht anzuschließen .

    Es besteht eine Situation, in der gleich gerichtete Interessen eine gemeinsame Unternehmenspolitik gewährleisten (dazu BAG 13. Oktober 2004 - 7 ABR 56/03 - zu B IV 1 c der Gründe).

    Etwas anderes folgt auch nicht aus der von der Arbeitgeberin in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Oktober 2004 - 7 ABR 56/03 -.

    (BAG 13. Oktober 2004 - 7 ABR 56/03 - zu B IV 1 e der Gründe).

    Die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts beziehen sich auf eine "nicht als Unternehmen zu qualifizierende[n] Innengesellschaft des bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter die Unternehmer sind" (BAG 13. Oktober 2004 - 7 ABR 56/03 - zu B IV 1 e bb der Gründe) .

  • BAG, 11.02.2015 - 7 ABR 98/12

    Bildung eines Konzernbetriebsrats - Konzernbegriff

    Auszug aus ArbG Bonn, 11.03.2020 - 5 BV 91/19
    Daraus ergibt sich, dass die Arbeitgeberin nicht nur die Unrechtmäßigkeit der Errichtung des Konzernbetriebsrats festgestellt wissen möchte, sondern auch dessen Nichtbestehen seit seiner Errichtung bis in die Gegenwart (vgl. dazu BAG 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 - Rn. 15).

    Durch die begehrte Entscheidung wird sie in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Position betroffen (vgl. dazu BAG 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 - Rn. 16).

  • BAG, 23.05.2018 - 7 ABR 60/16

    Konzernbetriebsrat - Konzernspitze im Ausland

    Auszug aus ArbG Bonn, 11.03.2020 - 5 BV 91/19
    Maßgeblich sind vielmehr die Regelungen des AktG (st. Rspr., vgl. zuletzt BAG 23. Mai 2018 - 7 ABR 60/16 - Rn. 17) .

    Gehört die Mehrheit der Anteile eines rechtlich selbständigen Unternehmens einem anderen Unternehmen, ist das Unternehmen nach § 16 Abs. 1 AktG ein im Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen (BAG 23. Mai 2018 - 7 ABR 60/16 - Rn. 17).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.10.2014 - 3 TaBV 2/14

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds - Amtspflichtverletzung -

    Auszug aus ArbG Bonn, 11.03.2020 - 5 BV 91/19
    An dem Erfordernis qualifizierter Einlassung ändert auch der im Beschlussverfahren anwendbare Untersuchungsgrundsatz nichts, denn der ist durch die Beibringungslast der Beteiligten modifiziert und setzt gleichermaßen substantiiertes tatsächliches Vorbringen voraus (LAG Rheinland-Pfalz 13. Oktober 2014 - 3 TaBV 2/14 - zit. nach juris, dort Rn. 69) .
  • BGH, 08.05.1979 - KVR 1/78

    Herrschendes Unternehmen und Fusionskontrolle

    Auszug aus ArbG Bonn, 11.03.2020 - 5 BV 91/19
    Dies wiederum rechtfertigt sich daraus, dass in der wirtschaftlichen Praxis häufig besondere Umstände (wie übereinstimmende Interessen, ausgeglichenes Kräfteverhältnis der Gesellschafter untereinander, familiäre Bindungen) in gleicher Weise wie vertragliche Bindungen ein gemeinsames Vorgehen sicherstellen (BGH 8. Mai 1979 - KVR 1/78 - zu B II 4 a der Gründe) .
  • BGH, 11.09.2002 - XII ZR 187/00

    Abschluß eines Mietvertrages mit einer Erbengemeinschaft

    Auszug aus ArbG Bonn, 11.03.2020 - 5 BV 91/19
    Eine Außengesellschaft wird dadurch charakterisiert, dass sie als solche am Rechtsverkehr teilnimmt und in diesem Rahmen auch Rechte und Pflichten begründet (BGH 11. September 2002 - XII ZR 187/00 - zu II 1 der Gründe) und über Gesamthandsvermögen verfügt (BGH 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 - zu A II 4 der Gründe) .
  • BAG, 09.02.2011 - 7 ABR 11/10

    Konzernbetriebsrat - Sparten-Konzernbetriebsrat

    Auszug aus ArbG Bonn, 11.03.2020 - 5 BV 91/19
    Es soll dort eine Interessenvertretung errichtet werden, wo unternehmerische Leitungsmacht konkret entfaltet und ausgeübt wird (BAG 9. Februar 2011 - 7 ABR 11/10 - Rn. 30) .
  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus ArbG Bonn, 11.03.2020 - 5 BV 91/19
    Eine Außengesellschaft wird dadurch charakterisiert, dass sie als solche am Rechtsverkehr teilnimmt und in diesem Rahmen auch Rechte und Pflichten begründet (BGH 11. September 2002 - XII ZR 187/00 - zu II 1 der Gründe) und über Gesamthandsvermögen verfügt (BGH 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 - zu A II 4 der Gründe) .
  • LAG Köln, 16.09.2020 - 3 TaBV 18/20

    Errichtung Konzernbetriebsrat

    Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 11.03.2020 - 5 BV 91/19 - abgeändert und festgestellt, dass der Konzernbetriebsrat für die Unternehmen S Werk GmbH & Co. KG, S -Beteiligungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, I GmbH, SW Beteiligungsverwaltung GmbH & Co. KG, SW Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung und S Feinrohr GmbH nicht wirksam errichtet worden ist und daher nicht besteht.

    Die Arbeitgeberin beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 11.03.2020 (Az. 5 BV 91/19) abzuändern und festzustellen, dass der Konzernbetriebsrat für die Unternehmen S Werk GmbH & Co. KG S -Beteiligungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, I GmbH, SW Beteiligungsverwaltung GmbH & Co. KG, SW Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung und S Feinrohr GmbH nicht wirksam errichtet worden ist und daher nicht besteht.

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