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ArbG Bonn, 28.01.2021 - 1 Ca 1882/20 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- arbeitsrechtsiegen.de
Betriebsbedingte Kündigung - Annahmeverzugslohnansprüche
- rewis.io
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BAG, 17.03.2016 - 2 AZR 182/15
Betriebsbedingte Kündigung - Interessenausgleich mit Namensliste
Auszug aus ArbG Bonn, 28.01.2021 - 1 Ca 1882/20
Zu diesen gehören das Vorliegen einer Betriebsänderung iSd. § 111 Satz 1 BetrVG, die für die Kündigung des Arbeitnehmers kausal war, sowie dessen ordnungsgemäße Bezeichnung in einem Interessenausgleich (BAG 17. März 2016 - 2 AZR 182/15 - juris). - BAG, 19.07.2012 - 2 AZR 386/11
Ordentliche betriebsbedingte Kündigung - Interessenausgleich mit Namensliste - …
Auszug aus ArbG Bonn, 28.01.2021 - 1 Ca 1882/20
Hierzu gehört die Darlegung, dass die Betriebsänderung für die Kündigung des Arbeitnehmers kausal war (vgl. BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 386/11 - juris). - BAG, 19.07.2012 - 2 AZR 352/11
Interessenausgleich mit Namensliste - Bildung von Altersgruppen
Auszug aus ArbG Bonn, 28.01.2021 - 1 Ca 1882/20
Richtschnur dafür, wann erhebliche Teile der Belegschaft betroffen sind, sind die Zahlen und Prozentangaben in § 17 Abs. 1 KSchG (BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 352/11 - juris). - BAG, 27.05.2020 - 5 AZR 387/19
Annahmeverzugslohn - Auskunft hinsichtlich anderweitigen Erwerbs
Auszug aus ArbG Bonn, 28.01.2021 - 1 Ca 1882/20
Im Ansatz zutreffend geht die Beklagte davon aus, dass sie als potentielle Schuldnerin etwaiger Annahmeverzugslohnansprüche des Klägers aus § 615 S. 1 BGB zur Vorbereitung der Erhebung von Einwendungen iSd. § 11 Nr. 2 KSchG gem. § 242 BGB die im Antrag näher bezeichneten Auskünfte jedenfalls zum Teil verlangen kann (vgl. BAG 27. Mai 2020 - 5 AZR 387/19 - juris).
- ArbG Iserlohn, 14.04.2022 - 5 Ca 690/21
Unwirksamkeit betriebsbedingten Kündigung: Arbeitsplatzwegfall
Dazu gehörten das Vorliegen einer Betriebsänderung i. S. d. § 111 S. 1 BetrVG, die für die Kündigung des Arbeitnehmers kausal war, sowie dessen ordnungsgemäße Bezeichnung im Interessenausgleich (BAG, Urteil v. 17.03.2016, 2 AZR 182/15; ArbG Bonn, Urteil v. 28.01.2021,1 Ca 1882/20).