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   ArbG Düsseldorf, 20.04.2018 - 13 Ca 6961/17   

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ArbG Düsseldorf, 20.04.2018 - 13 Ca 6961/17 (https://dejure.org/2018,9690)
ArbG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.04.2018 - 13 Ca 6961/17 (https://dejure.org/2018,9690)
ArbG Düsseldorf, Entscheidung vom 20. April 2018 - 13 Ca 6961/17 (https://dejure.org/2018,9690)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (31)

  • BAG, 21.05.2015 - 8 AZR 409/13

    Betriebsstilllegung - Übertragung von Personal auf ein Schwesterunternehmen -

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 20.04.2018 - 13 Ca 6961/17
    Die Stilllegung des gesamten Betriebs oder eines Betriebsteils durch den Arbeitgeber gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können (st. Rspr., vgl. BAG, Urteil vom 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rdnr. 51, juris; BAG, Urteil vom 26. Mai 2011 - 8 AZR 37/10 - Rdnr. 25, juris) .

    Unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Verfolgung des bisherigen Betriebszweckes dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen (BAG, Urteil vom 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rdnr. 51, juris; BAG, Urteil vom 16. Februar 2012 - 8 AZR 693/10 - Rdnr. 37, juris) .

    Im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung muss die auf Tatsachen gestützte, vernünftige betriebswirtschaftliche Prognose gerechtfertigt sein, dass zum Kündigungstermin mit einiger Sicherheit der Eintritt des die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes vorliegen wird (BAG, Urteil vom 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rdnr. 52, juris; BAG, Urteil vom 13. Februar 2008 - 2 AZR 543/06 - Rdnr. 22, juris) .

    Erforderlich ist, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung den ernsthaften und endgültigen Entschluss gefasst hat, den Betrieb endgültig und nicht nur vorübergehend stillzulegen (vgl. BAG, Urteil vom 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rdnr. 52, juris; BAG, Urteil vom 16. Februar 2012 - 8 AZR 693/10 - Rdnr. 37, juris) .

    An einem endgültigen Entschluss zur Betriebsstilllegung fehlt es aber, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung noch in ernsthaften Verhandlungen über eine Veräußerung des Betriebs steht oder sich noch um neue Aufträge bemüht (vgl. BAG, Urteil vom 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rdnr. 52, juris; BAG, Urteil vom 13. Februar 2008 - 2 AZR 543/06 - Rdnr. 23, juris) .

    Bei einer Betriebsstilllegung ist ferner erforderlich, dass die geplanten Maßnahmen zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits "greifbare Formen" angenommen haben (vgl. BAG 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rdnr. 53, juris; BAG, Urteil vom 15. Dezember 2011 - 8 AZR 692/10 - Rdnr. 40, juris) .

    Von einer Stilllegung kann jedenfalls dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber seine Stilllegungsabsicht unmissverständlich äußert, allen Arbeitnehmern kündigt, etwaige Miet- oder Pachtverträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt auflöst, die Betriebsmittel, über die er verfügen darf, veräußert und die Betriebstätigkeit vollständig einstellt (BAG, Urteil vom 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rdnr. 53, juris; BAG, Urteil vom 26. Mai 2011 - 8 AZR 37/10 - Rdnr. 26, juris) .

    Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung schließen sich systematisch aus (st. Rspr., BAG, Urteil vom 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rdnr. 33, juris; BAG, Urteil vom 16. Februar 2012 - 8 AZR 693/10 - Rdnr. 39) .

    Eine vom Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn sich die geplante Maßnahme objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung darstellt, weil etwa die für die Fortführung des Betriebs wesentlichen Gegenstände einem Dritten überlassen werden sollten, der Veräußerer diesen Vorgang aber rechtlich unzutreffend als Betriebsstilllegung wertet (BAG, Urteil vom 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rdnr. 33, juris; BAG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 8 AZR 273/08 - Rdnr. 30, juris) .

    Dann liegt keine Betriebsstilllegung, sondern allenfalls eine Betriebsteilstilllegung vor (BAG, Urteil vom 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rdnr. 33, juris; BAG, Urteil vom 30. Oktober 2008 - 8 AZR 397/07 - Rdnr. 28, juris) .

    Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang im Sinne von § 613a Abs. 1 BGB - wie auch im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG vom 12. März 2001 (ABl. EG L 82 vom 22. März 2001 S. 16) - liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (vgl. nur EuGH, Urteil vom 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rdnr. 30 m.w.N., juris; BAG, Urteil vom 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rdnr. 35, juris; BAG, Urteil vom 22. August 2013 - 8 AZR 521/12 - Rdnr. 40 m.w.N.) .

    Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (näher EuGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - C-232/04 und C-233/04 - [Güney-Görres und Demir] Rdnr. 35 m.w.N., Slg. 2005, I-11237; BAG, Urteil vom 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rdnr. 37, juris; BAG, Urteil vom 22. August 2013 - 8 AZR 521/12 - Rdnr. 40 ff. m.w.N.) .

    Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. u.a. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - C-463/09 - [CLECE] Rdnr. 34 m.w.N., Slg. 2011, I-95; BAG, Urteil vom 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rdnr. 37, juris; BAG, Urteil vom 23. Mai 2013 - 8 AZR 207/12 - Rdnr. 22, juris) .

  • BAG, 16.02.2012 - 8 AZR 693/10

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsstilllegung

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 20.04.2018 - 13 Ca 6961/17
    Unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Verfolgung des bisherigen Betriebszweckes dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen (BAG, Urteil vom 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rdnr. 51, juris; BAG, Urteil vom 16. Februar 2012 - 8 AZR 693/10 - Rdnr. 37, juris) .

    Erforderlich ist, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung den ernsthaften und endgültigen Entschluss gefasst hat, den Betrieb endgültig und nicht nur vorübergehend stillzulegen (vgl. BAG, Urteil vom 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rdnr. 52, juris; BAG, Urteil vom 16. Februar 2012 - 8 AZR 693/10 - Rdnr. 37, juris) .

    Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung schließen sich systematisch aus (st. Rspr., BAG, Urteil vom 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rdnr. 33, juris; BAG, Urteil vom 16. Februar 2012 - 8 AZR 693/10 - Rdnr. 39) .

  • EuGH, 06.03.2014 - C-458/12

    Amatori u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Übergang von

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 20.04.2018 - 13 Ca 6961/17
    Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang im Sinne von § 613a Abs. 1 BGB - wie auch im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG vom 12. März 2001 (ABl. EG L 82 vom 22. März 2001 S. 16) - liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (vgl. nur EuGH, Urteil vom 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rdnr. 30 m.w.N., juris; BAG, Urteil vom 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rdnr. 35, juris; BAG, Urteil vom 22. August 2013 - 8 AZR 521/12 - Rdnr. 40 m.w.N.) .

    Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (EuGH, Urteil vom 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rdnr. 31 f. m.w.N.; vgl. auch BAG, Urteil vom 10. November 2011 - 8 AZR 538/10 - Rdnr. 17, juris) .

  • BAG, 22.08.2013 - 8 AZR 521/12

    Betriebsübergang - Hafenumschlag- und Stauereibetrieb

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 20.04.2018 - 13 Ca 6961/17
    Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang im Sinne von § 613a Abs. 1 BGB - wie auch im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG vom 12. März 2001 (ABl. EG L 82 vom 22. März 2001 S. 16) - liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (vgl. nur EuGH, Urteil vom 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rdnr. 30 m.w.N., juris; BAG, Urteil vom 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rdnr. 35, juris; BAG, Urteil vom 22. August 2013 - 8 AZR 521/12 - Rdnr. 40 m.w.N.) .

    Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (näher EuGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - C-232/04 und C-233/04 - [Güney-Görres und Demir] Rdnr. 35 m.w.N., Slg. 2005, I-11237; BAG, Urteil vom 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rdnr. 37, juris; BAG, Urteil vom 22. August 2013 - 8 AZR 521/12 - Rdnr. 40 ff. m.w.N.) .

  • BAG, 17.10.2013 - 8 AZR 763/12

    Betriebsteilübergang - Zuordnung zu einem Betriebsteil

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 20.04.2018 - 13 Ca 6961/17
    Die Rechtsfolge des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB tritt jedoch nur dann ein, wenn der Arbeitnehmer dem übergehenden Betriebsteil angehört, d.h. in ihn eingegliedert ist (vgl. BAG, Urteil vom 17. Oktober 2013 - 8 AZR 763/12 - juris) .

    Dies gilt selbst dann, wenn die Tätigkeiten des Arbeitnehmers (nahezu) ausschließlich oder überwiegend dem übergehenden Betriebsteil zugute gekommen sind (vgl. BAG, Urteil vom 17.10.2013 - 8 AZR 763/12 - Rdnr. 35, juris) .

  • BAG, 13.02.2008 - 2 AZR 543/06

    Betriebsbedingte Kündigung wegen auslaufenden Auftrags - Betriebsstilllegung

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 20.04.2018 - 13 Ca 6961/17
    Im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung muss die auf Tatsachen gestützte, vernünftige betriebswirtschaftliche Prognose gerechtfertigt sein, dass zum Kündigungstermin mit einiger Sicherheit der Eintritt des die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes vorliegen wird (BAG, Urteil vom 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rdnr. 52, juris; BAG, Urteil vom 13. Februar 2008 - 2 AZR 543/06 - Rdnr. 22, juris) .

    An einem endgültigen Entschluss zur Betriebsstilllegung fehlt es aber, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung noch in ernsthaften Verhandlungen über eine Veräußerung des Betriebs steht oder sich noch um neue Aufträge bemüht (vgl. BAG, Urteil vom 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rdnr. 52, juris; BAG, Urteil vom 13. Februar 2008 - 2 AZR 543/06 - Rdnr. 23, juris) .

  • BAG, 26.05.2011 - 8 AZR 37/10

    Betriebsübergang - Betriebsverlagerung - neuer Betriebssitz im Ausland

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 20.04.2018 - 13 Ca 6961/17
    Die Stilllegung des gesamten Betriebs oder eines Betriebsteils durch den Arbeitgeber gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können (st. Rspr., vgl. BAG, Urteil vom 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rdnr. 51, juris; BAG, Urteil vom 26. Mai 2011 - 8 AZR 37/10 - Rdnr. 25, juris) .

    Von einer Stilllegung kann jedenfalls dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber seine Stilllegungsabsicht unmissverständlich äußert, allen Arbeitnehmern kündigt, etwaige Miet- oder Pachtverträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt auflöst, die Betriebsmittel, über die er verfügen darf, veräußert und die Betriebstätigkeit vollständig einstellt (BAG, Urteil vom 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rdnr. 53, juris; BAG, Urteil vom 26. Mai 2011 - 8 AZR 37/10 - Rdnr. 26, juris) .

  • BAG, 10.11.2011 - 8 AZR 538/10

    Betriebsübergang - Begriff des übergangsfähigen Betriebsteils -

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 20.04.2018 - 13 Ca 6961/17
    Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (EuGH, Urteil vom 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rdnr. 31 f. m.w.N.; vgl. auch BAG, Urteil vom 10. November 2011 - 8 AZR 538/10 - Rdnr. 17, juris) .
  • BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 271/12

    Betriebsbedingte Kündigung - Leiharbeitsverhältnis - Sozialauswahl

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 20.04.2018 - 13 Ca 6961/17
    Im Grundsatz vergleichbar sind Arbeitnehmer, die - bezogen auf die Merkmale des Arbeitsplatzes - sowohl aufgrund ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse als auch nach dem Inhalt der von ihnen vertraglich geschuldeten Aufgaben austauschbar sind (st. Rspr., vgl. BAG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 2 AZR 271/12 - Rdnr. 12, juris; BAG, Urteil vom 22. März 2012 - 2 AZR 167/11 - Rdnr. 19, juris) .
  • EuGH, 15.12.2005 - C-232/04

    Güney-Görres - Richtlinie 2001/23/EG - Artikel 1 - Unternehmens- oder

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 20.04.2018 - 13 Ca 6961/17
    Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (näher EuGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - C-232/04 und C-233/04 - [Güney-Görres und Demir] Rdnr. 35 m.w.N., Slg. 2005, I-11237; BAG, Urteil vom 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rdnr. 37, juris; BAG, Urteil vom 22. August 2013 - 8 AZR 521/12 - Rdnr. 40 ff. m.w.N.) .
  • EuGH, 20.01.2011 - C-463/09

    CLECE - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen -

  • ArbG Düsseldorf, 22.03.2018 - 10 Ca 6813/17
  • BAG, 22.03.2001 - 8 AZR 565/00

    Gesetzlicher Richter bei kammerübergreifender Verbindung durch das LArbG

  • BAG, 07.07.2011 - 6 AZR 248/10

    Betriebsratsanhörung - Verhinderung des Vorsitzenden

  • BAG, 09.06.2016 - 6 AZR 405/15

    Unterrichtung nach § 17 KSchG ohne Berufsgruppen

  • BAG, 22.03.2012 - 2 AZR 167/11

    Ordentliche betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl - Bildung von

  • BAG, 23.05.2013 - 8 AZR 207/12

    Betriebsübergang - Auftragsneuvergabe - Objektschutz

  • BAG, 27.01.2011 - 8 AZR 326/09

    Betriebsteilübergang - Betriebsteil - Wahrung der Identität -

  • BAG, 13.10.2011 - 8 AZR 455/10

    Betriebsteilübergang - Betriebsteil beim Veräußerer

  • BAG, 30.10.2008 - 8 AZR 397/07

    Betriebsübergang - Rechtsanwaltskanzlei

  • BAG, 15.12.2011 - 8 AZR 692/10

    Betriebsstilllegung - selbständiger Betriebsteil - Abgrenzung zum

  • BAG, 28.10.2004 - 8 AZR 391/03

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl - Teilbetriebsübergang

  • EuGH, 11.03.1997 - C-13/95

    EINE PUTZFRAU, DIE ENTLASSEN WIRD, NACHDEM IHR UNTERNEHMEN EINEN

  • BAG, 17.11.2005 - 6 AZR 107/05

    Insolvenzkündigung und Standortsicherungsvereinbarung - Sozialauswahl

  • EuGH, 12.02.2009 - C-466/07

    Klarenberg - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen -

  • BAG, 07.04.2011 - 8 AZR 730/09

    Betriebsübergang - Übergang eines Teilbetriebs - Teilbetrieb beim

  • BAG, 28.05.2009 - 8 AZR 273/08

    Betriebsstilllegung - Betriebsübergang

  • LAG Berlin-Brandenburg, 01.09.2010 - 17 Sa 836/10

    Behördliche Genehmigungen und Betriebsübergang

  • BAG, 02.03.2006 - 8 AZR 147/05

    Neuvergabe der Bereederung eines Forschungsschiffs - Betriebsübergang

  • LAG Berlin-Brandenburg, 13.01.2011 - 14 Sa 1327/10

    Betriebsübergang hinsichtlich des Betriebes eines Luftfahrtunternehmens

  • BAG, 24.01.2013 - 8 AZR 706/11

    Betriebsteilübergang - Zuordnung des Arbeitnehmers

  • LAG Düsseldorf, 25.04.2019 - 11 Sa 481/18

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsstilllegung oder Betriebsübergang nach

    I.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 20. April 2018 - 13 Ca 6961/17 - wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Kündigungsschutzlage und auf die Zahlung von Vergütung für die Monate April bis Juli 2018 richtet.

    Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 20. April 2018 - 13 Ca 6961/17 - abzuändern und.

  • BAG, 13.02.2020 - 6 AZR 208/19

    Kündigung - fehlerhafte Massenentlassungsanzeige

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 20. April 2018 - 13 Ca 6961/17 - abgeändert.
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