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   ArbG Brandenburg, 24.09.2014 - 5 Ca 131/14   

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https://dejure.org/2014,51341
ArbG Brandenburg, 24.09.2014 - 5 Ca 131/14 (https://dejure.org/2014,51341)
ArbG Brandenburg, Entscheidung vom 24.09.2014 - 5 Ca 131/14 (https://dejure.org/2014,51341)
ArbG Brandenburg, Entscheidung vom 24. September 2014 - 5 Ca 131/14 (https://dejure.org/2014,51341)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch schuldhaftes Verzögern eines Rentenbescheids (§ 33 Abs. 4 TV-L)/Inhalt eines betriebsärztlichen Gutachtens

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Zur Bedeutung betriebsärztlicher Gutachten bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Bedeutung von betriebsärztlichen Gutachten bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 06.04.2011 - 7 AZR 704/09

    Bedingungseintritt und Klagefrist

    Auszug aus ArbG Brandenburg, 24.09.2014 - 5 Ca 131/14
    Der unterbliebene Eintritt einer Bedingung ist mit einer Bedingungskontrollklage nach §§ 21, 17 S. 1 TzBfG geltend zu machen (BAG 10. Oktober 2012 - 7 AZR 602/11 - ZTR 2013, 131, BAG 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - BAGE 137, 292.).

    Da aber nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG der auflösend bedingte Arbeitsvertrag frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Eintritt der Bedingung endet, wird in Fällen, in denen die Bedingung bereits vor Ablauf der Zweiwochenfrist eingetreten ist, die Klagefrist gemäß §§ 21, 17 Sätze 1 und 3, § 15 Abs. 2 TzBfG erst mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis sei aufgrund des Eintritts der Bedingung beendet, in Lauf gesetzt (BAG 10. Oktober 2012 - 7 AZR 602/11 - ZTR 2013, 131; BAG 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - BAGE 137, 292.).

  • BAG, 10.10.2012 - 7 AZR 602/11

    Auflösende Bedingung - Erwerbsminderung - Nichtigkeit eines Rentenbescheids

    Auszug aus ArbG Brandenburg, 24.09.2014 - 5 Ca 131/14
    Der unterbliebene Eintritt einer Bedingung ist mit einer Bedingungskontrollklage nach §§ 21, 17 S. 1 TzBfG geltend zu machen (BAG 10. Oktober 2012 - 7 AZR 602/11 - ZTR 2013, 131, BAG 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - BAGE 137, 292.).

    Da aber nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG der auflösend bedingte Arbeitsvertrag frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Eintritt der Bedingung endet, wird in Fällen, in denen die Bedingung bereits vor Ablauf der Zweiwochenfrist eingetreten ist, die Klagefrist gemäß §§ 21, 17 Sätze 1 und 3, § 15 Abs. 2 TzBfG erst mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis sei aufgrund des Eintritts der Bedingung beendet, in Lauf gesetzt (BAG 10. Oktober 2012 - 7 AZR 602/11 - ZTR 2013, 131; BAG 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - BAGE 137, 292.).

  • LAG Sachsen, 21.07.2006 - 2 Sa 818/05

    Bestandsstreitigkeit

    Auszug aus ArbG Brandenburg, 24.09.2014 - 5 Ca 131/14
    Das Arbeitsverhältnis endet nach dem Wortlaut des § 33 Abs. 4 Satz 2 TV-L mit dem Ablauf des Monats, in dem dem Arbeitnehmer das Gutachten bekannt gegeben worden ist; nach gesetzeskonformer Auslegung des Tarifwortlauts aber frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung (vgl. Sächsisches LAG, Urteil vom 21.07.2006, 2 Sa 818/05, ZTR 2007, 266).
  • BVerwG, 13.03.2014 - 2 B 49.12

    Zurruhesetzungsverfahren; Feststellung der Dienstunfähigkeit; Inhalt des

    Auszug aus ArbG Brandenburg, 24.09.2014 - 5 Ca 131/14
    Der Inhalt eines Gutachtens richtet sich nach der Rechtsprechung nach seinem Zweck (vgl. zu den Anforderungen eines Gutachtens in einem Zurruhesetzungsverfahren: BVerwG, Beschluss vom 13. März 2014, 2 B 49/12, zitierte nach Juris).
  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus ArbG Brandenburg, 24.09.2014 - 5 Ca 131/14
    Während des Bestands des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung, der gegen seinen Willen nur unter engen Voraussetzungen, die hier nicht vorliegen, entfallen kann und der aus dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers abgeleitet wird (vgl. BAG DB 1985, 2197).
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