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   ArbG Bonn, 28.01.2021 - 1 Ca 1882/20   

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ArbG Bonn, 28.01.2021 - 1 Ca 1882/20 (https://dejure.org/2021,1303)
ArbG Bonn, Entscheidung vom 28.01.2021 - 1 Ca 1882/20 (https://dejure.org/2021,1303)
ArbG Bonn, Entscheidung vom 28. Januar 2021 - 1 Ca 1882/20 (https://dejure.org/2021,1303)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 17.03.2016 - 2 AZR 182/15

    Betriebsbedingte Kündigung - Interessenausgleich mit Namensliste

    Auszug aus ArbG Bonn, 28.01.2021 - 1 Ca 1882/20
    Zu diesen gehören das Vorliegen einer Betriebsänderung iSd. § 111 Satz 1 BetrVG, die für die Kündigung des Arbeitnehmers kausal war, sowie dessen ordnungsgemäße Bezeichnung in einem Interessenausgleich (BAG 17. März 2016 - 2 AZR 182/15 - juris).
  • BAG, 19.07.2012 - 2 AZR 386/11

    Ordentliche betriebsbedingte Kündigung - Interessenausgleich mit Namensliste -

    Auszug aus ArbG Bonn, 28.01.2021 - 1 Ca 1882/20
    Hierzu gehört die Darlegung, dass die Betriebsänderung für die Kündigung des Arbeitnehmers kausal war (vgl. BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 386/11 - juris).
  • BAG, 19.07.2012 - 2 AZR 352/11

    Interessenausgleich mit Namensliste - Bildung von Altersgruppen

    Auszug aus ArbG Bonn, 28.01.2021 - 1 Ca 1882/20
    Richtschnur dafür, wann erhebliche Teile der Belegschaft betroffen sind, sind die Zahlen und Prozentangaben in § 17 Abs. 1 KSchG (BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 352/11 - juris).
  • BAG, 27.05.2020 - 5 AZR 387/19

    Annahmeverzugslohn - Auskunft hinsichtlich anderweitigen Erwerbs

    Auszug aus ArbG Bonn, 28.01.2021 - 1 Ca 1882/20
    Im Ansatz zutreffend geht die Beklagte davon aus, dass sie als potentielle Schuldnerin etwaiger Annahmeverzugslohnansprüche des Klägers aus § 615 S. 1 BGB zur Vorbereitung der Erhebung von Einwendungen iSd. § 11 Nr. 2 KSchG gem. § 242 BGB die im Antrag näher bezeichneten Auskünfte jedenfalls zum Teil verlangen kann (vgl. BAG 27. Mai 2020 - 5 AZR 387/19 - juris).
  • ArbG Iserlohn, 14.04.2022 - 5 Ca 690/21

    Unwirksamkeit betriebsbedingten Kündigung: Arbeitsplatzwegfall

    Dazu gehörten das Vorliegen einer Betriebsänderung i. S. d. § 111 S. 1 BetrVG, die für die Kündigung des Arbeitnehmers kausal war, sowie dessen ordnungsgemäße Bezeichnung im Interessenausgleich (BAG, Urteil v. 17.03.2016, 2 AZR 182/15; ArbG Bonn, Urteil v. 28.01.2021,1 Ca 1882/20).
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