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   ArbG Celle, 04.12.2002 - 2 Ca 519/02   

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https://dejure.org/2002,29978
ArbG Celle, 04.12.2002 - 2 Ca 519/02 (https://dejure.org/2002,29978)
ArbG Celle, Entscheidung vom 04.12.2002 - 2 Ca 519/02 (https://dejure.org/2002,29978)
ArbG Celle, Entscheidung vom 04. Dezember 2002 - 2 Ca 519/02 (https://dejure.org/2002,29978)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG; § 613 a Abs. 1 BGB
    Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung; Veräußerung des Betriebs als Betriebsstilllegung; Voraussetzungen eines Betriebsteilübergangs

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung; Veräußerung des Betriebs als Betriebsstilllegung; Voraussetzungen eines Betriebsteilübergangs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 04.03.1993 - 2 AZR 507/92

    Betriebsübergang; französische Streitkräfte in Berlin

    Auszug aus ArbG Celle, 04.12.2002 - 2 Ca 519/02
    Das Bundesarbeitsgericht verlangt in ständiger Rechtsprechung für die Annahme eines Betriebsteils i.S.v. § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB daher lediglich, dass es sich um eine Teileinheit des Betriebs handelt und die übertragenen sachlichen und/oder immateriellen Betriebsmittel eine organisatorische Untergliederung des Gesamtbetriebs darstellen, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wird (vgl. etwa BAG, Urt. v. 26.08.1999 - 8 AZR 718/98 - AP Nr. 196 zu § 613 a BGB zu B I d. Gr.; BAG, Urt. v. 09.02.1994 a.a.O. zu II 3 a d. GR.; ferner BAG, Urt. v. 04.03.1993 - 2 AZR 507/92 - AP Nr. 101 zu § 613 a BGB zu C II 3 d. Gr.; BAG Urt. v. 16.10.1987, a.a.O.; Urt. v. 22.05.1985 - 5 AZT 30/84 - AP Nr. 42 tz § 613 a BGB zu II 1 d. Gr.).
  • BAG, 26.08.1999 - 8 AZR 718/98

    Übergang eines Teilbetriebs - Veräußerung einzelner Lastkraftwagen

    Auszug aus ArbG Celle, 04.12.2002 - 2 Ca 519/02
    Das Bundesarbeitsgericht verlangt in ständiger Rechtsprechung für die Annahme eines Betriebsteils i.S.v. § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB daher lediglich, dass es sich um eine Teileinheit des Betriebs handelt und die übertragenen sachlichen und/oder immateriellen Betriebsmittel eine organisatorische Untergliederung des Gesamtbetriebs darstellen, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wird (vgl. etwa BAG, Urt. v. 26.08.1999 - 8 AZR 718/98 - AP Nr. 196 zu § 613 a BGB zu B I d. Gr.; BAG, Urt. v. 09.02.1994 a.a.O. zu II 3 a d. GR.; ferner BAG, Urt. v. 04.03.1993 - 2 AZR 507/92 - AP Nr. 101 zu § 613 a BGB zu C II 3 d. Gr.; BAG Urt. v. 16.10.1987, a.a.O.; Urt. v. 22.05.1985 - 5 AZT 30/84 - AP Nr. 42 tz § 613 a BGB zu II 1 d. Gr.).
  • BAG, 16.10.1987 - 7 AZR 519/86

    Betriebsübergang-Mietshaus

    Auszug aus ArbG Celle, 04.12.2002 - 2 Ca 519/02
    Die inhaltliche Bestimmung der Anforderungen an einen übergangsfähigen "Betriebsteil" i.S.v. § 613 a Abs. 1 BGB sind zu bestimmen am Zweck der Vorschrift des § 613 a BGB , Arbeitsverhältnisse beim Übergang eines Betriebsteils in ihrem Bestand zu erhalten; dieses gebietet es, den Begriff des "Betriebsteils" im Rahmen des § 613 a BGB weiter auszulegen als denselben Rechtsbegriff in den §§ 4, 111 BetrVG , 15 KSchG , wo strengere Anforderungen gestellt werden müssen, um eine Sonderbehandlung in Bezug auf Wahl eines Betriebsrats bzw. Notwendigkeit eines Interessenausgleiches oder die Abgrenzung des besonderen Kündigungsschutzes sachlich zu rechtfertigen (vgl. BAG, Urt. v. 16.10.1987 - 7 AZR 519/86 - AP Nr. 69 zu § 613 a BGB zu II 2 b d. Gr. m.w.N.).
  • BAG, 09.02.1994 - 2 AZR 666/93

    Stillegung eines Betriebsteils; Betriebsübergang

    Auszug aus ArbG Celle, 04.12.2002 - 2 Ca 519/02
    Die Veräußerung des Betriebes allein ist keine Betriebsstilllegung, weil die Identität des Betriebs gewahrt bleibt und lediglich ein Betriebsinhaberwechsel stattfindet; aus der Wertung des § 613 a Abs. 1 BGB , wonach bei Übergang eines Betriebs oder eines Betriebsteils auf einen anderen Inhaber dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt, folgt, dass die Betriebs (teil-)veräußerung keine Betriebsstilllegung ist (vgl. hierzu etwa BAG, Urt. v. 09.02.1994 - 2 AZR 666/93 - AP Nr. 105 zu § 613 a BGB zu II 2 b d. Gr. m.w.N.).
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