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ArbG Brandenburg, 13.09.2018 - 4 Ca 83/18, 6 Sa 1935/18, 10 AZN 688/19 |
Zitiervorschläge
ArbG Brandenburg, 13.09.2018 - 4 Ca 83/18, 6 Sa 1935/18, 10 AZN 688/19 (https://dejure.org/2018,61436)
ArbG Brandenburg, Entscheidung vom 13.09.2018 - 4 Ca 83/18, 6 Sa 1935/18, 10 AZN 688/19 (https://dejure.org/2018,61436)
ArbG Brandenburg, Entscheidung vom 13. September 2018 - 4 Ca 83/18, 6 Sa 1935/18, 10 AZN 688/19 (https://dejure.org/2018,61436)
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BAG, 24.09.2008 - 6 AZR 76/07
Vertragliche Bezugnahme auf Tarifvertrag - AGB-Kontrolle
Auszug aus ArbG Brandenburg, 13.09.2018 - 4 Ca 83/18
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes reicht es dafür aus, wenn die im Zeitpunkt der jeweiligen Anwendung geltenden in Bezug genommenen Regelungen bestimmbar sind (Bundesarbeitsgericht vom 24.09.2008, 6 AZR 76/07, Rz 31 mwN). - BAG, 05.11.2008 - 5 AZR 455/07
Zeitzuschläge
Auszug aus ArbG Brandenburg, 13.09.2018 - 4 Ca 83/18
Allein die abweichende Berechnung und Auszahlung beinhaltet keine derartige Willenserklärung, sondern ein rein tatsächliches Verhalten, dem kein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert in Bezug auf den Inhalt des Arbeitsverhältnisses zukommt" (Bundesarbeitsgericht vom 05.11.2008, 5 AZR 455/07, Rz 28). - BAG, 05.04.2006 - 4 AZR 390/05
Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifverträge des öffentlichen Dienstes
Auszug aus ArbG Brandenburg, 13.09.2018 - 4 Ca 83/18
Die Bezugnahme auf einen genau bestimmten Tarifvertrag ist auch ohne ausdrückliche Regelung als dynamische Bezugnahme zu verstehen, wenn keine Anhaltspunkte für eine abweichende Absicht der Parteien bestehen (Bundesarbeitsgericht vom 05.04.2006, 4 AZR 390/05, Rz 43 mwN). - BAG, 14.12.1993 - 10 AZR 368/93
Schichtarbeit - Schichtzulage im Pflegedienst
Auszug aus ArbG Brandenburg, 13.09.2018 - 4 Ca 83/18
Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes nicht darauf abzustellen, dass der jeweils abgelöste Arbeitsplatz identisch ist, sondern darauf, dass eine übereinstimmende Arbeitsaufgabe von untereinander austauschbaren Arbeitnehmern erfüllt wird (Bundesarbeitsgericht vom 14.12.1993, 10 AZR 368/93, Rz 27 mwN) Schichtarbeit liegt auch dann vor, wenn sich die verschiedenen Schichten überlappen und wenn Arbeitsbeginn und Arbeitsende der verschiedenen Schichten nur um wenige Stunden auseinanderliegen (Bundesarbeitsgericht vom 26.09.20107, 5 AZR 809/06, Rz 34 mwN). - BAG, 26.09.2007 - 5 AZR 809/06
Bezugnahme auf Tarifvertrag
Auszug aus ArbG Brandenburg, 13.09.2018 - 4 Ca 83/18
Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes nicht darauf abzustellen, dass der jeweils abgelöste Arbeitsplatz identisch ist, sondern darauf, dass eine übereinstimmende Arbeitsaufgabe von untereinander austauschbaren Arbeitnehmern erfüllt wird (Bundesarbeitsgericht vom 14.12.1993, 10 AZR 368/93, Rz 27 mwN) Schichtarbeit liegt auch dann vor, wenn sich die verschiedenen Schichten überlappen und wenn Arbeitsbeginn und Arbeitsende der verschiedenen Schichten nur um wenige Stunden auseinanderliegen (Bundesarbeitsgericht vom 26.09.20107, 5 AZR 809/06, Rz 34 mwN).