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   ArbG Darmstadt, 12.04.2007 - 12 BV 18/06   

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https://dejure.org/2007,33279
ArbG Darmstadt, 12.04.2007 - 12 BV 18/06 (https://dejure.org/2007,33279)
ArbG Darmstadt, Entscheidung vom 12.04.2007 - 12 BV 18/06 (https://dejure.org/2007,33279)
ArbG Darmstadt, Entscheidung vom 12. April 2007 - 12 BV 18/06 (https://dejure.org/2007,33279)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • docplayer.org (Auszüge)

    Betriebsratsmitglied, Zustimmungsverfahren § 103 BetrVG, § 626 II BGB anwendbar, Anhörung des Betroffenen beeinflusst die Frist nicht, soweit keine Verdachtskündigung in Rede steht

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 16.10.1986 - 2 ABR 71/85

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds; Verletzung von Amts- und

    Auszug aus ArbG Darmstadt, 12.04.2007 - 12 BV 18/06
    Die Frist beginnt auch im Regelungsbereich des § 103 BetrVG mit der Kenntnis des Arbeitgebers von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen (BAG 16.10.1986 2 ABR 71/85 AP Nr. 95 zu § 626 BGB).

    Eine außerordentliche Kündigung kommt nur dann in Betracht, wenn zugleich eine schwere Verletzung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis vorliegt, wobei an die Berechtigung der fristlosen Entlassung ein "strengerer Maßstab" anzulegen ist als bei einem Arbeitnehmer, der dem Betriebsrat nicht angehört (BAG a.a.O.; BAG 16.10.1986 2 ABR 71/85 AP Nr. 95 zu § 626 BGB).

  • BAG, 21.02.1978 - 1 ABR 54/76

    Verfassungsmäßigkeit des § 74 Abs. 2 BetrVG -; Gefährdung des Betriebsfriedens

    Auszug aus ArbG Darmstadt, 12.04.2007 - 12 BV 18/06
    Ob der Verstoß grob ist, richtet sich danach, ob die Pflichtverletzung objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend ist (BAG 21.02.1978 1 ABR 54/76 AP Nr. 1 zu § 23 BetrVG).
  • BAG, 20.11.1987 - 2 AZR 266/87

    Zulässigkeit der Beschränkung auf nicht beachtliche rechtliche Gesichtspunkte in

    Auszug aus ArbG Darmstadt, 12.04.2007 - 12 BV 18/06
    Die Abgabe einer vorsätzlichen falschen eidesstattlichen Versicherung ist zwar geeignet, eine fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds zu rechtfertigen (BAG 20.11.1987 2 AZR 266/87 juris).
  • BAG, 05.09.1967 - 1 ABR 1/67

    Anforderungen an den Ausschluss von Betriebsratsmitgliedern -; Schweigepflicht

    Auszug aus ArbG Darmstadt, 12.04.2007 - 12 BV 18/06
    Vielmehr kann der Ausschluss nur erfolgen, wenn der Auszuschließende durch ein ihm anrechenbares Verhalten die Funktionsfähigkeit des Betriebsrates ernstlich bedroht oder lahmgelegt hat (vgl. BAG 05.09.1967 1 ABR 1/67 juris für den Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds durch den Betriebsrat).
  • BAG, 25.05.1982 - 7 AZR 155/80
    Auszug aus ArbG Darmstadt, 12.04.2007 - 12 BV 18/06
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 11.12.1975 2 AZR 426/74 AP Nr. 1 zu § 15 KSchG 1969; BAG 25.05.1982 7 AZR 155/80 AP Nr. 1 zu § 103 BetrVG 1972), der sich die Kammer anschließt, ist bei der beabsichtigten Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes darüber hinaus zunächst danach zu differenzieren, ob diesem eine reine Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis vorgeworfen wird oder ob die Arbeitspflichtverletzung im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Betriebsratsmitglied steht.
  • BAG, 11.12.1975 - 2 AZR 426/74

    Arbeitsverhältnis: Außerordentliche Kündigung eines Jugendvertreters

    Auszug aus ArbG Darmstadt, 12.04.2007 - 12 BV 18/06
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 11.12.1975 2 AZR 426/74 AP Nr. 1 zu § 15 KSchG 1969; BAG 25.05.1982 7 AZR 155/80 AP Nr. 1 zu § 103 BetrVG 1972), der sich die Kammer anschließt, ist bei der beabsichtigten Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes darüber hinaus zunächst danach zu differenzieren, ob diesem eine reine Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis vorgeworfen wird oder ob die Arbeitspflichtverletzung im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Betriebsratsmitglied steht.
  • BAG, 02.11.1955 - 1 ABR 30/54

    Betriebsverfassungsrecht: Ausschluß eines Betriebsratsmitglieds wegen grober

    Auszug aus ArbG Darmstadt, 12.04.2007 - 12 BV 18/06
    Ob der Verstoß grob ist, richtet sich danach, ob die Pflichtverletzung objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend ist (BAG 21.02.1978 1 ABR 54/76 AP Nr. 1 zu § 23 BetrVG).
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