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   ArbG Bonn, 20.05.2020 - 2 BV 94/19   

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https://dejure.org/2020,74582
ArbG Bonn, 20.05.2020 - 2 BV 94/19 (https://dejure.org/2020,74582)
ArbG Bonn, Entscheidung vom 20.05.2020 - 2 BV 94/19 (https://dejure.org/2020,74582)
ArbG Bonn, Entscheidung vom 20. Mai 2020 - 2 BV 94/19 (https://dejure.org/2020,74582)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 14.11.2006 - 1 ABR 4/06

    Mitbestimmung bei elektronischem Datenverarbeitungssystem

    Auszug aus ArbG Bonn, 20.05.2020 - 2 BV 94/19
    Erforderlich ist insoweit, dass es sich um eine mehrere Betriebe betreffende Angelegenheit handelt und objektiv ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder betriebsübergreifende Regelung besteht (BAG, Beschluss vom 14.11.2006 - 1 ABR 4/06, juris, Rn. 22).

    Das zwingende Erfordernis kann sich aus technischen oder rechtlichen Gründen ergeben (vgl. BAG, Beschluss vom 14.11.2006 - 1 ABR 4/06, juris, Rn. 22).

    Allein der Wunsch des Arbeitgebers nach einer unternehmenseinheitlichen oder betriebsübergreifenden Regelung, sein Koordinierungs- oder Kosteninteresse sowie reine Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte genügen nicht, um in Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung die Zustimmung des Gesamtbetriebsrats zu begründen (BAG, Beschluss vom 14.11.2006 - 1 ABR 4/06, juris, Rn. 22; vgl. ferner BAG, Beschluss vom 25.09.2012 - 1 ABR 45/11, juris, Rn. 24).

    Eine technische Notwendigkeit zu einer betriebsübergreifenden Regelung kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes u.a. dann bestehen, wenn im Wege der elektronischen Datenverarbeitung in mehreren Betrieben Daten erhoben und verarbeitet werden, die auch zur Weiterverwendung in anderen Betrieben bestimmt sind (BAG, Beschluss vom 14.11.2006 - 1 ABR 4/06, juris, Rn. 30; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.02.2018 - 2 TaBV 38/17, juris, Rn. 60).

    In einem solchen Fall ist eine unterschiedliche Ausgestaltung des elektronischen Datenverarbeitungssystems in den einzelnen Betrieben mit dessen einheitlicher Funktion nicht vereinbar (BAG, Beschluss vom 14.11.2006 - 1 ABR 4/06, juris, Rn. 30; vgl. ferner Dahl/Brink, Die Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen in der Praxis, NZA 2018, 123 ff).

    Soweit eine originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG besteht, bleibt dieser auch dann zuständig, wenn es Detailfragen gibt, welche für mehrere Betriebe unterschiedlich geregelt werden können (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.02.2018 - 2 TaBV 38/17, juris, Rn. 63; vgl. ferner BAG, Beschluss vom 14.11.2006 - 1 ABR 4/06, juris, Rn. 33).

  • BAG, 25.09.2012 - 1 ABR 45/11

    Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats - Überwachungseinrichtung -

    Auszug aus ArbG Bonn, 20.05.2020 - 2 BV 94/19
    Ein datenverarbeitendes System ist zur Überwachung von Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer bestimmt, wenn es individualisierte oder individualisierbare Verhaltens- oder Leistungsdaten selbst erhebt und aufzeichnet, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die erfassten und festgehaltenen Verhaltens- oder Leistungsdaten auch auswerten oder zu Reaktionen auf festgestellte Verhaltens- oder Leistungsweisen verwenden will (so: BAG, Beschluss vom 25.09.2012 - 1 ABR 45/11, juris, Rn. 21).

    Allein der Wunsch des Arbeitgebers nach einer unternehmenseinheitlichen oder betriebsübergreifenden Regelung, sein Koordinierungs- oder Kosteninteresse sowie reine Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte genügen nicht, um in Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung die Zustimmung des Gesamtbetriebsrats zu begründen (BAG, Beschluss vom 14.11.2006 - 1 ABR 4/06, juris, Rn. 22; vgl. ferner BAG, Beschluss vom 25.09.2012 - 1 ABR 45/11, juris, Rn. 24).

    Ebenso besteht ein Mitbestimmungsrecht auf der Ebene des Gesamtbetriebsrates, wenn ein System erhobene Daten betriebsübergreifend verknüpfen kann und hierdurch die von den Arbeitnehmern erhobenen Leistungs- und Verhaltensdaten unternehmensweit erhoben, gefiltert und sortiert werden können, (vgl. zu Konzernbetriebsrat: BAG, Beschluss vom 25.09.2012 - 1 ABR 45/11, juris, Rn. 27; vgl. ferner Dahl/Brink, Die Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen in der Praxis, NZA 2018, 123 ff).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.02.2018 - 2 TaBV 38/17

    Errichtung einer Einigungsstelle: offensichtliche Unzuständigkeit - Zuständigkeit

    Auszug aus ArbG Bonn, 20.05.2020 - 2 BV 94/19
    Eine technische Notwendigkeit zu einer betriebsübergreifenden Regelung kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes u.a. dann bestehen, wenn im Wege der elektronischen Datenverarbeitung in mehreren Betrieben Daten erhoben und verarbeitet werden, die auch zur Weiterverwendung in anderen Betrieben bestimmt sind (BAG, Beschluss vom 14.11.2006 - 1 ABR 4/06, juris, Rn. 30; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.02.2018 - 2 TaBV 38/17, juris, Rn. 60).

    Soweit eine originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG besteht, bleibt dieser auch dann zuständig, wenn es Detailfragen gibt, welche für mehrere Betriebe unterschiedlich geregelt werden können (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.02.2018 - 2 TaBV 38/17, juris, Rn. 63; vgl. ferner BAG, Beschluss vom 14.11.2006 - 1 ABR 4/06, juris, Rn. 33).

    Innerhalb eines Mitbestimmungstatbestands ist eine Aufspaltung der Zuständigkeiten auf mehrere betriebsverfassungsrechtliche Organe nicht möglich (so: LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.02.2018 - 2 TaBV 38/17, juris, Rn. 63).

  • BAG, 26.01.2016 - 1 ABR 68/13

    Konzernbetriebsrat - Zuständigkeit - Überwachungseinrichtung

    Auszug aus ArbG Bonn, 20.05.2020 - 2 BV 94/19
    Hingegen fehlt es an einer technischen Notwendigkeit einer betriebsübergreifenden Regelung, wenn keine Weitergabe der erhobenen Daten an einen anderen Betrieb erfolgt und auch keine betriebsübergreifenden Auswertungsmöglichkeiten bestehen und mithin keine betriebsübergreifende Zugriffsmöglichkeit auf die für einen anderen Betrieb erhobenen Daten bestehen (vgl. hierzu BAG, Beschluss vom 26.01.2016 - 1 ABR 68/13, juris, Rn. 26).
  • LAG Köln, 21.05.2021 - 9 TaBV 28/20

    Mitbestimmungspflicht bei Einführung von Microsoft Office 365; Betriebsbegriff

    Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 20.05.2020 - 2 BV 94/19 - wird zurückgewiesen.

    Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 20.05.2020- 2 BV 94/19 - abzuändern und.

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