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   ArbG Bremen-Bremerhaven, 23.05.2012 - 2 Ca 2565/11   

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ArbG Bremen-Bremerhaven, 23.05.2012 - 2 Ca 2565/11 (https://dejure.org/2012,11568)
ArbG Bremen-Bremerhaven, Entscheidung vom 23.05.2012 - 2 Ca 2565/11 (https://dejure.org/2012,11568)
ArbG Bremen-Bremerhaven, Entscheidung vom 23. Mai 2012 - 2 Ca 2565/11 (https://dejure.org/2012,11568)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • bremen.de PDF (Pressemitteilung)

    Kündigung des Chefarztes der Kinderklinik unwirksam

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Entlassung des Chefarztes nach Keimausbruch an Bremer Kinderklinik unwirksam

  • spiegel.de (Pressemeldung, 23.05.2012)

    Skandal in Bremer Kinderklinik: Kündigung von Chefarzt ist unwirksam

  • anwalt24.de (Pressemitteilung)

    Ein Fehlverhalten als Hygienebeauftragter rechtfertigt nicht die Kündigung als Chefarzt

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • BAG, 23.06.2005 - 2 AZR 256/04

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers

    Auszug aus ArbG Bremen-Bremerhaven, 23.05.2012 - 2 Ca 2565/11
    (vgl. BAG 10. Juli 2008, 2 AZR 1111/06, NJW 2009, 1766-1771; 23. Juni 2005 - 2 AZR 256/04; 25. November 1982 - 2 AZR 21/8; 14. Mai 1987 - 2 AZR 294/86 ).

    Das Kündigungsschutzgesetz ist vorrangig ein Bestandsschutz- und kein Abfindungsgesetz (BAG 23. Juni 2005 - 2 AZR 256/04; 30. September 1976 - 2 AZR 402/75 - BAGE 28, 196, 200).

    Dieser Grundsatz wird durch § 9 KSchG unter der Voraussetzung durchbrochen, dass - bezogen auf den Auflösungsantrag des Arbeitgebers - eine Vertrauensgrundlage für eine sinnvolle Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr besteht (BAG 23. Juni 2005 - 2 AZR 256/04 - aaO unter Hinweis auf die Begründung Regierungsentwurf vom 23. Januar 1951 zu § 7 KSchG in: RdA 1951, 58, 64; KR/Spilger 9. Aufl. § 9 KSchG Rdnr. 9) .

    Es ist eine rückschauende Bewertung dieser Gründe vorzunehmen, später eingetretene Umstände sind grundsätzlich nicht mehr einzubeziehen ( BAG 29. März 1960 - 3 AZR 568/58 - aaO; 23. Juni 2005 - 2 AZR 256/04 ).

    Die Regelung bietet vielmehr neben dem eigentlichen kündigungsrechtlichen Instrumentarium nur eine zusätzliche Lösungsmöglichkeit (BAG 23. Juni 2005 - 2 AZR 256/04 - aaO).

    Als Auflösungsgrund geeignet sind danach etwa Beleidigungen, sonstige ehrverletzende Äußerungen oder persönliche Angriffe des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, Vorgesetzte oder Kollegen (BAG 23. Juni 2005 - 2 AZR 256/04 ; KR/Spilger 9. Aufl. § 9 KSchG Rn. 56; Keßler NZA-RR 2002, 1, 9, jeweils mwN).

    Zu berücksichtigen ist allerdings, dass gerade Erklärungen im laufenden Kündigungsschutzverfahren durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitnehmers gedeckt sein können (BAG 23. Juni 2005 - 2 AZR 256/04 - aaO).

    Dies folgt schon aus dem zukunftsbezogenen Zweck der Auflösung (BAG 23. Juni 2005 - 2 AZR 256/04).

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

    Auszug aus ArbG Bremen-Bremerhaven, 23.05.2012 - 2 Ca 2565/11
    Ein wichtiger Grund zur Kündigung kann sowohl in einer erheblichen Verletzung von vertraglichen Hauptleistungspflichten als auch in der von Nebenpflichten liegen (BAG 9. Juni 2011, 2 AZR 284/10; 24. März 2011, 2 AZR 282/10; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09; 12. Mai 2010 - 2 AZR 845/08; 2. März 2006 - 2 AZR 53/05).

    Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen (BAG 24. März 2011, 2 AZR 282/10; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09).

    Eine außerordentliche Kündigung kommt daher nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind (BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09; 19. April 2007 - 2 AZR 180/06).

    Sie sind dann alternative Gestaltungsmittel, wenn schon sie geeignet sind, den mit der außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen - zu erreichen (BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - aaO; KR/Fischermeier 9. Aufl. § 626 BGB Rn. 251 mwN).

    Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann (BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 36, aaO; Schlachter NZA 2005, 433, 436).

    Sie dient zugleich der Objektivierung der negativen Prognose (BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - aaO; 23. Juni 2009 - 2 AZR 283/08 - Rn. 14 mwN,).

    b) Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist deshalb eine Kündigung nicht gerechtfertigt, wenn es mildere Mittel gibt, eine Vertragsstörung zukünftig zu beseitigen (BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09).

    Einer Abmahnung bedarf es in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes deshalb nur dann nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten steht oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 aaO; vgl. auch BAG 23. Juni 2009 - 2 AZR 103/08 - Rn. 33).

    Daher war im vorliegenden Fall eine Abmahnung erforderlich, um hierdurch eine Objektivierung der negativen Prognose zu ermöglichen (vgl. BAG 10. Juni 2010, 2 AZR 541/09 aaO).

  • BAG, 07.03.2002 - 2 AZR 158/01

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers

    Auszug aus ArbG Bremen-Bremerhaven, 23.05.2012 - 2 Ca 2565/11
    Da hiernach eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses nur ausnahmsweise in Betracht kommt, sind an die Auflösungsgründe strenge Anforderungen zu stellen (BAG 7. März 2002 - 2 AZR 158/01;14. Januar 1993 - 2 AZR 343/92 ; APS/Biebl 3. Aufl. § 9 KSchG Rn. 49; KR/Spilger § 9 KSchG Rdnr. 52; Keßler NZA-RR 2002, 1, 7).

    b) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erwarten ist, ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (BAG 29. März 1960 - 3 AZR 568/58 - BAGE 9, 131, 134; 7. März 2002 - 2 AZR 158/01).

    Im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag ist zu fragen, ob aufgrund des Verhaltens des Arbeitnehmers in der Vergangenheit in Zukunft noch mit einer den Betriebszwecken dienenden weiteren Zusammenarbeit der Parteien zu rechnen ist (BAG 7. März 2002 - 2 AZR 158/01 - aaO) .

    Vielmehr kommt es darauf an, ob die objektive Lage beim Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz beim Arbeitgeber die Besorgnis aufkommen lassen kann, dass die weitere Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer gefährdet ist (BAG 7. März 2002 - 2 AZR 158/01; KR/Spilger 9. Aufl. § 9 KSchG Rn. 54 mwN) .

    Auch das Verhalten eines Prozessbevollmächtigten des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess kann die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bedingen (BAG 7. März 2002 - 2 AZR 158/01 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 42 = EzA KSchG § 9 nF Nr. 45; einschränkend etwa KR/Spilger 9. Aufl. § 9 KSchG Rn. 56; Kittner/Däubler/Zwanziger-Zwanziger KSchR 7. Aufl. § 9 KSchG Rn. 21) .

  • BAG, 12.05.2010 - 2 AZR 845/08

    Außerordentliche Kündigung - Umdeutung

    Auszug aus ArbG Bremen-Bremerhaven, 23.05.2012 - 2 Ca 2565/11
    Ein wichtiger Grund zur Kündigung kann sowohl in einer erheblichen Verletzung von vertraglichen Hauptleistungspflichten als auch in der von Nebenpflichten liegen (BAG 9. Juni 2011, 2 AZR 284/10; 24. März 2011, 2 AZR 282/10; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09; 12. Mai 2010 - 2 AZR 845/08; 2. März 2006 - 2 AZR 53/05).

    Als Vertragspflichtverletzung, die eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen vermag, ist ein nachhaltiger Verstoß des Arbeitnehmers gegen berechtigte Weisungen des Arbeitgebers anzusehen (BAG 12. Mai 2010 - 2 AZR 845/08 - Rn. 20, aaO; KR/Fischermeier 9. Aufl. § 626 BGB Rn. 459 mwN).

    Der konkrete Inhalt dieser Pflicht ergibt sich aus dem jeweiligen Arbeitsverhältnis und seinen spezifischen Anforderungen (BAG 12. Mai 2010 - 2 AZR 845/08 - aaO; 26. März 2009 - 2 AZR 953/07).

  • BAG, 29.03.1960 - 3 AZR 568/58

    Kündigung - Auflösungsantrag - Bemessung der Abfindung

    Auszug aus ArbG Bremen-Bremerhaven, 23.05.2012 - 2 Ca 2565/11
    b) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erwarten ist, ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (BAG 29. März 1960 - 3 AZR 568/58 - BAGE 9, 131, 134; 7. März 2002 - 2 AZR 158/01).

    Es ist eine rückschauende Bewertung dieser Gründe vorzunehmen, später eingetretene Umstände sind grundsätzlich nicht mehr einzubeziehen ( BAG 29. März 1960 - 3 AZR 568/58 - aaO; 23. Juni 2005 - 2 AZR 256/04 ).

  • BAG, 24.03.2011 - 2 AZR 282/10

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnung

    Auszug aus ArbG Bremen-Bremerhaven, 23.05.2012 - 2 Ca 2565/11
    Ein wichtiger Grund zur Kündigung kann sowohl in einer erheblichen Verletzung von vertraglichen Hauptleistungspflichten als auch in der von Nebenpflichten liegen (BAG 9. Juni 2011, 2 AZR 284/10; 24. März 2011, 2 AZR 282/10; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09; 12. Mai 2010 - 2 AZR 845/08; 2. März 2006 - 2 AZR 53/05).

    Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen (BAG 24. März 2011, 2 AZR 282/10; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09).

  • BAG, 13.12.2007 - 2 AZR 818/06

    Anforderungen an eine Kündigungsschutzklage - verhaltensbedingte Kündigung und

    Auszug aus ArbG Bremen-Bremerhaven, 23.05.2012 - 2 Ca 2565/11
    Der Zweck der Kündigung ist nicht eine Sanktion für eine begangene Vertragspflichtverletzung, sondern die Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen (BAG 13. Dezember 2007, 2 AZR 818/06).

    Für die im vorliegenden Verfahren allein maßgeblichen arbeitsrechtlichen Grundsätze kommt es nicht auf eine Sanktion für eine in der Vergangenheit liegende Vertragspflichtverletzung an sondern darauf, ob eine etwaige vergangene Pflichtverletzung sich auch in Zukunft derart belastend auf das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten auswirkt, dass der Beklagten eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den arbeitsvertraglichen Bedingungen nicht zugemutet werden kann (BAG 13. Dezember 2007, 2 AZR 818/06; 31. Mai 2007 - 2 AZR 200/06 , NZA 2007, 922, 12. Januar 2006 - 2 AZR 179/05).

  • BAG, 31.05.2007 - 2 AZR 200/06

    Surfen am Arbeitsplatz - Zur verhaltenbedingten Kündigung wegen privater

    Auszug aus ArbG Bremen-Bremerhaven, 23.05.2012 - 2 Ca 2565/11
    Die vergangene Pflichtverletzung muss sich deshalb noch in der Zukunft belastend auswirken (BAG 31. Mai 2007 - 2 AZR 200/06 , NZA 2007, 922, 12. Januar 2006 - 2 AZR 179/05 ).

    Für die im vorliegenden Verfahren allein maßgeblichen arbeitsrechtlichen Grundsätze kommt es nicht auf eine Sanktion für eine in der Vergangenheit liegende Vertragspflichtverletzung an sondern darauf, ob eine etwaige vergangene Pflichtverletzung sich auch in Zukunft derart belastend auf das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten auswirkt, dass der Beklagten eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den arbeitsvertraglichen Bedingungen nicht zugemutet werden kann (BAG 13. Dezember 2007, 2 AZR 818/06; 31. Mai 2007 - 2 AZR 200/06 , NZA 2007, 922, 12. Januar 2006 - 2 AZR 179/05).

  • BAG, 12.01.2006 - 2 AZR 179/05

    Verhaltensbedingte Kündigung wegen privater Internetnutzung

    Auszug aus ArbG Bremen-Bremerhaven, 23.05.2012 - 2 Ca 2565/11
    Die vergangene Pflichtverletzung muss sich deshalb noch in der Zukunft belastend auswirken (BAG 31. Mai 2007 - 2 AZR 200/06 , NZA 2007, 922, 12. Januar 2006 - 2 AZR 179/05 ).

    Für die im vorliegenden Verfahren allein maßgeblichen arbeitsrechtlichen Grundsätze kommt es nicht auf eine Sanktion für eine in der Vergangenheit liegende Vertragspflichtverletzung an sondern darauf, ob eine etwaige vergangene Pflichtverletzung sich auch in Zukunft derart belastend auf das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten auswirkt, dass der Beklagten eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den arbeitsvertraglichen Bedingungen nicht zugemutet werden kann (BAG 13. Dezember 2007, 2 AZR 818/06; 31. Mai 2007 - 2 AZR 200/06 , NZA 2007, 922, 12. Januar 2006 - 2 AZR 179/05).

  • BAG, 30.09.1976 - 2 AZR 402/75

    Vorausschau - Auflösungsantrag - Erwartung der weiteren Zusammenarbeit -

    Auszug aus ArbG Bremen-Bremerhaven, 23.05.2012 - 2 Ca 2565/11
    Das Kündigungsschutzgesetz ist vorrangig ein Bestandsschutz- und kein Abfindungsgesetz (BAG 23. Juni 2005 - 2 AZR 256/04; 30. September 1976 - 2 AZR 402/75 - BAGE 28, 196, 200).
  • BAG, 14.05.1987 - 2 AZR 294/86

    Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses - Meinungsfreihiet am Arbeitsplatz -

  • BAG, 10.07.2008 - 2 AZR 1111/06

    Kündigung - Anforderungsprofil - Auflösungsantrag des Arbeitgebers

  • BAG, 23.10.2008 - 2 AZR 483/07

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung einer Redakteurin wegen

  • BAG, 14.01.1993 - 2 AZR 343/92

    Kündigung: Kündigung infolge krankheitsbedingter Fehlzeiten - Kurzerkrankungen -

  • BVerfG, 22.10.2004 - 1 BvR 1944/01

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auflösungsgründe eines

  • BVerfG, 16.11.1993 - 1 BvR 258/86

    § 611a BGB

  • BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 284/10

    Verhaltensbedingte Kündigung - Vortäuschung der Aufgabenerfüllung

  • BAG, 23.06.2009 - 2 AZR 283/08

    Abmahnung - Warnfunktion

  • BAG, 23.06.2009 - 2 AZR 103/08

    Verhaltensbedingte Kündigung

  • BAG, 26.03.2009 - 2 AZR 953/07

    Außerordentliche Kündigung - Nebenpflichtverletzung

  • BAG, 19.04.2007 - 2 AZR 180/06

    Außerordentliche Kündigung - Personalrat

  • BAG, 02.03.2006 - 2 AZR 53/05

    Außerordentliche Kündigung

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