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   ArbG Bonn, 25.01.2023 - 5 Ca 1237/22   

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ArbG Bonn, 25.01.2023 - 5 Ca 1237/22 (https://dejure.org/2023,999)
ArbG Bonn, Entscheidung vom 25.01.2023 - 5 Ca 1237/22 (https://dejure.org/2023,999)
ArbG Bonn, Entscheidung vom 25. Januar 2023 - 5 Ca 1237/22 (https://dejure.org/2023,999)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 24.02.2022 - 6 AZR 333/21

    Aufhebungsvertrag - Gebot fairen Verhandelns

    Auszug aus ArbG Bonn, 25.01.2023 - 5 Ca 1237/22
    a) Das Gebot fairen Verhandelns ist eine durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen begründete Nebenpflicht im Sinne von § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 241 Abs. 2 BGB (BAG 24.02.2022 - 6 AZR 333/21 Rn. 22; BAG 07.02.2019 - 6 AZR 75/18 Rn. 31).

    Bei Verhandlungen über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags kann eine Seite gegen ihre Verpflichtungen aus § 241 Abs. 2 BGB verstoßen, wenn sie eine Verhandlungssituation herbeiführt oder ausnutzt, die eine unfaire Behandlung des Vertragspartners darstellt (BAG 24.02.2022 - 6 AZR 333/21 Rn. 22; BAG 07.02.2019 - 6 AZR 75/18 Rn. 34).

    Dabei geht es nicht um das Erfordernis der Schaffung einer für den Vertragspartner besonders angenehmen Verhandlungssituation, sondern um das Gebot eines Mindestmaßes an Fairness im Vorfeld des Vertragsschlusses (BAG 24.02.2022 - 6 AZR 333/21 Rn. 22; BAG 07.02.2019 - 6 AZR 75/18 Rn. 34).

    § 241 Abs. 2 BGB zwingt nicht zu einer Verleugnung der eigenen Interessen, sondern nur zu einer angemessenen Berücksichtigung der Interessen der Gegenseite, indem er unfaire Verhandlungen missbilligt (BAG 24.02.2022 - 6 AZR 333/21 Rn. 22; BAG 07.02.2019 - 6 AZR 75/18 Rn. 33).

    Das Bundesarbeitsgericht hat ausgehend von diesem Ansatz eine Verhandlungssituation erst dann als unfair bewertet, wenn eine psychische Drucksituation geschaffen oder ausgenutzt wird, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners erheblich erschwert oder sogar unmöglich macht (BAG 24.02.2022 - 6 AZR 333/21 Rn. 22; BAG 07.02.2019 - 6 AZR 75/18 Rn. 34).

    Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist stets anhand der Gesamtumstände der konkreten Verhandlungssituation im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden und von einer bloßen Vertragsreue abzugrenzen (BAG 24.02.2022 - 6 AZR 333/21 Rn. 25; BAG 07.02.2019 - 6 AZR 75/18 Rn. 34).

    Als tatsächliche Umstände, die das Gebot fairen Verhandelns verletzen, kommen jedenfalls besonders unangenehme Rahmenbedingungen in Betracht (BAG 24.02.2022 - 6 AZR 333/21 Rn. 26; BAG 07.02.2019 - 6 AZR 75/18 Rn. 34).

    So verhält es sich beispielsweise, wenn der Arbeitnehmer unter einem anderen Vorwand in das Zimmer des Vorgesetzten gebeten wird, um ihn dort mehrere Stunden in einer kreuzverhörähnlichen und von Außenkontakten isolierten Situation so lange festzuhalten, bis er den Aufhebungsvertrag unterzeichnet (BAG 24.02.2022 - 6 AZR 333/21 Rn. 26; BAG 07.02.2019 - 6 AZR 75/18 Rn. 34).

    Vom Arbeitgeber an dem Verhalten des Arbeitnehmers geäußerte Kritik und eine daraufhin eintretende Betroffenheit des Arbeitnehmers genügen jedoch für sich genommen noch nicht, um von einer rechtlich zu missbilligenden Einschränkung der Entscheidungsfreiheit des Arbeitnehmers auszugehen (BAG 24.02.2022 - 6 AZR 333/21 Rn. 26).

    Anders verhält es sich bei der Ausnutzung einer objektiv erkennbaren körperlichen oder psychischen Schwäche oder unzureichender Sprachkenntnisse (BAG 24.02.2022 - 6 AZR 333/21 Rn. 26).

    Der Arbeitgeber ist allerdings nicht gehalten, ohne Vorliegen objektiver Anhaltspunkte von sich aus besondere Vorkehrungen im Hinblick auf die freie Entscheidungsfähigkeit des Arbeitnehmers zu treffen und diesen beispielsweise nach einer etwaigen Medikamenteneinnahme zu befragen und zwar auch dann nicht, wenn die Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag während einer längeren Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers erfolgen (BAG 24.02.2022 - 6 AZR 333/21 Rn. 26; LAG Hessen 11.06.2021 - 10 Sa 1221/20 Rn. 34 f.).

    Auch eine Ankündigung des Unterbreitens einer Aufhebungsvereinbarung ist nicht erforderlich (BAG 24.02.2022 - 6 AZR 333/21 Rn. 26; BAG 07.02.2019 - 6 AZR 75/18 Rn. 34).

  • BAG, 07.02.2019 - 6 AZR 75/18

    Kein Widerruf von Aufhebungsverträgen/Gebot fairen Verhandelns

    Auszug aus ArbG Bonn, 25.01.2023 - 5 Ca 1237/22
    a) Das Gebot fairen Verhandelns ist eine durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen begründete Nebenpflicht im Sinne von § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 241 Abs. 2 BGB (BAG 24.02.2022 - 6 AZR 333/21 Rn. 22; BAG 07.02.2019 - 6 AZR 75/18 Rn. 31).

    Bei Verhandlungen über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags kann eine Seite gegen ihre Verpflichtungen aus § 241 Abs. 2 BGB verstoßen, wenn sie eine Verhandlungssituation herbeiführt oder ausnutzt, die eine unfaire Behandlung des Vertragspartners darstellt (BAG 24.02.2022 - 6 AZR 333/21 Rn. 22; BAG 07.02.2019 - 6 AZR 75/18 Rn. 34).

    Dabei geht es nicht um das Erfordernis der Schaffung einer für den Vertragspartner besonders angenehmen Verhandlungssituation, sondern um das Gebot eines Mindestmaßes an Fairness im Vorfeld des Vertragsschlusses (BAG 24.02.2022 - 6 AZR 333/21 Rn. 22; BAG 07.02.2019 - 6 AZR 75/18 Rn. 34).

    § 241 Abs. 2 BGB zwingt nicht zu einer Verleugnung der eigenen Interessen, sondern nur zu einer angemessenen Berücksichtigung der Interessen der Gegenseite, indem er unfaire Verhandlungen missbilligt (BAG 24.02.2022 - 6 AZR 333/21 Rn. 22; BAG 07.02.2019 - 6 AZR 75/18 Rn. 33).

    Das Bundesarbeitsgericht hat ausgehend von diesem Ansatz eine Verhandlungssituation erst dann als unfair bewertet, wenn eine psychische Drucksituation geschaffen oder ausgenutzt wird, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners erheblich erschwert oder sogar unmöglich macht (BAG 24.02.2022 - 6 AZR 333/21 Rn. 22; BAG 07.02.2019 - 6 AZR 75/18 Rn. 34).

    Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist stets anhand der Gesamtumstände der konkreten Verhandlungssituation im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden und von einer bloßen Vertragsreue abzugrenzen (BAG 24.02.2022 - 6 AZR 333/21 Rn. 25; BAG 07.02.2019 - 6 AZR 75/18 Rn. 34).

    Als tatsächliche Umstände, die das Gebot fairen Verhandelns verletzen, kommen jedenfalls besonders unangenehme Rahmenbedingungen in Betracht (BAG 24.02.2022 - 6 AZR 333/21 Rn. 26; BAG 07.02.2019 - 6 AZR 75/18 Rn. 34).

    So verhält es sich beispielsweise, wenn der Arbeitnehmer unter einem anderen Vorwand in das Zimmer des Vorgesetzten gebeten wird, um ihn dort mehrere Stunden in einer kreuzverhörähnlichen und von Außenkontakten isolierten Situation so lange festzuhalten, bis er den Aufhebungsvertrag unterzeichnet (BAG 24.02.2022 - 6 AZR 333/21 Rn. 26; BAG 07.02.2019 - 6 AZR 75/18 Rn. 34).

    Auch eine Ankündigung des Unterbreitens einer Aufhebungsvereinbarung ist nicht erforderlich (BAG 24.02.2022 - 6 AZR 333/21 Rn. 26; BAG 07.02.2019 - 6 AZR 75/18 Rn. 34).

    Die Beweislast für einen Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns liegt bei demjenigen, der sich auf die Verletzung von § 241 Abs. 2 BGB beruft (BAG 07.02.2019 - 6 AZR 75/18 Rn. 43).

  • BAG, 25.09.2014 - 2 AZR 788/13

    Ordentliche Kündigung - Klageverzicht

    Auszug aus ArbG Bonn, 25.01.2023 - 5 Ca 1237/22
    Die Kammer versteht die "Vereinbarung" angesichts ihres insoweit eindeutigen Wortlauts als prozessrechtlichen Vertrag, mit welchem die Parteien wirksam vereinbart haben, dass der Kläger keine Klage erheben und die Kündigung hinnehmen werde (vgl. zu den rechtlichen Maßstäben etwa BAG 25.09.2014 - 2 AZR 788/13 Rn. 11; BAG 19.04.2007 - 2 AZR 208/06 Rn. 15 ff.; Kiel in Erfurter Kommentar 23. Aufl. 2023 § 4 KSchG Rn. 28).

    Dies ist der Fall, wenn nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, der Arbeitnehmer nicht mit der Aufnahme einer Klageverzichtsregelung in den Vertrag zu rechnen braucht (BAG 25.09.2014 - 2 AZR 788/13 Rn. 17 für einen als Anschreiben unter der Überschrift "Arbeitspapiere" gestalteten Klageverzicht).

    Klageverzichtvereinbarungen in Abwicklungsvereinbarungen bzw. Aufhebungsverträgen, die in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen abgeschlossen werden, unterliegen einer Angemessenheitskontrolle (BAG 25.09.2014 - 2 AZR 788/13 Rn. 19 ff.).

    Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren (BAG 25.09.2014 - 2 AZR 788/13 Rn. 23 m.w.N.).

    Die typischen Interessen der Vertragspartner sind unter besonderer Berücksichtigung grundrechtlich geschützter Rechtspositionen wechselseitig zu bewerten (BAG 25.09.2014 - 2 AZR 788/13 Rn. 23 m.w.N.).

    Die Unangemessenheit beurteilt sich nach einem generellen und typisierenden, vom Einzelfall losgelösten Maßstab unter Berücksichtigung von Gegenstand, Zweck und Eigenart des jeweiligen Geschäfts innerhalb der beteiligten Verkehrskreise (BAG 25.09.2014 - 2 AZR 788/13 Rn. 23 m.w.N.).

    Der Arbeitgeber verfolgt damit das Ziel, seine Rechtsposition ohne Rücksicht auf die Interessen des Arbeitnehmers zu verbessern, indem er diesem die Möglichkeit entzieht, die Rechtswirksamkeit der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberkündigung gerichtlich überprüfen zu lassen (BAG 25.09.2014 - 2 AZR 788/13 Rn. 24 m.w.N.).

    Er kann Dispositionen treffen, ohne die Feststellung einer Unwirksamkeit der Kündigung am Ende eines möglicherweise langjährigen Prozesses fürchten zu müssen (BAG 25.09.2014 - 2 AZR 788/13 Rn. 24 m.w.N.).

    Ein formularmäßiger Klageverzicht ohne jede arbeitgeberseitige Kompensation - etwa in Bezug auf den Beendigungszeitpunkt, die Beendigungsart, die Zahlung einer Entlassungsentschädigung oder den Verzicht auf eigene Ersatzansprüche - ist daher in der Regel unzulässig (BAG 25.09.2014 - 2 AZR 788/13 Rn. 24 m.w.N.).

    Aufgrund des aufgenommenen Klageverzichts in zeitlich engem Zusammenhang zu dem Ausspruch der Kündigung bedurfte die Vereinbarung für ihre Rechtswirksamkeit als Aufhebungsvertrag der Schriftform (§ 623 BGB; BAG 25.09.2014 - 2 AZR 788/13 Rn. 27).

  • BGH, 10.07.2013 - IV ZR 224/12

    Zum Umfang des Beurkundungserfordernisses bei Anfechtung eines Erbvertrags

    Auszug aus ArbG Bonn, 25.01.2023 - 5 Ca 1237/22
    Eine empfangsbedürftige schriftliche Willenserklärung muss zu ihrer Wirksamkeit begeben werden, d. h. sie muss mit dem Willen des Erklärenden in den Verkehr gebracht worden sein (BGH 10.07.2013 - IV ZR 224/12 Rn. 17).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die die Kammer für überzeugend hält, erstreckt sich die Vermutungswirkung aus § 416 ZPO auch auf die Begebung einer Urkunde, d. h. deren Abgabe in den Rechtsverkehr (BGH 10.07.2013 - IV ZR 224/12 Rn. 28 ff.; BGH 08.03.2006 - IV ZR 145/05 Rn. 13 ff.; BGH 18.12.2002 - IV ZR 39/02 zu II. der Gründe; a. A. LAG Hamm 17.03.2005 - 16 Sa 912/04 Rn. 22).

    Die in § 416 ZPO angeordnete, das Gericht bindende Beweiswirkung hängt nicht von den Umständen der Erklärung, ihrer Begebung oder des Zugangs ab, sondern allein von der in den Verkehr gelangten echten Urkunde (BGH 10.07.2013 - IV ZR 224/12 Rn. 29).

    Erforderlich dafür ist der Gegenteilsbeweis (BGH 10.07.2013 - IV ZR 224/12 Rn. 31; BGH 08.03.2006 - IV ZR 145/05 Rn. 16).

  • BGH, 08.03.2006 - IV ZR 145/05

    Begebung einer schriftlichen Willenserklärung; Führung des Gegenbeweises

    Auszug aus ArbG Bonn, 25.01.2023 - 5 Ca 1237/22
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die die Kammer für überzeugend hält, erstreckt sich die Vermutungswirkung aus § 416 ZPO auch auf die Begebung einer Urkunde, d. h. deren Abgabe in den Rechtsverkehr (BGH 10.07.2013 - IV ZR 224/12 Rn. 28 ff.; BGH 08.03.2006 - IV ZR 145/05 Rn. 13 ff.; BGH 18.12.2002 - IV ZR 39/02 zu II. der Gründe; a. A. LAG Hamm 17.03.2005 - 16 Sa 912/04 Rn. 22).

    Erforderlich dafür ist der Gegenteilsbeweis (BGH 10.07.2013 - IV ZR 224/12 Rn. 31; BGH 08.03.2006 - IV ZR 145/05 Rn. 16).

  • BGH, 15.01.2002 - XI ZR 98/01

    Sittenwidrigkeit der Mithaftung gilt nicht für GmbH-Gesellschafter

    Auszug aus ArbG Bonn, 25.01.2023 - 5 Ca 1237/22
    Ein Irrtum setzt dabei eine Fehlvorstellung voraus; wer sich keine Gedanken macht, irrt nicht (BGH 15.01.2002 - XI ZR 98/01 zu III. 1. a) der Gründe; Armbrüster in MünchKomm-BGB 9. Aufl. 2021 § 119 Rn. 54).

    Wer eine Urkunde ungelesen unterschreibt, hat nur dann ein Anfechtungsrecht, wenn er sich von deren Inhalt eine bestimmte, allerdings unrichtige Vorstellung gemacht hat (BGH 15.01.2002 - XI ZR 98/01 zu III. 1. a) der Gründe).

  • LAG Hessen, 11.06.2021 - 10 Sa 1221/20

    Ungeeignetheit eines elektronischen Dokuments bei fehlender Durchsuchbarkeit des

    Auszug aus ArbG Bonn, 25.01.2023 - 5 Ca 1237/22
    Der Arbeitgeber ist allerdings nicht gehalten, ohne Vorliegen objektiver Anhaltspunkte von sich aus besondere Vorkehrungen im Hinblick auf die freie Entscheidungsfähigkeit des Arbeitnehmers zu treffen und diesen beispielsweise nach einer etwaigen Medikamenteneinnahme zu befragen und zwar auch dann nicht, wenn die Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag während einer längeren Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers erfolgen (BAG 24.02.2022 - 6 AZR 333/21 Rn. 26; LAG Hessen 11.06.2021 - 10 Sa 1221/20 Rn. 34 f.).
  • BAG, 04.11.2004 - 2 AZR 17/04

    Kündigung - Schriftform

    Auszug aus ArbG Bonn, 25.01.2023 - 5 Ca 1237/22
    Eine verkörperte Willenserklärung geht unter Anwesenden zu - und wird damit entsprechend § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam -, wenn sie durch Übergabe in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt (BAG 26.03.2015 - 2 AZR 483/14 Rn. 20; BAG 04.11.2004 - 2 AZR 17/04 zu B. I. 2. a) der Gründe; Einsele in MünchKomm-BGB 9. Aufl. 2021 § 130 Rn. 27).
  • BGH, 07.11.2001 - VIII ZR 13/01

    Zum Zustandekommen eines Kaufvertrages bei einer Internet-Auktion

    Auszug aus ArbG Bonn, 25.01.2023 - 5 Ca 1237/22
    Trotz fehlenden Erklärungsbewusstseins (Rechtsbindungswillens, Geschäftswillens) liegt eine Willenserklärung vor, wenn der Erklärende, hier also der Kläger, bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte (BGH 07.11.2001 - VIII ZR 13/01 zu II. 3. b) dd) der Gründe).
  • BGH, 18.12.2002 - IV ZR 39/02

    Umfang der Beweiskraft von Privaturkunden

    Auszug aus ArbG Bonn, 25.01.2023 - 5 Ca 1237/22
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die die Kammer für überzeugend hält, erstreckt sich die Vermutungswirkung aus § 416 ZPO auch auf die Begebung einer Urkunde, d. h. deren Abgabe in den Rechtsverkehr (BGH 10.07.2013 - IV ZR 224/12 Rn. 28 ff.; BGH 08.03.2006 - IV ZR 145/05 Rn. 13 ff.; BGH 18.12.2002 - IV ZR 39/02 zu II. der Gründe; a. A. LAG Hamm 17.03.2005 - 16 Sa 912/04 Rn. 22).
  • LAG Hamm, 17.03.2005 - 16 Sa 912/04

    Beweiskraft einer Urkunde Zugang eines Kündigungsschreibens

  • BAG, 26.03.2015 - 2 AZR 483/14

    Kündigung - Zugang - Zugangsvereitelung - Klagefrist

  • BAG, 19.04.2007 - 2 AZR 208/06

    Schriftform bei Klageverzichtsvertrag

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