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   ArbG Düsseldorf, 22.02.2021 - 6 Ca 5392/20   

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ArbG Düsseldorf, 22.02.2021 - 6 Ca 5392/20 (https://dejure.org/2021,11750)
ArbG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.02.2021 - 6 Ca 5392/20 (https://dejure.org/2021,11750)
ArbG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. Februar 2021 - 6 Ca 5392/20 (https://dejure.org/2021,11750)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (53)

  • BAG, 13.02.2020 - 6 AZR 146/19

    Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 22.02.2021 - 6 Ca 5392/20
    Bei unionsrechtskonformer Auslegung des § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG ist das die für den Betriebssitz örtlich zuständige Agentur für Arbeit (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 123; 13.02.2020 - 6 AZR 146/19, NZA 2002, Rn. 76 ff.).

    Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob man die zuständige Agentur für Arbeit anhand einer richtlinienkonformen Auslegung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG oder des § 327 Abs. 4 SGB III bestimmt (offen gelassen auch von BAG 13.02.2020 - 6 AZR 146/19, aaO., Rn. 79).

    Der unionsrechtliche Begriff der "Leitungsmacht" ist insoweit deutlich offener und weiter als nach dem nationalen betriebsverfassungsrechtlichen Verständnis (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 116; 13.02.2020 - 6 AZR 146/19, aaO., Rn. 33, 49 mwN.).

    Das hat der Senat für das Cockpitpersonal der Schuldnerin bereits entschieden (BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 35 ff.).

    Insbesondere verfügte die Station in Düsseldorf über eine "Gesamtheit von Arbeitnehmern" iSd. Begriffsbestimmung des Gerichtshofs, bestehend aus dem fliegenden Personal und dem Bodenpersonal (ausführlich BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 38 ff.).

    Sie war für die Besatzungsmitglieder mit der Kompetenzzuweisung an den Area Manager Cockpit und den Regional Manager Kabine gegeben, für das Bodenpersonal mit den Kompetenzen der unter Ziff. 1.1.4.3 im gerichtskundigen (Rn. 72) OM/A für Düsseldorf ausgewiesenen Person (ausführlich BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 48 ff.).

    Dass die Leitungsfunktion nicht von einer Person, sondern getrennt für das Cockpit- und das Kabinenpersonal wahrgenommen wurde, steht der Einordnung der Station Düsseldorf als Betrieb iSd. MERL ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass die für die Station Düsseldorf zuständigen Area Manager Cockpit und Regional Manager Kabine West auch für die Station Paderborn verantwortlich waren (BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 53).

    Erst recht muss sie nicht autark agieren können (BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 49).".

    Dieser liegt darin, die sozioökonomischen Auswirkungen von Massenentlassungen dort zu mildern, wo sie typischerweise auftreten (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO. Rn. 124; 13.02.2020 - 6 AZR 146/19, aaO., Rn. 33, 81; 20.01.2016 - 6 AZR 601/14, BAGE 154, 53, Rn. 27).

    Durch das Anzeigeverfahren soll die Agentur für Arbeit rechtzeitig über eine bevorstehende Massenentlassung unterrichtet werden, um sich auf die Entlassung einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern vorbereiten und ihre Vermittlungsbemühungen darauf einstellen zu können (BAG 13.02.2020 - 6 AZR 146/19, aaO., Rn. 71 mwN.; 20.09.2016 - 2 AZR 276/16, aaO., Rn. 24; 20.01.2016 - 6 AZR 601/14, aaO.; 13.04.2000 - 6 AZR 215/99, NZA 2001, 144).

    Hiernach kann der Arbeitgeber seiner Anzeigepflicht auch mit einer sog. Sammelanzeige nachkommen (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 126, übereinstimmend BAG 13.02.2020 - 6 AZR 146/19, aaO., Rn. 83 jeweils mit Bezug auf BAG 22.09.2016 - 2 AZR 276/16, aaO., Rn. 70), wenn die betriebliche Einheit bereits bei Erstattung der Massenentlassungsanzeige durch Stilllegung untergegangen war und die in Frage kommenden Kündigungen nur vorsorglich ausgesprochen werden sollten.

    Nach dem Sinn und Zweck der MERL und des § 17 Abs. 3 KSchG sollen die zuständigen Behörden in die Lage versetzt werden, die Folgen der Massenentlassung vor Ort zu mildern oder zu beheben (BAG 13.02.2020 - 6 AZR 146/19, aaO. Rn. 54).

    Dem entspricht, dass sich ein Arbeitnehmer nicht auf die Fehlerhaftigkeit von Muss-Angaben iSd. § 17 Abs. 3 Satz 4 KSchG berufen kann, wenn er durch diese nicht betroffen ist (BAG 13.02.2020 - 6 AZR 146/19, aaO., Rn. 109; vgl. auch BAG 22.03.2001 - 8 AZR 565/00, NZA 2002, 1349; Moll in Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 5. Aufl. 2017, § 17 KSchG Rn 133; Kiel in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 2019, § 17 KSchG, Rn 35a; LAG Düsseldorf 24.01.2019 - 13 Sa 411/18 - Rn. 236).

  • BAG, 14.05.2020 - 6 AZR 235/19

    Kündigungen des Kabinen-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 22.02.2021 - 6 Ca 5392/20
    Nach Maßgabe der Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts vom 14.05.2020 (Az. 6 AZR 235/19) bezogen auf die Kündigung vom 27.01.2018 und die hierzu erstattete Massenentlassungsanzeige, bildeten die einzelnen Stationen der Schuldnerin Betriebe iSd. Richtlinie 98/59/EG, so dass hier der für die Erstattung einer Massenentlassungsanzeige maßgebliche Betriebssitz liege.

    Die Stilllegung des gesamten Betriebs oder eines Betriebsteils durch den Arbeitgeber gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können (st. Rspr., vgl. BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, NZA 2020, 1092, Rn. 90 ff.; 27.02.2020 - 8 AZR 215/19, NZA 2020, 1303, Rn. 73; 21.05.2015 - 8 AZR 409/13, AP Nr. 462 zu § 613a BGB, Rn. 51; 26.05.2011 - 8 AZR 37/10, NZA 2011, 1143, Rn. 25).

    Bei unionsrechtskonformer Auslegung des § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG ist das die für den Betriebssitz örtlich zuständige Agentur für Arbeit (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 123; 13.02.2020 - 6 AZR 146/19, NZA 2002, Rn. 76 ff.).

    Der unionsrechtliche Begriff der "Leitungsmacht" ist insoweit deutlich offener und weiter als nach dem nationalen betriebsverfassungsrechtlichen Verständnis (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 116; 13.02.2020 - 6 AZR 146/19, aaO., Rn. 33, 49 mwN.).

    Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 14.05.2020 - bezogen auf die Kündigung des Beklagen vom 27.01.2018 - ausgeführt, dass die Station Düsseldorf der für die dort beschäftigten Arbeitnehmer der maßgebliche Betrieb iSd. MERL gewesen sei (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 123).

    Hierzu hat der 6. Senat des BAG (Urteil vom 14.05.2020 - 6 AZR 235/19 , aaO., Rn. 118 - 119), wie folgt ausgeführt:.

    Zwar waren die Arbeitsverhältnisse noch nicht gekündigt; Tätigkeiten, insbesondere Tätigkeiten mit Leitungsfunktion, wie sie im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14.05.2020 (6 AZR 235/19, aaO., Rn. 118) als Begründung für die Station Düsseldorf als Betrieb iSd. MERL herangezogen wurden, wurden aber schon damals nicht mehr ausgeübt.

    Ausdrücklich führt der 6. Senat denn auch aus, dass die innerbetrieblichen Organisationsstrukturen für die Feststellung des maßgeblichen Betriebssitzes nicht deswegen irrelevant seien, weil die Station Düsseldorf bei Erstattung der Massenentlassungsanzeige bereits durch Stilllegung untergangenen war (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO, Rn. 125).

    Dieser liegt darin, die sozioökonomischen Auswirkungen von Massenentlassungen dort zu mildern, wo sie typischerweise auftreten (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO. Rn. 124; 13.02.2020 - 6 AZR 146/19, aaO., Rn. 33, 81; 20.01.2016 - 6 AZR 601/14, BAGE 154, 53, Rn. 27).

    Letztlich steht die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts 14.05.2020 (Az. 6 AZR 235/19) auch ansonsten dem hier gefundenen Ergebnis nicht entgegen.

    Hiernach kann der Arbeitgeber seiner Anzeigepflicht auch mit einer sog. Sammelanzeige nachkommen (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 126, übereinstimmend BAG 13.02.2020 - 6 AZR 146/19, aaO., Rn. 83 jeweils mit Bezug auf BAG 22.09.2016 - 2 AZR 276/16, aaO., Rn. 70), wenn die betriebliche Einheit bereits bei Erstattung der Massenentlassungsanzeige durch Stilllegung untergegangen war und die in Frage kommenden Kündigungen nur vorsorglich ausgesprochen werden sollten.

    Insoweit hätte es nur nicht ausgereicht, wenn der Beklagte es der Agentur für Arbeit ohne Erläuterung im Anschreiben überlassen hätte, den Sachstand selbst durch Lesen der Anlagen zu ermitteln (vgl. hierzu BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 132).

    Das setzt indes voraus, das er dem Betriebsrat zuvor alle zweckdienlichen Auskünfte iSd. § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 KSchG erteilt hat, wobei es sich nach dem Verlauf der Beratungen richtet, welche Angaben des Arbeitgebers - noch oder nunmehr - als zweckdienlich anzusehen sind (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO., Rn.143; 22.09.2016 - 2 AZR 276/16, aaO., Rn. 50, 53).

  • BAG, 22.09.2016 - 2 AZR 276/16

    Massenentlassung - Konsultationsverfahren

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 22.02.2021 - 6 Ca 5392/20
    So wie der Arbeitgeber für den Ausspruch von Folgekündigungen nicht verpflichtet ist, den Betrieb wieder zu eröffnen (BAG 20.09.2016 - 2 AZR 276/16, aaO., Rn. 38), ist er auch nicht verpflichtet, eine neue unternehmerische Entscheidung zu treffen.

    Es ist ausreichend, wenn er es bei der erfolgten Betriebsstilllegung belassen will (BAG 20.09.2016 - 2 AZR 276/16, aaO., Rn. 38).

    Durch das Anzeigeverfahren soll die Agentur für Arbeit rechtzeitig über eine bevorstehende Massenentlassung unterrichtet werden, um sich auf die Entlassung einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern vorbereiten und ihre Vermittlungsbemühungen darauf einstellen zu können (BAG 13.02.2020 - 6 AZR 146/19, aaO., Rn. 71 mwN.; 20.09.2016 - 2 AZR 276/16, aaO., Rn. 24; 20.01.2016 - 6 AZR 601/14, aaO.; 13.04.2000 - 6 AZR 215/99, NZA 2001, 144).

    Hiernach kann der Arbeitgeber seiner Anzeigepflicht auch mit einer sog. Sammelanzeige nachkommen (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 126, übereinstimmend BAG 13.02.2020 - 6 AZR 146/19, aaO., Rn. 83 jeweils mit Bezug auf BAG 22.09.2016 - 2 AZR 276/16, aaO., Rn. 70), wenn die betriebliche Einheit bereits bei Erstattung der Massenentlassungsanzeige durch Stilllegung untergegangen war und die in Frage kommenden Kündigungen nur vorsorglich ausgesprochen werden sollten.

    Der 2. Senat führt aber ausdrücklich aus, dass in einem solchen Fall, der Arbeitgeber die Anzeige zugleich bei sämtlichen möglicherweise zuständigen Agenturen einreichen "kann" (BAG 22.09.2016 - 2 AZR 276/16, aaO., Rn. 70).

    Insbesondere hat der Beklagte im Anschreiben vom 18.08.2020 den Stand der Beratungen mit den jeweiligen Arbeitnehmervertretungen zutreffend dargelegt (vgl. zu diesem Erfordernis BAG 22.09.2016 - 2 AZR 276/16, aaO., Rn. 69).

    Dies wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn der Beklagte nach Maßgabe der Rechtsprechung des 2. Senats des Bundesarbeitsgerichts vorgegangen wäre und eine Sammelanzeige bei sämtlichen möglicherweise zuständigen Arbeitsagenturen eingereicht hätte (vgl. insoweit BAG 22.09.2016 - 2 AZR 276/16, aaO., Rn. 70).

    In diesem Planungsstadium genügte es, das Konsultationsverfahren vor Ausspruch der das Festhalten an dem Stilllegungsentschluss exekutierenden - zweiten - Kündigungen einzuleiten (EuGH 10.09.2009 - C-44/08, Slg. 2009, I-8163, Rn. 38, 41 und 49; BAG 22.09.2016 - 2 AZR 276/16, aaO., Rn. 38).

    Die Beklagte musste nicht etwa zunächst den Betrieb "wieder eröffnen" (BAG 22.09.2016 - 2 AZR 276/16, aaO.).

    Das setzt indes voraus, das er dem Betriebsrat zuvor alle zweckdienlichen Auskünfte iSd. § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 KSchG erteilt hat, wobei es sich nach dem Verlauf der Beratungen richtet, welche Angaben des Arbeitgebers - noch oder nunmehr - als zweckdienlich anzusehen sind (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO., Rn.143; 22.09.2016 - 2 AZR 276/16, aaO., Rn. 50, 53).

    Erbetene relevante Informationen hat der Beklagte vollständig nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 Nr. 1 bis 6 KSchG erteilt und so gezeigt, dass er mit dem ernstlichen Willen zu einer Einigung in die Beratungen gegangen ist (vgl. BAG 13.06.2019 - 6 AZR 459/18, aaO.; 22.09.2016 - 2 AZR 276/16, aaO., Rn. 50).

    Nachdem die PV Kabine unverändert und fortwährend die Beantwortung von bereits beantworteten oder irrelevanten Fragen für weitere Verhandlungen verlangte, hat der Beklagten zu Recht davon ausgehen dürfen, dass keine weiteren Ansätze für Verhandlungen bestanden haben (vgl. BAG 22.09.2016 - 2 AZR 276/16, aaO.) und durfte das Konsultationsverfahren mit Schreiben vom 05.08.2020 für beendet erklären.

  • BAG, 13.06.2019 - 6 AZR 459/18

    Massenentlassung - Kündigung sofort nach Eingang der Massenentlassungsanzeige

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 22.02.2021 - 6 Ca 5392/20
    Die Angaben wurden mit Schreiben vom 20.05.2020 ergänzt (Teil der Anlage B2, dort Anlage 27), wobei unschädlich ist, dass die Unterrichtung im Verlauf des Verfahrens vervollständigt wurde (vgl. BAG 13.06.2019 - 6 AZR 459/18, BAGE 167, 102, Rn. 41; 26.02.2015 - 2 AZR 955/13, aaO., Rn. 29; EuGH 10.09.2009 - C-44/08 - [Keskusliitto] Rn. 53, NZA 2009, 1083).

    Erbetene relevante Informationen hat der Beklagte vollständig nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 Nr. 1 bis 6 KSchG erteilt und so gezeigt, dass er mit dem ernstlichen Willen zu einer Einigung in die Beratungen gegangen ist (vgl. BAG 13.06.2019 - 6 AZR 459/18, aaO.; 22.09.2016 - 2 AZR 276/16, aaO., Rn. 50).

    (1) Die Unterrichtung der Arbeitnehmervertretung soll es dieser ermöglichen, Einfluss auf die Willensbildung des Arbeitgebers zu nehmen und konstruktive Vorschläge zur Vermeidung oder Einschränkung der Massenentlassungen sowie zur Milderung der Folgen durch soziale Begleitmaßnahmen zu unterbreiten (BAG 13.06.2019 - 6 AZR 459/18, aaO., Rn. 41; 13.12.2012 - 6 AZR 752/11, AP Nr. 44 zu § 17 KSchG 1969, Rn. 42; 20.09.2012 - 6 AZR 155/11, BAGE 143, 150, Rn. 60 mwN.; ErfK/Kiel, 21. Aufl., § 17 KSchG Rn. 21).

    Hat die Arbeitnehmervertretung, etwa durch Verhandlungen über den Interessenausgleich oder auf andere Weise, schon Kenntnisse über die Umstände der beabsichtigten Massenentlassung erlangt, genügen auch schlagwortartige Informationen (BAG 13.06.2019 - 6 AZR 459/18, aaO.).

  • BAG, 21.11.2013 - 2 AZR 474/12

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 22.02.2021 - 6 Ca 5392/20
    Stehen mehrere Beendigungstatbestände mit unterschiedlichen Beendigungszeitpunkten in Rede, entspricht eine solchermaßen - auflösend - bedingte Antragstellung dem (Kosten-)Interesse des Kündigungsempfängers (BAG 21.11.2013 - 2 AZR 474/12, BAGE 146, 333, Rn. 19).

    Diese Auslegung trägt auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Rechnung, nach der die Sozialwidrigkeit bzw. Unwirksamkeit einer Kündigung dann nicht festgestellt werden kann, wenn die Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines anderen - vor oder gleichzeitig mit Ablauf der Kündigungsfrist wirkenden - Beendigungstatbestands zwischen den Parteien unstreitig oder sie rechtskräftig festgestellt ist (vgl. BAG 21.11.2013 - 2 AZR 474/12, aaO.; 11.02.1981 - 7 AZR 12/79, DB 1981, 2233).

    Ihre Kündigungserklärung steht damit unter der - ebenfalls zulässigen - auflösenden Rechtsbedingung (§ 158 Abs. 2 BGB), dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses schon kraft Gesetzes eingetreten ist (BAG 21.11.2013 - 2 AZR 474/12, aaO., Rn. 20).

  • LAG Düsseldorf, 24.01.2019 - 13 Sa 411/18

    Beabsichtigte endgültige Stilllegung des Betriebs als betriebsbedingter

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 22.02.2021 - 6 Ca 5392/20
    Dem entspricht, dass sich ein Arbeitnehmer nicht auf die Fehlerhaftigkeit von Muss-Angaben iSd. § 17 Abs. 3 Satz 4 KSchG berufen kann, wenn er durch diese nicht betroffen ist (BAG 13.02.2020 - 6 AZR 146/19, aaO., Rn. 109; vgl. auch BAG 22.03.2001 - 8 AZR 565/00, NZA 2002, 1349; Moll in Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 5. Aufl. 2017, § 17 KSchG Rn 133; Kiel in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 2019, § 17 KSchG, Rn 35a; LAG Düsseldorf 24.01.2019 - 13 Sa 411/18 - Rn. 236).

    Die für die Betriebsratsanhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG geltenden Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn eine durch Tarifvertrag nach § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gebildete Arbeitnehmervertretung vor Ausspruch der Kündigung anzuhören ist (vgl. BAG 26.04.2007 - 8 AZR 695/05, AP Nr. 4 zu § 125 InsO; ausdrücklich LAG Düsseldorf 24.01.2019 - 13 Sa 411/18 - Rn. 197).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - im Anhörungsschreiben ausdrücklich mitgeteilt wird, dass eine ordentliche, fristgemäße Kündigung unter Beachtung der gesetzlichen bzw. vertraglichen Kündigungsfristen erfolgt und zwar ausdrücklich ggfs. abgekürzt gemäß § 113 InsO (zutreffend: LAG Düsseldorf 08.01.2019 - 3 Sa 338/18 - Rn. 111; 24.01.2019 - 13 Sa 411/18 - Rn. 209).

  • BAG, 20.01.2016 - 6 AZR 601/14

    Rügen bei Massenentlassung - Präklusion nach § 6 KSchG

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 22.02.2021 - 6 Ca 5392/20
    Dieser liegt darin, die sozioökonomischen Auswirkungen von Massenentlassungen dort zu mildern, wo sie typischerweise auftreten (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO. Rn. 124; 13.02.2020 - 6 AZR 146/19, aaO., Rn. 33, 81; 20.01.2016 - 6 AZR 601/14, BAGE 154, 53, Rn. 27).

    Durch das Anzeigeverfahren soll die Agentur für Arbeit rechtzeitig über eine bevorstehende Massenentlassung unterrichtet werden, um sich auf die Entlassung einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern vorbereiten und ihre Vermittlungsbemühungen darauf einstellen zu können (BAG 13.02.2020 - 6 AZR 146/19, aaO., Rn. 71 mwN.; 20.09.2016 - 2 AZR 276/16, aaO., Rn. 24; 20.01.2016 - 6 AZR 601/14, aaO.; 13.04.2000 - 6 AZR 215/99, NZA 2001, 144).

  • OLG Stuttgart, 15.06.2015 - 5 W 48/13

    Entscheidung über einen Tatbestandsberichtigungsantrag

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 22.02.2021 - 6 Ca 5392/20
    Eine solche Wertung ist einer Tatbestandsberichtigung nicht zugänglich (vgl. OLG Stuttgart 15.06.2015 - 5 W 48/13 - OLG Düsseldorf 12.09.2011 - VI-U (Kart) 4/11 - BeckOK ZPO/Elzer, 40. Ed. 1.3.2021 Rn. 10, ZPO § 320 Rn. 10).

    Er muss deshalb durch einen konkreten Antrag dartun, welche konkrete Formulierung durch welche ersetzt werden soll bzw. welche - knappe - Ergänzung vorzunehmen ist (OLG Stuttgart 15.6.2015 - 5 W 48/13, BeckRS 2016, 814).

  • BAG, 23.10.2014 - 2 AZR 736/13

    Außerordentliche Kündigung - Anhörung des Betriebsrats

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 22.02.2021 - 6 Ca 5392/20
    (2) Im Rahmen des für die Betriebsratsanhörung geltenden Grundsatzes der subjektiven Determination (vgl. insoweit (BAG 23.10.2014 - 2 AZR 736/13, NZA 2015, 476, Rn. 14; 21.11.2013 - 2 AZR 797/11, BAGE 146, 303, Rn. 24; 26.04.2007 - 8 AZR 695/05, aaO.) hat der Arbeitgeber der Arbeitnehmervertretung jedenfalls nur diejenigen Umstände mitzuteilen, die seinen Kündigungsentschluss tatsächlich bestimmt haben (zu § 102 BetrVG: BAG 23.10.2014 - 2 AZR 736/13, aaO. sowie BAG 21.11.2013 - 2 AZR 797/11, aaO.).

    Dem kommt der Arbeitgeber dann nicht nach, wenn er einen schon aus seiner eigenen Sicht unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt unterbreitet (vgl. zu § 102 BetrVG: BAG 23.10.2014 - 2 AZR 736/13, aaO.; 21.11.2013 - 2 AZR 797/11, aaO.).

  • BAG, 26.04.2007 - 8 AZR 695/05

    Betriebsübergang - Betriebsbedingte Kündigung bei Insolvenz eines

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 22.02.2021 - 6 Ca 5392/20
    Die für die Betriebsratsanhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG geltenden Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn eine durch Tarifvertrag nach § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gebildete Arbeitnehmervertretung vor Ausspruch der Kündigung anzuhören ist (vgl. BAG 26.04.2007 - 8 AZR 695/05, AP Nr. 4 zu § 125 InsO; ausdrücklich LAG Düsseldorf 24.01.2019 - 13 Sa 411/18 - Rn. 197).

    (2) Im Rahmen des für die Betriebsratsanhörung geltenden Grundsatzes der subjektiven Determination (vgl. insoweit (BAG 23.10.2014 - 2 AZR 736/13, NZA 2015, 476, Rn. 14; 21.11.2013 - 2 AZR 797/11, BAGE 146, 303, Rn. 24; 26.04.2007 - 8 AZR 695/05, aaO.) hat der Arbeitgeber der Arbeitnehmervertretung jedenfalls nur diejenigen Umstände mitzuteilen, die seinen Kündigungsentschluss tatsächlich bestimmt haben (zu § 102 BetrVG: BAG 23.10.2014 - 2 AZR 736/13, aaO. sowie BAG 21.11.2013 - 2 AZR 797/11, aaO.).

  • BAG, 26.02.2015 - 2 AZR 955/13

    Konsultationsverfahren - Massenentlassungsanzeige

  • BAG, 21.11.2013 - 2 AZR 797/11

    Tat- und Verdachtskündigung

  • EuGH, 10.09.2009 - C-44/08

    Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK u.a. - Vorabentscheidungsverfahren -

  • BAG, 27.02.2020 - 8 AZR 215/19

    Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter

  • BAG, 16.05.2019 - 6 AZR 329/18

    Verhältnis des Beschäftigungsanspruchs schwerbehinderter Menschen zur

  • BAG, 21.05.2015 - 8 AZR 409/13

    Betriebsstilllegung - Übertragung von Personal auf ein Schwesterunternehmen -

  • BAG, 13.04.2000 - 2 AZR 215/99

    Anzeigepflichtige Massenentlassung

  • BAG, 22.03.2001 - 8 AZR 565/00

    Gesetzlicher Richter bei kammerübergreifender Verbindung durch das LArbG

  • BAG, 07.05.2020 - 2 AZR 678/19

    Außerordentliche Kündigung - Unterrichtung des Betriebsrats

  • BAG, 18.09.2003 - 2 AZR 79/02

    Massenentlassung

  • BAG, 21.09.2000 - 2 AZR 385/99

    Betriebsbedingte Kündigung

  • BAG, 28.06.2012 - 6 AZR 780/10

    Massenentlassungsanzeige - keine Heilung von Fehlern

  • BAG, 28.05.2009 - 8 AZR 273/08

    Betriebsstilllegung - Betriebsübergang

  • BAG, 10.04.2014 - 2 AZR 684/13

    Strafbares außerdienstliches Verhalten - Eignungsmangel als in der Person des

  • BAG, 09.09.2010 - 2 AZR 936/08

    Änderungskündigung

  • BAG, 20.09.2012 - 6 AZR 155/11

    Unterrichtung des Betriebsrats über Massenentlassungen

  • LAG Hamm, 24.07.2019 - 4 Sa 143/19

    Anforderungen an die Unterrichtung des Betriebsrats zu einer beabsichtigten

  • LAG Düsseldorf, 25.06.2013 - 2 Ta 291/13

    Gebührenstreitwert für Anspruch auf Weiterbeschäftigung und Zwischenzeugnis

  • BAG, 11.02.1981 - 7 AZR 12/79

    Kündigung - Schadensersatz wegen Auflösungsverschuldens

  • BAG, 22.01.2004 - 2 AZR 111/02

    Betriebsbedingte Kündigung

  • OLG Düsseldorf, 12.09.2011 - U (Kart) 4/11

    Ablehnung eines Tatbestandsberichtigungsantrages, da der Tatbestand den Sach- und

  • LAG Düsseldorf, 08.01.2019 - 3 Sa 338/18

    Betriebsbedingte Kündigung; Betriebsübergang; Insolvenz eines

  • BAG, 31.07.2014 - 2 AZR 407/13

    Außerordentliche Kündigung - Kooperationsbetrieb der Bundeswehr

  • BAG, 21.06.2001 - 2 AZR 30/00

    Fristlose Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers - Entgegennahme

  • BAG, 24.04.2008 - 8 AZR 268/07

    Betriebsübergang - Wirksamkeit einer Kündigung - Zulässigkeit der Berufung

  • BAG, 15.12.1994 - 2 AZR 327/94

    Betriebsbedinge Kündigung - Betriebsratsanhörung

  • LG Hamburg, 22.12.2015 - 312 O 12/10

    Wettbewerbsverstoß: Mitbewerberbehinderung durch planmäßiges Abwerben von

  • BGH, 28.11.2001 - IV ZR 309/00

    Aufhebung des Berufungsurteils

  • BAG, 13.12.2012 - 6 AZR 752/11

    Massenentlassungsanzeige - Konsultationsverfahren

  • BAG, 09.06.2016 - 6 AZR 405/15

    Unterrichtung nach § 17 KSchG ohne Berufsgruppen

  • BAG, 16.07.2015 - 2 AZR 85/15

    Außerordentliche Kündigung - unerlaubte Herstellung digitaler Kopien am

  • BAG, 06.10.2005 - 2 AZR 316/04

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung

  • BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 693/06

    Betriebsübergang: Bodenpersonal einer Fluglinie auf einem Großflughafen -

  • BAG, 26.05.2011 - 8 AZR 37/10

    Betriebsübergang - Betriebsverlagerung - neuer Betriebssitz im Ausland

  • BAG, 16.02.2012 - 8 AZR 693/10

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsstilllegung

  • BAG, 21.01.2020 - 1 AZR 149/19

    Kein Nachteilsausgleich für Kabinenpersonal von Air Berlin

  • BAG, 19.01.2000 - 4 AZR 70/99

    Maßgebliche Kündigungsfrist im Konkurs/in der Insolvenz

  • BAG, 17.11.2005 - 6 AZR 107/05

    Insolvenzkündigung und Standortsicherungsvereinbarung - Sozialauswahl

  • BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 271/12

    Betriebsbedingte Kündigung - Leiharbeitsverhältnis - Sozialauswahl

  • BAG, 15.12.2011 - 2 AZR 42/10

    Sozialauswahl - Altersgruppen - Altersdiskriminierung

  • AG Berlin-Charlottenburg, 01.11.2017 - 36a IN 4295/17

    Erste Gläubigerversammlung im Insolvenzverfahren der Air Berlin PLC & Co.

  • BAG, 20.09.2006 - 6 AZR 249/05

    Massenentlassung in der Insolvenz - Betriebsübergang

  • BAG, 22.03.2012 - 2 AZR 167/11

    Ordentliche betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl - Bildung von

  • ArbG Düsseldorf, 28.04.2021 - 3 Ca 5253/20
    Insoweit wird vollumfänglich auf die Ausführungen der 6. Kammer des ArbG Düsseldorf (Urteil vom 22. Februar 2021 - 6 Ca 5392/20) und der 1. Kammer (Urteil vom 12.02.2021 - 1 Ca 5430/20) Bezug genommen:.

    Insoweit werden erneut die Ausführungen der 6. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf (6 Ca 5392/20) zur Begründung herangezogen .

    Bedenken hinsichtlich der Durchführung des Konsultationsverfahrens mit der PV Kabine bestehen nicht (vgl. ArbG Düsseldorf, 6 Ca 5392/20):.

  • ArbG Düsseldorf, 19.05.2021 - 3 Ca 5254/20
    Insoweit wird vollumfänglich auf die Ausführungen der 6. Kammer des ArbG Düsseldorf (Urteil vom 22. Februar 2021 - 6 Ca 5392/20) und der 1. Kammer (Urteil vom 12.02.2021 - 1 Ca 5430/20) Bezug genommen:.

    Insoweit werden erneut die Ausführungen der 6. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf (6 Ca 5392/20) zur Begründung herangezogen .

    Bedenken hinsichtlich der Durchführung des Konsultationsverfahrens mit der S. bestehen nicht (vgl. ArbG Düsseldorf, 6 Ca 5392/20):.

  • LAG Düsseldorf, 22.10.2021 - 7 Sa 247/21

    Kündigung; Massenentlassungsanzeige

    1.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 22.02.2021, Az.: 6 Ca 5392/20 wird zurückgewiesen.

    Die Klägerin beantragt, auf ihre Berufung das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 22.02.2021 - 6 Ca 5392/20 abzuändern und.

  • ArbG Düsseldorf, 01.06.2021 - 4 Ca 1734/21
    Insofern hat die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf in ihrem Urteil vom 22.02.2021 - 6 Ca 5392/20 in einem nahezu gleich gelagerten Parallelfall, in dem es bzgl. der hiesigen Insolvenzschuldnerin um eine Kündigung von August 2020 ging, folgendes festgestellt:.

    Insofern hat die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf in ihrem Urteil vom 22.02.2021 - 6 Ca 5392/20 in einem nahezu gleich gelagerten Parallelfall, in dem es bzgl. der hiesigen Insolvenzschuldnerin um eine Kündigung von August 2020 ging, von dem Klägervertreter allerdings dieselben Rügen erhoben wurden wie nunmehr, folgendes festgestellt:.

  • ArbG Düsseldorf, 12.02.2021 - 1 Ca 5432/20
    Zur Begründung nimmt die Kammer Bezug auf die umfassenden und rechtlich zutreffenden Ausführungen der 6. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf (Urteil vom 22.02.2021, Az: 6 Ca 5392/20) in einem Parallelverfahren gleichen Sachverhalts und macht sich diese zur Begründung der Entscheidung zu eigen:.
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