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   ArbG Darmstadt, 06.08.2008 - 1 BV 5/08   

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https://dejure.org/2008,35213
ArbG Darmstadt, 06.08.2008 - 1 BV 5/08 (https://dejure.org/2008,35213)
ArbG Darmstadt, Entscheidung vom 06.08.2008 - 1 BV 5/08 (https://dejure.org/2008,35213)
ArbG Darmstadt, Entscheidung vom 06. August 2008 - 1 BV 5/08 (https://dejure.org/2008,35213)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • ArbG Düsseldorf, 12.06.2008 - 6 BV 58/08

    Bestehen eines Übergangsmandates im Verhältnis von Betriebsrat und Arbeitgeber

    Auszug aus ArbG Darmstadt, 06.08.2008 - 1 BV 5/08
    Zu Recht weist das Arbeitsgericht Düsseldorf (12. Juni 2008, 6 BV 58/08, zu ersehen aus Bl. 414ff. der Akte) daraufhin, dass ein Blick auf die weiteren Regelungen des BetrVG, wie z.B. in § 27 Absatz 2 Satz 2 oder § 36 BetrVG, ergibt, dass der Gesetzgeber in der Wahl seiner Formulierung in § 3 Abs. 3 BetrVG konsequent gehandelt und nicht lediglich vergessen hat, das Wort "abgegebene" Stimmen einzufügen.
  • BAG, 29.04.1998 - 7 ABR 42/97

    Betriebsratskosten bei nichtiger Betriebsratswahl

    Auszug aus ArbG Darmstadt, 06.08.2008 - 1 BV 5/08
    In diesen Fällen hat der Ausspruch der Nichtigkeit der Wahl nur deklaratorische Wirkung  (BAG, 29.04.1998 - 7 ABR 42/97 - AP Nr. 58 zu § 40 BetrVG 1972).
  • BAG, 21.06.1995 - 2 AZR 783/94

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch ordentliche Kündigung -

    Auszug aus ArbG Darmstadt, 06.08.2008 - 1 BV 5/08
    Wegen der Relativität der Bewertungsfaktoren, auf die zur Bestimmung des Tatbestandsmerkmals "räumlich weite Entfernung" zurückzugreifen ist, ermöglicht die umfangreiche Kasuistik keine verallgemeinerungsfähige Grenzenziehung nach Entfernungskilometern; schon ein Entfernungsbericht von 15 bis 30 km kann zur Wertungsschwierigkeiten führen, wenn die Leichtigkeit des Verkehrs im Einzelfall nicht gewährleistet ist (BAG 21.06.1995 - 2 AZR  783/94 - nicht amtl. veröff. - juris).
  • LAG Düsseldorf, 16.10.2008 - 11 TaBV 105/08

    Fortbestand des Betriebsrats nach Umstrukturierung; Stimmenmehrheit zur Wahl

    Zwar wird im Schrifttum - zumeist ohne nähere Begründung - die Auffassung vertreten, dass für den Beschluss, die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats nach § 3 Abs. 3 Satz 1 BetrVG durchzuführen, die absolute Stimmenmehrheit aller Arbeitnehmer des Unternehmens erforderlich sei (z. B. ErfK/Eisemann, 9. Aufl. 2008, § 3 BetrVG Rz. 10; Fitting u. a., BetrVG, 24. Aufl. 2008, § 3 Rz. 95; GK-Kraft, BetrVG, 7. Aufl. 2008, § 3 Rz. 34; Richardi/Richardi, BetrVG, 11. Aufl. 2008, § 3 Rz. 88; ebenso ArbG Darmstadt 06.08.2008 - 1 BV 5/08 - unveröff.).
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