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   ArbG Düsseldorf, 03.03.2009 - 11 BV 184/08   

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https://dejure.org/2009,48028
ArbG Düsseldorf, 03.03.2009 - 11 BV 184/08 (https://dejure.org/2009,48028)
ArbG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.03.2009 - 11 BV 184/08 (https://dejure.org/2009,48028)
ArbG Düsseldorf, Entscheidung vom 03. März 2009 - 11 BV 184/08 (https://dejure.org/2009,48028)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Aufsichtsratswahl, Konzernvermutung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 1 Abs. 1 Nr. 1 DrittelbG, § 2 Abs. 1 DrittelbG, § 11 DrittelbG, § 17 Abs. 1 AktG, § 17 Abs. 2 AktG, § 18 Abs. 1 Satz 1 AktG, § 18 Abs. 1 Satz 2 AktG, § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG
    Aufsichtsratswahl, Konzernvermutung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notwendigkeit der Darlegung und des Beweises der finanzpolitschen Freiheit durch das abhängige Unternehmen für die Widerlegung der Konzernvermutung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 04.10.1977 - 1 ABR 37/77

    Wahlvorstand - Wahlvorschlag - Unterzeichnung - Begrenzung der Frist - Frist für

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 03.03.2009 - 11 BV 184/08
    Zwar kann die Verkürzung dieser Fristen einen Anfechtungsgrund darstellen (vgl. BAG, Beschluss vom 04.10.1977 - 1 ABR 37/77 - EzA Nr. 3 zu § 8 BetrVG 1972).

    Letzteres gilt ebenso für die in Ziff. 5 des Wahlausschreibens vom 30.07.2008 festgesetzte Frist für Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste (vgl. BAG, Beschluss vom 04.10.1977 - 1 ABR 37/77, EzA Nr. 3 zu § 8 BetrVG 1972).

  • LAG Baden-Württemberg, 06.07.2001 - 5 TaBV 2/99

    Steuerliche Organschaft

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 03.03.2009 - 11 BV 184/08
    Im Rahmen des weiten Konzernbegriffs wird dagegen das Bestehen eines Konzern bereits bejaht, wenn eine einheitliche Planung in einem der zentralen Unternehmensbereiche gegeben ist (z.B. bei Einkauf, Organisation, Personalwesen und Verkauf), vorausgesetzt, dass diese begrenzte Koordination der Unternehmen Auswirkungen auf den Konzern als solchen hat (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2001 - 5 TaBV 2/99).
  • BayObLG, 06.03.2002 - 3Z BR 343/00

    Widerlegung der Konzernvermutung im Mitbestimmungsrecht - Natürliche Person als

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 03.03.2009 - 11 BV 184/08
    Eigenständige Bedeutung kommt einer Widerlegung im Rahmen des § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG nur dann zu, wenn trotz vorliegender Abhängigkeit dargelegt und nachgewiesen wird, dass tatsächlich keine einheitliche Leitung ausgeübt wird (BayObLG AG 2002, 511, 512).
  • BAG, 22.11.1995 - 7 ABR 9/95

    Konzernbetriebsrat im qualifiziert faktischen Konzern

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 03.03.2009 - 11 BV 184/08
    Es ist der rechtlich schwer zu erbringende Nachweis erforderlich, dass trotz eines beherrschenden Einflusses keine Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung besteht (BAG Beschluss vom 22.11.1995 - 7 ABR 9/95, DB 1996, 1043, 1044).
  • BAG, 16.08.1995 - 7 ABR 57/94

    Unterordnungskonzern bei Gemeinschaftsunternehmen

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 03.03.2009 - 11 BV 184/08
    Bereits zur alten Rechtslage, als im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 4 BetrVG 1952 die Konzernvermutung des § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG nicht galt, hat das BAG in einem Beschluss ausgeführt, dass das Konzernverhältnis die tatsächliche Einflussnahme des herrschenden Unternehmens zumindest auf einen wesentlichen Teilbereich der Unternehmenspolitik des abhängigen Unternehmens voraussetzt (vgl. dazu BAG Beschluss vom 16.08.1995 - 7 ABR 57/94, DB 1996, 335).
  • LAG Düsseldorf, 12.05.2010 - 7 TaBV 88/09

    Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat einer Konzern-Aktiengesellschaft;

    Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 03.03.2009 - 11 BV 184/08 - wird zurückgewiesen.

    Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 03.03.2009, 11 BV 184/08, abzuändern und die Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat der J. E.-S. (JES AG) vom 17.09.2008 für unwirksam zu erklären.

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