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   ArbG Düsseldorf, 01.02.2016 - 4 Ca 6451/15   

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ArbG Düsseldorf, 01.02.2016 - 4 Ca 6451/15 (https://dejure.org/2016,22500)
ArbG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.02.2016 - 4 Ca 6451/15 (https://dejure.org/2016,22500)
ArbG Düsseldorf, Entscheidung vom 01. Februar 2016 - 4 Ca 6451/15 (https://dejure.org/2016,22500)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer, außerordentliche Kündigung, 2-Wochen-Frist, ordentliche verhaltensbedingte Kündigung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachkommen einer gerichtlich auferlegten Pflicht zur Entlassung durch Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung; Präjudizielle Wirkung des Beschlussverfahrens für den Kündigungsschutzprozess

  • ra.de
  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • ArbG Düsseldorf, 21.08.2015 - 11 BV 100/15

    Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 01.02.2016 - 4 Ca 6451/15
    Unter dem Aktenzeichen 11 BV 100/15 ist im Anschluss vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf ein Beschlussverfahren geführt worden, in dem der Betriebsrat der Beklagten beantragte, der Beklagten aufzugeben, die Klägerin zu entlassen, hilfsweise zu versetzen.

    Der Beklagten sei in dem Beschluss in dem Verfahren unter dem Aktenzeichen 11 BV 100/15 nicht aufgegeben worden, das Arbeitsverhältnis fristlos zu beenden.

    Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf in dem Verfahren unter dem Aktenzeichen 11 BV 100/15 trage die streitgegenständliche Kündigung nicht.

    Anknüpfungspunkt für das Beschlussverfahren unter dem Aktenzeichen 11 BV 100/15 bildete ausweislich des Tatbestands des vorgenannten Beschlusses u.a. der Vorwurf hinsichtlich der Abläufe am 06.01.2015, der bereits am 07.01.2015 eine Abmahnung der Beklagten und am 08.01.2015 die außerordentliche Kündigung durch die Beklagte veranlasste, welche später wiederum von der Beklagten zurückgenommen worden ist.

    Nach diesen Grundsätzen steht bereits allein aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Arbeitsgerichts Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 11 BV 100/15 fest, dass ein Kündigungsgrund i. S. v. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG gegeben ist.

    Dies folgt bereits daraus, dass dem Betriebsrat der betreffende Sachverhalt also gerade auch der Grund für die Kündigung aufgrund der Beteiligung an dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 11 BV 100/15, welches dieser sogar eingeleitet hatte, vollumfänglich bekannt war.

    Auch insoweit entfaltet der rechtskräftige Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 11 BV 100/15 präjudizielle Wirkung, indem der Beklagten aufgegeben worden ist, die Klägerin zu entlassen.

    Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat in dem Beschluss unter dem Aktenzeichen 11 BV 100/15 in den Gründen unter II. 4. ausdrücklich ausgeführt, dass das "von den Zeugen geschilderte aggressive Verhalten" und die "Wutausbrüche" der Klägerin sich in einem anderen Betrieb lediglich fortsetzen würden.

  • BAG, 17.03.2005 - 2 AZR 245/04

    Außerordentliche Kündigung - Ausschlussfrist

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 01.02.2016 - 4 Ca 6451/15
    Der Kündigungsberechtigte, der Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, kann Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist zu laufen beginnt (BAG 27.01.2011 - 2 AZR 825/09, Rdnr. 15; BAG 17.03.2005 - 2 AZR 245/04, Rdnr. 35).

    Solange er die zur Aufklärung des Sachverhalts notwendig erscheinenden Maßnahmen durchführt, läuft die Ausschlussfrist nicht an (BAG 17.03.2005 - 2 AZR 245/04, Rdnr. 35).

  • BAG, 27.01.2011 - 2 AZR 825/09

    Außerordentliche Verdachtskündigung - Beginn der Frist des § 626 Abs. 2 BGB -

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 01.02.2016 - 4 Ca 6451/15
    Dies ist dann der Fall, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung ermöglichen, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht (BAG 27.01.2011 - 2 AZR 825/09, Rdnr. 15; BAG 25.11.2010 - 2 AZR 171/09 Rdnr. 15; BAG 05.06.2008 - 2 AZR 234/07 Rdnr. 18).

    Der Kündigungsberechtigte, der Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, kann Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist zu laufen beginnt (BAG 27.01.2011 - 2 AZR 825/09, Rdnr. 15; BAG 17.03.2005 - 2 AZR 245/04, Rdnr. 35).

  • BAG, 25.11.2010 - 2 AZR 171/09

    Außerordentliche Kündigung - Personalratsbeteiligung

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 01.02.2016 - 4 Ca 6451/15
    Dies ist dann der Fall, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung ermöglichen, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht (BAG 27.01.2011 - 2 AZR 825/09, Rdnr. 15; BAG 25.11.2010 - 2 AZR 171/09 Rdnr. 15; BAG 05.06.2008 - 2 AZR 234/07 Rdnr. 18).
  • LAG Baden-Württemberg, 24.01.2002 - 4 TaBV 1/01

    Beteiligung des Arbeitnehmers im Verfahren nach § 104 BetrVG

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 01.02.2016 - 4 Ca 6451/15
    Ist der Arbeitnehmer an dem Beschlussverfahren, welches auf einen Antrag gemäß § 104 BetrVG geführt wird, beteiligt und konnte er dort seine Rechte wahrnehmen, hat das Beschlussverfahren für den Kündigungsschutzprozess präjudizielle Wirkung; dies hat zur Folge, dass das Arbeitsgericht im Kündigungsschutzprozess an die Entscheidung in dem Vorprozess zu § 104 Satz 2 BetrVG gebunden ist; es hat daher davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer durch sein Verhalten den Betriebsfrieden ernstlich gestört hat, seine Entfernung aus dem Betrieb zur Wiederherstellung des Betriebsfriedens erforderlich ist und somit ein Kündigungsgrund i. S. v. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG vorliegt (LAG Baden-Württemberg 24.01.2002 - 4 TaBV 1/01; A/P/S-Linck, 4. Auflage 2012, § 104 BetrVG Rdnr. 38 m. w. N.).
  • BAG, 01.02.2007 - 2 AZR 333/06

    Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB - Verdachtskündigung

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 01.02.2016 - 4 Ca 6451/15
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Kündigungsberechtigte für die Einhaltung der Ausschlussfrist darlegungs- und beweispflichtig (vgl. nur BAG 01.10.2007 - 2 AZR 333/06, Rdnr. 21).
  • LAG Hamm, 23.10.2009 - 10 TaBV 39/09

    Unbegründeter Antrag auf Entlassung eines betriebsstörenden Arbeitnehmers

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 01.02.2016 - 4 Ca 6451/15
    Will ein Arbeitgeber auf ein Entlassungsbegehren des Betriebsrats den Weg der außerordentlichen Kündigung wählen, so ist die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB ebenfalls zu beachten (LAG Hamm 23.10.2009 - 10 TaBV 39/09, Rdnr. 70).
  • BAG, 05.06.2008 - 2 AZR 234/07

    Außerordentliche Verdachtskündigung - Kündigungserklärungsfrist

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 01.02.2016 - 4 Ca 6451/15
    Dies ist dann der Fall, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung ermöglichen, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht (BAG 27.01.2011 - 2 AZR 825/09, Rdnr. 15; BAG 25.11.2010 - 2 AZR 171/09 Rdnr. 15; BAG 05.06.2008 - 2 AZR 234/07 Rdnr. 18).
  • LAG Düsseldorf, 13.06.2016 - 9 Sa 233/16

    Präjudizielle Bindungswirkung eines Verfahrens nach § 104 BetrVG für das

    1.Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 01.02.2016, Az.: 4 Ca 6451/15 werden kostenpflichtig zurückgewiesen.

    Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichtes Düsseldorf vom 01.02.2016, Az.: 4 Ca 6451/15 wird abgeändert und es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die fristgemäße Kündigung der Beklagten vom 21.10.2015 zum 30.06.2016 beendet werden wird.

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