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   ArbG Cottbus, 20.01.2016 - 2 Ca 223/15   

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ArbG Cottbus, 20.01.2016 - 2 Ca 223/15 (https://dejure.org/2016,68072)
ArbG Cottbus, Entscheidung vom 20.01.2016 - 2 Ca 223/15 (https://dejure.org/2016,68072)
ArbG Cottbus, Entscheidung vom 20. Januar 2016 - 2 Ca 223/15 (https://dejure.org/2016,68072)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 21.06.2001 - 2 AZR 137/00

    Fristgerechte Kündigung; Betriebsstillegung oder Betriebsunterbrechung

    Auszug aus ArbG Cottbus, 20.01.2016 - 2 Ca 223/15
    Die Betriebsstilllegung setzt jedoch den ernstlichen und endgültigen Entschluss des Unternehmers voraus, die Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf einen seiner Dauer nach unbestimmten wirtschaftlich nicht unerheblichen Zeitraum hin aufzuheben (BAG vom 27.09.1984, EzA § 613 a BGB Nr. 40; BAG vom 26.02.1997, EzA § 613 a BGB Nr. 57; BAG vom 21.06.2001, 2 AZR 137/00, NZA 2002, 212 ff.).

    52 Eine demzufolge wegen Betriebsstilllegung erklärte ordentliche Kündigung ist allerdings nur dann als sozial gerechtfertigt anzusehen, wenn die auf eine Betriebsstilllegung gerichtete unternehmerische Entscheidung im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits greifbare Formen angenommen hat und eine vernünftige betriebswirtschaftliche Betrachtung die Prognose rechtfertigt, dass bis zum Ablauf der Kündigungsfrist der Arbeitnehmer entbehrt werden könne (BAG vom 19.06.1991, EzA § 1 KSchG betriebsbedingte Kündigung Nr. 70 mit zustimmender Anmerkung von Kraft/Raab; BAG vom 18.01.2001, 2 AZR 514/99, EzA § 1 KSchG betriebsbedingte Kündigung Nr. 109; BAG vom 05.04.2001, 2 AZR 696/99, NJW 2001 3356 ff.; BAG vom 21.06.2001, 2 AZR 137/00, a.a.O; BAG vom 07.03.2002, 2 AZR 147/01, NZA 2002, 1111).

  • BAG, 07.03.2002 - 2 AZR 147/01

    Betriebsbedingte Kündigung - unternehmerisches Stillegungskonzept - Sozialauswahl

    Auszug aus ArbG Cottbus, 20.01.2016 - 2 Ca 223/15
    52 Eine demzufolge wegen Betriebsstilllegung erklärte ordentliche Kündigung ist allerdings nur dann als sozial gerechtfertigt anzusehen, wenn die auf eine Betriebsstilllegung gerichtete unternehmerische Entscheidung im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits greifbare Formen angenommen hat und eine vernünftige betriebswirtschaftliche Betrachtung die Prognose rechtfertigt, dass bis zum Ablauf der Kündigungsfrist der Arbeitnehmer entbehrt werden könne (BAG vom 19.06.1991, EzA § 1 KSchG betriebsbedingte Kündigung Nr. 70 mit zustimmender Anmerkung von Kraft/Raab; BAG vom 18.01.2001, 2 AZR 514/99, EzA § 1 KSchG betriebsbedingte Kündigung Nr. 109; BAG vom 05.04.2001, 2 AZR 696/99, NJW 2001 3356 ff.; BAG vom 21.06.2001, 2 AZR 137/00, a.a.O; BAG vom 07.03.2002, 2 AZR 147/01, NZA 2002, 1111).

    Die unternehmerische Entscheidung muss allerdings im Kündigungszeitpunkt zumindest durch die konkrete Planung der zur Durchführung der Betriebsstilllegung erforderlichen Maßnahmen bereits greifbare Formen angenommen haben (BAG vom 07.03.2002, a.a.O.).

  • BAG, 24.08.2006 - 8 AZR 317/05

    Betriebsübergang - Fortführung der Aufgaben der früheren Treuhandanstalt

    Auszug aus ArbG Cottbus, 20.01.2016 - 2 Ca 223/15
    Denn es ist von einer Betriebsstilllegung auszugehen, wenn der Arbeitgeber seine Stilllegungsabsicht unmissverständlich äußert, dokumentiert, der Bundesagentur für Arbeit gegenüber die Massenentlassung im Hinblick aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anzeigt, allen Arbeitnehmern hieraufhin kündigt und die Betriebstätigkeit schließlich eingestellt hat (BAG vom 24.08.2006, 8 AZR 317/05, EzA § 613 a BGB 2002 Nr. 60 unter Verweis auf BAG vom 22.05.1997, 8 AZR 101/96, EzA BGB § 613 a Nr. 149).
  • BAG, 22.05.1997 - 8 AZR 101/96

    Betriebsstillegung durch Konkursverwalter

    Auszug aus ArbG Cottbus, 20.01.2016 - 2 Ca 223/15
    Denn es ist von einer Betriebsstilllegung auszugehen, wenn der Arbeitgeber seine Stilllegungsabsicht unmissverständlich äußert, dokumentiert, der Bundesagentur für Arbeit gegenüber die Massenentlassung im Hinblick aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anzeigt, allen Arbeitnehmern hieraufhin kündigt und die Betriebstätigkeit schließlich eingestellt hat (BAG vom 24.08.2006, 8 AZR 317/05, EzA § 613 a BGB 2002 Nr. 60 unter Verweis auf BAG vom 22.05.1997, 8 AZR 101/96, EzA BGB § 613 a Nr. 149).
  • LAG Thüringen, 16.10.2000 - 8 Sa 207/00

    Betriebsratsanhörung vor Stillegung des Betriebes

    Auszug aus ArbG Cottbus, 20.01.2016 - 2 Ca 223/15
    Unter Beachtung der Schutzbereiche der Artikel 12 und 14 Grundgesetz, wonach kein privater Unternehmer gezwungen werden kann, seinen Betrieb fortzuführen, findet keine Prüfung der Stilllegungsentscheidung an sich statt, wenn der Arbeitgeber - aus welchen Gründen auch immer - seinen einzigen Betrieb aufgeben will (LAG Thüringen vom 16.10.2000, NZA-RR 2001, 643; LAG Berlin vom 11.01.1999, NZA-RR 1999, 473; BAG vom 27.02.1987, AP KSchG 1969 § 1 betriebsbedingte Kündigung Nr.:41; Kiel in Großkommentar zum Kündigungsrecht, 2. Auflage, § 1 KSchG Rz. 487 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • BAG, 05.04.2001 - 2 AZR 696/99

    Kündigung wegen Betriebsstillegung: Notwendigkeit eines wirksamen

    Auszug aus ArbG Cottbus, 20.01.2016 - 2 Ca 223/15
    52 Eine demzufolge wegen Betriebsstilllegung erklärte ordentliche Kündigung ist allerdings nur dann als sozial gerechtfertigt anzusehen, wenn die auf eine Betriebsstilllegung gerichtete unternehmerische Entscheidung im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits greifbare Formen angenommen hat und eine vernünftige betriebswirtschaftliche Betrachtung die Prognose rechtfertigt, dass bis zum Ablauf der Kündigungsfrist der Arbeitnehmer entbehrt werden könne (BAG vom 19.06.1991, EzA § 1 KSchG betriebsbedingte Kündigung Nr. 70 mit zustimmender Anmerkung von Kraft/Raab; BAG vom 18.01.2001, 2 AZR 514/99, EzA § 1 KSchG betriebsbedingte Kündigung Nr. 109; BAG vom 05.04.2001, 2 AZR 696/99, NJW 2001 3356 ff.; BAG vom 21.06.2001, 2 AZR 137/00, a.a.O; BAG vom 07.03.2002, 2 AZR 147/01, NZA 2002, 1111).
  • BAG, 18.01.2001 - 2 AZR 514/99

    Kündigung wegen Betriebsstillegung

    Auszug aus ArbG Cottbus, 20.01.2016 - 2 Ca 223/15
    52 Eine demzufolge wegen Betriebsstilllegung erklärte ordentliche Kündigung ist allerdings nur dann als sozial gerechtfertigt anzusehen, wenn die auf eine Betriebsstilllegung gerichtete unternehmerische Entscheidung im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits greifbare Formen angenommen hat und eine vernünftige betriebswirtschaftliche Betrachtung die Prognose rechtfertigt, dass bis zum Ablauf der Kündigungsfrist der Arbeitnehmer entbehrt werden könne (BAG vom 19.06.1991, EzA § 1 KSchG betriebsbedingte Kündigung Nr. 70 mit zustimmender Anmerkung von Kraft/Raab; BAG vom 18.01.2001, 2 AZR 514/99, EzA § 1 KSchG betriebsbedingte Kündigung Nr. 109; BAG vom 05.04.2001, 2 AZR 696/99, NJW 2001 3356 ff.; BAG vom 21.06.2001, 2 AZR 137/00, a.a.O; BAG vom 07.03.2002, 2 AZR 147/01, NZA 2002, 1111).
  • LAG Berlin, 11.01.1999 - 9 Sa 106/98

    Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - Zeitpunkt der Kündigungserklärung

    Auszug aus ArbG Cottbus, 20.01.2016 - 2 Ca 223/15
    Unter Beachtung der Schutzbereiche der Artikel 12 und 14 Grundgesetz, wonach kein privater Unternehmer gezwungen werden kann, seinen Betrieb fortzuführen, findet keine Prüfung der Stilllegungsentscheidung an sich statt, wenn der Arbeitgeber - aus welchen Gründen auch immer - seinen einzigen Betrieb aufgeben will (LAG Thüringen vom 16.10.2000, NZA-RR 2001, 643; LAG Berlin vom 11.01.1999, NZA-RR 1999, 473; BAG vom 27.02.1987, AP KSchG 1969 § 1 betriebsbedingte Kündigung Nr.:41; Kiel in Großkommentar zum Kündigungsrecht, 2. Auflage, § 1 KSchG Rz. 487 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • BAG, 26.10.2017 - 2 AZR 9/17

    Massenentlassung - Konsultationsverfahren

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 20. Januar 2016 - 2 Ca 223/15 - wird auch hinsichtlich des gegen die Kündigung der Beklagten vom 27. Juni 2015 gerichteten Kündigungsschutzantrags, des Antrags auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs und des Antrags auf Zahlung von Annahmeverzugsvergütung für die Zeit ab dem 1. Februar 2016 zurückgewiesen.
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