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   ArbG Düsseldorf, 24.08.2017 - 7 Ca 1349/17   

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ArbG Düsseldorf, 24.08.2017 - 7 Ca 1349/17 (https://dejure.org/2017,39401)
ArbG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.08.2017 - 7 Ca 1349/17 (https://dejure.org/2017,39401)
ArbG Düsseldorf, Entscheidung vom 24. August 2017 - 7 Ca 1349/17 (https://dejure.org/2017,39401)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 19.09.2012 - 5 AZR 678/11

    Umkleiden - Arbeitszeit - Vergütungspflicht

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 24.08.2017 - 7 Ca 1349/17
    Bei der Verwendung des Begriffs "vergütungspflichtige Arbeitszeit" ist zu berücksichtigen, dass die Qualifikation einer bestimmten Zeitspanne als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes nicht zwingend zu einer Vergütungspflicht führt, während umgekehrt die Herausnahme bestimmter Zeiten aus der Arbeitszeit nicht die Vergütungspflicht ausschließen muss (BAG, 19.09.2012, Az.: 5 AZR 678/11, juris).

    Mit der Entscheidung über eine Leistungsklage ist der festzustellende Anspruch nur für den der Leistungsklage zugrundeliegenden Zeitraum, nicht aber für die Folgemonate erschöpfend geklärt (BAG, 19.09.2012, Az.: 5 AZR 678/11, juris).

    "Arbeit" als Leistung der versprochenen Dienste im Sinne des § 611 Abs. 1 BGB ist nämlich jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient (BAG, 26.10.2016, Az.: 5 AZR 168/16, juris; BAG, 19.03.2014, Az.: 5 AZR 954/12, juris; BAG, 19.09.2012, Az.: 5 AZR 678/11, juris).

    Die Fremdnützigkeit des Umkleidens ergibt sich dann aus der Weisung des Arbeitgebers, die Arbeitskleidung erst im Betrieb anzulegen und sich dort an einer zwingend vorgegebenen, vom Arbeitsplatz getrennten Umkleidestelle umzuziehen (BAG 26.10.2016, Az.: 5 AZR 168/16, juris, BAG 19.09.2012, Az.: 5 AZR 678/11, juris).

    Daher ist der vom Sächsischen Landesarbeitsgericht vorgenommene Rückgriff auf die vom Bundesarbeitsgericht in der grundlegenden Entscheidung vom 19.09.2012 (Az.: 5 AZR 678/11, juris) aufgestellten Kriterien zutreffend.

  • ArbG Mönchengladbach, 17.03.2017 - 4 Ca 2891/16

    Vergütung von Umkleide-+ Wegezeiten

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 24.08.2017 - 7 Ca 1349/17
    Lediglich dann, wenn die Betriebspartner aufgrund der Öffnungsklausel in § 6 Ziffer 2 MTV auf Betriebsebene tätig werden und eine Ausgleichspflicht festlegen, soll sich ein Anspruch der Arbeitnehmer auf diesen Ausgleich ergeben (ArbG Mönchengladbach, 17.03.2017, Az.: 4 Ca 2891/16, n.v., Bl. 158 ff. d.A.).

    (ArbG Mönchengladbach, 17.03.2017, Az.: 4 Ca 2891/16, n.v., Bl. 158 ff. d.A.).

    (ArbG Mönchengladbach, 17.03.2017, Az.: 4 Ca 2891/16, n.v., Bl. 158 ff. d.A.).

  • BAG, 22.12.1981 - 1 ABR 38/79

    Mitbestimmung

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 24.08.2017 - 7 Ca 1349/17
    Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.12.1981 (Az.: 1 ABR 38/79, juris) lässt sich zwar entnehmen, dass dann, wenn die Tarifvertragsparteien die Ausgestaltung eines im Tarifvertrags enthaltenen Anspruchs "im Einvernehmen mit dem Betriebsrat" vorsehen, es aber an einer einschlägigen Regelung fehlt, es zu einer Leistungsbestimmung durch das Gericht gemäß § 319 BGB kommen kann.

    Daraus folgt, dass die Tarifvertragsparteien Angelegenheiten auch in der Weise regeln können, dass den Betriebspartnern - wie hier durch § 6 Ziffer 2 N. - Regelungsbefugnisse ausdrücklich belassen werden (BAG, 22.12.1981, Az.: 1 ABR 38/79, juris).

  • BAG, 13.12.2016 - 9 AZR 574/15

    Umkleidezeiten als Arbeitszeit

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 24.08.2017 - 7 Ca 1349/17
    Anderweitige Vereinbarungen, durch die eine Vergütungspflicht ausgeschlossen werden kann, sind insbesondere tarifvertragliche Regelungen (BAG, 13.12.2016, Az.: 9 AZR 574/15, juris; BAG, 17.12.2014, Az.: 5 AZR 962/12, juris; BAG, 19.03.2014, Az.: 5 AZR 954/12, juris).

    Diese in der grundrechtlich geschützten Tarifautonomie wurzelnde Rechtsmacht umfasst die grundsätzliche Befugnis, bestimmte Teile der Arbeitszeit von der andererseits bestehenden Vergütungspflicht des Arbeitgebers auszunehmen (BAG, 13.12.2016, Az.: 9 AZR 574/15, juris).

  • BAG, 26.10.2016 - 5 AZR 168/16

    Umkleidezeiten - Schätzung

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 24.08.2017 - 7 Ca 1349/17
    "Arbeit" als Leistung der versprochenen Dienste im Sinne des § 611 Abs. 1 BGB ist nämlich jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient (BAG, 26.10.2016, Az.: 5 AZR 168/16, juris; BAG, 19.03.2014, Az.: 5 AZR 954/12, juris; BAG, 19.09.2012, Az.: 5 AZR 678/11, juris).

    Die Fremdnützigkeit des Umkleidens ergibt sich dann aus der Weisung des Arbeitgebers, die Arbeitskleidung erst im Betrieb anzulegen und sich dort an einer zwingend vorgegebenen, vom Arbeitsplatz getrennten Umkleidestelle umzuziehen (BAG 26.10.2016, Az.: 5 AZR 168/16, juris, BAG 19.09.2012, Az.: 5 AZR 678/11, juris).

  • BAG, 19.03.2014 - 5 AZR 954/12

    Umstellung der Reihenfolge der Hilfsanträge im Revisionsverfahren - Gutschrift

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 24.08.2017 - 7 Ca 1349/17
    "Arbeit" als Leistung der versprochenen Dienste im Sinne des § 611 Abs. 1 BGB ist nämlich jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient (BAG, 26.10.2016, Az.: 5 AZR 168/16, juris; BAG, 19.03.2014, Az.: 5 AZR 954/12, juris; BAG, 19.09.2012, Az.: 5 AZR 678/11, juris).

    Anderweitige Vereinbarungen, durch die eine Vergütungspflicht ausgeschlossen werden kann, sind insbesondere tarifvertragliche Regelungen (BAG, 13.12.2016, Az.: 9 AZR 574/15, juris; BAG, 17.12.2014, Az.: 5 AZR 962/12, juris; BAG, 19.03.2014, Az.: 5 AZR 954/12, juris).

  • LAG Sachsen, 10.12.2014 - 2 Sa 424/14

    Umkleiden ist keine Freizeitbeschäftigung

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 24.08.2017 - 7 Ca 1349/17
    Ein anderes Verständnis ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 10.12.2014 (Az.: 2 Sa 424/14, juris), auf welches der Kläger zur Begründung seines Anspruchs verweist.
  • BAG, 17.12.2014 - 5 AZR 962/12

    Vergütung von Umkleidezeiten - unschlüssige Klage

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 24.08.2017 - 7 Ca 1349/17
    Anderweitige Vereinbarungen, durch die eine Vergütungspflicht ausgeschlossen werden kann, sind insbesondere tarifvertragliche Regelungen (BAG, 13.12.2016, Az.: 9 AZR 574/15, juris; BAG, 17.12.2014, Az.: 5 AZR 962/12, juris; BAG, 19.03.2014, Az.: 5 AZR 954/12, juris).
  • BAG, 21.02.2012 - 9 AZR 461/10

    Auslösung im Baugewerbe - Verlegung des Betriebs

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 24.08.2017 - 7 Ca 1349/17
    (BAG, 21.02.2012, Az.: 9 AZR 461/10, juris).
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