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   ArbG Cottbus, 25.11.2014 - 3 Ca 359/14   

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https://dejure.org/2014,49634
ArbG Cottbus, 25.11.2014 - 3 Ca 359/14 (https://dejure.org/2014,49634)
ArbG Cottbus, Entscheidung vom 25.11.2014 - 3 Ca 359/14 (https://dejure.org/2014,49634)
ArbG Cottbus, Entscheidung vom 25. November 2014 - 3 Ca 359/14 (https://dejure.org/2014,49634)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 21.11.2013 - 2 AZR 797/11

    Tat- und Verdachtskündigung

    Auszug aus ArbG Cottbus, 25.11.2014 - 3 Ca 359/14
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG vom 21.11.2013 - 2 AZR 797/11 - juris Rn. 15; BAG vom 19.04.2012 - 2 AZR 258/11 - juris Rn. 13).

    Ein solcher Verdacht stellt gegenüber dem Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die Tat begangen, einen eigenständigen Kündigungsgrund dar (BAG vom 21.11.2013 - 2 AZR 797/11 - juris Rn. 16).

    Ein gegenüber der fristlosen Kündigung in diesem Sinne milderes Mittel ist unter anderem die ordentliche Kündigung (BAG vom 21.11.2013 - 2 AZR 797/11 - juris Rn. 17).

    (1) Im arbeitsgerichtlichen Prozess ist die Verwertung von Tatsachen unzulässig, wenn es sich hierbei um die Verwertung von personenbezogenen Daten handelt und durch die Verwertung rechtswidrig in das Grundrecht des Arbeitsnehmers auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen wird (BAG vom 21.11.2013 - 2 AZR 797/11, juris Rn. 42 ff.).

    Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung garantiert die Befugnis, selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu befinden (BVerfG vom 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05, juris; BAG vom 21.11.2013 - 2 AZR 797/11, juris Rn. 44).

    Dieser Grundsatz des § 4 Absatz 1 BDSG prägt das deutsche Datenschutzrecht (BAG vom 21.11.2013 - 2 AZR 797/11, juris Rn. 45).

    Nach Absatz 1 Satz 2 BDSG dieser Vorschrift dürfen zur Aufdeckung von Straftaten personenbezogene Daten eines Beschäftigten nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zu deren Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten am Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind (BAG vom 21.11.2013 - 2 AZR 797/11, juris Rn. 52).

    Eingriffe in die Grundrechte der Arbeitnehmer sind nur dann zulässig, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ergebnislos ausgeschöpft sind, die angedachte Maßnahme damit praktisch das einzig verbleibende Mittel darstellt und die Maßnahme insgesamt nicht unverhältnismäßig ist BAG vom 21.11.2013 - 2 AZR 797/11, juris Rn. 50; Franzen in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 15 Auflage 2015, § 32 BDSG Rn 31, 32).

    Er muss sich andererseits nicht notwendig nur gegen einen einzelnen, bestimmten Arbeitnehmer richten (BAG vom 21.11.2013 - 2 AZR 797/11, juris Rn. 50).

  • BAG, 12.06.2003 - 8 AZR 341/02

    Schadensersatz nach gerichtlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus ArbG Cottbus, 25.11.2014 - 3 Ca 359/14
    Sie soll dem Arbeitnehmer einen pauschalen Ausgleich für die Vermögens- und nicht Vermögensschäden gewähren, die sich aus dem Verlust des Arbeitsplatzes ergeben (BAG vom 12.06.2003 - 8 AZR 341/02 - juris Rn. 15; Eisemann in: Küttner, Personalhandbuch 2014, 21. Auflage, Nr. 1 Stichwort Abfindung Rn. 33).

    Es hat dabei alle Umstände zu berücksichtigen, die eine Erhöhung oder Ermäßigung der Abfindung als billig erscheinen lassen (BAG vom 12.06.2003 - 8 AZR 341/02, juris Rn. 15; Eisemann in: Küttner Personalhandbuch 2014, 21. Auflage, Nr. 1 Stichwort Abfindung Rn. 36).

  • BAG, 25.11.1982 - 2 AZR 21/81

    Kündigung - Auflösungsantrag - Verzugslohn

    Auszug aus ArbG Cottbus, 25.11.2014 - 3 Ca 359/14
    Zu berücksichtigen sind ebenso die Dauer der Betriebszugehörigkeit, Alter, Familienstand und wirtschaftliche Lage des Arbeitnehmers (BAG vom 25.11.1982 - 2 AZR 21/81, juris Rn. 80).
  • BAG, 15.02.1973 - 2 AZR 16/72

    Verschulden bei Vertragsschluß - Abfindung - Ausschluß von

    Auszug aus ArbG Cottbus, 25.11.2014 - 3 Ca 359/14
    Dazu gehören vor allem der Grad der Rechtswidrigkeit einer Kündigung (BAG vom 20.11.1997 - 2 AZR 803/96, juris Rn. 53) und die Folgen der Entlassung für den Arbeitnehmer (BAG vom 15.02.1973 - 2 AZR 16/72, juris Rn. 9).
  • BAG, 20.11.1997 - 2 AZR 803/96

    Änderungskündigung: Umwandlung einer Vollzeitstelle in zwei Halbtagstellen;

    Auszug aus ArbG Cottbus, 25.11.2014 - 3 Ca 359/14
    Dazu gehören vor allem der Grad der Rechtswidrigkeit einer Kündigung (BAG vom 20.11.1997 - 2 AZR 803/96, juris Rn. 53) und die Folgen der Entlassung für den Arbeitnehmer (BAG vom 15.02.1973 - 2 AZR 16/72, juris Rn. 9).
  • BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05

    Automatisierte Kennzeichenerfassung

    Auszug aus ArbG Cottbus, 25.11.2014 - 3 Ca 359/14
    Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung garantiert die Befugnis, selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu befinden (BVerfG vom 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05, juris; BAG vom 21.11.2013 - 2 AZR 797/11, juris Rn. 44).
  • BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 258/11

    Außerordentliche Kündigung - Erfordernis einer Abmahnung - Rüge- und Warnfunktion

    Auszug aus ArbG Cottbus, 25.11.2014 - 3 Ca 359/14
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG vom 21.11.2013 - 2 AZR 797/11 - juris Rn. 15; BAG vom 19.04.2012 - 2 AZR 258/11 - juris Rn. 13).
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