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   ArbG Düsseldorf, 26.03.2009 - 5 Ca 5101/08   

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ArbG Düsseldorf, 26.03.2009 - 5 Ca 5101/08 (https://dejure.org/2009,28739)
ArbG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.03.2009 - 5 Ca 5101/08 (https://dejure.org/2009,28739)
ArbG Düsseldorf, Entscheidung vom 26. März 2009 - 5 Ca 5101/08 (https://dejure.org/2009,28739)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Regelungen in einer Betriebsvereinbarung sind bei unmittelbarer Benachteiligung einer Person wegen dessen Behinderung unwirksam; Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung bei unmittelbarer Benachteiligung einer Person durch diese wegen einer Behinderung; Mögliche ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 11.11.2008 - 1 AZR 475/07

    Sozialplanabfindung bei vorgezogener Altersrente

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 26.03.2009 - 5 Ca 5101/08
    Das beurteilt sich maßgeblich nach ihrem Sinn und Zweck (BAG vom 11.11.2008 1 AZR 475/07, JURIS).

    Die in ihnen vorgesehenen Leistungen stellen kein zusätzliches Entgelt für die in der Vergangenheit erbrachten Dienste dar, sondern sollen die künftigen Nachteile ausgleichen, die den Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung entstehen können (BAG vom 11.11.2008 - 1 AZR 475/07, JURIS; BAG vom 13.03.2007 - 1 AZR 262/06, AP Nr. 183 zu § 112 BetrVG 1972).

    Dass der Gesetzgeber eine solche für geboten erachtet, wird auch an den nach § 112 Abs. 5 Satz 2 BetrVG für die Einigungsstelle geltenden Grundsätzen deutlich, insbesondere an dem in § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 Satz 1 BetrVG normierten Gebot, die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen (BAG vom 11.11.2008 - 1 AZR 475/07, JURIS).

    Ein Gestaltungsspielraum besteht beim Ausgleich oder der Abmilderung der prognostizierten Nachteile (BAG vom 11.11.2008 - 1 AZR 475/07, JURIS).

    Jedenfalls typisierend handelt es sich bei der Annahme, rentenberechtigte oder rentennahe Arbeitnehmer seien im Regelfall wirtschaftlich stärker abgesichert als rentenferne Arbeitnehmer, nicht um eine realitätsferne Betrachtung, sondern um eine den Betriebsparteien im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums zustehende tatsächliche Einschätzung (BAG vom 11.11.2008 - 1 AZR 475/07, JURIS).

    Die Betriebsparteien schaffen diese Privilegierungen nicht, sondern finden sie vor und können sie nach der gesetzlichen Konzeption des § 112 BetrVG der Sozialplangestaltung auch zugrunde legen (BAG vom 11.11.2008 - 1 AZR 475/07, JURIS).

    Sie können im Rahmen ihres Ermessens nach der Vermeidbarkeit der Nachteile unterscheiden und sind nicht gehalten, alle denkbaren Nachteile zu entschädigen (BAG vom 11.11.2008 - 1 AZR 475/07, JURIS; BAG vom 19.02.2008 - 1 AZR 1004/06, AP Nr. 191 zu § 112 BetrVG 1972; BAG vom 24.08.2004 - 1 ABR 23/03, BAGE 111, 335).

    Der Spielraum schließt typisierende Gestaltungen ein, allerdings müssen die Betriebsparteien hierbei den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz sowie grundgesetzliche, gemeinschaftsrechtliche und einfachgesetzliche Diskriminierungsverbote beachten (BAG vom 11.11.2008 - 1 AZR 475/07, JURIS).

    Maßgeblicher Sachgrund für eine Gruppenbildung ist regelmäßig vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (BAG vom 11.11.2008 - 1 AZR 475/07, JURIS: BAG vom 19.02.2008 - 1 AZR 1004/06, AP Nr. 191 zu § 112 BetrVG 1972).

    Regelungen in einer Betriebsvereinbarung, die eine nicht gerechtfertigte unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung wegen der Behinderung darstellen, sind wegen Verstoßes gegen § 75 Abs. 1 BetrVG sowie gegen § 7 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1, 2 und § 1 AGG nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam (vgl. BAG vom 11.11.2008 - 1 AZR 475/07, JURIS).

  • BAG, 28.10.1992 - 10 AZR 129/92

    Sozialplanabfindung für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 26.03.2009 - 5 Ca 5101/08
    Sozialpläne sind als Betriebsvereinbarungen besonderer Art nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wie Tarifverträge auszulegen (BAG vom 28.10.1992 - 10 AZR 129/92, AP Nr. 66 zu § 112 BetrVG 1972; BAG vom 04.06.1987 - 2 AZR 393/86, JURIS; BAG vom 27.08.1975 - 4 AZR 454/74, AP Nr. 2 zu § 112 BetrVG 1972).

    Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang der Regelung, der häufig schon deswegen einzubeziehen ist, weil daraus auf den wirklichen Willen der Betriebspartner geschlossen und nur so der Sinn und Zweck der Regelung zutreffend ermittelt werden kann (BAG vom 28.10.1992 - 10 AZR 129/92, AP Nr. 66 zu § 112 BetrVG 1972).

  • BAG, 08.02.1972 - 1 AZR 221/71

    Arbeitsvertrag - Tarifliche Ausschlußklausel - PVV - DeliktischerAnspruch -

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 26.03.2009 - 5 Ca 5101/08
    Wird von dem Gläubiger ein Betrag genannt, der erheblich hinter dem zurückbleibt, der letztendlich verlangt werden soll, reicht dies nicht aus (BAG vom 08.02.1972 - 1 AZR 221/71, AP Nr. 49 zu § 4 TVG Ausschlussfristen; Küttner/Eisemann, Personalbuch 2008, Kapitel 82 Rn. 27).

    Soweit das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 08.02.1972 (1 AZR 221/71, AP Nr. 49 zu § 4 TVG Ausschlussfristen) für diesen Fall sogar angenommen hat, es liege überhaupt keine wirksame Geltendmachung vor, wenn ein deutlich zu niedriger Betrag innerhalb der Ausschlussfrist gefordert worden ist, so dass insgesamt ein Verfall der Klageforderung eingetreten wäre, folgt die Kammer dem nicht.

  • BAG, 19.02.2008 - 1 AZR 1004/06

    Stichtagsregelung im Sozialplan

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 26.03.2009 - 5 Ca 5101/08
    Sie können im Rahmen ihres Ermessens nach der Vermeidbarkeit der Nachteile unterscheiden und sind nicht gehalten, alle denkbaren Nachteile zu entschädigen (BAG vom 11.11.2008 - 1 AZR 475/07, JURIS; BAG vom 19.02.2008 - 1 AZR 1004/06, AP Nr. 191 zu § 112 BetrVG 1972; BAG vom 24.08.2004 - 1 ABR 23/03, BAGE 111, 335).

    Maßgeblicher Sachgrund für eine Gruppenbildung ist regelmäßig vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (BAG vom 11.11.2008 - 1 AZR 475/07, JURIS: BAG vom 19.02.2008 - 1 AZR 1004/06, AP Nr. 191 zu § 112 BetrVG 1972).

  • BAG, 05.10.1999 - 3 AZR 230/98

    Absenkung einer tarifvertraglichen Zusatzrente bei späterer Änderung der

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 26.03.2009 - 5 Ca 5101/08
    Wenn mehrere Lösungsmöglichkeiten bestehen, scheidet eine ergänzende Auslegung aus (vgl. BAG vom 24.09.2008 - 4 AZR 642/07, JURIS; BAG vom 05.10.1999 - 3 AZR 230/98, AP Nr. 51 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen).
  • BAG, 22.09.1999 - 10 AZR 839/98

    13. Monatseinkommen - Tarifliche Ausschlußfrist

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 26.03.2009 - 5 Ca 5101/08
    Es ist zwar anerkannt, dass sich der Arbeitgeber nach Treu und Glauben nicht auf eine Versäumung der Ausschlussfrist berufen darf, solange er schuldhaft die Abrechnung verzögert, ohne die der Arbeitnehmer seine Ansprüche nicht erkennen kann und dass der Lauf der Ausschlussfrist gehemmt wird, wenn der Arbeitnehmer eine Abrechnung benötigt, um seine Ansprüche berechnen zu können (BAG vom 22.09.1999 - 10 AZR 839/98, AP Nr. 226 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).
  • EuGH, 11.07.2006 - C-13/05

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ERSTMALS ZUM BEGRIFF "BEHINDERUNG" IM SINNE DER

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 26.03.2009 - 5 Ca 5101/08
    Eine "Behinderung" im Sinne des Antidiskriminierungsrechts liegt vor, wenn die Teilhabe am Berufsleben über einen langen Zeitraum eingeschränkt ist (EuGH vom 11.07.2006 - C 13/05 "Chacón Navas", AP Nr. 3 zu Richtlinie 2000/78/EG).
  • BAG, 30.11.1994 - 10 AZR 79/94

    Sozialplanabfindung - Tarifliche Ausschlußfrist

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 26.03.2009 - 5 Ca 5101/08
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt eine tarifliche Ausschlussfrist, die allgemein Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfasst, auch für einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung aus einem Sozialplan anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (BAG vom 30.11.1994 - 10 AZR 79/94, AP Nr. 88 zu § 112 BetrVG 1972).
  • BAG, 24.09.2008 - 4 AZR 642/07

    Tarifauslegung - Eingruppierung - Tariflücke

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 26.03.2009 - 5 Ca 5101/08
    Wenn mehrere Lösungsmöglichkeiten bestehen, scheidet eine ergänzende Auslegung aus (vgl. BAG vom 24.09.2008 - 4 AZR 642/07, JURIS; BAG vom 05.10.1999 - 3 AZR 230/98, AP Nr. 51 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen).
  • BAG, 27.08.1975 - 4 AZR 454/74

    Interessenausgleich: Auslegung von Sozialplänen

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 26.03.2009 - 5 Ca 5101/08
    Sozialpläne sind als Betriebsvereinbarungen besonderer Art nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wie Tarifverträge auszulegen (BAG vom 28.10.1992 - 10 AZR 129/92, AP Nr. 66 zu § 112 BetrVG 1972; BAG vom 04.06.1987 - 2 AZR 393/86, JURIS; BAG vom 27.08.1975 - 4 AZR 454/74, AP Nr. 2 zu § 112 BetrVG 1972).
  • BAG, 04.06.1987 - 2 AZR 393/86

    Abfindungsanspruch aus Betriebsvereinbarung bei Kündigung eines Arbeitnehmers

  • BAG, 17.06.2014 - 3 AZR 491/12

    Berechnung einer Betriebsrente - Beitragsbemessungsgrenze - gespaltene

  • BAG, 24.08.2004 - 1 ABR 23/03

    Mindestdotierung eines Sozialplans durch Einigungsstelle

  • BAG, 13.03.2007 - 1 AZR 262/06

    Auslegung eines Sozialplans

  • LAG Düsseldorf, 21.12.2009 - 16 Sa 577/09

    Ausschluss von Beziehern einer Erwerbsminderungsrente oder Betriebsrente von

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Düsseldorf vom 26.03.2009 - 5 Ca 5101/08 teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

    das Urteil des Arbeitsgerichtes Düsseldorf vom 26.03.2009 - 5 Ca 5101/08 - teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 222.700,60 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.08.2008 zu zahlen;.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 26.03.2009 - 5 Ca 5101/08 - teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen;.

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