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   ArbG Düsseldorf, 13.02.2003 - 2 Ca 9934/02   

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https://dejure.org/2003,24602
ArbG Düsseldorf, 13.02.2003 - 2 Ca 9934/02 (https://dejure.org/2003,24602)
ArbG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.02.2003 - 2 Ca 9934/02 (https://dejure.org/2003,24602)
ArbG Düsseldorf, Entscheidung vom 13. Februar 2003 - 2 Ca 9934/02 (https://dejure.org/2003,24602)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klage eines Arbeitnehmers (Hauptgeschäftsführer) gegen die von dem Arbeitgeber (Landesverband Nordrhein-Westfalen der FDP) ausgesprochene fristlose (außerordentliche) Kündigung des Arbeitsverhältnisses; Vorliegen eines wichtigen Grundes gem. § 626 Abs. 1 Bürgerliches ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Außerordentliche Kündigung des Hauptgeschäftsführers einer Partei wegen Verstoßes gegen das Parteiengesetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DB 2003, 948
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 02.05.1958 - 2 AZR 607/57

    Tod eines rheinischen Nur-Notars - Erben - Notariatsangestellter - Kündigung aus

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 13.02.2003 - 2 Ca 9934/02
    Denn bei der Frist handelt es sich um die Konkretisierung der Verwirkung des Kündigungsgrundes (BAG v. 09.01.1986, 2 AZR 24/85, AP Nr. 20 zu § 626 BGB Ausschlussfrist; Schaub/Linck, Arbeitsrechtshandbuch, 10. Aufl., § 125 Rn. 26).
  • BAG, 04.06.1997 - 2 AZR 362/96

    Außerordentliche Kündigung; Nachschieben von nachträglich bekanntgewordenen

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 13.02.2003 - 2 Ca 9934/02
    Maßgeblich ist allein, ob ein wichtiger Grund im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung gegeben war (vgl. BAG v. 04.06.1997, NZA 1997, 1158; v. 11.04.1985, EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 62; KR/Fischermeier, 6. Aufl., § 626 Rn. 180; ErfK/Müller-Glöge, BGB § 626 Rn. 291).
  • ArbG Berlin, 20.01.2014 - 33 Ca 7880/13

    Fristlose Kündigung des Geschäftsbereichsleiters "Haushalt und Finanzen" der

    Das ist insbesondere anzunehmen, wenn ein Organmitglied mit dem Gekündigten gemeinsam zum Nachteil des Arbeitgebers zusammengewirkt hat, um den Kündigungssachverhalt zu verdecken (KR-Fischermeier, § 626 BGB, Rz. 349; ArbG Düsseldorf v. 13.02.2003, 2 Ca 9934/02).
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