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   ArbG Bonn, 18.05.2022 - 2 Ca 2082/21   

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ArbG Bonn, 18.05.2022 - 2 Ca 2082/21 (https://dejure.org/2022,11721)
ArbG Bonn, Entscheidung vom 18.05.2022 - 2 Ca 2082/21 (https://dejure.org/2022,11721)
ArbG Bonn, Entscheidung vom 18. Mai 2022 - 2 Ca 2082/21 (https://dejure.org/2022,11721)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Kein Beschäftigungsverbot im Krankenhaus trotz fehlender Impfung gegen SARS-CoV-2

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Kein Beschäftigungsverbot im Krankenhaus trotz fehlender Corona-Impfung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kein Beschäftigungsverbot im Krankenhaus trotz fehlender Impfung gegen SARS-CoV-2 ... - Corona-Virus

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Überzogene fristlose Kündigung eines Auszubildenden

  • justiz.nrw (Pressemitteilung)

    Kein Beschäftigungsverbot im Krankenhaus trotz fehlender Impfung gegen SARS-CoV-2

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Beschäftigungsverbot nach IFSG und Annahmeverzugslohn

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Kein Beschäftigungsverbot im Krankenhaus trotz fehlender Impfung gegen SARS-CoV-2

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Kein Beschäftigungsverbot für Pflege-Azubi ohne Corona-Impfung

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Kein Beschäftigungsverbot für Pflege-Azubi ohne Corona-Impfung

Sonstiges

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Einrichtungsbezogene Impfpflicht - Lohnfortzahlung auch ohne Nachweis

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2022, 356
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 27.04.2022 - 1 BvR 2649/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung

    Auszug aus ArbG Bonn, 18.05.2022 - 2 Ca 2082/21
    Auch das Bundesverfassungsgericht geht entsprechend davon aus, dass sich für die bereits vor dem 15.03.2022 beschäftigten Arbeitnehmern aus der gesetzlichen Regelung des § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG unmittelbar kraft Gesetzes kein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot ergebe, sondern dessen Anordnung von einer ermessensgeleiteten Einzelfallentscheidung des Gesundheitsamtes abhängig gemacht worden sei (BVerfG, Urteil vom 27.04.2022 - 1 BvR 2649/21, juris, Rn. 215; 253).

    Der Gesetzgeber lasse die Anordnung eines Betretungs- und Tätigkeitsverbotes nur als ermessensgeleitete Einzelfallentscheidung zu (BVerfG, Urteil vom 27.04.2022 - 1 BvR 2649/21, juris, Rn. 220).

    Für die Annahme eines Tätigkeitsverbotes ist damit eine ermessensgeleitete Einzelfallentscheidung des Gesundheitsamtes erforderlich (BVerfG, Urteil vom 27.04.2022 - 1 BvR 2649/21, juris, Rn. 215; 253).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.04.2013 - 10 Sa 518/12

    Außerordentliche Kündigung - Berufsausbildungsverhältnis - Abmahnungserfordernis

    Auszug aus ArbG Bonn, 18.05.2022 - 2 Ca 2082/21
    Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Auszubildenden, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Ausbildungsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.04 2013 - 10 Sa 518/12, juris, Rn. 32; LAG Hamm (Westfalen), Urteil vom 10.10.2012 - 3 Sa 644/12, juris, Rn. 114).

    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Auszubildenden erkennbar - ausgeschlossen ist (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.04 2013 - 10 Sa 518/12, juris, Rn. 32; vgl. ferner LAG Hamm (Westfalen), Urteil vom 10.10.2012 - 3 Sa 644/12, juris, Rn. 111 ff).

    Liegt eine erhebliche Pflichtverletzung eines Auszubildenden vor, ist entsprechend § 626 Abs. 1 BGB in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Ausbilders an der sofortigen Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses gegen das Interesse des Auszubildenden an dessen Fortbestand bis zum Ablauf der Ausbildungszeit abzuwägen (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.04.2013 - 10 Sa 518/12, juris, Rn. 31).

  • BAG, 21.10.2015 - 5 AZR 843/14

    Annahmeverzug - Unvermögen

    Auszug aus ArbG Bonn, 18.05.2022 - 2 Ca 2082/21
    Hierbei kann das Unvermögen auch auf rechtlichen Gründen, wie etwa einem gesetzlichen Beschäftigungsverbot oder dem Fehlen der erforderlichen Erlaubnis für die Ausübung der Tätigkeit, beruhen (vgl. LAG Nürnberg, Urteil vom 03.03.2021 - 2 Sa 323/20, juris, Rn. 38; BAG, Urteil vom 21.10.2015 - 5 AZR 843/14, juris, Rn. 23).

    Der Arbeitgeber kommt trotz Nichtannahme der Arbeitsleistung ausnahmsweise dann nicht in Annahmeverzug, wenn ihm nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Arbeitslebens die Annahme der Arbeitsleistung unzumutbar ist (BAG, Urteil vom 21.10.2015 - 5 AZR 843/14, juris, Rn. 34; BAG, Urteil vom 28.09.2016 - 5 AZR 224/16, juris, Rn. 24).

  • BAG, 02.02.2006 - 2 AZR 222/05

    Verhaltensbedingte Kündigung - Tarifauslegung

    Auszug aus ArbG Bonn, 18.05.2022 - 2 Ca 2082/21
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes verzichtet der Arbeitgeber konkludent auf sein Kündigungsrecht, wenn er wegen eines abgeschlossenen Fehlverhaltens des Arbeitnehmers diesem gegenüber eine Abmahnung ausspricht (vgl. BAG, Urteil vom 02.02.2006 - 2 AZR 222/05, juris, Rn. 22).

    Der Arbeitgeber bringt mit dem Ausspruch der Abmahnung regelmäßig zum Ausdruck, dass wegen des gerügten Verhaltens keine Kündigung erfolgen werde (BAG, Urteil vom 02.02.2006 - 2 AZR 222/05, juris, Rn. 22).

  • LAG Hamm, 10.10.2012 - 3 Sa 644/12

    Außerordentliche Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses wegen beleidigender

    Auszug aus ArbG Bonn, 18.05.2022 - 2 Ca 2082/21
    Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Auszubildenden, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Ausbildungsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.04 2013 - 10 Sa 518/12, juris, Rn. 32; LAG Hamm (Westfalen), Urteil vom 10.10.2012 - 3 Sa 644/12, juris, Rn. 114).

    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Auszubildenden erkennbar - ausgeschlossen ist (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.04 2013 - 10 Sa 518/12, juris, Rn. 32; vgl. ferner LAG Hamm (Westfalen), Urteil vom 10.10.2012 - 3 Sa 644/12, juris, Rn. 111 ff).

  • BAG, 28.09.2016 - 5 AZR 224/16

    Annahmeverzug - Hausverbot

    Auszug aus ArbG Bonn, 18.05.2022 - 2 Ca 2082/21
    Der Arbeitgeber kommt trotz Nichtannahme der Arbeitsleistung ausnahmsweise dann nicht in Annahmeverzug, wenn ihm nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Arbeitslebens die Annahme der Arbeitsleistung unzumutbar ist (BAG, Urteil vom 21.10.2015 - 5 AZR 843/14, juris, Rn. 34; BAG, Urteil vom 28.09.2016 - 5 AZR 224/16, juris, Rn. 24).
  • BAG, 21.04.2010 - 10 AZR 288/09

    Karenzentschädigung - überschießendes Wettbewerbsverbot

    Auszug aus ArbG Bonn, 18.05.2022 - 2 Ca 2082/21
    In den Monaten, in denen der Fälligkeitstag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag fällt, verschiebt sich die Fälligkeit nach § 193 BGB auf den nachfolgenden Werktag und der Verzug dementsprechend auf den darauffolgenden Werktag (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 21.04.2010 - 10 AZR 288/09, juris, Rn. 31).
  • BAG, 29.06.2016 - 5 AZR 696/15

    Annahmeverzug - regelmäßige Arbeitszeit - unregelmäßige Arbeitszeitverteilung

    Auszug aus ArbG Bonn, 18.05.2022 - 2 Ca 2082/21
    Gemäß § 293 BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt (BAG, Urteil vom 29.06.2016 - 5 AZR 696/15, juris, Rn. 15).
  • LAG Nürnberg, 03.03.2021 - 2 Sa 323/20

    Außerordentliche Kündigung - Annahmeverzug - Kurierfahrer - Einsatzverbot durch

    Auszug aus ArbG Bonn, 18.05.2022 - 2 Ca 2082/21
    Hierbei kann das Unvermögen auch auf rechtlichen Gründen, wie etwa einem gesetzlichen Beschäftigungsverbot oder dem Fehlen der erforderlichen Erlaubnis für die Ausübung der Tätigkeit, beruhen (vgl. LAG Nürnberg, Urteil vom 03.03.2021 - 2 Sa 323/20, juris, Rn. 38; BAG, Urteil vom 21.10.2015 - 5 AZR 843/14, juris, Rn. 23).
  • BAG, 24.09.2003 - 5 AZR 500/02

    Annahmeverzug - Unterlassen anderweitigen Erwerbs

    Auszug aus ArbG Bonn, 18.05.2022 - 2 Ca 2082/21
    Da in einer außerordentlichen Kündigung zugleich die Erklärung des Arbeitgebers liegt, er werde die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht weiter annehmen, bedarf es keines Angebots der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer entsprechend der Regelungen von §§ 295, 296 Satz 1 BGB (st. Rspr. vgl. hierzu BAG, Urteil vom 16.05.2012 - 5 AZR 251/11, juris, Rn. 12; BAG, Urteil vom 24.09.2003 - 5 AZR 500/02, juris, Rn. 14).
  • BAG, 16.05.2012 - 5 AZR 251/11

    Ende des Annahmeverzugs - Gesamtberechnung - zweistufige Ausschlussfrist

  • LAG Köln, 19.09.2006 - 9 Sa 1555/05

    Berufsausbildungsverhältnis; Verdachtskündigung; wiederholte Verspätung im

  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.11.2018 - 8 Sa 24/18

    Außerordentliche Kündigung des Ausbildungsverhältnisses - Verhältnismäßigkeit

  • BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 382/05

    Betriebsübergang im Ausbildungsverhältnis - Widerspruchserklärung - Verwirkung -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.05.2018 - 2 Sa 427/17

    Berufsausbildungsverhältnis - außerordentliche Kündigung - Beleidigung -

  • ArbG Stuttgart, 12.10.2022 - 15 Ca 2557/22

    Einrichtungsbezogene Impfpflicht - Tätigkeitsverbot - unbezahlte Freistellung -

    Teils wird dies bejaht (vgl. ArbG Köln 21. Juli 2022 - 8 Ca 1779/22, ArbG Offenbach 12. Juli 2022 - 3 Ca 124/22; im einstweiligen Verfügungsverfahren vgl. Sächsisches LAG 10. Mai 2022 - 3 SaGa 3/22, LAG Hessen 11. August 2022 - 5 SaGa 728/22, wobei die Entscheidungsgründe dieser Entscheidung noch nicht vorliegen, ArbG Gießen 12. April 2022 - 5 Ga 1/22, ArbG Dresden 18. Juli 2022 - 1 Ga 24/22; Weigert NZA 2022, 166 ff., Bonitz/Schleiff NZA 2022, 233 ff., Oberthür ArbRB 2022, 80 ff., Müller ArbRAktuell 2022, 55 ff.), teils wird dies verneint (vgl. ArbG Bonn 18. Mai 2022 - 2 Ca 2082/21; im einstweiligen Verfügungsverfahren ArbG Dresden - 9 Ga 10/22; Stöbe PersR 2022, 23 ff. und AuR 2022, 159 ff.; Gerhardt IfSG § 20a Rn. 49; Beden NZA 2022, 611 ff., Harländer/Otte NZA 2022, 160 ff., Chama/Noll MDR 2022, 406 ff.).

    Ein Tätigkeitsverbot als Rechtsfolge der Nichtvorlage ist für die bereits beschäftigten Arbeitnehmer aber weder im Wortlaut des Abs. 1 noch des Abs. 2 des § 20a IfSG ausdrücklich vorgesehen, im Gegensatz zu § 20a Abs. 3 Satz 4 IfSG für die neu eingestellte Arbeitnehmer (vgl. ArbG Bonn 18. Mai 2022 - 2 Ca 2082/21 - Rn. 82 und die nachfolgenden Ausführungen zur Systematik).

    mit Inkrafttreten desselben, gegeben wäre (vgl. ArbG Bonn 18. Mai 2022 - 2 Ca 2082/21 - Rn. 82; ArbG Dresden 29. März 2022 - 9 Ga 10/22; differenzierend Weigert NZA 2022, 166, 169; aA ArbG Köln 21. Juli 2022 - 8 Ca 1779/22 - Rn. 60 ff.).

    Diesem gesetzlichen Schutzzweck wäre mit einem möglichst weitgehenden Tätigkeitsverbot für nicht geimpfte bzw. nicht genesene Arbeitnehmer am ehesten gedient (vgl. ArbG Bonn 18. Mai 2022 - 2 Ca 2082/21 - Rn. 83; ArbG Köln 21. Juli 2022 - 8 Ca 1779/22 - Rn. 64; Weigert NZA 2022, 166, 169), wollte man mit dem Gesetzgeber von der Prämisse ausgehen, dass Impfung/Genesung dazu führen, dass ein höherer Schutz vor Ansteckung und/oder Weitergabe des Virus gegeben ist, als dies bei ungeimpften/nicht genesenen Personen der Fall ist.

    Eine derartige (arbeitsrechtliche) Folgenbenennung in Bezug auf die "Altarbeitnehmer", gegenüber denen das Gesundheitsamt kein Tätigkeitsverbot angeordnet hat, bleibt demgegenüber in den Gesetzesmaterialien aus, so dass allein aus der Verwendung des Begriffes "gesetzliche Tätigkeitsvoraussetzung" an besagter Stelle keine eindeutigen Rückschlüsse gezogen werden können (vgl. ArbG Bonn 18. Mai 2022 - 2 Ca 2082/21 - Rn. 83;Weigert NZA 2022, 166, 169; aA Sächsisches LAG 10. Mai 2022 - 3 SaGa 3/22;ArbG Köln 21. Juli 2022 - 8 Ca 1779/22 - Rn. 59).

    (7) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die seitens des Gerichts vertretene Auffassung - anders als die Ansicht der Beklagten - in Einklang mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - steht und dessen diesbezügliche Auffassung teilt (vgl. auch ArbG Bonn 18. Mai 2022 - 2 Ca 2082/21 - Rn. 86).

    Im Übrigen, dies kommt hier noch hinzu, soll die ermessensgeleitete Einzelfallentscheidung durch das Gesundheitsamt und nicht durch den Arbeitgeber erfolgen (vgl. ArbG Bonn 18. Mai 2022 - 2 Ca 2082/21 - Rn. 86).

  • ArbG Köln, 21.07.2022 - 8 Ca 1779/22

    Einrichtungsbezogene Impfpflicht und Beschäftigung

    Teilweise wird - entsprechend der Rechtsauffassung des hiesigen Klägers - vertreten, dass sich aus § 20a Abs. 3 IfSG nur für ab dem 16.03.2022 neu eingestellte Mitarbeiter ein unmittelbares gesetzliches Tätigkeitsverbot ergebe und für die bereits vor diesem Zeitpunkt eingestellten unimmunisierten Mitarbeiter der Arbeitgeber den Ausspruch eines behördlichen Tätigkeits- und Betretungsverbots nach § 20a Abs. 5 IfSG abzuwarten habe (z. B. Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 18.05.2022, 2 Ca 2082/21; Chama/Noll, MDR 2022, S. 406 ff.; Yannik Beden, NZA 2022, S. 611 ff.).
  • LAG Hamm, 12.01.2023 - 18 Sa 886/22

    Persönlicher Geltungsbereich des Beschäftigungsverbots nach § 20a IfSG a.F.;

    Dass gegenüber den Personen, die - wie die Klägerin - über einen solchen Nachweis nicht verfügen, ein Beschäftigungsverbot besteht, lässt sich der Vorschrift jedoch nicht entnehmen (so im Ergebnis auch LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.02.2023 - 7 Sa 67/22; ArbG Stuttgart, Urteil vom 12.10.2022 - 15 Ca 2557/22; ArbG Bonn, Urteil vom 18.05.2022 - 2 Ca 2082/21; Chama/Noll, MDR 2022, 606, 607; Steinigen, ZTR 2022, 131; anderer Ansicht Hessisches LAG, Urteil vom 11.08.2022 - 5 SaGa 728/22; Sächsisches LAG, Urteil vom 10.05.2022 - 3 SaGa 3/22; ArbG Köln, Urteil vom 21.07.2022 - 8 Ca 1779/22; Gundel/Höllwarth, ZAT 2022, 16, 21 f.; Weigert, NZA 2022, 166, 168 f.; Thönißen/Born, DB 2022, 1131, 1134).

    (c) Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber kein allgemeines Beschäftigungsverbot anordnen wollte, das auch Bestandsmitarbeiter betrifft (so auch Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 18.05.2022 - 2 Ca 2082/21).

  • ArbG Villingen-Schwenningen, 04.08.2022 - 5 Ca 124/22

    Covid-19 - Freistellung ohne Entgeltfortzahlung - Annahmeverzug -

    Das Arbeitsgericht Bonn habe am 18. Mai 2022 (2 Ca 2082/21) genau so entschieden.

    Der Gesetzgeber geht also von einer notwendigen Abwägung zwischen dem Infektionsrisiko der anderen Beschäftigten und Einrichtungsbewohner und dem grundrechtlich geschützten (Art. 12 GG) Beschäftigungsinteresse der nichtgeimpften Arbeitnehmer aus (gegen ein gesetzliches Beschäftigungsverbot auch ArbG Bonn, Urteil v. 18.5.2022 - 2 Ca 2082/21).

  • ArbG Bocholt, 28.07.2022 - 4 Ca 308/22

    Einrichtungsbezogene Impfpflicht

    ArbG Bonn, Urteil v. 18.05.2022, 2 Ca 2082/21, Rn. 82).

    Damit aber ist die Entscheidungsbefugnis über das Bestehen eines Tätigkeitsverbotes vom Gesetzgeber dem zuständigen Gesundheitsamt zugewiesen worden (ArbG Bonn, Urteil v. 18.05.2022, 2 Ca 2082/21, Rn. 90 ff).

  • LAG Baden-Württemberg, 28.02.2023 - 11 Sa 51/22

    Covid-19 - Altenpflegeeinrichtung - keine Vorlage eines Impf- oder

    Sie verweise auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn vom 18. Mai 2022 (- 2 Ca 2082/21) .
  • ArbG Köln, 01.02.2023 - 9 Ca 4655/22
    a) § 20a Abs. 2 S. 1 IfSG a.F. stellt nicht schon qua Gesetz - und damit auch ohne behördliche Entscheidung des Gesundheitsamts - ein unmittelbares gesetzliches Tätigkeitsverbot für nicht immunisierte Pflegekräfte dar, die bereits vor dem 15.03.2022 in der jeweiligen Einrichtung beschäftigt waren (vgl. BVerfG, 27.04.2022 - 1 BvR 2649/21, Rn. 215, 253; ebenfalls ablehnend: LAG Hessen Urt. v. 11.8.2022 - 5 SaGa 728/22, BeckRS 2022, 20187 Rn. 9, beck-online; ArbG Bonn Urt. v. 18.5.2022 - 2 Ca 2082/21; bejahend: LAG Sachsen Urt. v. 10.5.2022 - 3 SaGa 3/22, BeckRS 2022, 23061, beck-online; ArbG Köln Urt. v. 21.7.2022 - 8 Ca 1779/22; Weigert, NZA 2022, 166, 169; Bonitz, NZA 2022, 233, 237).
  • ArbG Aachen, 08.11.2022 - 6 Ca 1485/22

    Rechtsfolgen einer einrichtungsbezogenen Impflicht

    Teilweise wird - entsprechend der Rechtsauffassung des hiesigen Klägers - vertreten, dass sich aus § 20a Abs. 3 IfSG nur für ab dem 16.03.2022 neu eingestellte Mitarbeiter ein unmittelbares gesetzliches Tätigkeitsverbot ergebe und für die bereits vor diesem Zeitpunkt eingestellten unimmunisierten Mitarbeiter der Arbeitgeber den Ausspruch eines behördlichen Tätigkeits- und Betretungsverbots nach § 20a Abs. 5 IfSG abzuwarten habe (z. B. Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 18.05.2022, 2 Ca 2082/21; Chama/Noll, MDR 2022, S. 406 ff.; Yannik Beden, NZA 2022, S. 611 ff.).
  • ArbG Duisburg, 08.09.2022 - 1 Ca 809/22
    Die Gesundheitsinteressen überwiegen aus Sicht der Kammer nicht nur - wie in der zitierten Entscheidung des ArbG Gießen zum Beschäftigungsanspruch ausschließlich behandelt - das Beschäftigungsinteresse der Klägerin, sondern auch ihr Vergütungsinteresse (im Ergebnis ebenso unter Berufung auf die fehlende Leistungsfähigkeit Rütz/Gorontzi, DB 2022, 1581; Thönißen/Born, DB 2022, 1131-1134; aA ArbG Bonn 18.05.2022 - 2 Ca 2082/21, Rn. 92; Schmidt/Schneider, NZA-RR 2022, 121 ff; Chama/Noll, MDR 2022, 406 ff.).
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