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   ArbG Düsseldorf, 03.11.2020 - 4 Ca 1196/20   

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ArbG Düsseldorf, 03.11.2020 - 4 Ca 1196/20 (https://dejure.org/2020,81095)
ArbG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.11.2020 - 4 Ca 1196/20 (https://dejure.org/2020,81095)
ArbG Düsseldorf, Entscheidung vom 03. November 2020 - 4 Ca 1196/20 (https://dejure.org/2020,81095)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • BAG, 26.03.2015 - 2 AZR 417/14

    Verfahrensfehler - Geheime Beratung - Betriebsbedingte Kündigung

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 03.11.2020 - 4 Ca 1196/20
    Entsprechendes gilt, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist (BAG v. 26.03.2015 - 2 AZR 417/14, Rn. 26, zitiert nach juris; BAG v. 08.05.2014 - 2 AZR 1001/12, Rn. 12, zitiert nach juris).

    Dem steht es gleich, wenn ein Arbeitsplatz bis zum Ablauf der Kündigungsfrist frei wird (BAG v. 26.03.2015 - 2 AZR 417/14, Rn. 27, zitiert nach juris).

    Wenn dem Arbeitnehmer eine Tätigkeit auf dem freien Arbeitsplatz nicht objektiv schlechthin unzumutbar ist, soll grundsätzlich er selbst entscheiden können, ob er eine Weiterbeschäftigung unter veränderten (BAG v. 26.03.2015 - 2 AZR 417/14, Rn. 28, zitiert nach juris; BAG v. 08.05.2014 - 2 AZR 1001/12, Rn. 13, zitiert nach juris).

    Beruft sich der Arbeitnehmer auf eine andere Möglichkeit der Weiterbeschäftigung, muss der Arbeitgeber eingehend erläutern, aus welchen Gründen eine Umsetzung nicht in Betracht kam (BAG v. 26.03.2015 - 2 AZR 417/14, Rn. 29, zitiert nach juris).

  • BAG, 22.01.2004 - 2 AZR 237/03

    Kündigungsschutz

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 03.11.2020 - 4 Ca 1196/20
    Zur Feststellung der regelmäßigen Beschäftigtenzahl bedarf es deshalb eines Rückblicks auf die bisherige personelle Stärke des Betriebs und einer Einschätzung seiner zukünftigen Entwicklung; Zeiten außergewöhnlich hohen oder niedrigen Geschäftsanfalls sind dabei nicht zu berücksichtigen (BAG v. 24.01.2013 - 2 AZR 140/12, Rn. 24, zitiert nach juris; BAG v. 24.02.2005 - 2 AZR 373/03, Rn. 21, zitiert nach juris; BAG v. 22.01.2004 - 2 AZR 237/03, Rn. 13, zitiert nach juris).

    Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist das Kündigungsschutzgesetz auch dann anwendbar, wenn bei der Entlassung von Arbeitnehmern der Betrieb zukünftig unter die Schwellengrenze des § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG sinkt (BAG v. 22.01.2004 - 2 AZR 237/03, Rn. 14, zitiert nach juris).

    Vielmehr ist zum Kündigungszeitpunkt für den Betrieb noch die bisherige, in der Vergangenheit liegende Beschäftigtenzahl entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur BAG v. 22.01.2004 - 2 AZR 237/03, Rn. 14, zitiert nach juris) kennzeichnend.

  • BAG, 02.11.2016 - 10 AZR 596/15

    Weisungsrecht - Personalgespräch

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 03.11.2020 - 4 Ca 1196/20
    Der Anspruch besteht, wenn die Abmahnung entweder inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, und auch dann, wenn selbst bei einer zu Recht erteilten Abmahnung kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers mehr an deren Verbleib in der Personalakte besteht (BAG v. 02.11.2016 - 10 AZR 596/15, Rn. 10, zitiert nach juris; BAG v. 09.09.2015 - 7 ABR 69/13, Rn. 39, zitiert nach juris; BAG v. 19.07.2012 - 2 AZR 782/11, Rn. 13, zitiert nach juris).

    Voraussetzung für solche Gespräche ist allerdings stets, dass sie nicht auf einen Zeitpunkt nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit aufschiebbar und dem Arbeitnehmer zumutbar sind (BAG v. 02.11.2016 - 10 AZR 596/15, Rn. 28 ff., zitiert nach juris).

  • BAG, 08.05.2014 - 2 AZR 1001/12

    Interne Qualifizierungs- und Vermittlungsgesellschaft - (kein) Vorrang der

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 03.11.2020 - 4 Ca 1196/20
    Entsprechendes gilt, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist (BAG v. 26.03.2015 - 2 AZR 417/14, Rn. 26, zitiert nach juris; BAG v. 08.05.2014 - 2 AZR 1001/12, Rn. 12, zitiert nach juris).

    Wenn dem Arbeitnehmer eine Tätigkeit auf dem freien Arbeitsplatz nicht objektiv schlechthin unzumutbar ist, soll grundsätzlich er selbst entscheiden können, ob er eine Weiterbeschäftigung unter veränderten (BAG v. 26.03.2015 - 2 AZR 417/14, Rn. 28, zitiert nach juris; BAG v. 08.05.2014 - 2 AZR 1001/12, Rn. 13, zitiert nach juris).

  • BAG, 13.12.2007 - 2 AZR 818/06

    Anforderungen an eine Kündigungsschutzklage - verhaltensbedingte Kündigung und

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 03.11.2020 - 4 Ca 1196/20
    (1) Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers i. S. v. § 1 Abs. 2 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht - in der Regel schuldhaft - erheblich verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit einer anderen Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint (BAG v. 10.12.2009 - 2 AZR 55/09, Rn. 13, zitiert nach juris; BAG v. 23.06.2009 - 2 AZR 283/08, Rn. 12, zitiert nach juris; BAG v. 13.12.2007 - 2 AZR 818/06, Rn. 37, zitiert nach juris).

    Dies dient zum einen der Objektivierung der erforderlichen negativen Prognose, zum anderen der Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (BAG v. 24.03.2011 - 2 AZR 282/10, Rn. 14 ff., zitiert nach juris; BAG v 23.06.2009 - 2 AZR 283/08, Rn. 14, zitiert nach juris; BAG v. 13.12.2007 - 2 AZR 818/06, Rn. 38, zitiert nach juris).

  • BAG, 23.06.2009 - 2 AZR 283/08

    Abmahnung - Warnfunktion

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 03.11.2020 - 4 Ca 1196/20
    (1) Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers i. S. v. § 1 Abs. 2 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht - in der Regel schuldhaft - erheblich verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit einer anderen Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint (BAG v. 10.12.2009 - 2 AZR 55/09, Rn. 13, zitiert nach juris; BAG v. 23.06.2009 - 2 AZR 283/08, Rn. 12, zitiert nach juris; BAG v. 13.12.2007 - 2 AZR 818/06, Rn. 37, zitiert nach juris).

    Dies dient zum einen der Objektivierung der erforderlichen negativen Prognose, zum anderen der Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (BAG v. 24.03.2011 - 2 AZR 282/10, Rn. 14 ff., zitiert nach juris; BAG v 23.06.2009 - 2 AZR 283/08, Rn. 14, zitiert nach juris; BAG v. 13.12.2007 - 2 AZR 818/06, Rn. 38, zitiert nach juris).

  • BAG, 09.09.2015 - 7 ABR 69/13

    Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds - Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 03.11.2020 - 4 Ca 1196/20
    Der Anspruch besteht, wenn die Abmahnung entweder inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, und auch dann, wenn selbst bei einer zu Recht erteilten Abmahnung kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers mehr an deren Verbleib in der Personalakte besteht (BAG v. 02.11.2016 - 10 AZR 596/15, Rn. 10, zitiert nach juris; BAG v. 09.09.2015 - 7 ABR 69/13, Rn. 39, zitiert nach juris; BAG v. 19.07.2012 - 2 AZR 782/11, Rn. 13, zitiert nach juris).
  • BAG, 19.07.2012 - 2 AZR 782/11

    Abmahnung wegen Pflichtverletzung

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 03.11.2020 - 4 Ca 1196/20
    Der Anspruch besteht, wenn die Abmahnung entweder inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, und auch dann, wenn selbst bei einer zu Recht erteilten Abmahnung kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers mehr an deren Verbleib in der Personalakte besteht (BAG v. 02.11.2016 - 10 AZR 596/15, Rn. 10, zitiert nach juris; BAG v. 09.09.2015 - 7 ABR 69/13, Rn. 39, zitiert nach juris; BAG v. 19.07.2012 - 2 AZR 782/11, Rn. 13, zitiert nach juris).
  • BAG, 21.02.2008 - 6 AZR 281/07

    Prätendentenstreit - Bargeschäft vor Insolvenz - unechter Vertrag zu Gunsten

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 03.11.2020 - 4 Ca 1196/20
    Entscheidend für die ein oder andere Möglichkeit ist stets der erkennbare Parteiwille (BAG v. 21.02.2008 - 6 AZR 281/07, Rn. 60, zitiert nach juris).
  • BAG, 12.05.2011 - 2 AZR 479/09

    Anfechtung - außerordentliche Kündigung - politische Treuepflicht - öffentlicher

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 03.11.2020 - 4 Ca 1196/20
    Auf das dafür maßgebliche Motiv kommt es nicht an (BAG v. 12.05.2011 - 2 AZR 479/09, Rn. 53, zitiert nach juris; BAG v. 29.11.2009 - 2 AZR 751/08, Rn. 12, zitiert nach juris).
  • BAG, 20.08.1998 - 2 AZR 83/98

    Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG - Probezeitkündigung

  • LAG Düsseldorf, 18.07.2019 - 13 Sa 1170/18

    Scheinarbeitsverhältnis

  • BAG, 12.07.2007 - 2 AZR 723/05

    Betriebsbedingte Kündigung - Massenentlassung - Verfahrensrüge

  • BAG, 20.03.2014 - 2 AZR 1071/12

    Anfechtung - ordentliche Kündigung

  • BAG, 24.03.2011 - 2 AZR 282/10

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnung

  • BAG, 26.11.2009 - 2 AZR 751/08

    Abmahnung - Verzicht auf Kündigungsrecht

  • BAG, 10.12.2009 - 2 AZR 55/09

    Kündigung - Abmahnung - Verbot religiöser Bekundungen

  • BAG, 24.02.2005 - 2 AZR 373/03

    Anwendung des KSchG - Kleinbetriebsklausel - Darlegungs- und Beweislast

  • BAG, 24.01.2013 - 2 AZR 140/12

    Kleinbetriebsklausel - Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern

  • BAG, 17.04.2013 - 10 AZR 272/12

    Arbeitnehmerstatus - Cutterin

  • LAG Schleswig-Holstein, 07.08.2018 - 1 Sa 23/18

    Arbeitsverhältnis, Arbeitsvertrag, Vertragsabschluss, konkludente Erklärungen,

  • BAG, 13.11.2012 - 3 AZR 557/10

    Auslegung einer Versorgungsordnung - Berücksichtigung bestimmter

  • LAG Düsseldorf, 15.09.2021 - 12 Sa 10/21

    Verhaltensbedingte Kündigung; Auflösungsantrag der Arbeitgeberin

    Auf die Berufungen der beiden Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 03.11.2020 - 4 Ca 1196/20 - teilweise abgeändert und das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu 1) zum 31.10.2019 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 8.854,16 Euro aufgelöst.

    Die Beklagten beantragen, 1. auf ihre Berufung das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 03.11.2020 - 4 Ca 1196/20 - abzuändern und die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 27.08.2019 nicht aufgelöst wurde, abzuweisen, sowie die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 23.08.2019 nicht aufgelöst wurde, abzuweisen;.

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