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   ArbG Cottbus, 18.06.2020 - 3 BV 15/20   

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ArbG Cottbus, 18.06.2020 - 3 BV 15/20 (https://dejure.org/2020,74728)
ArbG Cottbus, Entscheidung vom 18.06.2020 - 3 BV 15/20 (https://dejure.org/2020,74728)
ArbG Cottbus, Entscheidung vom 18. Juni 2020 - 3 BV 15/20 (https://dejure.org/2020,74728)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 08.06.2016 - 7 ABR 39/14

    Schwerbehindertenvertretung - Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme der

    Auszug aus ArbG Cottbus, 18.06.2020 - 3 BV 15/20
    Selbst wenn die Vertrauensperson selbst für den Besuch von Schulungsveranstaltungen im Sinne von § 96 Abs. 4 S. 3 SGB IX Zahlungsverpflichtungen eingegangen ist oder Kosten verauslagt hat, ist die Schwerbehindertenvertretung berechtigt, den Arbeitgeber auf Freistellung der Vertrauensperson von der Zahlungsverpflichtung auf Kostenerstattung an die Vertrauensperson in Anspruch zu nehmen (vergleiche BAG, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 7 ABR 39/14 -, Rn. 14; Zur Antragsbefugnis des Betriebsrats BAG, Beschluss vom 27. Mai 2015 - 7 ABR 26/13 -, Rn. 10).

    Zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten gehören neben den eigentlichen Seminargebühren die notwendige Reise, Übernachtungs- und Verpflegungskosten der Vertrauensperson (vergleiche BAG, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 7 ABR 39/14 -, Rn. 19; Zu den Kosten der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an Schulungsveranstaltung BAG, Beschluss vom 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 -, Rn. 9).

    Da § 96 Abs. 4 S. 3 SGB IX der für die Schulungsteilnahme von Betriebsratsmitgliedern geltenden Regelung des § 37 Abs. 6 BetrVG entspricht, richtet sich die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme nach denselben Grundsätzen wie bei Betriebsratsmitgliedern (vergleiche BAG, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 7 ABR 39/14 -, Rn. 19).

    Für andere Schulungsveranstaltungen muss ein aktueller betriebsbezogener Anlass für die Annahme bestehen, dass die in der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden besonderen Kenntnisse derzeit oder in näherer Zukunft von der zu schulenden Vertrauensperson benötigt werden, damit die Schwerbehindertenvertretung ihre Aufgaben sach- und fachgerecht wahrnehmen kann (vergleiche BAG, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 7 ABR 39/14 -, Rn. 20; zu § 37 Abs. 6 BetrVG: BAG, Beschluss vom 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 -, Rn. 10; BAG, Beschluss vom 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 -, Rn. 15).

    Bei der Prüfung der Angemessenheit der Kosten können auch die Dauer der Veranstaltung im Hinblick auf die behandelten Themen und die örtliche Lage der Schulungsveranstaltung von Bedeutung sein (vergleiche BAG, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 7 ABR 39/14 -, Rn. 21; zu § 37 Abs. 6 BetrVG: BAG, Beschluss vom 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 -, Rn. 13; BAG, Beschluss vom 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 -, Rn. 16).

    Nur wenn mehrere gleichzeitig angebotene Veranstaltungen auch nach Antrag der Schwerbehindertenvertretung im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums als qualitativ gleichwertig anzusehen sind, kann eine beschränkende Kostentragungspflicht des Arbeitgebers auf die Kosten der preiswerteren Veranstaltung in Betracht kommen (vergleiche BAG, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 7 ABR 39/14 -, Rn. 21).

    Hält sich die Entscheidung der Schwerbehindertenvertretung im Rahmen dieses ihres Beurteilungsspielraums, kann das Gericht die Entscheidung der Schwerbehindertenvertretung nicht durch seine eigene ersetzen (vergleiche BAG, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 7 ABR 39/14 -, Rn. 32; zum Sachmittelanspruch des Betriebsrats BAG, Beschluss vom 23. August 2006 - 7 ABR 55/05 -, Rn. 9).

  • BAG, 14.01.2015 - 7 ABR 95/12

    Betriebsrat - Schulung - Mobbingseminar

    Auszug aus ArbG Cottbus, 18.06.2020 - 3 BV 15/20
    Zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten gehören neben den eigentlichen Seminargebühren die notwendige Reise, Übernachtungs- und Verpflegungskosten der Vertrauensperson (vergleiche BAG, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 7 ABR 39/14 -, Rn. 19; Zu den Kosten der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an Schulungsveranstaltung BAG, Beschluss vom 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 -, Rn. 9).

    Für andere Schulungsveranstaltungen muss ein aktueller betriebsbezogener Anlass für die Annahme bestehen, dass die in der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden besonderen Kenntnisse derzeit oder in näherer Zukunft von der zu schulenden Vertrauensperson benötigt werden, damit die Schwerbehindertenvertretung ihre Aufgaben sach- und fachgerecht wahrnehmen kann (vergleiche BAG, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 7 ABR 39/14 -, Rn. 20; zu § 37 Abs. 6 BetrVG: BAG, Beschluss vom 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 -, Rn. 10; BAG, Beschluss vom 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 -, Rn. 15).

    Bei der Prüfung der Angemessenheit der Kosten können auch die Dauer der Veranstaltung im Hinblick auf die behandelten Themen und die örtliche Lage der Schulungsveranstaltung von Bedeutung sein (vergleiche BAG, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 7 ABR 39/14 -, Rn. 21; zu § 37 Abs. 6 BetrVG: BAG, Beschluss vom 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 -, Rn. 13; BAG, Beschluss vom 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 -, Rn. 16).

  • BAG, 08.06.2004 - 1 ABR 13/03

    Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz

    Auszug aus ArbG Cottbus, 18.06.2020 - 3 BV 15/20
    Anträge sind hinreichend bestimmt, wenn der jeweilige Streitgegenstand so konkret umschrieben wird, dass die Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann (vergleiche BAG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 1 ABR 18/17 -, Rn. 18; BAG, Beschluss vom 8. Juni 2004 - 1 ABR 13/03 -, Rn. 35).

    Es hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Streitfalls ab (vergleiche BAG, Beschluss vom 8. Juni 2004 - 1 ABR 13/03 -, Rn. 35).

  • BAG, 20.08.2014 - 7 ABR 64/12

    Schulungskosten eines Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus ArbG Cottbus, 18.06.2020 - 3 BV 15/20
    Für andere Schulungsveranstaltungen muss ein aktueller betriebsbezogener Anlass für die Annahme bestehen, dass die in der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden besonderen Kenntnisse derzeit oder in näherer Zukunft von der zu schulenden Vertrauensperson benötigt werden, damit die Schwerbehindertenvertretung ihre Aufgaben sach- und fachgerecht wahrnehmen kann (vergleiche BAG, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 7 ABR 39/14 -, Rn. 20; zu § 37 Abs. 6 BetrVG: BAG, Beschluss vom 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 -, Rn. 10; BAG, Beschluss vom 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 -, Rn. 15).

    Bei der Prüfung der Angemessenheit der Kosten können auch die Dauer der Veranstaltung im Hinblick auf die behandelten Themen und die örtliche Lage der Schulungsveranstaltung von Bedeutung sein (vergleiche BAG, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 7 ABR 39/14 -, Rn. 21; zu § 37 Abs. 6 BetrVG: BAG, Beschluss vom 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 -, Rn. 13; BAG, Beschluss vom 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 -, Rn. 16).

  • BAG, 23.08.2006 - 7 ABR 55/05

    Betriebsrat - Internetzugang

    Auszug aus ArbG Cottbus, 18.06.2020 - 3 BV 15/20
    Hält sich die Entscheidung der Schwerbehindertenvertretung im Rahmen dieses ihres Beurteilungsspielraums, kann das Gericht die Entscheidung der Schwerbehindertenvertretung nicht durch seine eigene ersetzen (vergleiche BAG, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 7 ABR 39/14 -, Rn. 32; zum Sachmittelanspruch des Betriebsrats BAG, Beschluss vom 23. August 2006 - 7 ABR 55/05 -, Rn. 9).
  • BGH, 26.01.2017 - I ZR 207/14

    Zur Zulässigkeit der Mitwirkung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bei der

    Auszug aus ArbG Cottbus, 18.06.2020 - 3 BV 15/20
    Unschädlich ist, wenn zum Verständnis des Antrags auf die Antragsbegründung zurückgegriffen werden muss (vergleiche BAG, Beschluss vom 20. März 2018 - 1 ABR 70/16 -, Rn. 27; BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - I ZR 207/14 -, Rn. 18 Hamacher, Antragslexikon Arbeitsrecht, 3. Aufl. 2019, B II. Mitbestimmung Sozial Rn. 13).
  • BAG, 20.03.2018 - 1 ABR 70/16

    Mitbestimmung im Arbeitskampf - Mehrarbeitsanordnung

    Auszug aus ArbG Cottbus, 18.06.2020 - 3 BV 15/20
    Unschädlich ist, wenn zum Verständnis des Antrags auf die Antragsbegründung zurückgegriffen werden muss (vergleiche BAG, Beschluss vom 20. März 2018 - 1 ABR 70/16 -, Rn. 27; BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - I ZR 207/14 -, Rn. 18 Hamacher, Antragslexikon Arbeitsrecht, 3. Aufl. 2019, B II. Mitbestimmung Sozial Rn. 13).
  • BAG, 27.05.2015 - 7 ABR 26/13

    Betriebsratsschulung - Freistellung des Betriebsratsmitglieds von

    Auszug aus ArbG Cottbus, 18.06.2020 - 3 BV 15/20
    Selbst wenn die Vertrauensperson selbst für den Besuch von Schulungsveranstaltungen im Sinne von § 96 Abs. 4 S. 3 SGB IX Zahlungsverpflichtungen eingegangen ist oder Kosten verauslagt hat, ist die Schwerbehindertenvertretung berechtigt, den Arbeitgeber auf Freistellung der Vertrauensperson von der Zahlungsverpflichtung auf Kostenerstattung an die Vertrauensperson in Anspruch zu nehmen (vergleiche BAG, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 7 ABR 39/14 -, Rn. 14; Zur Antragsbefugnis des Betriebsrats BAG, Beschluss vom 27. Mai 2015 - 7 ABR 26/13 -, Rn. 10).
  • BAG, 23.10.2018 - 1 ABR 18/17

    Feststellungsantrag - Feststellungsinteresse bei vergangenheitsbezogener

    Auszug aus ArbG Cottbus, 18.06.2020 - 3 BV 15/20
    Anträge sind hinreichend bestimmt, wenn der jeweilige Streitgegenstand so konkret umschrieben wird, dass die Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann (vergleiche BAG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 1 ABR 18/17 -, Rn. 18; BAG, Beschluss vom 8. Juni 2004 - 1 ABR 13/03 -, Rn. 35).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.03.2021 - 11 TaBV 1371/20

    Erforderlichkeit einer Schulung zum AGG + Datenschutz

    Die Beschwerde der Beteiligten zu 2.) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus vom 18. Juni 2020 - 3 BV 15/20 - wird zurückgewiesen.

    den Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus vom 18. Juni 2020 - 3 BV 15/20 - abzuändern und den Antrag zurückzuweisen.

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