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ArbG Brandenburg, 30.08.2018 - 4 Ca 187/18, 20 Sa 1689/18, 2 AZR 374/19 |
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Verfahrensgang
- ArbG Brandenburg, 30.08.2018 - 4 Ca 187/18, 20 Sa 1689/18, 2 AZR 374/19
- LAG Berlin-Brandenburg, 12.06.2019 - 20 Sa 1689/18
- BAG, 11.06.2020 - 2 AZR 374/19
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (13)
- BAG, 14.01.1997 - 5 AZB 22/96
Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten - Wahlfeststellung
Auszug aus ArbG Brandenburg, 30.08.2018 - 4 Ca 187/18
Außerdem muss der wirtschaftlich Abhängige seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar schutzbedürftig sein (BAG vom 11.04.1997 - 5 AZB 33/96 II 1 der Gründe; 14.01.1997 - 5 AZB 22/96 II 1 der Gründe).Für eine arbeitnehmerähnliche Person ist zunächst kennzeichnend, dass die Beschäftigung für einen Auftraggeber wesentlich ist und die hieraus fließende Vergütung die entscheidende Existenzgrundlage darstellt (BAG vom 14.01.1997 - 5 AZB 22/96 - Rn 12, juris).
- BVerfG, 11.04.2000 - 1 BvL 2/00
Unzulässige Richtervorlage mangels ausreichender Darlegung der …
Auszug aus ArbG Brandenburg, 30.08.2018 - 4 Ca 187/18
Sofern die Beklagte davon ausgeht, dass Artikel 110 Abs. 1 S. 2 LV Brandenburg so auszulegen sein muss - um dem Gebot der Verhältnismäßigkeit zu entsprechen - dass nur Kündigungen erfasst sind, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter stehen, ist auf folgendes hinzuweisen (unter Berücksichtigung der zu Artikel 110 LV Brandenburg ergangenen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21.12.2009, 10 Sa 2193, 2194/09, der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung vom 11.04.2000, 1 BvL 2/00 II 2 a bb der Gründe, der Entscheidung des Brandenburgischen Verfassungsgerichts vom 20.02.1997 - VFG BBG 30/96, in NJW 97, 2942 und Eylert, Besonderer Kündigungsschutz vor betriebsbedingten Kündigungen für ehrenamtliche Richter in Brandenburg, in Festschrift für Klaus Bepler zum 65. Geburtstag):. - VerfG Brandenburg, 20.02.1997 - VfGBbg 30/96
Wegen Subsidiarität unzulässige Verfassungsbeschwerde - hier: Nichtaufnahme eines …
Auszug aus ArbG Brandenburg, 30.08.2018 - 4 Ca 187/18
Sofern die Beklagte davon ausgeht, dass Artikel 110 Abs. 1 S. 2 LV Brandenburg so auszulegen sein muss - um dem Gebot der Verhältnismäßigkeit zu entsprechen - dass nur Kündigungen erfasst sind, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter stehen, ist auf folgendes hinzuweisen (unter Berücksichtigung der zu Artikel 110 LV Brandenburg ergangenen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21.12.2009, 10 Sa 2193, 2194/09, der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung vom 11.04.2000, 1 BvL 2/00 II 2 a bb der Gründe, der Entscheidung des Brandenburgischen Verfassungsgerichts vom 20.02.1997 - VFG BBG 30/96, in NJW 97, 2942 und Eylert, Besonderer Kündigungsschutz vor betriebsbedingten Kündigungen für ehrenamtliche Richter in Brandenburg, in Festschrift für Klaus Bepler zum 65. Geburtstag):.
- BAG, 24.04.1996 - 5 AZB 25/95
Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten - Grundlage der Prüfung
Auszug aus ArbG Brandenburg, 30.08.2018 - 4 Ca 187/18
Eine Verweisung des Rechtsstreits an das Gericht eines anderen Rechtswegs kommt in diesem Fall nicht in Betracht (BAG vom 24.04.1996, 5 AZB 25/95, Leitsätze 1 bis 3). - BAG, 11.04.1997 - 5 AZB 33/96
Rechtsweg - Dozenten als arbeitnehmerähnliche Person
Auszug aus ArbG Brandenburg, 30.08.2018 - 4 Ca 187/18
Außerdem muss der wirtschaftlich Abhängige seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar schutzbedürftig sein (BAG vom 11.04.1997 - 5 AZB 33/96 II 1 der Gründe; 14.01.1997 - 5 AZB 22/96 II 1 der Gründe). - BAG, 02.10.1990 - 4 AZR 106/90
Arbeitnehmerähnlichkeit eines Rundfunkgebührenbeauftragten
Auszug aus ArbG Brandenburg, 30.08.2018 - 4 Ca 187/18
Soziale Schutzbedürftigkeit ist anzunehmen, wenn das Maß der Abhängigkeit nach der Verkehrsanschauung einen solchen Grad erreicht, wie er im Allgemeinen nur in einem Arbeitsverhältnis vorkommt und die geleisteten Dienste nach ihrer sozialen Typik mit denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sind (BAG vom 02.10.1990 - 4 AZR 106/90). - BAG, 23.02.2017 - 6 AZR 665/15
Insolvenzkündigung vor Dienstantritt
Auszug aus ArbG Brandenburg, 30.08.2018 - 4 Ca 187/18
Maßgeblich für das Eingreifen der negativen gesetzlichen Fiktion des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG ist die Geschäftsführerstellung im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung (BAG vom 23.02.2017, 6 AZR 665/15, Rz. 34). - BAG, 08.06.1967 - 5 AZR 461/66
Arbeitnehmerbegriff
Auszug aus ArbG Brandenburg, 30.08.2018 - 4 Ca 187/18
Die wirtschaftliche Abhängigkeit ist gegeben, wenn die Person auf die Verwertung ihrer Arbeitskraft und die Einkünfte aus ihrer Dienstleistung als Existenzgrundlage angewiesen ist (BAG vom 08.06.1967 - 5 AZR 461/66 - NJW 1967, 1982). - LAG Baden-Württemberg, 15.05.2018 - 9 Ta 16/17
Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten - Fremdgeschäftsführer - GmbH - sic-non-Fall
Auszug aus ArbG Brandenburg, 30.08.2018 - 4 Ca 187/18
Die Kammer verweist insoweit auf die auch im vorliegenden Fall einschlägigen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 15.05.2018 (9 Ta 16/17, Rn 41 - 45):. - BAG, 14.12.2004 - 9 AZR 23/04
Maßregelungsverbot für arbeitnehmerähnliche Personen
Auszug aus ArbG Brandenburg, 30.08.2018 - 4 Ca 187/18
Sowohl die Anwendbarkeit des KSchG als auch des § 612 a BGB setzt die Arbeitnehmereigenschaft voraus (Schaub/Link, Arbeitsrecht Handbuch 2017, § 130 Rn 4; BAG vom 14.12.2004, 9 AZR 23/04, Leitsatz der Entscheidung). - BAG, 21.12.2010 - 10 AZB 14/10
Arbeitnehmerähnliche Person - Gründungszuschuss
- BAG, 26.05.1999 - 5 AZR 664/98
Arbeitnehmerstatus einer stellvertretenden GmbH-Geschäftsführerin
- BAG, 16.07.1997 - 5 AZB 29/96
Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Franchisenehmer
- LAG Berlin-Brandenburg, 12.06.2019 - 20 Sa 1689/18
Ordentliche Kündigung - Fremdgeschäftsführer - Ehrenamtlicher Richter - …
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg a. d. H. vom 30.08.2018 (4 Ca 187/18) teilweise geändert und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt neu gefasst:.das Urteil des Arbeitsgericht Brandenburg a. s. H., 4 Ca 187/18 vom 20.08.2018 abzuändern und die Klage abzuweisen.