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   ArbG Bonn, 18.05.2022 - 2 Ca 2082/21   

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https://dejure.org/2022,11721
ArbG Bonn, 18.05.2022 - 2 Ca 2082/21 (https://dejure.org/2022,11721)
ArbG Bonn, Entscheidung vom 18.05.2022 - 2 Ca 2082/21 (https://dejure.org/2022,11721)
ArbG Bonn, Entscheidung vom 18. Mai 2022 - 2 Ca 2082/21 (https://dejure.org/2022,11721)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Kein Beschäftigungsverbot im Krankenhaus trotz fehlender Impfung gegen SARS-CoV-2

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Kein Beschäftigungsverbot im Krankenhaus trotz fehlender Corona-Impfung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kein Beschäftigungsverbot im Krankenhaus trotz fehlender Impfung gegen SARS-CoV-2 ... - Corona-Virus

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Überzogene fristlose Kündigung eines Auszubildenden

  • justiz.nrw (Pressemitteilung)

    Kein Beschäftigungsverbot im Krankenhaus trotz fehlender Impfung gegen SARS-CoV-2

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Beschäftigungsverbot nach IFSG und Annahmeverzugslohn

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Kein Beschäftigungsverbot im Krankenhaus trotz fehlender Impfung gegen SARS-CoV-2

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Kein Beschäftigungsverbot für Pflege-Azubi ohne Corona-Impfung

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Kein Beschäftigungsverbot für Pflege-Azubi ohne Corona-Impfung

Sonstiges

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Einrichtungsbezogene Impfpflicht - Lohnfortzahlung auch ohne Nachweis

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2022, 356
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • ArbG Stuttgart, 12.10.2022 - 15 Ca 2557/22

    Einrichtungsbezogene Impfpflicht - Tätigkeitsverbot - unbezahlte Freistellung

    Teils wird dies bejaht (vgl. ArbG Köln 21. Juli 2022 - 8 Ca 1779/22, ArbG Offenbach 12. Juli 2022 - 3 Ca 124/22; im einstweiligen Verfügungsverfahren vgl. Sächsisches LAG 10. Mai 2022 - 3 SaGa 3/22, LAG Hessen 11. August 2022 - 5 SaGa 728/22, wobei die Entscheidungsgründe dieser Entscheidung noch nicht vorliegen, ArbG Gießen 12. April 2022 - 5 Ga 1/22, ArbG Dresden 18. Juli 2022 - 1 Ga 24/22; Weigert NZA 2022, 166 ff., Bonitz/Schleiff NZA 2022, 233 ff., Oberthür ArbRB 2022, 80 ff., Müller ArbRAktuell 2022, 55 ff.), teils wird dies verneint (vgl. ArbG Bonn 18. Mai 2022 - 2 Ca 2082/21; im einstweiligen Verfügungsverfahren ArbG Dresden - 9 Ga 10/22; Stöbe PersR 2022, 23 ff. und AuR 2022, 159 ff.; Gerhardt IfSG § 20a Rn. 49; Beden NZA 2022, 611 ff., Harländer/Otte NZA 2022, 160 ff., Chama/Noll MDR 2022, 406 ff.).

    Ein Tätigkeitsverbot als Rechtsfolge der Nichtvorlage ist für die bereits beschäftigten Arbeitnehmer aber weder im Wortlaut des Abs. 1 noch des Abs. 2 des § 20a IfSG ausdrücklich vorgesehen, im Gegensatz zu § 20a Abs. 3 Satz 4 IfSG für die neu eingestellte Arbeitnehmer (vgl. ArbG Bonn 18. Mai 2022 - 2 Ca 2082/21 - Rn. 82 und die nachfolgenden Ausführungen zur Systematik).

    mit Inkrafttreten desselben, gegeben wäre (vgl. ArbG Bonn 18. Mai 2022 - 2 Ca 2082/21 - Rn. 82; ArbG Dresden 29. März 2022 - 9 Ga 10/22; differenzierend Weigert NZA 2022, 166, 169; aA ArbG Köln 21. Juli 2022 - 8 Ca 1779/22 - Rn. 60 ff.).

    Diesem gesetzlichen Schutzzweck wäre mit einem möglichst weitgehenden Tätigkeitsverbot für nicht geimpfte bzw. nicht genesene Arbeitnehmer am ehesten gedient (vgl. ArbG Bonn 18. Mai 2022 - 2 Ca 2082/21 - Rn. 83; ArbG Köln 21. Juli 2022 - 8 Ca 1779/22 - Rn. 64; Weigert NZA 2022, 166, 169), wollte man mit dem Gesetzgeber von der Prämisse ausgehen, dass Impfung/Genesung dazu führen, dass ein höherer Schutz vor Ansteckung und/oder Weitergabe des Virus gegeben ist, als dies bei ungeimpften/nicht genesenen Personen der Fall ist.

    Eine derartige (arbeitsrechtliche) Folgenbenennung in Bezug auf die "Altarbeitnehmer", gegenüber denen das Gesundheitsamt kein Tätigkeitsverbot angeordnet hat, bleibt demgegenüber in den Gesetzesmaterialien aus, so dass allein aus der Verwendung des Begriffes "gesetzliche Tätigkeitsvoraussetzung" an besagter Stelle keine eindeutigen Rückschlüsse gezogen werden können (vgl. ArbG Bonn 18. Mai 2022 - 2 Ca 2082/21 - Rn. 83;Weigert NZA 2022, 166, 169; aA Sächsisches LAG 10. Mai 2022 - 3 SaGa 3/22;ArbG Köln 21. Juli 2022 - 8 Ca 1779/22 - Rn. 59).

    (7) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die seitens des Gerichts vertretene Auffassung - anders als die Ansicht der Beklagten - in Einklang mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - steht und dessen diesbezügliche Auffassung teilt (vgl. auch ArbG Bonn 18. Mai 2022 - 2 Ca 2082/21 - Rn. 86).

    Im Übrigen, dies kommt hier noch hinzu, soll die ermessensgeleitete Einzelfallentscheidung durch das Gesundheitsamt und nicht durch den Arbeitgeber erfolgen (vgl. ArbG Bonn 18. Mai 2022 - 2 Ca 2082/21 - Rn. 86).

  • ArbG Köln, 21.07.2022 - 8 Ca 1779/22

    Einrichtungsbezogene Impfpflicht und Beschäftigung

    Teilweise wird - entsprechend der Rechtsauffassung des hiesigen Klägers - vertreten, dass sich aus § 20a Abs. 3 IfSG nur für ab dem 16.03.2022 neu eingestellte Mitarbeiter ein unmittelbares gesetzliches Tätigkeitsverbot ergebe und für die bereits vor diesem Zeitpunkt eingestellten unimmunisierten Mitarbeiter der Arbeitgeber den Ausspruch eines behördlichen Tätigkeits- und Betretungsverbots nach § 20a Abs. 5 IfSG abzuwarten habe (z. B. Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 18.05.2022, 2 Ca 2082/21; Chama/Noll, MDR 2022, S. 406 ff.; Yannik Beden, NZA 2022, S. 611 ff.).
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