Rechtsprechung
   ArbG Bonn, 14.06.2022 - 3 Ga 14/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,18388
ArbG Bonn, 14.06.2022 - 3 Ga 14/22 (https://dejure.org/2022,18388)
ArbG Bonn, Entscheidung vom 14.06.2022 - 3 Ga 14/22 (https://dejure.org/2022,18388)
ArbG Bonn, Entscheidung vom 14. Juni 2022 - 3 Ga 14/22 (https://dejure.org/2022,18388)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,18388) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (4)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Streikmaßnahmen am Universitätsklinikum Bonn zulässig

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Streikmaßnahmen am Universitätsklinikum Bonn zulässig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Streik an der Uniklinik

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Streikmaßnahmen am Universitätsklinikum Bonn zulässig

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • LAG Berlin-Brandenburg, 24.06.2015 - 26 SaGa 1059/15

    Erzwingungsstreik zur Durchsetzung von Überlastungsschutz - keine Friedenspflicht

    Auszug aus ArbG Bonn, 14.06.2022 - 3 Ga 14/22
    Ein solches "Streikverbot" wäre mit der in Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Koalitionsbetätigungsfreiheit nicht zu vereinbaren (LAG Berlin-Brandenburg 24. Juni 2015 - 26 SaGa 1059/15 - juris; Hessisches LAG 7. November 2014 - 9 SaGa 1496/14 - juris).

    Der "allgemeine" Verhältnisgrundsatz bietet indes nach wiederum zutreffender Auffassung, der sich die Kammer anschließt, ausreichend Möglichkeit, dafür Sorge zu tragen, dass auch die Interessen Dritter im Rahmen einer Streikmaßnahme ausreichend gesichert werden (so zutreffend Hessisches LAG 7. November 2014 - 9 SaGa 1496/14 - juris; LAG Berlin-Brandenburg 24. Juni 2015 - 26 SaGa 1059/15 - juris; Korinth J Rdn. 30; Frieling/Jacobs/Krois § 4 Rdn. 249ff.).

    Insoweit schließt sich die erkennende Kammer der Argumentation des LAG Berlin-Brandenburg (24. Juni 2015 - 26 SaGa 1059/15 - juris mwN.

    Die Kammer schließt sich daher auch insoweit dem LAG Berlin-Brandenburg (26. Juni 2015 - 26 SaGa 1059/15 - juris) an.

  • BAG, 22.09.2009 - 1 AZR 972/08

    Streikbegleitende "Flashmob-Aktion" im Einzelhandel - Recht am eingerichteten und

    Auszug aus ArbG Bonn, 14.06.2022 - 3 Ga 14/22
    Das Recht des Betriebsinhabers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist nach § 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB deliktisch geschützt (vgl. BAG 26. Juli 2016 - 1 AZR 160/14 - juris; 22. September 2009 - 1 AZR 972/08 - juris).

    Es handelt sich bei dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb um einen "offenen Tatbestand", dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessenssphäre ergeben (vgl. BAG 22. September 2009 - 1 AZR 972/08 - juris).

    Nicht rechtswidrig sind Eingriffe in den Gewerbebetrieb, wenn sie als Arbeitskampfmaßnahmen zulässig sind (vgl. BAG 22. September 2009 - 1 AZR 972/08 - juris).

    Unverhältnismäßig ist ein Arbeitskampfmittel daher erst, wenn es sich auch unter Berücksichtigung dieses Zusammenhangs als unangemessene Beeinträchtigung gegenläufiger, ebenfalls verfassungsrechtlich geschützter Rechtspositionen darstellt (BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - juris; 22. September 2009 - 1 AZR 972/08 -juris).

  • BAG, 26.07.2016 - 1 AZR 160/14

    Streik - Schadensersatz

    Auszug aus ArbG Bonn, 14.06.2022 - 3 Ga 14/22
    Das Recht des Betriebsinhabers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist nach § 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB deliktisch geschützt (vgl. BAG 26. Juli 2016 - 1 AZR 160/14 - juris; 22. September 2009 - 1 AZR 972/08 - juris).

    Zwar trifft es zu, dass nach der Rechtsprechung des BAG (26. Juli 2016 - 1 AZR 160/14 - juris) öffentlich beherrschte Unternehmen der Privatwirtschaft in adäquater und weithin gleichberechtigter Weise wie Private die Handlungsinstrumente des Zivilrechts für ihre Aufgabenwahrnehmung nutzen und am privaten Wirtschaftsverkehr teilnehmen können und daher, wenn sich diese Teilnahme im Wege einer erwerbswirtschaftlichen Betätigung vollzieht, in Bezug auf Eingriffe, die sich gegen ihre wirtschaftliche Betätigung richten, nicht weniger schutzwürdig sind als Private.

    Die Tarifvertragsparteien können die Reichweite der Friedenspflicht aber auch gesondert vereinbaren und auf Sachmaterien beziehen, die nicht tarifvertraglich geregelt sind oder mit der Regelungsmaterie in keinem engen sachlichen Zusammenhang stehen (BAG - 1 AZR 160/14 - juris).

  • BAG, 19.06.2007 - 1 AZR 396/06

    Rechtmäßigkeit eines Unterstützungsstreiks

    Auszug aus ArbG Bonn, 14.06.2022 - 3 Ga 14/22
    Geschützt ist zum anderen auch die Koalition selbst in ihrem Bestand, ihrer organisatorischen Ausgestaltung und ihren Betätigungen, sofern diese der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen (BVerfG 6. Februar 2007 - 1 BvR 978/05 - juris; BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - juris).

    Zentraler Maßstab für die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit eines Streiks ist mithin der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - juris).

    Unverhältnismäßig ist ein Arbeitskampfmittel daher erst, wenn es sich auch unter Berücksichtigung dieses Zusammenhangs als unangemessene Beeinträchtigung gegenläufiger, ebenfalls verfassungsrechtlich geschützter Rechtspositionen darstellt (BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - juris; 22. September 2009 - 1 AZR 972/08 -juris).

  • BVerfG, 06.02.2007 - 1 BvR 978/05

    Untersagung einer öffentlichen Unterschriftenaktion einer Polizeigewerkschaft in

    Auszug aus ArbG Bonn, 14.06.2022 - 3 Ga 14/22
    Geschützt ist zum anderen auch die Koalition selbst in ihrem Bestand, ihrer organisatorischen Ausgestaltung und ihren Betätigungen, sofern diese der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen (BVerfG 6. Februar 2007 - 1 BvR 978/05 - juris; BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - juris).

    Es unterliegt damit zum Schutz von Rechtsgütern und Gemeinwohnbelangen Schranken, wenn diesen ein gleichermaßen verfassungsrechtlicher Rang zukommt (vgl. BVerfG 06.02.2007 - 1 BvR 978/05- juris; 14.11.1995 - 1 BvR 601/92 - juris).

  • LAG Hamm, 13.07.2015 - 12 SaGa 21/15

    Rechtsfolgen des Nichtzustandekommens einer Einigung der Tarifpartner über eine

    Auszug aus ArbG Bonn, 14.06.2022 - 3 Ga 14/22
    Es entspricht ganz herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Lehre, dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung auch im Bereich des Arbeitskampfrechts in Betracht kommt (statt aller: Hessisches LAG 3. September 2021 - 16 SaGa 1046/21 - juris mwN.; LAG Hamm 13. Juli 2015 - 12 SaGa 21/15 - juris; Frieling/Jacobs/Krois § 11 Rdnrn. 3ff.; Kissel § 65 Rn. 4).

    Denn sie nimmt die Hauptsache regelmäßig vorweg, da Streiks üblicherweise nur eine temporäre Erscheinung sind und daher nicht nachgeholt werden können (LAG Hamm 13. Juli 2015- 12 SaGa 21/15 - juris).

  • BAG, 12.03.1985 - 1 AZR 636/82

    Aussperrung in der Druckindustrie 1978

    Auszug aus ArbG Bonn, 14.06.2022 - 3 Ga 14/22
    (1) Das Abwägungspostulat der Verhältnismäßigkeit erfordert stets eine Würdigung, ob ein Kampfmittel zur Erreichung eines rechtmäßigen Kampfziels geeignet und erforderlich und bezogen auf das Kampfziel angemessen (proportional bzw. verhältnismäßig im engeren Sinn) eingesetzt worden ist (vgl. BAG 11. Mai 1993 - 1 AZR 649/92 - juris; 12. März 1985 - 1 AZR 636/82 - juris).
  • BAG, 11.05.1993 - 1 AZR 649/92

    Feiertagslohnzahlung und Streik

    Auszug aus ArbG Bonn, 14.06.2022 - 3 Ga 14/22
    (1) Das Abwägungspostulat der Verhältnismäßigkeit erfordert stets eine Würdigung, ob ein Kampfmittel zur Erreichung eines rechtmäßigen Kampfziels geeignet und erforderlich und bezogen auf das Kampfziel angemessen (proportional bzw. verhältnismäßig im engeren Sinn) eingesetzt worden ist (vgl. BAG 11. Mai 1993 - 1 AZR 649/92 - juris; 12. März 1985 - 1 AZR 636/82 - juris).
  • BVerfG, 10.09.2004 - 1 BvR 1191/03

    Nichtannahmebeschluss Keine Verletzung von GG Art 9 Abs 3 durch

    Auszug aus ArbG Bonn, 14.06.2022 - 3 Ga 14/22
    Nur wenn das Kampfmittel zur Erreichung des zulässigen Kampfziels offensichtlich ungeeignet ist, kann eine Arbeitskampfmaßnahme aus diesem Grund für rechtswidrig erachtet werden (BVerfG 10. September 2004 - 1 BvR 1191/03 - juris).
  • BAG, 21.06.1988 - 1 AZR 651/86

    Streikausschreitungen am kurzen Samstag - Art. 9 GG, keine Privilegierung von

    Auszug aus ArbG Bonn, 14.06.2022 - 3 Ga 14/22
    Auch insoweit umfasst deren Betätigungsfreiheit grundsätzlich die Einschätzung, ob sie zur Erreichung des verfolgten Ziels das gewählte Mittel für erforderlich oder andere Mittel für ausreichend erachtet (vgl. dazu auch BAG 21. Juni 1988 - 1 AZR 651/86 - juris).
  • BAG, 18.02.2003 - 1 AZR 142/02

    Streik um Verbandstarifvertrag gegen Außenseiter-Arbeitgeber

  • LAG Hessen, 03.09.2021 - 16 SaGa 1046/21

    Streikstreit vor hessischen Arbeitsgerichten: Bahn in erster Instanz erfolglos,

  • BVerfG, 14.11.1995 - 1 BvR 601/92

    Mitgliederwerbung II

  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

  • LAG Baden-Württemberg, 03.08.2016 - 4 SaGa 2/16

    Streik - Suspendierung der Friedenspflicht bei Störung der Geschäftsgrundlage -

  • LAG Hessen, 06.11.2019 - 16 SaGa 1304/19

    1. Die Durchführung einer Urabstimmung ist eine rein verbandsinterne

  • LAG Köln, 01.07.2022 - 10 SaGa 8/22

    Streikmaßnahmen am Uniklinikum Bonn zulässig

    Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 14.06.2022 - 3 Ga 14/22 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

    Die Verfügungsklägerin beantragt zuletzt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 14.06.2022 - 3 Ga 14/22 - zu ändern;.

    Die Verfügungsbeklagte beantragt, die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 14.06.2022 mit dem Aktenzeichen 3 Ga 14/22 zurückzuweisen.

  • ArbG Köln, 06.06.2023 - 17 Ga 27/23

    Keine einstweilige Verfügung auf Streikuntersagung beim REWE-Logistikstandort

    Jedenfalls sind nach Auffassung der Kammer schwierige, höchstrichterlich nicht entschiedene Rechtsfragen einer Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren regelmäßig nicht zugänglich, sondern müssen gegebenenfalls in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden (vgl. hierzu zuletzt: ArbG Bonn, Urteil vom 14.06.2022 - 3 Ga 14/22, Rn. 40; bestätigt durch LAG Köln, Urteil vom 01.07.2022 - 10 SaGa 8/22; vgl. auch: Hessisches LAG 16. November 2019 - 16 SaGa 1304/19 - juris; 7. November 2014 - 9 SaGa 1496/14 - juris).

    Es handelt sich bei dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb um einen "offenen Tatbestand", dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessenssphäre ergeben (vgl. nur ArbG Bonn, Urteil vom 14.06.2022 - 3 Ga 14/22, Rn. 40).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht