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   ArbG Düsseldorf, 26.02.2021 - 11 Ca 5956/20   

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ArbG Düsseldorf, 26.02.2021 - 11 Ca 5956/20 (https://dejure.org/2021,60965)
ArbG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.02.2021 - 11 Ca 5956/20 (https://dejure.org/2021,60965)
ArbG Düsseldorf, Entscheidung vom 26. Februar 2021 - 11 Ca 5956/20 (https://dejure.org/2021,60965)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (50)

  • BAG, 14.05.2020 - 6 AZR 235/19

    Kündigungen des Kabinen-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 26.02.2021 - 11 Ca 5956/20
    Die Stilllegung des gesamten Betriebs oder eines Betriebsteils durch den Arbeitgeber gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen iSv. § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können (st. Rspr., vgl. BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 90 ff.; 27. Februar 2020 - 8 AZR 215/19 - Rn. 73; 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 51; 26. Mai 2011 - 8 AZR 37/10 - Rn. 25).

    (c) Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung schließen sich systematisch aus (st. Rspr., BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 91; 27. Februar 2020 - 8 AZR 215/19 - Rn. 78; 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 33; 16. Februar 2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 39).

    Eine vom Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur sozial ge-rechtfertigt, wenn sich die (geplante) Maßnahme objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung darstellt, weil etwa die für die Fortführung des Be-triebs wesentlichen Gegenstände einem Dritten überlassen werden sollten, der Veräußerer diesen Vorgang aber rechtlich unzutreffend als Betriebsstilllegung wer-tet (BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 91; 27. Februar 2020 - 8 AZR 215/19 - Rn. 78; 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 33; 28. Mai 2009 - 8 AZR 273/08 - Rn. 30).

    Dann liegt keine Betriebsstilllegung, sondern allenfalls eine Betriebsteilstilllegung vor (BAG 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 33; 30. Oktober 2008 - 8 AZR 397/07 - Rn. 28), die für einen dem stillgelegten Teil zugeordneten Arbeitnehmer ebenfalls einen betriebsbedingten Kündigungsgrund darstellen kann (BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 91).

    (d) Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang nach § 613a Abs. 1 S. 1 BGB und iSd. Betriebsübergangsrichtlinie 2001/23/EG liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (EuGH 13. Juni 2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia] Rn. 60; 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 30; BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 58; 27. Februar 2020 - 8 AZR 215/19 - Rn. 80; 25. Januar 2018 - 8 AZR 309/16 - Rn. 49; 22. Januar 2015 - 8 AZR 139/14 - Rn. 13).

    Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbstständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (EuGH 13. Juni 2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia] Rn. 60; 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31 f.; BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 58 f.; 27. Februar 2020 - 8 AZR 215/19 - Rn. 81; 25. Januar 2018 - 8 AZR 309/16 - Rn. 49; 22. Januar 2015 - 8 AZR 139/14 - Rn. 14).

    Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. ua. EuGH 20. Januar 2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 34 mwN.; BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 61; 27. Februar 2020 - 8 AZR 215/19 - Rn. 85; 22. Januar 2015 - 8 AZR 139/14 - Rn. 15).

    Im Luftverkehrssektor ist der Übergang von Material als ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung des Vorliegens eines Betriebs(teil)übergangs iSd. Richtlinie 2001/23/EG anzusehen (vgl. EuGH 9. September 2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.]; BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 62; 27. Februar 2020 - 8 AZR 215/19 - Rn. 86).

    Von Bedeutung ist auch eine etwaige Übernahme weiterer Ausrüstungsgegenstände, ein etwaiger Eintritt in bestehende Charterflugverträge mit Reiseveranstaltern, was zum Ausdruck bringt, dass die Kundschaft übernommen wurde, eine etwaige Ausweitung von Flügen auf Routen, die zuvor von dem bisherigen Inhaber der Miet- bzw. Leasingverträge bedient wurden, was die Fortsetzung der zuvor ausgeübten Tätigkeit widerspiegelt, die etwaige Reintegration von Arbeitnehmern und deren Beschäftigung mit Tätigkeiten, die mit ihren bisherigen Aufgaben übereinstimmen, was die Übernahme eines Teils des Personals belegt (BAG 27. Februar 2020 - 8 AZR 215/19 - Rn. 86 - mwN., vgl. auch BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 62).

    So erlaubt es die Beibehaltung einer solchen funktionellen Verknüpfung zwischen den übertragenen Faktoren dem Erwerber, diese Faktoren, selbst wenn sie nach der Übertragung in eine neue, andere Organisationsstruktur eingegliedert werden, zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (EuGH 9. September 2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.]; 12. Februar 2012 - C-466/07 - BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 62; 27. Februar 2020 - 8 AZR 215/19 - Rn. 87).

    Diesen hat die Beklagte stillgelegt, sodass für dieses Arbeitsverhältnis ein Kündigungsgrund besteht (vgl. BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 91).

    Sollte dies zutreffen, dürften sie von einer Sozialauswahl im Restbetrieb ohnehin ausgeschieden sein (vgl. BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 80).

  • BAG, 27.02.2020 - 8 AZR 215/19

    Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 26.02.2021 - 11 Ca 5956/20
    Die Stilllegung des gesamten Betriebs oder eines Betriebsteils durch den Arbeitgeber gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen iSv. § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können (st. Rspr., vgl. BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 90 ff.; 27. Februar 2020 - 8 AZR 215/19 - Rn. 73; 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 51; 26. Mai 2011 - 8 AZR 37/10 - Rn. 25).

    (c) Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung schließen sich systematisch aus (st. Rspr., BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 91; 27. Februar 2020 - 8 AZR 215/19 - Rn. 78; 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 33; 16. Februar 2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 39).

    Eine vom Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur sozial ge-rechtfertigt, wenn sich die (geplante) Maßnahme objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung darstellt, weil etwa die für die Fortführung des Be-triebs wesentlichen Gegenstände einem Dritten überlassen werden sollten, der Veräußerer diesen Vorgang aber rechtlich unzutreffend als Betriebsstilllegung wer-tet (BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 91; 27. Februar 2020 - 8 AZR 215/19 - Rn. 78; 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 33; 28. Mai 2009 - 8 AZR 273/08 - Rn. 30).

    (d) Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang nach § 613a Abs. 1 S. 1 BGB und iSd. Betriebsübergangsrichtlinie 2001/23/EG liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (EuGH 13. Juni 2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia] Rn. 60; 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 30; BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 58; 27. Februar 2020 - 8 AZR 215/19 - Rn. 80; 25. Januar 2018 - 8 AZR 309/16 - Rn. 49; 22. Januar 2015 - 8 AZR 139/14 - Rn. 13).

    Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbstständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (EuGH 13. Juni 2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia] Rn. 60; 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31 f.; BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 58 f.; 27. Februar 2020 - 8 AZR 215/19 - Rn. 81; 25. Januar 2018 - 8 AZR 309/16 - Rn. 49; 22. Januar 2015 - 8 AZR 139/14 - Rn. 14).

    Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. ua. EuGH 20. Januar 2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 34 mwN.; BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 61; 27. Februar 2020 - 8 AZR 215/19 - Rn. 85; 22. Januar 2015 - 8 AZR 139/14 - Rn. 15).

    Im Luftverkehrssektor ist der Übergang von Material als ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung des Vorliegens eines Betriebs(teil)übergangs iSd. Richtlinie 2001/23/EG anzusehen (vgl. EuGH 9. September 2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.]; BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 62; 27. Februar 2020 - 8 AZR 215/19 - Rn. 86).

    Von Bedeutung ist auch eine etwaige Übernahme weiterer Ausrüstungsgegenstände, ein etwaiger Eintritt in bestehende Charterflugverträge mit Reiseveranstaltern, was zum Ausdruck bringt, dass die Kundschaft übernommen wurde, eine etwaige Ausweitung von Flügen auf Routen, die zuvor von dem bisherigen Inhaber der Miet- bzw. Leasingverträge bedient wurden, was die Fortsetzung der zuvor ausgeübten Tätigkeit widerspiegelt, die etwaige Reintegration von Arbeitnehmern und deren Beschäftigung mit Tätigkeiten, die mit ihren bisherigen Aufgaben übereinstimmen, was die Übernahme eines Teils des Personals belegt (BAG 27. Februar 2020 - 8 AZR 215/19 - Rn. 86 - mwN., vgl. auch BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 62).

    Als Teilaspekt zu berücksichtigen sein kann ferner, wenn Zeitnischen auf Flughäfen (Slots) auf einen neuen Inhaber übergegangen sind (BAG 27. Februar 2020 - 8 AZR 215/19 - Rn. 114 ff.).

    So erlaubt es die Beibehaltung einer solchen funktionellen Verknüpfung zwischen den übertragenen Faktoren dem Erwerber, diese Faktoren, selbst wenn sie nach der Übertragung in eine neue, andere Organisationsstruktur eingegliedert werden, zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (EuGH 9. September 2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.]; 12. Februar 2012 - C-466/07 - BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 62; 27. Februar 2020 - 8 AZR 215/19 - Rn. 87).

  • EuGH, 13.05.2015 - C-392/13

    Die Definition der Massenentlassung im spanischen Recht verstößt gegen das

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 26.02.2021 - 11 Ca 5956/20
    Sein Inhalt kann nicht anhand der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestimmt werden (vgl. EuGH 13. Mai 2015 - C-182/13 - [Lyttle ua.] Rn. 26; 13. Mai 2015 - C-392/13 - [Rabal Cañas] Rn. 42; 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 45; BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 32).

    Der Begriff "Betrieb" ist dahin auszulegen, dass er nach Maßgabe der Umstände die Einheit bezeichnet, der die von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer zur Erfüllung ihrer Aufgabe angehören (EuGH 13. Mai 2015 - C-392/13 - [Rabal Cañas] Rn. 44; 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 47; BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 33 mwN.).

    Da die Massenentlassungs-Richtlinie die sozio-ökonomischen Auswirkungen betrifft, die Massenentlassungen in einem bestimmten örtlichen Kontext und einer bestimmten sozialen Umgebung hervorrufen können, muss die fragliche Einheit weder rechtliche noch wirtschaftliche, finanzielle, verwaltungsmäßige oder technologische Autonomie besitzen, um als "Betrieb" qua-lifiziert werden zu können (EuGH 13. Mai 2015 - C-392/13 - [Rabal Cañas] Rn. 45, 47; 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 49, 51; 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 27 f.).

    Ein solcher Betrieb muss darum auch keine Leitung haben, die selbstständig Massenentlassungen vornehmen kann (EuGH 13. Mai 2015 - C-392/13 - [Rabal Cañas] Rn. 44 mwN.).

    Vielmehr reicht es aus, wenn eine Leitung besteht, die die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeit und die Kontrolle des Gesamtbetriebs der Einrichtungen der Einheit sowie die Lö-sung technischer Probleme im Sinne einer Aufgabenkoordinierung sicherstellt (EuGH 13. Mai 2015 - C-392/13 - [Rabal Cañas] Rn. 50; 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 31; BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 33).

  • BAG, 13.02.2020 - 6 AZR 146/19

    Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 26.02.2021 - 11 Ca 5956/20
    Sein Inhalt kann nicht anhand der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestimmt werden (vgl. EuGH 13. Mai 2015 - C-182/13 - [Lyttle ua.] Rn. 26; 13. Mai 2015 - C-392/13 - [Rabal Cañas] Rn. 42; 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 45; BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 32).

    Der Begriff "Betrieb" ist dahin auszulegen, dass er nach Maßgabe der Umstände die Einheit bezeichnet, der die von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer zur Erfüllung ihrer Aufgabe angehören (EuGH 13. Mai 2015 - C-392/13 - [Rabal Cañas] Rn. 44; 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 47; BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 33 mwN.).

    Vielmehr reicht es aus, wenn eine Leitung besteht, die die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeit und die Kontrolle des Gesamtbetriebs der Einrichtungen der Einheit sowie die Lö-sung technischer Probleme im Sinne einer Aufgabenkoordinierung sicherstellt (EuGH 13. Mai 2015 - C-392/13 - [Rabal Cañas] Rn. 50; 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 31; BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 33).

    Ist deshalb als Betrieb auf die Station in Düsseldorf abzustellen, entspricht dies auch dem Zweck der Massenentlassungs-Richtlinie, die Arbeitnehmer im Fall von Massenentlassungen zu schützen (vgl. BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 32).

  • BAG, 22.01.2015 - 8 AZR 139/14

    Betriebs (teil) übergang - Objektschutz an einer Hochschule

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 26.02.2021 - 11 Ca 5956/20
    (d) Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang nach § 613a Abs. 1 S. 1 BGB und iSd. Betriebsübergangsrichtlinie 2001/23/EG liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (EuGH 13. Juni 2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia] Rn. 60; 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 30; BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 58; 27. Februar 2020 - 8 AZR 215/19 - Rn. 80; 25. Januar 2018 - 8 AZR 309/16 - Rn. 49; 22. Januar 2015 - 8 AZR 139/14 - Rn. 13).

    Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbstständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (EuGH 13. Juni 2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia] Rn. 60; 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31 f.; BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 58 f.; 27. Februar 2020 - 8 AZR 215/19 - Rn. 81; 25. Januar 2018 - 8 AZR 309/16 - Rn. 49; 22. Januar 2015 - 8 AZR 139/14 - Rn. 14).

    Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. ua. EuGH 20. Januar 2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 34 mwN.; BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 61; 27. Februar 2020 - 8 AZR 215/19 - Rn. 85; 22. Januar 2015 - 8 AZR 139/14 - Rn. 15).

    Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Krite-rien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (EuGH 15. Dezember 2005 - C-232/04 und C-233/04 - [Güney-Görres und Demir] Rn. 35; BAG 22. Januar 2015 - 8 AZR 139/14 - Rn. 15; 18. September 2014 - 8 AZR 733/13 - Rn. 18; 22. August 2013 - 8 AZR 521/12 - Rn. 40 ff. mwN.).

  • BAG, 21.05.2015 - 8 AZR 409/13

    Betriebsstilllegung - Übertragung von Personal auf ein Schwesterunternehmen -

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 26.02.2021 - 11 Ca 5956/20
    Die Stilllegung des gesamten Betriebs oder eines Betriebsteils durch den Arbeitgeber gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen iSv. § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können (st. Rspr., vgl. BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 90 ff.; 27. Februar 2020 - 8 AZR 215/19 - Rn. 73; 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 51; 26. Mai 2011 - 8 AZR 37/10 - Rn. 25).

    (c) Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung schließen sich systematisch aus (st. Rspr., BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 91; 27. Februar 2020 - 8 AZR 215/19 - Rn. 78; 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 33; 16. Februar 2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 39).

    Eine vom Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur sozial ge-rechtfertigt, wenn sich die (geplante) Maßnahme objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung darstellt, weil etwa die für die Fortführung des Be-triebs wesentlichen Gegenstände einem Dritten überlassen werden sollten, der Veräußerer diesen Vorgang aber rechtlich unzutreffend als Betriebsstilllegung wer-tet (BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 91; 27. Februar 2020 - 8 AZR 215/19 - Rn. 78; 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 33; 28. Mai 2009 - 8 AZR 273/08 - Rn. 30).

    Dann liegt keine Betriebsstilllegung, sondern allenfalls eine Betriebsteilstilllegung vor (BAG 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 33; 30. Oktober 2008 - 8 AZR 397/07 - Rn. 28), die für einen dem stillgelegten Teil zugeordneten Arbeitnehmer ebenfalls einen betriebsbedingten Kündigungsgrund darstellen kann (BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 91).

  • BAG, 18.10.2012 - 6 AZR 41/11

    Betriebsbedingte Kündigung - Abgrenzung von Betriebsübergang und

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 26.02.2021 - 11 Ca 5956/20
    Entsprechendes gilt, wenn sich eine Unterbringungsverpflichtung unmittelbar aus dem Arbeitsvertrag, einer sonstigen vertraglichen Absprache oder der in der Vergangenheit geübten Praxis ergibt (BAG 18. Oktober 2012 - 6 AZR 41/11 - Rn. 57; BAG 23. April 2008 - 2 AZR 1110/06 - Rn. 22 mwN.).

    In solchen Fallgestaltungen kann der Arbeitnehmer einen vertraglichen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Verschaffung eines Arbeitsvertrags haben (BAG 18. Oktober 2012 - 6 AZR 41/11 - Rn. 57; 23. März 2006 - 2 AZR 162/05 - Rn. 21; 23. November 2004 - 2 AZR 24/04 -).

    Weitere Voraussetzung einer unternehmensübergreifenden Weiterbeschäftigungspflicht ist ein bestimmender Einfluss des vertragsschließenden Unternehmens auf die "Versetzung" (BAG 18. Oktober 2012 - 6 AZR 41/11 - Rn. 57 mwN.; 23. April 2008 - 2 AZR 1110/06 - 23. November 2004 - 2 AZR 24/04 -).

    Beruft sich der Arbeitnehmer auf konzernweiten Kündigungs-schutz, muss er konkret aufzeigen, aus welchen vertraglichen Regelungen sich die konzernweite Weiterbeschäftigungspflicht ableitet und wie er sich eine anderweitige Beschäftigung vorstellt (BAG 18. Oktober 2012 - 6 AZR 41/11 - Rn. 58; BAG 10. Mai 2007 - 2 AZR 626/05 - Rn. 46).

  • EuGH, 30.04.2015 - C-80/14

    Der Gerichtshof erläutert den Begriff "Betrieb" bei Massenentlassungen

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 26.02.2021 - 11 Ca 5956/20
    Sein Inhalt kann nicht anhand der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestimmt werden (vgl. EuGH 13. Mai 2015 - C-182/13 - [Lyttle ua.] Rn. 26; 13. Mai 2015 - C-392/13 - [Rabal Cañas] Rn. 42; 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 45; BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 32).

    Der Begriff "Betrieb" ist dahin auszulegen, dass er nach Maßgabe der Umstände die Einheit bezeichnet, der die von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer zur Erfüllung ihrer Aufgabe angehören (EuGH 13. Mai 2015 - C-392/13 - [Rabal Cañas] Rn. 44; 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 47; BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 33 mwN.).

    Da die Massenentlassungs-Richtlinie die sozio-ökonomischen Auswirkungen betrifft, die Massenentlassungen in einem bestimmten örtlichen Kontext und einer bestimmten sozialen Umgebung hervorrufen können, muss die fragliche Einheit weder rechtliche noch wirtschaftliche, finanzielle, verwaltungsmäßige oder technologische Autonomie besitzen, um als "Betrieb" qua-lifiziert werden zu können (EuGH 13. Mai 2015 - C-392/13 - [Rabal Cañas] Rn. 45, 47; 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 49, 51; 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 27 f.).

  • BAG, 31.07.2014 - 2 AZR 422/13

    Betriebsbedingte Kündigung - unternehmerische Entscheidung

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 26.02.2021 - 11 Ca 5956/20
    Diese Prognose muss schon im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung objektiv berechtigt sein (BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 422/13 - 23. Februar 2010 - 2 AZR 268/08 - 13. März 2008 - 2 AZR 1037/06 - 7. Juli 2005 - 2 AZR 399/04 -).

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob die dem Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses zugrunde liegende unternehmerische (Organisations-)Entscheidung ihrerseits - etwa aus wirtschaftlichen Gründen - "dringend" war oder die Existenz des Unternehmens auch ohne sie nicht gefährdet gewesen wäre (BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 422/13 - 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 -).

    Für eine beschlossene und tatsächlich durchgeführte unternehmerische Organisationsentscheidung spricht dabei die Vermutung, dass sie aus sachlichen - nicht zuletzt wirtschaftlichen - Gründen getroffen wurde und nicht auf Rechtsmissbrauch beruht (BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 422/13 - mwN.).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 01.06.2011 - 4 Sa 218/11

    Betrieb i.S.d. § 1 Abs 2 S 2 Nr 1 Buchst b KSchG - Sozialwidrigkeit einer

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 26.02.2021 - 11 Ca 5956/20
    Dabei sei unterstellt, dass losgelöst vom Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes auch Stellen außerhalb Deutschlands in Betracht zu ziehen sind (generell verneinend LAG Berlin-Brandenburg 1. Juni 2011 - 4 Sa 218/11 - ua. bei Versetzungs-klausel offenlassend BAG 29. August 2013 - 2 AZR 809/12 - Rn. 37).

    Zum einen ist die Sozialauswahl betriebsbezogen (statt aller BAG 27. Juni 2019 - 2 AZR 38/19 - Rn. 26) und kann der maßgebliche Betrieb nur ein in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gelegener Betrieb sein (LAG Berlin-Brandenburg 01. Juni 2011 - 4 Sa 218/11 - ErfK/Oetker, 21. Aufl., § 1 KSchG Rn. 319; vgl. BAG 29. August 2013 - 2 AZR 809/12 - Rn. 40).

  • EuGH, 09.09.2015 - C-160/14

    Der portugiesische Staat muss den Arbeitnehmern von Air Atlantis, einer früheren

  • EuGH, 15.02.2007 - C-270/05

    Athinaïki Chartopoiïa - Massenentlassungen - Richtlinie 98/59/EG des Rates - Art.

  • BAG, 23.11.2004 - 2 AZR 24/04

    Kündigung wegen Betriebsstilllegung - Konzernweite Weiterbeschäftigungspflicht?

  • BAG, 25.01.2018 - 8 AZR 309/16

    Betriebsübergang - wirtschaftliche Einheit - Verantwortlichkeit

  • BAG, 26.05.2011 - 8 AZR 37/10

    Betriebsübergang - Betriebsverlagerung - neuer Betriebssitz im Ausland

  • BAG, 23.04.2008 - 2 AZR 1110/06

    Betriebsbedingte Kündigung - Unternehmerentscheidung - Konzern

  • EuGH, 06.03.2014 - C-458/12

    Amatori u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Übergang von

  • EuGH, 13.06.2019 - C-664/17

    Ellinika Nafpigeia

  • BAG, 29.08.2013 - 2 AZR 809/12

    Betriebsbedingte Kündigung - freier Arbeitsplatz

  • BAG, 13.03.2008 - 2 AZR 1037/06

    Betriebsbedingte Kündigung

  • BAG, 20.01.2016 - 6 AZR 782/14

    Bestimmtheit einer hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung

  • EuGH, 20.01.2011 - C-463/09

    CLECE - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen -

  • BAG, 30.10.2008 - 8 AZR 397/07

    Betriebsübergang - Rechtsanwaltskanzlei

  • EuGH, 15.12.2005 - C-232/04

    Güney-Görres - Richtlinie 2001/23/EG - Artikel 1 - Unternehmens- oder

  • BAG, 28.05.2009 - 8 AZR 273/08

    Betriebsstilllegung - Betriebsübergang

  • BAG, 12.11.1998 - 8 AZR 282/97

    Voraussetzungen eines Betriebsübergangs

  • BAG, 18.09.2014 - 8 AZR 733/13

    Betriebsübergang - neuer Tankstellenstandort und anderer Pächter

  • BAG, 23.03.2006 - 2 AZR 162/05

    Konzernkündigungsschutz

  • BAG, 22.08.2013 - 8 AZR 521/12

    Betriebsübergang - Hafenumschlag- und Stauereibetrieb

  • BAG, 18.03.1999 - 8 AZR 159/98

    Betriebsübergang - Beendigung des Vertragsverhältnisses bei Betriebsverpachtung

  • LAG Baden-Württemberg, 16.09.2010 - 11 Sa 35/10

    Fehlerhafte Angaben in Massenentlassungsanzeige

  • BAG, 16.02.2012 - 8 AZR 693/10

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsstilllegung

  • LAG Berlin-Brandenburg, 06.01.2016 - 23 Sa 1347/15

    Massenentlassungsanzeige und Konsultationsverfahren im Anschluss an

  • BAG, 17.12.2009 - 8 AZR 1019/08

    Betriebsübergang - Begriff des Betriebsteils - Fortführung des bisherigen

  • EuGH, 13.05.2015 - C-182/13

    Lyttle u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Massenentlassungen

  • BAG, 28.06.2012 - 6 AZR 780/10

    Massenentlassungsanzeige - keine Heilung von Fehlern

  • BAG, 10.05.2007 - 2 AZR 626/05

    Außerordentliche Kündigung - Tarifliche Unkündbarkeit

  • BAG, 27.06.2019 - 2 AZR 38/19

    Betrieb nach § 3 BetrVG - Stilllegung - Betriebsratsmitglied

  • BAG, 22.03.2001 - 8 AZR 565/00

    Gesetzlicher Richter bei kammerübergreifender Verbindung durch das LArbG

  • BAG, 10.04.2014 - 2 AZR 647/13

    Kündigung zum "nächstzulässigen Termin" - Sonderkündigungsschutz einem

  • BAG, 20.06.2013 - 6 AZR 805/11

    Bestimmtheit einer ordentlichen Kündigung

  • BAG, 14.03.2013 - 8 AZR 153/12

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsstilllegung - Betriebsübergang -

  • BAG, 23.02.2010 - 2 AZR 268/08

    Massenentlassung - Freifrist - Anzeigepflicht

  • BGH, 19.05.2015 - X ARZ 61/15

    Zulässigkeit der Verfahrenstrennung bei Eventualverhältnis; Wirksamkeit der

  • BAG, 24.09.2015 - 2 AZR 562/14

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsübergang

  • OLG Hamm, 22.09.2004 - 31 U 56/04

    Zulässigkeit subjektiver alternativer Klagehäufung

  • BAG, 07.07.2005 - 2 AZR 399/04

    Kündigung; Anforderungsprofil

  • BAG, 15.05.2013 - 5 AZR 130/12

    Kündigungsfrist - Klagefrist - Annahmeverzug

  • BAG, 13.12.2012 - 6 AZR 348/11

    Keine Zurückweisung der Betriebsratsanhörung

  • BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 379/12

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist - Fremdvergabe von

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