Rechtsprechung
ArbG Bonn, 16.07.2020 - 3 Ca 2026/19 |
Volltextveröffentlichungen (4)
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- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Auskunftsanspruch, Arbeitnehmer, Präzisierung, personenbezogene Daten, kostenlose Kopie
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Bonn, 30.01.2020 - 3 Ca 2026/19
- LAG Köln, 27.03.2020 - 4 Ta 31/20
- ArbG Bonn, 16.07.2020 - 3 Ca 2026/19
- LAG Köln, 11.03.2022 - 10 Sa 769/20
Papierfundstellen
- NZA-RR 2020, 614
Wird zitiert von ... (4)
- LAG Niedersachsen, 22.10.2021 - 16 Sa 761/20
Immaterieller Schadensersatz nach Art. 82 DS-GVO
Nach einer Ansicht soll der Anspruch auf Erteilung einer Kopie über die personenbezogenen Daten auf diejenigen bezogen sein, auf die sich auch das Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO bezieht (…vgl. LAG Niedersachsen 9. Juni 2020 - 9 Sa 608/19 - Rn. 45;… LAG Baden-Württemberg 17. März 2021 - 21 Sa 43/20 - Rn. 29; Paal/Pauly/Paal, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 15 Rn. 33, ArbG Bonn 16. Juli 2020 - 3 Ca 2026/19 - Rn. 56 ). - LAG Baden-Württemberg, 17.03.2021 - 21 Sa 43/20
Informationsanspruch - Kopieanspruch - Datenschutzgrundverordnung
Entscheidend allein ist, dass der Arbeitnehmer zu Transparenzzwecken und zur Prüfung der Rechtmäßigkeit aller von ihm durch den Arbeitgeber verarbeiteten Daten diese zusammengefasst zur Prüfung zur Verfügung erhält (in diesem Sinne wohl auch ArbG Bonn 16. Juli 2020 - 3 Ca 2026/19 - juris). - LAG Köln, 11.03.2022 - 10 Sa 769/20
Auskunft; Datenschutz; Jahressonderzuwendungen
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 16.07.2020 - 3 Ca 2026/19 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.Das Arbeitsgericht Bonn hat im Urteil vom 16.07.2020 - 3 Ca 2026/19 - die Klage teilweise für begründet und im Übrigen für unbegründet erachtet.
Wegen des sonstigen erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 18.07.2020 - 3 Ca 2026/19 - Bezug genommen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 16.07.2020 - 3 Ca 2026/19 - abzuändern, soweit es die Klage abgewiesen hat;.
- ArbG Freiburg, 15.03.2021 - 5 Ca 139/20 Hat der Arbeitgeber die Informationen nach Art. 15 Abs. 1, 2 Hs. DSGVO (juris: EUV 2016/679) erteilt, ist Voraussetzung für weitergehende Auskunftsansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer seinen Auskunftsanspruch konkretisiert (vgl. ArbG Bonn 16. Juli 2020 - 3 Ca 2026/19 (Rn.75), juris).
Die Vielzahl der innerhalb eines Arbeitsverhältnisses gespeicherten Daten, die andernfalls resultierenden Probleme im Zwangsvollstreckungsverfahren und die Auslegung von Art. 15 Abs. 1 DSGVO unter besonderer Beachtung des Erwägungsgrundes 63 gebieten eine Art "abgestufte Anspruchs- und Erfüllungslast" (ArbG Bonn 16. Juli 2020 - 3 Ca 2026/19 (Rn.84), juris).
Die Herausgabe von Unterlagen (z. B. Protokollen), in denen personenbezogene Daten des Arbeitnehmers aufgeführt sind, wird von dem Anspruch nicht umfasst (ArbG Bonn 16. Juli 2020 - 3 Ca 2026/19 (Rn.93), juris; vgl. allgemein zum Auskunftsanspruch von Betroffenen und deren Recht auf Erteilung einer Kopie aus Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO: Engeler/Quiel, Recht auf Kopie und Auskunftsanspruch im Datenschutzrecht, NJW 2019, 2201 ff.).