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   ArbG Braunschweig, 11.05.2020 - 8 Ca 451/18   

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ArbG Braunschweig, 11.05.2020 - 8 Ca 451/18 (https://dejure.org/2020,18821)
ArbG Braunschweig, Entscheidung vom 11.05.2020 - 8 Ca 451/18 (https://dejure.org/2020,18821)
ArbG Braunschweig, Entscheidung vom 11. Mai 2020 - 8 Ca 451/18 (https://dejure.org/2020,18821)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • juve.de (Kurzinformation)

    Dieselskandal: Fristlose Kündigung von VW-Manager ist unwirksam

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • BAG, 25.09.2018 - 8 AZR 26/18

    Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung von Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB

    Auszug aus ArbG Braunschweig, 11.05.2020 - 8 Ca 451/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts schließt § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung von bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandenen Beitreibungskosten und damit auch einen etwaigen Anspruch der Klägerin auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten aus (vgl. zuletzt ausführlich BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rn. 23 ff., BAGE 163, 309).

    Diese Bestimmung ist - ebenso wie die ihr vorangegangene Regelung in § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG 1953 - nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dahin auszulegen, dass sie nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch unabhängig von seiner Anspruchsgrundlage, und damit auch einen Anspruch auf Erstattung vor- bzw. außergerichtlicher Kosten ausschließt (vgl. etwa BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rn. 25 mwN, BAGE 163, 309).

    § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG trifft insoweit eine pauschale Anordnung und differenziert nicht nach der Rechtsnatur der zugrunde liegenden Anspruchsgrundlage (BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rn. 26 mwN, BAGE 163, 309).

    § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG 1926 wurde deshalb von Anfang an so verstanden, dass selbst die der Partei erwachsenen außergerichtlichen Kosten fast niemals erstattet werden würden (BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rn. 28 mwN, BAGE 163, 309).

    Danach soll keine Partei damit rechnen können und müssen, dass ihr im Fall des Obsiegens die Kosten der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten sowie die Kosten für Zeitversäumnis erstattet oder dass ihr im umgekehrten Fall des Unterliegens die Kosten des Bevollmächtigten des Gegners sowie die Kosten der Zeitversäumnis des Gegners auferlegt werden (BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rn. 30 mwN, BAGE 163, 309).

    Der Gedanke der sozialen Billigkeit mag dem Entwurf des Arbeitsgerichtsgesetzes 1926 noch zugrunde gelegen haben, der eine Erstattungspflicht nach Billigkeit vorsah, dieser Entwurf ist später aber nicht Gesetz geworden (BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rn. 31 mwN, BAGE 163, 309).

    Im Übrigen zeigt auch die Erfahrung, dass Vergleiche leichter zustande kommen, wenn die Frage der Erstattung der Anwaltskosten nicht erörtert werden muss (BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rn. 32 mwN, BAGE 163, 309).

    Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht zuletzt mit Beschluss vom 31. Januar 2008 (- 1 BvR 1806/02 - Rn. 58), wiederum unter Hinweis auf den durch § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG bewirkten Schutz des Arbeitnehmers als des typischerweise sozial schwächeren Prozessbeteiligten bestätigt (BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rn. 34, BAGE 163, 309).

    Die Frage des Anfalls und der Höhe der einem Rechtsanwalt zustehenden Gebühren hat keinerlei Auswirkung auf die Frage, ob und von wem diese Gebühren zu erstatten sind (BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rn. 35 mwN, BAGE 163, 309).

  • BAG, 22.11.2012 - 2 AZR 732/11

    Außerordentliche Kündigung - Zwei-Wochen-Frist

    Auszug aus ArbG Braunschweig, 11.05.2020 - 8 Ca 451/18
    Zu den maßgebenden Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen eine Kündigung sprechenden Umstände (BAG 21. Februar 2013 - 2 AZR 433/12 - Rn. 27; 22. November 2012 - 2 AZR 732/11 - Rn. 30; 27. Januar 2011 - 2 AZR 825/09 - Rn. 15, BAGE 137, 54).

    Wenn der Kündigungsberechtigte neue Tatsachen erfahren oder neue Beweismittel erlangt hat und nunmehr ausreichend Erkenntnisse für eine Kündigung zu haben glaubt, kann er dies zum Anlass für den Ausspruch einer (neuerlichen) Kündigung nehmen (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 732/11 - Rn. 31; 27. Januar 2011 - 2 AZR 825/09 - Rn. 16 mwN, BAGE 137, 54).

    Das Recht, die Kündigung an neue Erkenntnisse im Strafverfahren zu knüpfen, trägt den Aufklärungsschwierigkeiten und eingeschränkten Ermittlungsmöglichkeiten des Arbeitgebers Rechnung (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 732/11 - Rn. 33).

  • BAG, 30.04.1992 - 8 AZR 288/91

    Materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch

    Auszug aus ArbG Braunschweig, 11.05.2020 - 8 Ca 451/18
    Seine Anwendung müsste demnach zu zweckwidrigen Ergebnissen führen (vgl. BAG 30. April 1992 - 8 AZR 288/91 - zu III 5 der Gründe, BAGE 70, 191).

    Der Rechtsstreit müsste dazu in der Absicht geführt werden, dem Gegner die Kosten seines Prozessbevollmächtigten aufzubürden (so im Urteil des BAG vom 30.04.1992 - 8 AZR 288/91 - offen gelassen).

  • BVerfG, 20.07.1971 - 1 BvR 231/69

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Kostenerstattung in

    Auszug aus ArbG Braunschweig, 11.05.2020 - 8 Ca 451/18
    Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorgängerregelung des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG mit Beschluss vom 20. Juli 1971 (- 1 BvR 231/69 - BVerfGE 31, 306) ausdrücklich als sachlich gerechtfertigte, weil dem Schutz des Arbeitnehmers als dem sozial Schwachen dienende Bestimmung gebilligt.

    Dass sich die in § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG 1953 getroffene Bestimmung unter Umständen auch zum Nachteil der Arbeitnehmer auswirken könne, sei nicht von Belang, da es nichts daran ändere, dass das Kostenrisiko durch § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG 1953 überschaubarer werde, weil jede Partei von vornherein wisse, dass sie an außergerichtlichen Kosten immer und äußerstenfalls nur das zu tragen habe, was sie selbst aufwendet (BVerfG 20. Juli 1971 - 1 BvR 231/69 - zu II 2 c der Gründe, aaO).

  • BAG, 29.07.1993 - 2 AZR 90/93

    Außerordentliche Kündigung, Zeitpunkt der Kenntnis von den Kündigungsgründen

    Auszug aus ArbG Braunschweig, 11.05.2020 - 8 Ca 451/18
    Der Arbeitgeber kann den endgültigen Ausgang eines Strafverfahrens auch dann abwarten, wenn es ihm auf das Werturteil ankommt, das mit einer Verurteilung des Arbeitnehmers verbunden ist (BAG 29. Juli 1993 - 2 AZR 90/93 - zu II 1 c cc der Gründe; Staudinger/Preis 2012 § 626 Rn. 296; Herschel Anm. AP BGB § 626 Ausschlussfrist Nr. 9; Finken Die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB für die Erklärung der außerordentlichen Kündigung S. 71).

    Sie ermöglichen es dem Arbeitgeber nicht, in der Zeitspanne bis zu einer strafrechtlichen Verurteilung des Arbeitnehmers zu einem beliebigen Zeitpunkt fristlos zu kündigen (BAG 29. Juli 1993 - 2 AZR 90/93 - zu II 1 c dd der Gründe).

  • BAG, 27.01.2011 - 2 AZR 825/09

    Außerordentliche Verdachtskündigung - Beginn der Frist des § 626 Abs. 2 BGB -

    Auszug aus ArbG Braunschweig, 11.05.2020 - 8 Ca 451/18
    Zu den maßgebenden Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen eine Kündigung sprechenden Umstände (BAG 21. Februar 2013 - 2 AZR 433/12 - Rn. 27; 22. November 2012 - 2 AZR 732/11 - Rn. 30; 27. Januar 2011 - 2 AZR 825/09 - Rn. 15, BAGE 137, 54).

    Wenn der Kündigungsberechtigte neue Tatsachen erfahren oder neue Beweismittel erlangt hat und nunmehr ausreichend Erkenntnisse für eine Kündigung zu haben glaubt, kann er dies zum Anlass für den Ausspruch einer (neuerlichen) Kündigung nehmen (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 732/11 - Rn. 31; 27. Januar 2011 - 2 AZR 825/09 - Rn. 16 mwN, BAGE 137, 54).

  • KAG Mainz, 21.08.2012 - M 12/12

    Eingruppierung; Zustimmungsersetzung

    Auszug aus ArbG Braunschweig, 11.05.2020 - 8 Ca 451/18
    Der Kläger hat den Klageantrag zu 6.) in Höhe von 385.085,00 EUR brutto einseitig für erledigt erklärt und begehrt nunmehr noch Zahlung von 44.915,00 EUR brutto bezogen auf 12/12 anstelle von 11/12 der Boni.

    Der Kläger hat den Klageantrag zu 6.) in Höhe von 385.085,00 EUR brutto einseitig für erledigt erklärt und begehrt nunmehr noch Zahlung von 44.915,00 EUR brutto bezogen auf 12/12 anstelle von 11/12 der Boni.

  • BGH, 18.07.2014 - V ZR 291/13

    Entschädigung des ehemaligen Mitglieds einer LPG für den Verlust des Eigentums an

    Auszug aus ArbG Braunschweig, 11.05.2020 - 8 Ca 451/18
    Dies würde voraussetzen, dass § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG, gemessen an seiner zugrunde liegenden Regelungsabsicht, sich in dem Sinne als unvollständig erweisen würde, dass er einen erforderlichen Ausnahmetatbestand nicht aufweist (vgl. BGH 14. August 2019 - IV ZR 279/17 - Rn. 10; 30. September 2014 - XI ZR 168/13 - Rn. 13, BGHZ 202, 302; 18. Juli 2014 - V ZR 291/13 - Rn. 14).
  • BGH, 30.09.2014 - XI ZR 168/13

    Einwendungsdurchgriff bei sogenannter "0%-Finanzierung"

    Auszug aus ArbG Braunschweig, 11.05.2020 - 8 Ca 451/18
    Dies würde voraussetzen, dass § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG, gemessen an seiner zugrunde liegenden Regelungsabsicht, sich in dem Sinne als unvollständig erweisen würde, dass er einen erforderlichen Ausnahmetatbestand nicht aufweist (vgl. BGH 14. August 2019 - IV ZR 279/17 - Rn. 10; 30. September 2014 - XI ZR 168/13 - Rn. 13, BGHZ 202, 302; 18. Juli 2014 - V ZR 291/13 - Rn. 14).
  • BAG, 21.02.2013 - 2 AZR 433/12

    Außerordentliche Kündigung - Zeitpunkt der Anhörung des Personalrats

    Auszug aus ArbG Braunschweig, 11.05.2020 - 8 Ca 451/18
    Zu den maßgebenden Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen eine Kündigung sprechenden Umstände (BAG 21. Februar 2013 - 2 AZR 433/12 - Rn. 27; 22. November 2012 - 2 AZR 732/11 - Rn. 30; 27. Januar 2011 - 2 AZR 825/09 - Rn. 15, BAGE 137, 54).
  • BGH, 21.11.2017 - II ZR 180/15

    Rückgewährklage eines Kapitalanlegers nach Medienfondsbeteiligung: Derselbe

  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.05.2011 - 9 Sa 702/10

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis im Rahmen einer Zahlungsklage

  • BGH, 14.08.2019 - IV ZR 279/17

    Wenn die Rechtsschutzversicherung einen bestimmten SV wünscht

  • BGH, 19.10.1983 - VIII ZR 169/82

    Unzulässigkeit einer Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnis-Teilurteil -

  • BAG, 28.10.1971 - 2 AZR 32/71

    Ausschlußfrist - Kündigung - Arbeitgeberkündigung

  • BVerfG, 31.01.2008 - 1 BvR 1806/02

    Verfassungsmäßigkeit der Erhöhung der von nichtprivilegierten Beteiligten im

  • BAG, 22.07.2014 - 1 ABR 9/13

    Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags - Feststellungsinteresse

  • BAG, 22.10.2008 - 4 AZR 735/07

    Eingruppierung "Koordinator der Sanitätsstation" in der Chemischen Industrie

  • BAG, 22.07.2014 - 1 ABR 94/12

    Antragsbefugnis - Unbestimmter Feststellungsantrag im Beschluss-verfahren

  • BAG, 11.11.2009 - 7 AZR 387/08

    Bestimmtheit des Streitgegenstandes

  • BAG, 21.09.2011 - 5 AZR 520/10

    Gleichbehandlung bei Entgelterhöhung - Vertragserfüllung

  • LAG Niedersachsen, 22.10.2021 - 16 Sa 761/20

    Inhalt und Reichweite des Herausgabeanspruchs nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO;

    Auf die Berufung des Klägers unter Zurückweisung seiner weitergehenden Berufung und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 11.05.2020 - 8 Ca 451/18 - teilweise abgeändert:.

    unter teilweiser Abänderung des Teilurteils des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 11. Mai 2020, in der korrigierten Fassung vom 6. Juli 2020, Aktenzeichen 8 Ca 451/18,.

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