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   ArbG Braunschweig, 25.05.2016 - 3 Ca 84/16   

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ArbG Braunschweig, 25.05.2016 - 3 Ca 84/16 (https://dejure.org/2016,30911)
ArbG Braunschweig, Entscheidung vom 25.05.2016 - 3 Ca 84/16 (https://dejure.org/2016,30911)
ArbG Braunschweig, Entscheidung vom 25. Mai 2016 - 3 Ca 84/16 (https://dejure.org/2016,30911)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Abmahnung - Entfernungsanspruch bei Teilnahme an einem illegalen Streik

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Abmahnung wegen Teilnahme an rechtswidrigem Streik

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2016, 471
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • LAG Hamm, 25.05.1993 - 4 Sa 11/93

    Rücknahme; Abmahnung; Löschung der Abmahnung; Maßregelungsverbot; Arbeitskampf;

    Auszug aus ArbG Braunschweig, 25.05.2016 - 3 Ca 84/16
    Vielmehr bedarf es hierzu noch - konkludenter oder ausdrücklicher - Erklärungen der einzelnen Arbeitnehmer, dass sie am Streik teilnehmen (BAG, 01.03.1995, 1 AZR 786/94; LAG Hamm, 25.05.1993, 4 Sa 11/93).

    Die Suspendierungserklärung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft (LAG Hamm, 25.05.1993, 4 Sa 11/93).

    Dann kann der betroffene Arbeitgeber im Regelfall davon ausgehen, dass die Arbeitnehmer, die nach einem gewerkschaftlichen Streikbefehl nicht zur Arbeit erscheinen, von ihrem Streikrecht Gebrauch machen, d.h. konkludent ihre Arbeitspflicht suspendieren (BAG, 01.03.1995, 1 AZR 786/94; LAG Hamm, 25.05.1993, 4 Sa 11/93).

  • BAG, 01.03.1995 - 1 AZR 786/94

    Streikunterbrechung an Wochenfeiertag

    Auszug aus ArbG Braunschweig, 25.05.2016 - 3 Ca 84/16
    Voraussetzung für die Suspendierung der Arbeitspflicht bei Teilnahme an einem Streik ist zum einen, dass es sich um einen rechtmäßigen Streik handelt, zum anderen, dass der Arbeitnehmer - sei es ausdrücklich oder konkludent - gegenüber dem Arbeitgeber erklärt, dass er am Streik teilnimmt (BAG, 01.03.1995, 1 AZR 786/94; BAG, 31.05.1988, 1 AZR 589/86).

    Vielmehr bedarf es hierzu noch - konkludenter oder ausdrücklicher - Erklärungen der einzelnen Arbeitnehmer, dass sie am Streik teilnehmen (BAG, 01.03.1995, 1 AZR 786/94; LAG Hamm, 25.05.1993, 4 Sa 11/93).

    Dann kann der betroffene Arbeitgeber im Regelfall davon ausgehen, dass die Arbeitnehmer, die nach einem gewerkschaftlichen Streikbefehl nicht zur Arbeit erscheinen, von ihrem Streikrecht Gebrauch machen, d.h. konkludent ihre Arbeitspflicht suspendieren (BAG, 01.03.1995, 1 AZR 786/94; LAG Hamm, 25.05.1993, 4 Sa 11/93).

  • ArbG Frankfurt/Oder, 20.02.2003 - 8 Ca 3568/02

    Rücknahme und Entfernung einer Abmahnung aus einer Personalakte; Geltendmachung

    Auszug aus ArbG Braunschweig, 25.05.2016 - 3 Ca 84/16
    Aufgrund der Möglichkeit des Arbeitnehmers, sowohl eine Gegendarstellung zur Personalakte zu reichen, als auch der Möglichkeit, die Abmahnung gerichtlich prüfen zu lassen, entfällt eine Anhörungspflicht des Arbeitgebers (ArbG Frankfurt/Oder, 20.02.2003, 8 Ca 3568/02).

    In Vergessenheit gerät jedenfalls eine Auseinandersetzung um eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung beim Arbeitgeber nicht (ArbG Frankfurt/Oder, 20.02.2003, 8 Ca 3568/02).

    Es würde auch einen Wertungswiderspruch bedeuten, wenn die Rechtsprechung, die eine Anhörungspflicht des Arbeitgebers vor dem Ausspruch von Kündigungen (außer bei Verdachtskündigungen) nicht kennt, diese nun aber für ein weitaus weniger einschneidendes Rechtsinstitut konstruiert wollte (ArbG Frankfurt/Oder, 20.02.2003, 8 Ca 3568/02).

  • BAG, 27.11.2008 - 2 AZR 675/07

    Abmahnung wegen Minderleistung

    Auszug aus ArbG Braunschweig, 25.05.2016 - 3 Ca 84/16
    Deshalb kann der Arbeitnehmer die Beseitigung dieser Beeinträchtigung verlangen, wenn die Abmahnung formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist (BAG, 27.11.2008, 2 AZR 675/07; BAG, 16.11.1989, 6 AZR 64/88), unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält (BAG, 27.11.2008, 2 AZR 675/07; BAG, 27.11.1985, 5 AZR 101/04), auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht (BAG, 27.11.2008, 2 AZR 675/07; BAG, 22.02.2001, 6 AZR 398/99), den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt (BAG, 27.11.2008, 2 AZR 675/07; BAG, 31.08.1994, 7 AZR 893/93) oder kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte mehr besteht (BAG, 27.11.2008, 2 AZR 675/07; BAG, 30.05.1996, 6 AZR 537/95).

    Darüber hinaus ist eine Abmahnung auch dann aus der Personalakte zu entfernen, wenn sie statt eines konkret bezeichneten Fehlverhaltens nur pauschale Vorwürfe enthält (BAG, 27.11.2008, 2 AZR 675/07; BAG, 09.08.1984, 2 AZR 400/83).

    Enthält eine Abmahnung inhaltlich unrichtige Tatsachenbehauptungen, die den Arbeitnehmer in seiner Rechtsstellung und seinem beruflichen Fortkommen beeinträchtigen können oder ist sie inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, kann der Arbeitnehmer, aufgrund der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, ihre Entfernung aus der Personalakte verlangen (BAG, 27.11.2008, 2 AZR 675/07; 27.11.1985, 5 AZR 101/84; LAG Rheinland Pfalz, 02.07.2008, 7 Sa 68/08).

  • BAG, 29.11.1983 - 1 AZR 469/82

    Kündigung wegen Teilnahme an rechtswidrigem Streik

    Auszug aus ArbG Braunschweig, 25.05.2016 - 3 Ca 84/16
    Dementsprechend ist die Teilnahme an einem rechtswidrigen Streik Arbeitsvertragsbruch, der nach § 626 BGB sogar zur fristlosen Kündigung berechtigen kann (BAG, 29.11.1983, 1 AZR 469/82).

    Während also bei der Prüfung der sozialen Rechtfertigung einer verhaltensbedingten Kündigung wegen der Teilnahme an einem rechtswidrigen Streik auch darauf abzustellen, ob und inwieweit die Rechtswidrigkeit des Streiks und damit der Arbeitsverweigerung für den Arbeitnehmer erkennbar war (BAG, 29.11.1983, 1 AZR 469/82), kann dies bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abmahnung keine Rolle spielen: Selbst wenn für den Arbeitnehmer, der sich an dem von einer Gewerkschaft geführten Streik beteiligt hat, nicht erkennbar war, dass es sich um einen rechtswidrigen Streik handelte, liegt infolge seiner Teilnahme hier zweifelsohne nichtsdestotrotz der objektive Pflichtverstoß des Arbeitsvertragsbruchs vor.

  • BAG, 11.12.2001 - 9 AZR 464/00

    Abmahnung - Nebentätigkeit - Arbeitszeit

    Auszug aus ArbG Braunschweig, 25.05.2016 - 3 Ca 84/16
    Auf die subjektive Vorwerfbarkeit kommt es hier nicht an (BAG, 11.12.2001, 9 AZR 464/00; BAG, 07.09.1988, 5 AZR 625/87).
  • BAG, 31.10.1995 - 1 AZR 217/95

    Ein Verband als Träger einer Aussperrung

    Auszug aus ArbG Braunschweig, 25.05.2016 - 3 Ca 84/16
    Darüber hinaus muss die Gegenseite über den Streikaufruf der Gewerkschaft informiert werden, damit sie erkennen kann, ob es sich um eine zulässige oder unzulässige Arbeitskampfmaßnahme handelt (BAG, 23.10.1996, 1 AZR 269/96; BAG, 31.10.1995, 1 AZR 217/95).
  • BAG, 23.10.1996 - 1 AZR 269/96

    Verlautbarung über Ende eines Streiks

    Auszug aus ArbG Braunschweig, 25.05.2016 - 3 Ca 84/16
    Darüber hinaus muss die Gegenseite über den Streikaufruf der Gewerkschaft informiert werden, damit sie erkennen kann, ob es sich um eine zulässige oder unzulässige Arbeitskampfmaßnahme handelt (BAG, 23.10.1996, 1 AZR 269/96; BAG, 31.10.1995, 1 AZR 217/95).
  • BAG, 07.09.1988 - 5 AZR 625/87

    Abmahnung nach erfolgloser Kündigung - Anspruch auf Entfernung von

    Auszug aus ArbG Braunschweig, 25.05.2016 - 3 Ca 84/16
    Auf die subjektive Vorwerfbarkeit kommt es hier nicht an (BAG, 11.12.2001, 9 AZR 464/00; BAG, 07.09.1988, 5 AZR 625/87).
  • BAG, 22.02.2001 - 6 AZR 398/99

    Abmahnung - Nebentätigkeit eines Polizeimusikers

    Auszug aus ArbG Braunschweig, 25.05.2016 - 3 Ca 84/16
    Deshalb kann der Arbeitnehmer die Beseitigung dieser Beeinträchtigung verlangen, wenn die Abmahnung formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist (BAG, 27.11.2008, 2 AZR 675/07; BAG, 16.11.1989, 6 AZR 64/88), unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält (BAG, 27.11.2008, 2 AZR 675/07; BAG, 27.11.1985, 5 AZR 101/04), auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht (BAG, 27.11.2008, 2 AZR 675/07; BAG, 22.02.2001, 6 AZR 398/99), den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt (BAG, 27.11.2008, 2 AZR 675/07; BAG, 31.08.1994, 7 AZR 893/93) oder kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte mehr besteht (BAG, 27.11.2008, 2 AZR 675/07; BAG, 30.05.1996, 6 AZR 537/95).
  • BAG, 31.05.1988 - 1 AZR 589/86

    Feiertagslohnzahlung und Streik

  • BAG, 30.05.1996 - 6 AZR 537/95

    Abmahnung - Ausübung einer Nebentätigkeit ohne Genehmigung

  • BAG, 27.11.1985 - 5 AZR 101/84

    Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte

  • BAG, 31.08.1994 - 7 AZR 893/93

    Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds

  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.05.2008 - 3 Sa 25/08

    Zur Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen Arbeitsverweigerung -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.07.2008 - 7 Sa 68/08

    Entfernung einer Abmahnung aus Personalakte

  • BAG, 16.11.1989 - 6 AZR 64/88

    Abmahnung: Anspruch des Arbeitnehmers auf Entfernung einer Abmahnung aus den

  • BAG, 09.08.1984 - 2 AZR 400/83

    Wirksame Abmahnung einer Arbeitnehmerin als Voraussetzung der Kündigung - Zugang

  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.11.2015 - 5 Sa 141/15

    Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte - Pflicht zur

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