Rechtsprechung
ArbG Celle, 11.12.2002 - 2 BV 4/02 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG; § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG; § 23 Abs. 1 a StVO
Mitbestimmungsrecht bei der arbeitgeberseitigen Untersagung des Telefonierens während des Führens von Kraftfahrzeugen; Direktionsbefugnis des Arbeitgebers hinsichtlich der Reihenfolge zu absolvierender betrieblicher Tätigkeiten; Bestehen eines gesetzlichen Verbots ohne ... - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Mitbestimmungsrecht bei der arbeitgeberseitigen Untersagung des Telefonierens während des Führens von Kraftfahrzeugen; Direktionsbefugnis des Arbeitgebers hinsichtlich der Reihenfolge zu absolvierender betrieblicher Tätigkeiten; Bestehen eines gesetzlichen Verbots ohne ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 11.06.2002 - 1 ABR 46/01
Mitbestimmung bei der Einführung von Namensschildern für Fahrpersonal
Auszug aus ArbG Celle, 11.12.2002 - 2 BV 4/02
Mitbestimmungsfrei sind deshalb solche Anordnungen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert und damit abgefordert wird (BAG ständig, vgl. etwa in neuerer Zeit Beschl. v. 11.06.2002 - 1 ABR 46/01 - DB 2002, 2280 m.w.N.). - BAG, 06.05.2003 - 1 ABR 13/02
Auskunftsanspruch bei "Vertrauensarbeitszeit
Auszug aus ArbG Celle, 11.12.2002 - 2 BV 4/02
Voraussetzung für eine Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ist damit eine rechtliche Handlungspflicht des Arbeitgebers, die aus Vorschriften des Arbeits- und Gesundheitsschutzes folgt und die wegen Fehlens einer zwingenden Vorgabe einer konkreten betrieblichen Regelung bedarf (BAG, Beschl. v. 15.01.2002 - 1 ABR 13/02 - DB 2002, 2278). - BAG, 15.01.2002 - 1 ABR 13/01
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Maßnahmen des gesetzlichen Arbeits- und …
Auszug aus ArbG Celle, 11.12.2002 - 2 BV 4/02
Voraussetzung für eine Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ist damit eine rechtliche Handlungspflicht des Arbeitgebers, die aus Vorschriften des Arbeits- und Gesundheitsschutzes folgt und die wegen Fehlens einer zwingenden Vorgabe einer konkreten betrieblichen Regelung bedarf (BAG, Beschl. v. 15.01.2002 - 1 ABR 13/02 - DB 2002, 2278).
- LAG Köln, 06.12.2002 - 11 TaBV 50/02
Rechtsfolgen einer unter Verkennung des Betriebsbegriffs erfolgten …
Zur Begründung verweisen sie auf einen inzwischen vom Arbeitsgericht Siegburg unter dem 08.05.2002 erlassenen Beschluß, mit dem auf Antrag des Betriebsrats festgestellt worden ist, daß Werkstatt- und Verwaltungsbereich der Arbeitgeberin einen Betrieb darstellen (Beschluß vom 08.05.2002 - 2 BV 4/02 G, Bl. 312 ff.).