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   ArbG Düsseldorf, 11.06.2018 - 14 Ca 2737/18   

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ArbG Düsseldorf, 11.06.2018 - 14 Ca 2737/18 (https://dejure.org/2018,90533)
ArbG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.06.2018 - 14 Ca 2737/18 (https://dejure.org/2018,90533)
ArbG Düsseldorf, Entscheidung vom 11. Juni 2018 - 14 Ca 2737/18 (https://dejure.org/2018,90533)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 414/12

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung von Richtlinien einer

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 11.06.2018 - 14 Ca 2737/18
    in ihrer jeweils geltenden Fassung, in Bezug genommen (so in einem ähnlichen Fall auch BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 414/12 , Rn. 45).

    Dazu gehören nicht nur vom Arbeitgeber einseitig erstellte Versorgungsordnungen, sondern insbesondere auch Betriebsvereinbarungen (so in einem ähnlichen Fall auch BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 414/12, Rn. 46; BAG, 18.09.2012 - 3 AZR 415/10, Rn. 26, und 3 AZR 431/10, Rn. 32).

    Für Rundschreiben, die typischerweise an eine Vielzahl von Betroffenen gerichtet werden, ist es nach der Verkehrsanschauung üblich, dass diese gerade keine eigenhändige Originalunterschrift aufweisen, sondern lediglich als Kopie des Originals in Umlauf gebracht werden (so in einem ähnlichen Fall auch BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 414/12, Rn. 57).

    Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die Gründe, die den Eingriff rechtfertigen sollen, um so gewichtiger sein müssen, je stärker der Besitzstand ist, in den eingegriffen wird (BAG 18.09.2012 - 3 AZR 415/10 - Rn. 34 mwN; zum Folgenden etwa BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 414/12, Rn. 62 ff.).

    Darüber hinaus hat der Arbeitgeber grundsätzlich auch darzulegen, dass die Eingriffe in die Versorgungsrechte in der konkreten Situation verhältnismäßig sind, dass also die Abwägung seiner Interessen an einer Änderung des Versorgungswerks gegenüber den Interessen des Arbeitnehmers an der Beibehaltung der ursprünglichen Versorgungszusage im Ergebnis nicht zu beanstanden ist (BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 414/12, Rn. 70 mwN.).

    Auf die Proportionalität des Eingriffs kommt es dann nicht an (vgl. grundsätzlich BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 414/12, Rn. 72).

    Auch wenn es dem Sanierungsgedanken widerspricht, die Kassen durch die Aufnahme weiterer Beschäftigter in die betriebliche Altersversorgung zusätzlich zu belasten, war dies eine Entscheidung, die den Betriebsparteien bzw. dem Beklagten überlassen blieb (vgl. auch BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 414/12, Rn. 81).

    Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (vgl. etwa BAG 12.4.2011 - 1 AZR 505/09 - Rn. 15; BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 414/12, Rn. 90 mwN.).

  • BAG, 02.09.2014 - 3 AZR 951/12

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung von Richtlinien einer

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 11.06.2018 - 14 Ca 2737/18
    Auch das BAG erkennt beispielsweise an, dass bei einem vierjährigen Beitragsrückgang und rückläufigen Mitgliederzahlen ein langfristiger Trend sinkender Einnahmen erkennbar ist und auch als sachlicher Grund zum Eingriff in die dritte Stufe genügt, selbst wenn die Gewerkschaft kurzfristige Beitragssteigerungen erfährt (vgl. BAG 02.09.2014 - 3 AZR 951/12).

    Auch angesichts des erheblichen Mitgliederrückgangs der I.-Gewerkschaften im Allgemeinen, die die Unterstützungskasse dazu veranlasst hat, in 1994 und 1995 die Arbeitsgruppe zur Reformierung der betrieblichen Altersversorgung einzusetzen, wäre es am Kläger gewesen, darzulegen, warum der Beklagte in 1995 eine positivere Prognose hätte aufstellen müssen; zumal der erhebliche Mitgliederrückgang auch beim Beklagten in den Jahren nach 1996 zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig ist und es auf die Prognose eines genauen Prozentsatzes des erwarteten Beitrags- oder Mitgliederrückgangs nicht ankommt (vgl. BAG, 02.09.2014 - 3 AZR 951/12, Rn. 68), sondern vielmehr der Prognosetrend entscheidend ist.

    Die Proportionalität des Eingriffs dürfen die Arbeitsgerichte gerade nicht prüfen (vgl. BAG, 02.09.2014 - 3 AZR 951/12, Rn. 71).

    Denn dies dient der Harmonisierung der Arbeitsbedingungen der Beschäftigten, einem achtenswerten Interesse des Beklagten als Gewerkschaft (vgl. BAG, 02.09.2014 - 3 AZR 951/12, Rn. 73).

    Darüber hinaus gilt: Wegen Artikel 9 GG dürfen die Arbeitsgerichte die Proportionalität des Eingriffs grundsätzlich nicht prüfen (vgl. BAG, 02.09.2014 - 3 AZR 951/12, Rn. 71).

  • BAG, 09.12.2008 - 3 AZR 384/07

    Teilwiderruf einer Unterstützungskassenversorgung - Mitbestimmung bei

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 11.06.2018 - 14 Ca 2737/18
    Auch das BAG geht davon aus, dass unter Umständen entsprechende Indizien für die Bekanntmachung einer ablösenden Unterstützungskassenrichtlinie genügen können (vgl. BAG, 09.12.2008 - 3 AZR 384/07, Rn. 41).

    (b) Dem steht auch nicht entgegen, dass die Rechtsprechung bei der Änderung von Versorgungsrichtlinien einer Unterstützungskasse grundsätzlich eine allgemeine Bekanntmachung im Betrieb verlangt (vgl. etwa BAG 09.12.2008 - 3 AZR 384/07 - Rn. 41; BAG 14.12.1993 - 3 AZR 618/93).

    Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es - wie dargelegt - im Fall der einseitigen Änderung von Versorgungsrichtlinien einer Unterstützungskasse grundsätzlich genügt, wenn diese im Betrieb oder Unternehmen allgemein bekannt gemacht werden (vgl. etwa BAG 09.12.2008 - 3 AZR 384/07 - Rn. 41; BAG 14.12.1993 - 3 AZR 618/93).

  • BAG, 14.12.1993 - 3 AZR 618/93

    Sicherungsfall des außergerichtlichen Vergleichs

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 11.06.2018 - 14 Ca 2737/18
    (b) Dem steht auch nicht entgegen, dass die Rechtsprechung bei der Änderung von Versorgungsrichtlinien einer Unterstützungskasse grundsätzlich eine allgemeine Bekanntmachung im Betrieb verlangt (vgl. etwa BAG 09.12.2008 - 3 AZR 384/07 - Rn. 41; BAG 14.12.1993 - 3 AZR 618/93).

    Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es - wie dargelegt - im Fall der einseitigen Änderung von Versorgungsrichtlinien einer Unterstützungskasse grundsätzlich genügt, wenn diese im Betrieb oder Unternehmen allgemein bekannt gemacht werden (vgl. etwa BAG 09.12.2008 - 3 AZR 384/07 - Rn. 41; BAG 14.12.1993 - 3 AZR 618/93).

  • BAG, 18.09.2012 - 3 AZR 415/10

    Betriebliche Altersversorgung - Änderung einer Anpassungsregelung

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 11.06.2018 - 14 Ca 2737/18
    Dazu gehören nicht nur vom Arbeitgeber einseitig erstellte Versorgungsordnungen, sondern insbesondere auch Betriebsvereinbarungen (so in einem ähnlichen Fall auch BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 414/12, Rn. 46; BAG, 18.09.2012 - 3 AZR 415/10, Rn. 26, und 3 AZR 431/10, Rn. 32).

    Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die Gründe, die den Eingriff rechtfertigen sollen, um so gewichtiger sein müssen, je stärker der Besitzstand ist, in den eingegriffen wird (BAG 18.09.2012 - 3 AZR 415/10 - Rn. 34 mwN; zum Folgenden etwa BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 414/12, Rn. 62 ff.).

  • BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 181/08

    Betriebliche Altersversorgung - Unterstützungskasse - Dynamische Bezugnahme auf

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 11.06.2018 - 14 Ca 2737/18
    (a) Der Kläger musste angesichts der Jeweiligkeitsklausel in den allgemeinen Beschäftigungsbedingungen, auf die sein Arbeitsvertrag verweist, schon aufgrund des Ausschlusses des Rechtsanspruchs stets mit einer Abänderung der Versorgungsordnung rechnen (BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 181/08).
  • BAG, 12.04.2011 - 1 AZR 505/09

    Sozialplan - betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - Stichtag

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 11.06.2018 - 14 Ca 2737/18
    Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (vgl. etwa BAG 12.4.2011 - 1 AZR 505/09 - Rn. 15; BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 414/12, Rn. 90 mwN.).
  • BAG, 11.12.2001 - 3 AZR 512/00

    Teilwiderruf einer Unterstützungskassenversorgung

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 11.06.2018 - 14 Ca 2737/18
    Die für einen Eingriff in diesen Teil des Versorgungsbesitzstandes erforderlichen triftigen Gründe hat der Senat ähnlich bestimmt wie die wirtschaftlichen Gründe, die es dem Arbeitgeber erlauben, eine Anpassung laufender Betriebsrenten an die Kaufkraftentwicklung nach § 16 BetrAVG zu verweigern (BAG 11.12.2001 -3 AZR 512/00).
  • BAG, 30.04.1985 - 3 AZR 611/83

    Betriebsrenten - Betriebsvereinbarung - Vertragliche Einheitsregelung - Widerruf

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 11.06.2018 - 14 Ca 2737/18
    (2) Rentensteigerungen in der Zukunft, die nicht von der weiteren Betriebszugehörigkeit abhängen (erdiente Dynamik), können aus triftigen Gründen geschmälert werden (vgl. BAG 30.04.1985 - 3 AZR 611/83).
  • BAG, 18.09.2012 - 3 AZR 431/10

    Betriebsrente - Anpassung - Ablösung einer Betriebsvereinbarung -

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 11.06.2018 - 14 Ca 2737/18
    Dazu gehören nicht nur vom Arbeitgeber einseitig erstellte Versorgungsordnungen, sondern insbesondere auch Betriebsvereinbarungen (so in einem ähnlichen Fall auch BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 414/12, Rn. 46; BAG, 18.09.2012 - 3 AZR 415/10, Rn. 26, und 3 AZR 431/10, Rn. 32).
  • BGH, 02.11.1989 - IX ZR 197/88

    Schuldhafte Verkürzung der Zwangsverwaltungsmasse durch den Verwalter

  • BVerfG, 09.02.2000 - 1 BvR 85/00
  • BGH, 22.02.2005 - XI ZR 41/04

    Erlaubnisbedürftigkeit rechtsberatender Tätigkeit einer GmbH

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