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   ArbG Düsseldorf, 19.10.2017 - 7 BVGa 17/17   

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ArbG Düsseldorf, 19.10.2017 - 7 BVGa 17/17 (https://dejure.org/2017,39808)
ArbG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.10.2017 - 7 BVGa 17/17 (https://dejure.org/2017,39808)
ArbG Düsseldorf, Entscheidung vom 19. Oktober 2017 - 7 BVGa 17/17 (https://dejure.org/2017,39808)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 18.04.2000 - 1 ABR 22/99

    Mitbestimmung bei Schaltertests durch Drittunternehmen

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 19.10.2017 - 7 BVGa 17/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist im Ergebnis zu unterscheiden zwischen der mitbestimmungsgfreien Regelung des Arbeitsverhaltens und der mitbestimmungspflichtigen Regelung des Ordnungsverhaltens der Arbeitnehmer (BAG, 18.04.2000, Az.: 1 ABR 22/99, Juris).

    Danach sind mitbestimmungsfrei solche Anordnungen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert wird (BAG, 25.09.2012, Az.: 1 ABR 50/11, Juris; BAG, 18.04.2000, Az.: 1 ABR 22/99, Juris).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.10.2016 - 6 TaBVGa 2/16

    Beschäftigung einer Musikschullehrerin sowohl als Arbeitnehmerin als auch als

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 19.10.2017 - 7 BVGa 17/17
    Selbst wenn dies im vorliegenden Fall anzunehmen wäre, so würde sich hieraus kein Unterlassungsanspruch bezüglich der Umsetzung bis zum Abschluss einer mitbestimmten Regelung herleiten lassen (LAG Baden-Württemberg, 21.10.2009, Az.: 20 TaBVGa 1/09, Juris; LAG Rheinland-Pfalz, 13.10.2016, Az.: 6 TaBVGa 2/16, Juris).
  • LAG Baden-Württemberg, 21.10.2009 - 20 TaBVGa 1/09
    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 19.10.2017 - 7 BVGa 17/17
    Selbst wenn dies im vorliegenden Fall anzunehmen wäre, so würde sich hieraus kein Unterlassungsanspruch bezüglich der Umsetzung bis zum Abschluss einer mitbestimmten Regelung herleiten lassen (LAG Baden-Württemberg, 21.10.2009, Az.: 20 TaBVGa 1/09, Juris; LAG Rheinland-Pfalz, 13.10.2016, Az.: 6 TaBVGa 2/16, Juris).
  • BAG, 03.05.1994 - 1 ABR 24/93

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Verletzung von

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 19.10.2017 - 7 BVGa 17/17
    In der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist anerkannt, dass dem Betriebsrat grundsätzlich ein Anspruch auf Unterlassung von mitbestimmungswidrigen Maßnahmen zusteht, wenn der Arbeitgeber Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 BetrVG verletzt (grundlegend BAG, 03.05.1994, Az.: 1 ABR 24/93, Juris).
  • LAG Düsseldorf, 13.03.2013 - 9 TaBVGa 5/13

    Beteiligung der Wahlvorstände anderer unselbständiger Betriebsteile im

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 19.10.2017 - 7 BVGa 17/17
    Ein Verfügungsgrund im Sinne des § 940 ZPO ist dann anzunehmen, wenn die Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (LAG Düsseldorf vom 13.03.2013, 9 TaBVGa 5/13, Juris).
  • ArbG Würzburg, 08.06.2016 - 12 BV 25/15

    Abgrenzung von mitbestimmungsfreiem Arbeitsverhalten und mitbestimmtem

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 19.10.2017 - 7 BVGa 17/17
    Es kann auf die Entscheidungen der Arbeitsgerichte Frankfurt (2 BVGa 587/02, Juris), Stuttgart (3 BVGa 20/16, vom Betriebsrat zur Akte gereicht) und Würzburg (12 BV 25/15, Juris) verwiesen werden.
  • ArbG Düsseldorf, 26.10.2017 - 7 BV 137/17

    Einstweilige Verfügung - Unterlassung einer Betriebsänderung

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 19.10.2017 - 7 BVGa 17/17
    Unter dem Aktenzeichen 7 BV 137/17 wird das Hauptsacheverfahren beim Arbeitsgericht Düsseldorf geführt.
  • BAG, 27.06.2017 - 9 AZR 851/16

    Mitbestimmung bei der Verwendung von Laufzetteln

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 19.10.2017 - 7 BVGa 17/17
    Hierunter kann u.a. insbesondere auch das Aufräumen des Arbeitsplatzes fallen (Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 17. Auflage 2017, § 45 Rn. 36, in anderem Zusammenhang von der Rechtsprechung auch als Nebenarbeit beschrieben: BAG, 30.01.1996, Az.: 3 AZR 1030/94; BAG, 27.06.2017, Az.: 9 AZR 851/16).
  • BAG, 25.09.2012 - 1 ABR 50/11

    Arbeitszeitverlängerung für Rettungssanitäter

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 19.10.2017 - 7 BVGa 17/17
    Danach sind mitbestimmungsfrei solche Anordnungen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert wird (BAG, 25.09.2012, Az.: 1 ABR 50/11, Juris; BAG, 18.04.2000, Az.: 1 ABR 22/99, Juris).
  • BAG, 30.01.1996 - 3 AZR 1030/94

    Kein Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung einer Betriebsänderung vor

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 19.10.2017 - 7 BVGa 17/17
    Hierunter kann u.a. insbesondere auch das Aufräumen des Arbeitsplatzes fallen (Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 17. Auflage 2017, § 45 Rn. 36, in anderem Zusammenhang von der Rechtsprechung auch als Nebenarbeit beschrieben: BAG, 30.01.1996, Az.: 3 AZR 1030/94; BAG, 27.06.2017, Az.: 9 AZR 851/16).
  • ArbG Düsseldorf, 29.06.2017 - 7 BVGa 10/17
  • LAG Düsseldorf, 09.01.2018 - 3 TaBVGa 6/17

    Voraussetzungen der Sicherung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats

    I.Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 19.10.2017 - Az.: 7 BVGa 17/17 - teilweise abgeändert und der Beteiligten zu 2.) im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, ab sofort bis zu einer rechtskräftigten Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren 7 BV 137/17 (Arbeitsgericht Düsseldorf) bzw. 3 TaBV 77/17 (LAG Düsseldorf) ein Buchungsterminal im Gebäude "Am T. 3" in E. bereitzustellen, an dem die Mitarbeiter des Innendienstes des Field Service West den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit buchen können.

    Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 19.10.2017 - Az.: 7 BVGa 17/17 - abzuändern und.

  • ArbG Düsseldorf, 26.10.2017 - 7 BV 137/17
    Unter dem Aktenzeichen 7 BVGa 17/17 hat der Betriebsrat ein weiteres einstweiliges Verfügungsverfahren hinsichtlich der Unterlassung der Einführung des "desk sharing" und der Bereitstellung eines Buchungsterminals am Eingang des Gebäudes "B." beim Arbeitsgericht Düsseldorf gegen die Arbeitgeberin initiiert.

    Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die 7. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 7 BVGa 17/17 im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens zwischen den Parteien mit der Frage der Bereitstellung eines Buchungsterminals im Gebäude "B." bereits befasst gewesen ist.

    Überdies hatte die Arbeitgeberin im einstweiligen Verfügungsverfahren unter dem Aktenzeichen 7 BVGa 17/17 inhaltlich zu der Frage der Bereitstellung eines Buchungsterminals bereits vor dem 26.10.2017 Stellung genommen.

    In dem unter dem Aktenzeichen 7 BVGa 17/17 beim Arbeitsgericht Düsseldorf geführten einstweiligen Verfügungsverfahren bestritt die Arbeitgeberin den Anspruch auf Errichtung eines Buchungsterminals mit der Begründung, dass es im neuen Gebäude "B." keinen Buchungsterminal gibt.

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